Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Gerätschaften der „T“, insbesondere für die „T“ Produkte „Home“, „Motion“, „Pool“, „Travel“ und / oder „Outdoor“ mit den Angaben zu werben: 1. „Gesünder wohnen“, 2. „Stressfreier Autofahren“, 3. „Stressfreier Leben“, 4. „Erholsamer Schlafen“, 5. „Besser Leben“, 6. „Konzentrierter Arbeiten“, 7. „Entspannter Reisen“, 8. „Gesündere Nahrungsmittel“, 9. „Schutz vor Belastungen“, 10. „Reduzierter Kraftstoffverbrauch“, 11. „Verbesserte Luft“, 12. „Naturreines Wasser“, 13. „Das bionische Informationssystem sorgt neben dem Schutz vor informativer Belastung durch Strahlungen für eine Belebung unseres Wassers, eine Entgiftung unserer Nahrungsmittel und eine Verbesserung der Raumluft“, 14. „Unternehmen OptimierenStarke Mitarbeiter, Einfache Geschäftsprozesse, verbesserte Arbeitsräume, Geschützt Produkte, oder optimierter Fuhrpark. Hier findest du Möglichkeiten mit der T“, 15. „Schutz für die ganze Familie“, 16. „Das … Schutzsystem bietet durch die innovative T einen nachhaltigen Schutz vor allen informativen Belastungen durch natürliche und unnatürliche Umwelteinflüsse“, 17. „T … umfasst u.a. einen Schutz vor informativen Belastungen durch Mobilfunk und Wlan, Photovoltaikanlagen und Fußbodenheizungen und externen Belastungen wie Wasseradern und Erdstrahlen“, 18. „Nach dem Einbau durch einen zertifizierten T Partner werden aber nicht nur für den Menschen belastende Einflüsse neutralisiert. Das System sorgt zusätzlich für Wasserbelebung, Luftverbesserung, Nahrungsentgiftung“, 19. „informativen Schutz vor äußeren Umwelteinflüssen“, 20. „LuftverbesserungDie Minusionen werden vermehrt und bewirken eine spürbare Verbesserung der Raumluft“, 21. „WasseraufwertungDie belastenden Informationen wie z. B. chemische Rückstände von Medikamenten werden neutralisiert. Der Kalk löst sich fortlaufend und sorgt dadurch für weiches Wasser“, 22. „NahrungsoptimierungAlle informativen Belastungen durch Elektrosmog, die Zugabe chemischer Substanzen und Rückstände des Verpackungsmaterials werden neutralisiert. Die Nahrung erhält so ihr volles natürlichen Potenzial zurück“, 23. „PersönlichkeitsentwicklungDer Zellstress wird reduziert und fördert dadurch Konzentration, Leistungsfähigkeit, Kreativität, Intuition und mentale Entwicklung“, 24. „T PoolNaturreines Wasser erleben… Das T Pool System neutralisiert die informativen Belastungen der Chemikalien und Schadstoffe im Wasser und führt es wieder in seinen ursprünglichen, lebendigen Zustand zurück. Dadurch ist das Wasser wieder gut verträglich und lebensspendend“, 25. „T Pool… Zusätzlich vermindert ein mit der T informativ gereinigtes Wasser das Algenwachstum und kann ein Kippen des Gewässers verhindern“, 26. „T Pool… Nach dem Einbau durch einen zertifizierten T Partner kann das T Pool System – je nach Programmierung und eventueller Verknüpfung mit weiteren T Pool Systemen – Gewässer bis zu einer unbegrenzten Größe informieren und renaturieren“, 27. „WasseraufwertungDas Wasser ist informativ komplett gereinigt“, 28. „T outdoor umfasst u. a. einen Schutz vor informativen Belastungen durch Mobilfunk und Wlan, Radioaktivität und geopathischen Belastungen wie Wasseradern und Erdstrahlen“, 29. „Schutz vor- Elektrosmog & Zellstress durch Strahlung“, 30. „Schutz vor- Zellstress durch künstliche Stoffe im Boden, in der Luft und im Regenu. a. Chemtrails, Abgase von Boden- und Luftverkehr, Staub- und Feinstaubbelastungen, Schadstoffe von Pestiziden und Düngemitteln, saurer Regen, u. v. m.“, 31. „PotentialoptimierungPflanzen auf deinem informierten Land wachsen größer und entwickeln ein stärkeres Immunsystem“, 32. „Das Grundproblem: Gesetzliche Grenzwerte verhindern eine direkte, körperliche Schädigung durch chemische und physikalische Belastungen. Die mittel- und langfristigen Folgen bleiben jedoch außer Acht. Hochfrequente Strahlung eines DECT Telefons oder Smartphones stört unsere körpereigene Zellkommunikation. Dadurch entsteht für den Körper dauerhafter Stress, der langfristig unberechenbare Symptome und Krankheiten auslösen kann. In Schulmedizin und Biochemie können die grundlegenden Ursachen für die Belastungen von Stressoren unterhalb der Grenzwerte nicht bestimmt werden. Der newtonschen Physik und der Schulmedizin fehlen die passenden Messinstrumente und Nachweismethoden. Der Ansatz: Logische Erklärungsmuster sind in der Biophysik und Informationsmedizin zu finden. Dort weiß man: Nicht nur der Energiegehalt, sondern auch die mitschwingende Information hat einen großen Einfluss auf die Materie, das Kommunikationssystem lebender Zellen und die Steuerfunktionen von Organismen. Damit war der natürliche Lösungsansatz gefunden. Wir mussten für den Menschen schädliche Informationen identifizieren, diese neutralisieren und wieder eine natürliche Umgebung herstellen. Eine für heutige Technologie unlösbare Aufgabe. Selbst die schnellsten und leistungsfähigsten Computer dieser Welt könnten diese Anforderungen nicht bewältigen. Statt uns der digitalen Technik zu bedienen, haben wir in der analogen Welt geforscht und Antworten bekommen. Letztendlich bot uns die Natur das beste Konzept um unsere Vision umzusetzen“, 33. „Belastende Informationen von technischen Feldern und anderen unnatürlichen Einflüssen stören die Zellkommunikation und verursachen dadurch einen permanenten Stresszustand. Die T gleicht die Wirkung belastender Informationen durch eine gleich schwingende Gegenkraft aus. Dieses Prinzip nennt sich destruktive Interferenz. Zusätzlich erzeugt sie ein für lebende Organismen optimales natürliches Schwingungsfeld, indem sie sich das Prinzip der konstruktiven Interferenz zu Nutze macht. Dabei beachtet die T grundlegend natürliche Bedürfnisse“, 34. „Dein Zuhause kann viele Facetten haben. Egal ob Wohnung oder Haus, Altbau oder Smart Home; eins haben sie alle gemeinsam: Die technische Evolution. Der technische Fortschritt erleichtert dein Leben und hat ebenso viele Facetten, wie dein Lebensraum. Das Laptop, das Handy, die Spielekonsolen, der Induktionsherd oder die Fußbodenheizung sind dabei nur einige deiner täglichen Begleiter. All diese technologischen Geräte bilden jedoch einen Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Kopfschmerzen, Nervosität, Depressionen, Burn-Out oder Schlafmangel aus. Um dein Zuhause wieder zu einem Ort der Regeneration zu machen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 35. „Mit der Tbefreist du dein Zuhause von informativen Belastungen durch Elektrosmog und weiteren unnatürlichen Umwelteinflüssen. Zusätzlich neutralisiert die T auch die informativen Auswirkungen natürlicher Umwelteinflüsse, die u.a. in Form von Wasseradern und Erdverwerfungen vorkommen. Dadurch bietet dir die T einen gesunden Lebensraum, einen regenerativen Schlafplatz, Wasserbelebung, Nahrungsentgiftung und Luftverbesserung. So kannst du den technischen Fortschritt unbeschwert genießen und einfach besser leben“, 36. „Gesteigerte VitalitätDie biologische Leistungsfähigkeit wird durch den Einbau des T HOME Systems signifikant gesteigert. Dies kann zu besserem Schlaf, mehr Kraft, einem stärkeren Immunsystem und weniger Beschwerden verhelfen“, 37. „Erhöhter SauerstofftransportDurch die T wird der sogenannte Münzrollen-Effekt der Blutkörperchen verhindert. So kann mehr Sauerstoff transportiert werden. Dies kann zu gesteigerter Leistungsfähigkeit, weniger Kopfschmerzen und einer besseren körperlichen Verfassung führen“, 38. „Reduzierter ZellstressDer durch informative Belastungen (Elektrosmog, Strahlungen, Chemikalien, Abgase, u.