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Urteil

3 S 110/16

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2017:0412.3S110.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 18.05.2016 (13 C 23/16) wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.092,22 € zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 18.05.2016 (13 C 23/16) wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.092,22 € zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Der Kläger ist Halter des Pkws E, amtliches Kennzeichen XX-X 000, erstmals zugelassen am 08.09.2006. Für dieses Fahrzeug besteht eine Kraftfahrzeugversicherung bei der Beklagten, wobei Versicherungsnehmerin die Firma Y GmbH in T ist, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Antrag auf Abschluss der Kfz-Versicherung wurde unter dem 30.05.2012 als Sammelantrag (Bl. 46 d. A.) von der U, einer Versicherungsmaklerin, gestellt. Diese war im Rahmen einer von der Firma Y GmbH erteilten Makler-Vollmacht (Bl. 86 d. A.) tätig. In dem mit einem Stempel der Versicherungsmaklerin versehenen Sammelantrag vom 30.05.2012 heißt es, der Versicherungsnehmer bestätigt, zusammen mit einer Durchschrift des Versicherungsantrags die „L Allgemeine Kfz-Versicherung Verbraucherinformation“ erhalten zu haben, per Bedingungsheftversion XX 00000. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten verwendeten AKB Stand Juli 2011. In A.2.6.2.b. der AKB heißt es: „Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir außer bei PKW in der Kfz Police-Basis den Neupreis, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. A.2.6.8 gilt entsprechend. Nach Ablauf der zwölf Monate nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1% pro Monat vor, der vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet wird.“ Am 05.05.2015 wurde das Navigationssystem aus dem versicherten Fahrzeug entwendet. Der Kläger ließ daraufhin ein neues Gerät einbauen, wodurch Kosten in Höhe von 3.5131,12 Euro entstanden. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 150,00 Euro vorgerichtlich 1.288,90 Euro an den Kläger gezahlt. Der Kläger ist im Besitz des Versicherungsscheins. Der Kläger hat behauptet, ihm seien die AKB der Beklagten nicht bekannt. Sie seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Weiter hat er behauptet, dass es für Navigationssysteme, die nicht nur reine Navigationssysteme sondern Bordcomputer seien, keinen Gebrauchtmarkt gebe. Er war daher insbesondere der Ansicht, die Beklagte habe den Neupreis des entwendeten Navigationssystems zu erstatten. Im Übrigen würden die AKB der Beklagten den Kläger unangemessen benachteiligen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass es für eine wirksame Einbeziehung der AKB ausreichend sei, dass der Versicherungsvertrag unstreitig über einen Makler abgeschlossen worden sei und diesem die AKB ausgehändigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte mit ihrer vorgerichtlichen Zahlung über 1.288,90 € die dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche erfüllt habe. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den AKB der Beklagten, welche entgegen der Ansicht des Klägers Vertragsbestandteil geworden seien. Die Regelung verstoße auch nicht gegen § 305 ff BGB. Zudem finde auch § 5 VVG keine Anwendung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und begehrt die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung. Er ist der Ansicht, die AKB seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Es fehle an einer rechtsgeschäftlichen Erklärung. Die Ausführungen auf dem Versicherungsvertrag „der VN bestätigt, zusammen mit einer Durchschrift des Versicherungsantrags folgende Unterlagen erhalten zu haben: - L – Allgemeine Kfz-Versicherung Verbraucherinformation - Die Übergabe der Bedingungen erfolgte per Bedingungsheft Version XX 00000“ führten nicht dazu, dass der Vertrag nur unter Zugrundelegung bestimmter haftungsbeschränkender Bedingungen zustande kommen soll. Er führt weiter aus, dass die AKB nicht gelten könnten, da der Versicherungsschein keinen Hinweis auf die Geltung der hier streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen enthalte. Des Weiteren beruft sich der Kläger hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Preises auf § 88 VVG, wonach im vorliegenden Fall der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen sei. Die AKB der Beklagten würden den Kläger zudem unangemessen benachteiligen und seien demnach unwirksam. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des AG Soest, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 2.092,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015 zu zahlen, 2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe weiterer 2.092,22 € zu. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in dem unstreitig eingetretenen Versicherungsfall ist aufgrund der wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen Allgemeinen Kraftfahrbedingungen der Beklagten (AKB) ausgeschlossen. Die AKB der Beklagten sehen in A. 2.6.2.b) vor, dass bei Informations- und Unterhaltungssystemen nach Ablauf des ersten Jahres vom Neupreis ein Abzug in Höhe von 1% pro Monat vorgenommen wird. Danach wäre vorliegend (abgesehen von den tatsächlichen Reparaturkosten) überhaupt keine Zahlungspflicht der Beklagten gegeben gewesen. Denn zum Zeitpunkt des Verlustes waren seit Erwerb des streitgegenständlichen Navigationssystems nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts bereits 103 Monate vergangen. Die AKB der Beklagten sind entgegen der Ansicht des Klägers wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach den nicht angegriffenen und damit gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der für die Versicherungsnehmerin tätige Makler die von der Beklagten verwendeten AKB zusammen mit einer Durchschrift des Versicherungsantrags erhalten. Unstreitig hatte die Versicherungsnehmerin ihre Vertragserklärung über einen Makler abgegeben und unstreitig lagen diesem auch die Bedingungen der Beklagten vor. Betraut der Antragsteller einen Makler mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages, so ist ihm über den Makler nicht nur die Möglichkeit zur eigenen Kenntnisnahme vom jeweiligen Bedingungswerk gegeben, ihm ist die diesbezügliche Kenntnis des für ihn tätigen Maklers gem. § 166 Abs. 1 BGB sogar als eigene Kenntnis zuzurechnen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2015 – I-20 U 179/15 –juris). Dies ist hier umso mehr der Fall, da der für die Versicherungsnehmerin tätige Makler über eine umfassende Vollmacht verfügte, aus der sich ausdrücklich die Befugnis zur Entgegennahme der notwendigen