ä.) verursachte Zellstress wird durch den Einsatz der T gestoppt. Als Folge können zum Beispiel bessere Konzentrationsfähigkeit und die Verhinderung von Burn-Out, Depression oder anderen Beschwerden genannt werden“, 39. „Das T HOME System wurde 2013 bei uns eingebaut. Als wir unsere Photovoltaik-Anlage installiert hatten, hatte meine Frau B abends oft Kopfschmerzen und war fix und fertig. Nachdem das T HOME System aktiviert wurde, war es schlagartig besser. Meine Frau meinte nach der Aktivierung der Pakete es war als wenn ein Fenster aufgemacht wurde und frische Luft ins Haus kam. Grundsätzlich können wir sagen, dass wir seitdem Einbau fast nur noch Leitungswasser trinken, weil es einfach gut schmeckt. Auch können wir feststellen, dass Schmutz nicht mehr so widerspenstig haften bleibt. Der Grillrost lässt sich zum Beispiel auch nach mehreren Tagen recht einfach reinigen ohne mühsames Scheuern“, 40. „Dein Fahrzeug ist dein ständiger Begleiter und ermöglicht es dir ein modernes Leben zu führen. Egal ob Kleinwagen, Familien-Van oder Sportfahrzeug. Alle Modelle bieten dir einen großen Funktionsumfang, um dir Fahrspaß und Komfort zu garantieren. Die Sitzheizung, die Freisprechfunktion, Touchpad-Oberflächen, WLAN-Verbindung und das Navigationssystem erleichtern deinen Alltag. Um diese Funktionen für dich nutzbar zu machen, befinden sich mehrere tausend Meter Kabel und zahlreiche Sensoren in deinem Fahrzeug. Dadurch entsteht auf kleinstem Raum ein Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Ermüdungserscheinungen, Gereiztheit, Übelkeit, Kopfschmerzen und Panikattacken aus. Um dir eine entspanntere Fahrt zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 41. „Mit der Terhältst du einen nachhaltigen Schutz vor allen informativen Belastungen, die in deinem Fahrzeug entstehen. Dazu gehören Mobilfunksignale, elektrische und magnetische Felder und Ausdünstungen künstlicher Stoffe und Lacke. Symptome wie Kopfschmerzen, Aggressionen und Reisekrankheiten können dadurch gelindert oder teilweise ganz genommen werden“, 42. „Geschützer FahrraumDas T MOTION System schützt deinen Fahrzeuginnenraum effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Abgasen, Funkverbindungen, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien, 43. „Verbesserte Konzentrations- und ReaktionsfähigkeitMit Einbau des T MOTION Systems befreist du dich und deinen Körper von allen informativen Belastungen im Fahrumfeld. So bleibst du auch auf längeren Strecken konzentriert und wach“, 44. „Optimierte InnenluftMit der Nutzung von T MOTION wertest du deine Luftqualität im gesamten Fahrzeuginnenraum auf. Durch die T werden die Minusionen in der Luft kontinuierlich angehoben. Dadurch entsteht das anhaltende Gefühl einer frischen Brise“, 45. „Reduzierter KraftstoffverbrauchDas T MOTION System wirkt sich neben den stressreduzierenden Effekten auch positiv auf den Kraftstoffverbrauch aus und reduziert deine Spritkosten 46. „Deine Zeit verbringst du nicht immer Zuhause. Egal ob Geschäftsreise oder Familienurlaub; du bist im Flugzeug, Auto oder Zug unterwegs und übernachtest in Hotels oder Ferienwohnungen. Auch hier möchtest du nicht auf die gewohnte Technik verzichten. Egal, ob es der WLAN-Zugang im Hotel, die Klimaanlage oder ein lückenloses Mobilfunknetz an den abgelegensten Orten der Welt ist. All diese technologischen Entwicklungen bilden jedoch einen Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Ängsten, Reisekrankheiten, Schlaflosigkeit und Erschöpfungszuständen aus. Um dir sowohl im Urlaub, als auch auf Geschäftsreisen Entspannung und echten Komfort zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 47. „Mit der Tbefreist du dein temporäres Zuhause, wie eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer, von informativen Belastungen durch Elektrosmog und weiteren unnatürlichen Umwelteinflüssen. Daneben neutralisiert die T auch die informativen Auswirkungen natürlicher Umwelteinflüsse, die u.a. in Form von Wasseradern und Erdverwerfungen vorkommen. Zusätzlich bietet die T dir auch auf Reisen einen gesunden Lebensraum, einen regenerativen Schlafplatz, Wasserbelebung, Nahrungsentgiftung und Luftverbesserung. So kannst du deine Reise in vollen Zügen genießen und einfach besser leben“, 48. „Geschützter LebensraumDas T TRAVEL System schützt dich auf deinen Reisen effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Wasseradern, Radioaktivität, Erdstrahlung, Abgasen, Feinstaub, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien“, 49. „Aufgewertetes LeitungswassersMit dem T TRAVEL System ist das Wasser von allen informativen Belastungen befreit, wirkt dadurch weich und kann die Gesundheit fördern. Die informativ entfernten Belastungen beinhalten u.a. Medikamentenrückstände, Schwermetallbelastungen, Bakterien, Pestizide und Düngemittel“, 50. „Wasser umgibt dich täglich. Egal ob du es trinkst, dich damit wäschst oder darin schwimmst. Gartenteiche und Swimming Pools bieten dir die Möglichkeit dich zusätzlich im Wasser zu entspannen. Technische Hilfen sind auch in diesem Lebensbereich nicht mehr wegzudenken. Elektrische Wasserpumpen reinigen dein Wasser von grobem Dreck, während chemische Zusatzstoffe Schädlinge fernhalten. Diese Form der Reinigung verursacht jedoch eine Elektrosmogbelastung. Diese kann die menschliche Zellkommunikation stören. Dein Körper befindet sich dadurch auch im Wasser in einem permanenten Stresszustand. Zusätzlich entstehen Belastungen durch den Einsatz von Chemikalien. Die Auswirkungen des Elektrosmogs und dem Einsatz von Chemikalien drücken sich dann u.a. in Form von Allergien, Atemnot, roten Augen, Hautreizungen und Ausschlägen aus. Um dir ein natürliches Erlebnis im Wasser zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 51. „Mit der Terschaffst du dir ein Wasserparadies, das frei von informativen Belastungen durch Elektrosmog und Chemikalien ist. Die T vermindert und verhindert zusätzlich Algenwachstum und kann daher das Kippen deiner Gewässer vermeiden. Deine Schwimmanlagen bleiben auf diese Weise sauber und deine Ziergewässer klar“, 52. „Geschütze GewässerDas T POOL System baut ein natürliches Feld auf und schützt deine Wasseranlagen effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Wasseradern, Radioaktivität, Erdstrahlung, Abgasen, Feinstaub, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien“, 53. „Gereinigtes WasserDas T POOL System verhindert das „Kippen“ des Wassers durch Sauerstoffmangel und Algenverschmutzung. Dadurch hast du ein durchgehendes klares Nutzwasser zur Verfügung“, 54. „Verträgliche ZusätzeDurch die Neutralisierung von belastenden Informationen von Chlor und anderen Chemikalien gehören Unverträglichkeiten und rote Augen der Vergangenheit an“, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend. Die Beklagte vertreibt diverse Produkte mit der sogenannten „T“ und bewirbt diese im Internet unter der Domain „hier ist eine Internetadresse angegeben“, u. a. mit den streitgegenständlichen Aussagen. Da der Kläger die Aussagen sämtlich als irreführend ansieht, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2017 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger trägt vor, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wie der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu. Er hält sich für aktiv legitimiert zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Er behauptet dazu, zu seinen Mitgliedern gehörten eine sehr hohe Anzahl von Unternehmen der Gesundheitsbranche sowie Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten, die sämtlich als Vertreiber von Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen, die die Beklagte vertreibe und bewerbe, anzusehen seien. Wegen der einzelnen Mitglieder wird auf die vom Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift gereichte Mitgliederliste, dort insbesondere auf die Mitglieder in den Bereichen „Gesundheitswesen, Heilwesen, Heilmittel“ verwiesen. Der Kläger hält sämtliche von der Beklagten getätigten und von ihm angegriffenen Werbeaussagen für sowohl gegen das heilmittelwerberechtliche als auch das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßend. Den von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, die von ihr vertriebene Technologie stelle sich als natürliches Schutz- und Unterstützungssystem gegen Strahlenbelastungen, insbesondere gegen Elektrosmog, dar, liege kein seriöser wissenschaftlicher Kenntnisstand zu Grunde, es handele sich vielmehr um „Angstmache mit angeblichem Elektrosmog.“ Abgesehen davon , dass die Existenz des sogenannten „Elektrosmogs“ nicht bewiesen sei, müsse derjenige, der im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung betreibe, die wissenschaftlich ungesichert seien, darlegen und beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien. Dabei sei Maßstab der Stand der gesichertenwissenschaftlichen Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. An dieser Voraussetzung fehle es, weil eine wissenschaftlich gestützte Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der von der Beklagten vertriebenen Technologie nicht vorliege. Eine entsprechende wissenschaftliche Stützung verlange das Vorliegen einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie, die die Beklagte nicht vorlege. Der Kläger beantragt daher, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Gerätschaften der „T“, insbesondere für die „T“ Produkte „Home“, „Motion“, „Pool“, „Travel“ und / oder „Outdoor“ mit den Angaben zu werben: 1. „Gesünder wohnen“, 2. „Stressfreier Autofahren“, 3. „Stressfreier Leben“, 4. „Erholsamer Schlafen“, 5. „Besser Leben“, 6. „Konzentrierter Arbeiten“, 7. „Entspannter Reisen“, 8. „Gesündere Nahrungsmittel“, 9. „Schutz vor Belastungen“, 10. „Reduzierter Kraftstoffverbrauch“, 11. „Verbesserte Luft“, 12. „Naturreines Wasser“, 13. „Das bionische Informationssystem sorgt neben dem Schutz vor informativer Belastung durch Strahlungen für eine Belebung unseres Wassers, eine Entgiftung unserer Nahrungsmittel und eine Verbesserung der Raumluft“, 14. „Unternehmen OptimierenStarke Mitarbeiter, Einfache Geschäftsprozesse, verbesserte Arbeitsräume, Geschützt Produkte, oder optimierter Fuhrpark. Hier findest du Möglichkeiten mit der T T“, 15. „Schutz für die ganze Familie“, 16. „Das … Schutzsystem bietet durch die innovative T einen nachhaltigen Schutz vor allen informativen Belastungen durch natürliche und unnatürliche Umwelteinflüsse“, 17. „T … umfasst u.a. einen Schutz vor informativen Belastungen durch Mobilfunk und Wlan, Photovoltaikanlagen und Fußbodenheizungen und externen Belastungen wie Wasseradern und Erdstrahlen“, 18. „Nach dem Einbau durch einen zertifizierten T Partner werden aber nicht nur für den Menschen belastende Einflüsse neutralisiert. Das System sorgt zusätzlich für Wasserbelebung, Luftverbesserung, Nahrungsentgiftung“, 19. „informativen Schutz vor äußeren Umwelteinflüssen“, 20. „LuftverbesserungDie Minusionen werden vermehrt und bewirken eine spürbare Verbesserung der Raumluft“, 21. „WasseraufwertungDie belastenden Informationen wie z. B. chemische Rückstände von Medikamenten werden neutralisiert. Der Kalk löst sich fortlaufend und sorgt dadurch für weiches Wasser“, 22. „NahrungsoptimierungAlle informativen Belastungen durch Elektrosmog, die Zugabe chemischer Substanzen und Rückstände des Verpackungsmaterials werden neutralisiert. Die Nahrung erhält so ihr volles natürlichen Potenzial zurück“, 23. „PersönlichkeitsentwicklungDer Zellstress wird reduziert und fördert dadurch Konzentration, Leistungsfähigkeit, Kreativität, Intuition und mentale Entwicklung“, 24. „T PoolNaturreines Wasser erleben… Das T Pool System neutralisiert die informativen Belastungen der Chemikalien und Schadstoffe im Wasser und führt es wieder in seinen ursprünglichen, lebendigen Zustand zurück. Dadurch ist das Wasser wieder gut verträglich und lebensspendend“, 25. „T Pool… Zusätzlich vermindert ein mit der T informativ gereinigtes Wasser das Algenwachstum und kann ein Kippen des Gewässers verhindern“, 26. „T Pool… Nach dem Einbau durch einen zertifizierten T Partner kann das T Pool System – je nach Programmierung und eventueller Verknüpfung mit weiteren T Pool Systemen – Gewässer bis zu einer unbegrenzten Größe informieren und renaturieren“, 27. „WasseraufwertungDas Wasser ist informativ komplett gereinigt“, 28. „T outdoor umfasst u. a. einen Schutz vor informativen Belastungen durch Mobilfunk und Wlan, Radioaktivität und geopathischen Belastungen wie Wasseradern und Erdstrahlen“, 29. „Schutz vor- Elektrosmog & Zellstress durch Strahlung“, 30. „Schutz vor- Zellstress durch künstliche Stoffe im Boden, in der Luft und im Regenu. a. Chemtrails, Abgase von Boden- und Luftverkehr, Staub- und Feinstaubbelastungen, Schadstoffe von Pestiziden und Düngemitteln, saurer Regen, u. v. m.“, 31. „PotentialoptimierungPflanzen auf deinem informierten Land wachsen größer und entwickeln ein stärkeres Immunsystem“, 32. „Das Grundproblem: Gesetzliche Grenzwerte verhindern eine direkte, körperliche Schädigung durch chemische und physikalische Belastungen. Die mittel- und langfristigen Folgen bleiben jedoch außer Acht. Hochfrequente Strahlung eines DECT Telefons oder Smartphones stört unsere körpereigene Zellkommunikation. Dadurch entsteht für den Körper dauerhafter Stress, der langfristig unberechenbare Symptome und Krankheiten auslösen kann. In Schulmedizin und Biochemie können die grundlegenden Ursachen für die Belastungen von Stressoren unterhalb der Grenzwerte nicht bestimmt werden. Der newtonschen Physik und der Schulmedizin fehlen die passenden Messinstrumente und Nachweismethoden. Der Ansatz: Logische Erklärungsmuster sind in der Biophysik und Informationsmedizin zu finden. Dort weiß man: Nicht nur der Energiegehalt, sondern auch die mitschwingende Information hat einen großen Einfluss auf die Materie, das Kommunikationssystem lebender Zellen und die Steuerfunktionen von Organismen. Damit war der natürliche Lösungsansatz gefunden. Wir mussten für den Menschen schädliche Informationen identifizieren, diese neutralisieren und wieder eine natürliche Umgebung herstellen. Eine für heutige Technologie unlösbare Aufgabe. Selbst die schnellsten und leistungsfähigsten Computer dieser Welt könnten diese Anforderungen nicht bewältigen. Statt uns der digitalen Technik zu bedienen, haben wir in der analogen Welt geforscht und Antworten bekommen. Letztendlich bot uns die Natur das beste Konzept um unsere Vision umzusetzen“, 33. „Belastende Informationen von technischen Feldern und anderen unnatürlichen Einflüssen stören die Zellkommunikation und verursachen dadurch einen permanenten Stresszustand. Die T gleicht die Wirkung belastender Informationen durch eine gleich schwingende Gegenkraft aus. Dieses Prinzip nennt sich destruktive Interferenz. Zusätzlich erzeugt sie ein für lebende Organismen optimales natürliches Schwingungsfeld, indem sie sich das Prinzip der konstruktiven Interferenz zu Nutze macht. Dabei beachtet die T grundlegend natürliche Bedürfnisse“, 34. „Dein Zuhause kann viele Facetten haben. Egal ob Wohnung oder Haus, Altbau oder Smart Home; eins haben sie alle gemeinsam: Die technische Evolution. Der technische Fortschritt erleichtert dein Leben und hat ebenso viele Facetten, wie dein Lebensraum. Das Laptop, das Handy, die Spielekonsolen, der Induktionsherd oder die Fußbodenheizung sind dabei nur einige deiner täglichen Begleiter. All diese technologischen Geräte bilden jedoch einen Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Kopfschmerzen, Nervosität, Depressionen, Burn-Out oder Schlafmangel aus. Um dein Zuhause wieder zu einem Ort der Regeneration zu machen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 35. „Mit der Tbefreist du dein Zuhause von informativen Belastungen durch Elektrosmog und weiteren unnatürlichen Umwelteinflüssen. Zusätzlich neutralisiert die T auch die informativen Auswirkungen natürlicher Umwelteinflüsse, die u.a. in Form von Wasseradern und Erdverwerfungen vorkommen. Dadurch bietet dir die T einen gesunden Lebensraum, einen regenerativen Schlafplatz, Wasserbelebung, Nahrungsentgiftung und Luftverbesserung. So kannst du den technischen Fortschritt unbeschwert genießen und einfach besser leben“, 36. „Gesteigerte VitalitätDie biologische Leistungsfähigkeit wird durch den Einbau des T HOME Systems signifikant gesteigert. Dies kann zu besserem Schlaf, mehr Kraft, einem stärkeren Immunsystem und weniger Beschwerden verhelfen“, 37. „Erhöhter SauerstofftransportDurch die T wird der sogenannte Münzrollen-Effekt der Blutkörperchen verhindert. So kann mehr Sauerstoff transportiert werden. Dies kann zu gesteigerter Leistungsfähigkeit, weniger Kopfschmerzen und einer besseren körperlichen Verfassung führen“, 38. „Reduzierter ZellstressDer durch informative Belastungen (Elektrosmog, Strahlungen, Chemikalien, Abgase, u.ä.) verursachte Zellstress wird durch den Einsatz der T gestoppt. Als Folge können zum Beispiel bessere Konzentrationsfähigkeit und die Verhinderung von Burn-Out, Depression oder anderen Beschwerden genannt werden“, 39. „Das T HOME System wurde 2013 bei uns eingebaut. Als wir unsere Photovoltaik-Anlage installiert hatten, hatte meine Frau B abends oft Kopfschmerzen und war fix und fertig. Nachdem das T HOME System aktiviert wurde, war es schlagartig besser. Meine Frau meinte nach der Aktivierung der Pakete es war als wenn ein Fenster aufgemacht wurde und frische Luft ins Haus kam. Grundsätzlich können wir sagen, dass wir seitdem Einbau fast nur noch Leitungswasser trinken, weil es einfach gut schmeckt. Auch können wir feststellen, dass Schmutz nicht mehr so widerspenstig haften bleibt. Der Grillrost lässt sich zum Beispiel auch nach mehreren Tagen recht einfach reinigen ohne mühsames Scheuern“, 40. „Dein Fahrzeug ist dein ständiger Begleiter und ermöglicht es dir ein modernes Leben zu führen. Egal ob Kleinwagen, Familien-Van oder Sportfahrzeug. Alle Modelle bieten dir einen großen Funktionsumfang, um dir Fahrspaß und Komfort zu garantieren. Die Sitzheizung, die Freisprechfunktion, Touchpad-Oberflächen, WLAN-Verbindung und das Navigationssystem erleichtern deinen Alltag. Um diese Funktionen für dich nutzbar zu machen, befinden sich mehrere tausend Meter Kabel und zahlreiche Sensoren in deinem Fahrzeug. Dadurch entsteht auf kleinstem Raum ein Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Ermüdungserscheinungen, Gereiztheit, Übelkeit, Kopfschmerzen und Panikattacken aus. Um dir eine entspanntere Fahrt zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 41. „Mit der Terhältst du einen nachhaltigen Schutz vor allen informativen Belastungen, die in deinem Fahrzeug entstehen. Dazu gehören Mobilfunksignale, elektrische und magnetische Felder und Ausdünstungen künstlicher Stoffe und Lacke. Symptome wie Kopfschmerzen, Aggressionen und Reisekrankheiten können dadurch gelindert oder teilweise ganz genommen werden“, 42. „Geschützter FahrraumDas T MOTION System schützt deinen Fahrzeuginnenraum effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Abgasen, Funkverbindungen, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien, 43. „Verbesserte Konzentrations- und ReaktionsfähigkeitMit Einbau des T MOTION Systems befreist du dich und deinen Körper von allen informativen Belastungen im Fahrumfeld. So bleibst du auch auf längeren Strecken konzentriert und wach“, 44. „Optimierte InnenluftMit der Nutzung von T MOTION wertest du deine Luftqualität im gesamten Fahrzeuginnenraum auf. Durch die T werden die Minusionen in der Luft kontinuierlich angehoben. Dadurch entsteht das anhaltende Gefühl einer frischen Brise“, 45. „Reduzierter KraftstoffverbrauchDas T MOTION System wirkt sich neben den stressreduzierenden Effekten auch positiv auf den Kraftstoffverbrauch aus und reduziert deine Spritkosten 46. „Deine Zeit verbringst du nicht immer Zuhause. Egal ob Geschäftsreise oder Familienurlaub; du bist im Flugzeug, Auto oder Zug unterwegs und übernachtest in Hotels oder Ferienwohnungen. Auch hier möchtest du nicht auf die gewohnte Technik verzichten. Egal, ob es der WLAN-Zugang im Hotel, die Klimaanlage oder ein lückenloses Mobilfunknetz an den abgelegensten Orten der Welt ist. All diese technologischen Entwicklungen bilden jedoch einen Informationsdschungel aus Frequenzen, der deine menschliche Zellkommunikation stören kann. Dein Körper befindet sich dadurch in einem permanenten Stresszustand. Die Auswirkungen des Elektrosmogs drücken sich dann u.a. in Form von Ängsten, Reisekrankheiten, Schlaflosigkeit und Erschöpfungszuständen aus. Um dir sowohl im Urlaub, als auch auf Geschäftsreisen Entspannung und echten Komfort zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 47. „Mit der Tbefreist du dein temporäres Zuhause, wie eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer, von informativen Belastungen durch Elektrosmog und weiteren unnatürlichen Umwelteinflüssen. Daneben neutralisiert die T auch die informativen Auswirkungen natürlicher Umwelteinflüsse, die u.a. in Form von Wasseradern und Erdverwerfungen vorkommen. Zusätzlich bietet die T dir auch auf Reisen einen gesunden Lebensraum, einen regenerativen Schlafplatz, Wasserbelebung, Nahrungsentgiftung und Luftverbesserung. So kannst du deine Reise in vollen Zügen genießen und einfach besser leben“, 48. „Geschützter LebensraumDas T TRAVEL System schützt dich auf deinen Reisen effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Wasseradern, Radioaktivität, Erdstrahlung, Abgasen, Feinstaub, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien“, 49. „Aufgewertetes LeitungswassersMit dem T TRAVEL System ist das Wasser von allen informativen Belastungen befreit, wirkt dadurch weich und kann die Gesundheit fördern. Die informativ entfernten Belastungen beinhalten u. a. Medikamentenrückstände, Schwermetallbelastungen, Bakterien, Pestizide und Düngemittel“, 50. „Wasser umgibt dich täglich. Egal ob du es trinkst, dich damit wäschst oder darin schwimmst. Gartenteiche und Swimming Pools bieten dir die Möglichkeit dich zusätzlich im Wasser zu entspannen. Technische Hilfen sind auch in diesem Lebensbereich nicht mehr wegzudenken. Elektrische Wasserpumpen reinigen dein Wasser von grobem Dreck, während chemische Zusatzstoffe Schädlinge fernhalten. Diese Form der Reinigung verursacht jedoch eine Elektrosmogbelastung. Diese kann die menschliche Zellkommunikation stören. Dein Körper befindet sich dadurch auch im Wasser in einem permanenten Stresszustand. Zusätzlich entstehen Belastungen durch den Einsatz von Chemikalien. Die Auswirkungen des Elektrosmogs und dem Einsatz von Chemikalien drücken sich dann u.a. in Form von Allergien, Atemnot, roten Augen, Hautreizungen und Ausschlägen aus. Um dir ein natürliches Erlebnis im Wasser zu ermöglichen brauchst du eine fortschrittliche Lösung: Die T“, 51. „Mit der Terschaffst du dir ein Wasserparadies, das frei von informativen Belastungen durch Elektrosmog und Chemikalien ist. Die T vermindert und verhindert zusätzlich Algenwachstum und kann daher das Kippen deiner Gewässer vermeiden. Deine Schwimmanlagen bleiben auf diese Weise sauber und deine Ziergewässer klar“, 52. „Geschütze GewässerDas T POOL System baut ein natürliches Feld auf und schützt deine Wasseranlagen effektiv vor allen informativen Belastungen wie zum Beispiel Elektrosmog, Wasseradern, Radioaktivität, Erdstrahlung, Abgasen, Feinstaub, Kunststoff-Ausdünstungen und Chemikalien“, 53. „Gereinigtes WasserDas T POOL System verhindert das „Kippen“ des Wassers durch Sauerstoffmangel und Algenverschmutzung. Dadurch hast du ein durchgehendes klares Nutzwasser zur Verfügung“, 54. „Verträgliche ZusätzeDurch die Neutralisierung von belastenden Informationen von Chlor und anderen Chemikalien gehören Unverträglichkeiten und rote Augen der Vergangenheit an“, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben, II. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es liege ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klagepartei vor, und bestreitet, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, insbesondere diejenigen Unternehmen, die der Kläger in der Anlage K 1 zur Klageschrift aufführt. Motivation des Vorgehens des Klägers sei im Wesentlichen ein Gebührenerzielungsinteresse, weil nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Abmahntätigkeit überwiegend dazu benutze, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, so dass das Vorgehen des Klägers nicht vor dem Hintergrund eines fairen Wettbewerbs erfolge. Bei dem Kläger handele es sich um einen Vielfachabmahner. In der Sache selbst sei die Klage unbegründet. Das Heilmittelwerbegesetz finde schon keine Anwendung, weil die Werbeaussagen der Beklagten nicht krankheitsbezogen seien. Auch eine sonstige irreführende geschäftliche Handlung liege nicht vor. Das folge zum einen schon aus dem von ihr erteilten rechtlichen Hinweis mit folgendem Inhalt: „An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die auf der Internetseite dargestellten Inhalte die Meinungen und langjährigen Erfahrungen des Unternehmens widerspiegeln. Die vorgestellten Anwendungsmethoden, Produkte und Technologien sind der echten Alternativmedizin zuzuordnen und dementsprechend schulmedizinisch nicht anerkannt. Weder die T, noch andere vorgestellte Lösungsansätze und Anwendungsmethoden können den Besuch bei einem Arzt oder Heilpraktiker ersetzen. Es handelt sich bei keiner der Methoden oder Produkte um ein Heilmittel. Aufgeführte Nachweise zur Wirksamkeit der Methoden und Produkte sind entsprechend gekennzeichnet und als Erfahrungsberichte aufzufassen. Bitte bestätigen Sie per Klick, dass sie diesen Hinweis bewusst und zustimmend zur Kenntnis genommen haben. Akzeptieren und schließen “ Zum anderen beziehe sich keine der Aussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, woraus folge, dass die Produkte nicht zu Heilzwecken auf den Markt gebracht würden. Im Übrigen sei unbestritten, dass Strahlungen, z. B. in Form von Mobilfunk, auf Grund der thermischen Wirkung gesundheitliche Auswirkungen haben könne; Gleiches gelte für elektromagnetische Felder. Das ergebe sich aus ihren Darlegungen zum „Elektrosmog“ gemäß den Seiten 2 – 11 des Schriftsatzes vom 24.06. 2018 (Bl. 52 – 61 d. A.) nebst den dort genannten Unterlagen. An einer Irreführung fehle es auch deshalb, weil die Funktions- und Wirkweise der T auf eine Verbesserung des Immunsystems und auf die Förderung der Abwehrkräfte des Betroffenen abziele, wobei sich die Technik der konstruktiven und destruktiven Interferenz bediene, die die Änderung der Amplitude bei der Überlagerung von zwei oder mehr Wellen nach dem Superpositionsprinzip beschreibe. Die T ziele dabei auf eine Verbesserung des Immunsystems durch eine Steigerung der natürlichen Killerzellen (NK-Zellen) ab, wie sich aus ihren Ausführungen auf den Seiten 12 - 14 des genannten Schriftsatzes (Bl. 62 – 64 d. A.) ergebe, wobei ein weiterer Nachweis der Wirkweise über die Beta-Analyse erfolge, zu der die Beklagte auf den Seiten 14 – 17 (Bl. 64 – 67 d. A.) vorträgt, zudem über die Herzratenvariabilitäts-Biofeedback- und Dunkelfeldmikroskopie-Anwendungsstudie im Bereich der Hochfrequenz, zu denen sich Darlegungen auf den Seiten 17 – 23 dieses Schriftsatzes (Bl. 67 – 73 d. A.) finden. Die Wirkweise werde außerdem durch Kundenerfahrungen bestätigt, wie sie aus den Seiten 23 – 30 dieses Schriftsatzes (Bl. 73 – 80 d. A.) i. V. m. den Anlagen B 29 – B 99 zu diesem Schriftsatz folgen. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen vielfach auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in der Sache Erfolg. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Die Formulierung des Klageantrages zu 1. genügt den Konkretisierungsanforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist insbesondere durch die Bezugnahme durch die konkret von der Beklagten getätigten Werbeaussagen gemäß dem Internetauftritt, wie er von der Klägerin als Anlage K 3 zur Klageschrift wiedergegeben wird, auf einen konkreten Wettbewerbsverstoß bezogen. II. Gegen die Geltendmachung mehrerer Anträge in einer Klage bestehen keine Bedenken (§ 260 ZPO). III. Weitergehende Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich. B. Begründetheit Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. I. Klageantrag zu I. (Unterlassungsantrag) Dieser ist in vollem Umfang begründet. 1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Unterlassungsanspruch richtet. Dabei reicht aus, dass die Gewerbetreibenden aus der einschlägigen Branche im klagenden Verband nach Anzahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich schon aus dem Inhalt der von dem Kläger als Anlage K 1 zur Klageschrift zur Akte gereichten Mitgliederliste, aus der folgt, dass zahlreiche Mitglieder des Klägers aus den Bereichen Gesundheitswesen, Heilwesen und Heilmittel kommen. Das genügt zur Darlegung der Klagebefugnis. Der Inhalt der Mitgliederliste kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Die Kammer ist mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Mitgliederliste richtig ist. Die Über-zeugung stützt sich zudem darauf, dass die Klagebefugnis des Klägers auch im vorliegenden Bereich seit Jahren anerkannt ist; dementsprechend wird der Kläger seit vielen Jahren von deutschen Gerichten als klagebefugt im Sinne der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen (vgl. nur OLG Celle, MD 2015, 335 ff.; 2017, 606 ff.). Dabei spricht für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung beim Kläger eine tatsächliche Vermutung (BGH, GRUR 1997, 476). Der Kläger hat zudem auf den Seiten 1 – 3 des Schriftsatzes vom 01.08. 2018 (Bl. 85 – 87 d. A.) das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dargelegt. b) Eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt insbesondere in Gestalt des beanstandeten Internet-Werbeauftritts vor, da dieser der Bewerbung und damit dem Vertrieb der von der Beklagten beworbenen Waren dient. c) Der aus der Anlage K 3 hervorgehende Internet-Werbeauftritt der Beklagten ist unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Kriterien, die die Kammer im Folgenden darlegt und denen sie sich anschließt, irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und deshalb unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und Risiken sowie Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit und über die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse enthält. Vorliegend hat die Beklagte in dem beanstandeten Internet-Werbeauftritt weder die Risiken der beworbenen Produkte ausreichend umfassend dargelegt noch die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse unter Darlegung der Vor- und Nachteile umfassend genug beschrieben. Daher ist eine Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu bejahen, so dass die vom Kläger dargelegte Werbung, deren Unterlassung er begehrt, unlauter (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und damit unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG) ist. Im Einzelnen sei dazu Folgendes dargelegt: aa) Eine Irreführungsgefahr ist dann gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, dessen Wirksamkeit fachlich umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird ausreichend auf die Gegenmeinung hingewiesen (vgl. dazu BGH, I ZR 260/98 - WRP 2001, 1171 ff. - sowie I ZR 62/11 - GRUR 2013, 649 ff. -). Dahinstehen kann dabei, ob das von der Beklagten beworbene Produkt dem Heilmittelwerbegesetz oder anderen gesundheitsbezogenen Gesetzen unterfällt. Denn im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gelten die vorgenannten, besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage auch dann, wenn die Werbung gesundheitsbezogen ist (BGH, MD 2013, 465 ff.), so dass § 5 Abs. 1 UWG auch in diesen Fällen anwendbar bleibt. Dabei obliegt es der Beklagten, die Richtigkeit der Werbebehauptungen zu beweisen. Denn derjenige, der - wie hier die Beklagte - mit einer fachlich umstrittenen Behauptung geworben hat, ohne die Gegenansicht umfassend genug zu erwähnen, hat damit die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit seiner Angaben übernommen und muss diese im Streitfall beweisen (BGH, a. a. O.). Dass die Wirkungen der von der Beklagten vertriebenen Geräte der „T“ fachlich umstritten sind, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben der Beklagten im Rahmen ihres Internet-Werbeauftrittes. Denn die Beklagte legt auf Seite 7 der Klageerwiderungsschrift vom 31.05.2018 (Bl. 47 d. A.) selbst dar, die vorgestellten Anwendungsmethoden, Produkte und Technologien seien schulmedizinisch nicht anerkannt, die dargestellten Inhalte gäben die Meinungen und langjährigen Erfahrungen des Unternehmers wieder. (1) Aus diesen Ausführungen der Beklagten selbst ergibt sich, dass die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die sog. elektromagnetische Frequenzen (EMF) hätten in dem Umfang, in dem er sich aus den Werbeauftritt der Beklagten ergibt, gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen, wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Ergänzend sei vor diesem Hintergrund angemerkt, dass nicht einmal die von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen zu einem anderen Ergebnis führen. So ergibt sich aus dem als Anlage 5 zur Klageerwiderungsschrift zur Akte gereichten „C“, dass zwar eine neuartige Expositionsanlage gebaut worden sei, welche zuverlässige Doppelblindstudien ermöglichen soll, dass aber solche Doppelblindstudien bislang nicht durchgeführt wurden (Seite 167 dieser Anlage). Aus den Ausführungen unter 6.4 (Seite 169 dieser Anlage) folgt, dass die gefundenen Effekte am gesunden Probanden keinen besonderen Krankheitswert ergaben. Schon das belegt, dass eine hinreichende gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, EMF seien geeignet, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewirken, fehlt. Aus dem ebenfalls als Anlage 5 zur Akte gereichten Bericht zur Untersuchung der athermischen Wirkung elektromagnetischer Felder im Mobilfunkbereich („Rückversicherer Swiss-Re stuft den Mobilfunk in die höchste Risikostufe ein“) folgt, dass die Auswirkungen von EMF auf die Gesundheit von Menschen noch unbekannt sind, da Studien schwer durchzuführen seien. Schließlich ergibt sich aus der Anlage 16 („Reflex-Projekt“), dort Seite 14, dass allenfalls ein Verdacht besteht, Folgeschäden könnten auftreten („ganz offensichtlich verläuft die DNA-Reparatur in den Zellen nicht so fehlerfrei, dass mögliche Folgeschäden ausgeschlossen werden können“). Die tatsächliche Wertigkeit der von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich letztlich aus den Ausführungen des Rückversicherers Swiss-Re (Anlage 5), indem es dort ausdrücklich heißt: „Die Angst vor potentiellen Risiken wegen elektromagnetischer Felder ist gestiegen.“ Daraus folgt, dass es sich bei der Werbung der Beklagten um eine „Angstwerbung“ handelt, also um eine Bewerbung von Produkten, die davon gekennzeichnet ist, dass wissenschaftlich nicht erforschte Risiken dargestellt werden, um Verbraucher zum Kauf von vermeintlich vor diesen Risiken schützenden Technologien / Produkten / Gegenständen zu veranlassen. Somit ist schon diese „Gefahrdarstellung“ irreführend. Genau vor diesem Hintergrund versteht sich die oben genannte Rechtsprechung, die die Beweislast für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen dem jeweils Werbenden auferlegt. Die Situation stellt sich insoweit ähnlich dar wie die Situation von negativen Feststellungsklagen gegen eine Person, die sich eines Anspruchs gegen die klagende Person berühmt. Auch in diesem Fall ist der Berühmende - obwohl der Gegner die Klage erhebt - beweisbelastet für die Richtigkeit seiner Behauptungen; genauso verhält es sich in Fällen wie dem Vorliegenden. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte ihrer entsprechenden Beweislast aber nicht genügen können. Die auf Seite 167 des „D-Endberichts“ (Anlage 5 zur Klageerwiderungsschrift) angesprochene Doppelblindstudie ist offensichtlich nicht durchgeführt worden, jedenfalls wird sie von der Beklagten nicht vorgelegt. (2) Erst recht fehlen substantiierte Darlegungen und hinreichender Beweisantritt der Beklagten zur Wirksamkeit der von ihr beworbenen „T“, die - angeblich oder potentiell - von EMF ausgehenden Gefahren zu lindern oder „zu entschärfen.“ (a) Die Beklagte hat nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Werbeaussagen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Soweit sie von ihr so bezeichnete wissenschaftliche Untersuchungen als Anlagen zur Klageerwiderungsschrift und zu den weiter zur Akte gereichten Schriftsätzen vorgelegt hat, entsprechen diese Untersuchungen erkennbar nicht den Voraussetzungen, die für eine wissenschaftliche Absicherung notwendig sind. Die wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hat im Regelfall durch Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit adäquater statistischer Auswertung zu erfolgen, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt eingebracht worden ist (BGH, MD 2013, 465 ff., Teilziffer 19, zitiert nach „juris“). Eine solche Studie hat die Beklagte nicht vorgelegt. (b) Eine solche Vorlage war erforderlich, da es sich vorliegend um eine gesundheitsbezogene Werbung handelt. (aa) Die Werbung der Beklagten ist gesundheitsbezogen. Denn sie verspricht mit der Abwehr der Gefahren des Elektrosmogs, mit der Verbesserung des Wohnumfeldes und der Qualitäten der täglichen Tätigkeiten wie Auto fahren, arbeiten, reisen, sowie mit der Verbesserung der Speisen und Getränke und des Schlafs sowie des Wohn- und Arbeitsumfeldes und der Umwelt, in der der jeweils angesprochene Verbraucher lebt, einschließlich der Luft, des Wassers, der Nahrung und zusätzlich einer verbesserten Persönlichkeitsentwicklung nebst der allgemeinen Vitalität inklusive einer verbesserten Konzentration- und Reaktionsfähigkeit sowie eines reduzierten Kraftstoffverbrauchs beim Autofahren umfassend eine Vielzahl von konkreten positiven Einflüssen auf die körperliche Beschaffenheit des angesprochenen Verbrauchers sowie auf seine Umwelt. Damit bezieht sich die Werbung auf die Gesundheit, so dass die Anforderungen an die gesundheitsbezogene Werbung, wie sie von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt und vorstehend dargelegt worden sind, auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. (bb) Die vorliegenden Unterlagen genügen nicht, um als wissenschaftliche Absicherung im soeben dargelegten Sinne anerkannt werden zu können. Die einzige Anlage, die die Beklagte zum Beleg dieser ihrer Behauptung zur Akte gereicht hat, nämlich die Anlage 28, die mit den Worten „Erklärungen zu den Anwendungsstudien“ überschrieben worden ist, schildert letztlich nur eine den Anforderungen an eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nicht genügende Untersuchung in Form einer „Herzraten Variabilitäts-Biofeedback- und Dunkelfeldmikroskopie-Anwendungsstudie im Bereich Hochfrequenz“. Diese Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Versuchaufbaus und gliedert sich in drei Abschnitte, die belegen sollen, dass die jeweiligen Versuchspersonen bei Verwendung eines Mobiltelefons ohne die von der Beklagten beworbene T höhere Stresslevel und eine bessere vegetative Balance zwischen den Antagonisten Sympathikus und Parasympathikus sowie eine geringere Agglomeration (Zusammenballung der roten Blutkörperchen) aufwiesen als bei Verwendung des Mobiltelefons ohne die T. Die Ergebnisse dieser Studie berücksichtigen allerdings nicht die naheliegende Möglichkeit, dass diese Faktoren durch die „Prüfungssituation“ erklärbar werden. Im Übrigen ist der bekannte „Placebo-Effekt“ nicht berücksichtigt worden. Es ist gerade bei Anwendung nach Anpreisung von (angeblich) gesundheitsfördernden Produkten beobachtbar, dass die angepriesenen Produkte subjektiv Wirkung zeigen, ohne dass ihnen objektiv diese Wirkung innewohnen würde (sog. „Placebo-Effekt“). Ausführungen der Beklagten zu dieser naheliegenden Problematik, die auch in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. LG Lüneburg, MD 2009, 590, 599; OLG Düsseldorf, MD 2008, 49 ff., Teilziffer 25, zitiert nach „juris“), finden sich nicht. Auch die von der Beklagten als Anlagen 29 – 99 zu ihren Schriftsätzen zur Akte gereichten Erfahrungsberichte von Personen, die die von der Beklagten vertriebenen Produkte angewendet und danach positive Wirkungen für sich festgestellt haben wollen, genügen den Anforderungen an eine wissenschaftliche Studie nicht. Für diese Erfahrungsberichte gilt im Übrigen erst recht, dass der sog. „Placebo-Effekt“ zu berücksichtigen ist (so auch LG Lüneburg, a. a. O.). bb) Soweit die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 24.06.2018 an mehreren Stellen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für ihre Behauptung beantragt, den von ihr vertriebenen Produkten komme die von ihr diesen Produkten zugeschriebene Eignung im oben dargestellten Sinne zu, so dass eine Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG zu verneinen sei, ist dieser Antrag wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Abgesehen davon, dass die jeweiligen Anträge sich auf einzelne, von der Beklagten behauptete Wirkungen der T beziehen, diesen aber kaum insgesamt die Wirkweise entnommen werden kann, die von einem Sachverständigen bestätigt werden soll, entspricht es für Fälle der vorliegenden Art der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb nicht angezeigt ist, weil das Ergebnis eines solchen Gutachtens an der vorliegenden Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nichts ändern kann. Die Irreführung liegt nämlich darin, dass die Werbeaussagen einer ausreichenden Grundlage entbehren, so lange ihnen keine gesicherte wissenschaftliche Studie in Form der bereits mehrfach angesprochene randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund könnte selbst eine im Sinne der Beklagten erfolgreiche Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zur Klageabweisung führen, denn damit würde der Kern des Vorwurfs nicht getroffen werden, der darin liegt, dass die Bewerbung der von der Beklagten vertriebenen Produkte mit Behauptungen gestützt wird, für deren Richtigkeit es zum Zeitpunkt der Bewerbung keine ausreichenden Anhaltspunkte gab (so ausdrücklich OLG Celle, MD 2015, 335 ff., Teilziffer 35, zitiert nach“juris“, m. z. w. N.). Zudem gilt in rechtlicher Hinsicht, dass allein diejenigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Bewerbung vorliegen, für die Frage, ob eine Irreführungsgefahr bejaht werden kann, maßgeblich sind, so dass eine Führung des Beweises der Richtigkeit der Werbeangaben durch erst noch einzuholende Sachverständigengutachten und dadurch zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in Betracht kommt (KG, Beschluss vom 11.07.2011 - 5 U 115/09 -, zitiert nach „juris“, Teilziffer 30). cc) Die demnach zu bejahende Irreführungsgefahr wird auch nicht durch den rechtlichen Hinweis im Werbeauftritt der Beklagten, wie er sich aus dem Ausdruck gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt und der von der Beklagten ebenfalls auf Seite 7 der Klageerwiderungsschrift vom 31.05.2018 (Bl. 47 d. A.) dargelegt wird, ausgeschlossen. (1) Dieser Hinweis ist schon seinem Inhalt nach nicht geeignet, um die nach obigen Ausführungen zu bejahende Irreführungsgefahr für den jeweiligen Verbraucher auszuschließen. Das folgt daraus, dass diese Ausführungen unter den Worten „rechtlicher Hinweis“ erfolgen. Der jeweils betroffene Verbraucher kann demnach nicht davon ausgehen, dass sachliche Angaben zur (angeblich) durch EMF hervorgerufenen Gefahr und zu den Eigenschaften und Wirkweisen der durch die Beklagte beworbene Produkte unter diesem Stichwort dargelegt werden (so auch LG München, MD 2016, 296, 305). (2) Es kommt ergänzend hinzu, dass nach dem Inhalt dieses „rechtlichen Hinweises“ davon auszugehen ist, dass die Beklagte diesen rechtlichen Hinweis ihrem Internet-Werbeauftritt nur beigefügt hat, um sich (wettbewerbs-)rechtlich abzusichern. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit dem Inhalt dieses „rechtlichen Hinweises“ erkennbar nicht Abstand von den Inhalten der Werbeaussagen gemäß dem Ausdruck Anlage K 3 zur Klageschrift Abstand nimmt. (3) Im Übrigen ist der rechtliche Hinweis inhaltlich zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Denn es finden sich lediglich allgemeine Ausführungen, die vorgestellten Anwendungsmethoden, Produkte und Technologien seien der Alternativmedizin zuzuordnen und schulmedizinisch nicht anerkannt. Inwiefern das gelten soll, wird aber nicht dargelegt. Das wäre aber vor dem Hintergrund der sich aus dem Klageantrag zu 1. im Einzelnen ergebenden bewerbenden konkreten Aussagen zu den von der Beklagten beworbenen Produkten erforderlich gewesen. Daraus folgt, dass der Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses der Beklagten schon der konkrete und umfassende Inhalt der Bewerbung der von ihr vertriebenen Artikel gegenübersteht (so ausdrücklich auch OLG Karlsruhe, MDR 2013, 49, 50). d) Durch die somit vorliegende unlautere Handlung der Beklagten wird auch die für den Erfolg eines Unterlassungsantrages erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. e) Der Werbeauftritt der Beklagten, wie er aus Anlage 3 zur Klageschrift der Beklagten hervorgeht, ist somit wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 1 UWG und damit unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. f) Als Rechtsfolge ergibt sich - wie aus § 8 Abs. 1 UWG folgt -, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. aa) Das gilt jedenfalls, soweit die einzelnen Aussagen im Internet-Werbeauftritt gemäß Anlage K 3 konkret gesundheitsbezogenen Inhalt haben, was insgesamt zu bejahen ist. Das gilt auch für die Bewerbungen unter den Ziffern 10., 14., 23., 44. und 45., die sich primär auf den Kraftfahrverbrauch und allgemeine Vorteile (z. B. „frische Brise“) beziehen. Denn auch ein reduzierter Kraftstoffverbrauch wird von der Beklagten als gesundheitsfördernd dargestellt, ebenso die sonstigen unter den genannten Ziffern dargelegten Umstände. bb) Im Übrigen gilt das aber auch in Bezug auf isoliert betrachtet neutrale Sätze. Denn diese sind zwar als solche nicht zu beanstanden, gewinnen vorliegend ihren rechtswidrigen Gehalt jedoch aus dem werblichen Umfeld der Anzeige, weil dieses dem jeweils dargestellten Satz im Zusammenhang einen bestimmten Sinn gibt und zu einem entsprechenden Verständnis des Betrachters führt. In einem solchen Fall muss das werbliche Umfeld der Anzeige in das Verbot einbezogen werden (so ausdrücklich OLG Celle, MD 2015, 335 ff. Teilziffer 38, zitiert nach „juris“). Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass dann, wenn von angegriffenen Äußerungen nur ein Teil zu untersagen ist, auch die weiteren Äußerungen zu untersagen sind, wenn sie in Zusammenschau als irreführend anzusehen sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf, MD 2008, 49 ff., Teilziffer 23, zitiert nach „juris“); so verhält es sich mit den übrigen auf Seite 1 der Klageschrift wiedergegebenen, in der Anlage K 3 enthaltenen werblichen Äußerungen der Beklagten. II. Klageantrag zu 2. Die Klage ist auch mit diesem Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. 1. Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die vom Kläger gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt war, so dass der Kläger zu Recht Ersatz der für diese Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt. 2. Der Höhe nach ergeben sich gegen die Zuerkennung des vom Kläger geforderten Betrages keine Bedenken. Der Kläger hat ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 28 / 29 der Klageschrift (Bl. 28 / 29 d. A.) die Aufwendungen schlüssig dargelegt. Substantiiert widerstreitender Vortrag der Beklagten ist dementsprechend nicht erfolgt. 3. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. C. Nebenentscheidungen Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung daran, dass die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ein Erfolg des von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsantrages habe eine existenzbedrohende Auswirkung auf ihren Geschäftsbetrieb. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, das durch eine vorläufige Vollstreckung dieses Urteils eintretende Risiko durch eine hohe Sicherheitsleitung abzusichern. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Unterlassungsantrag.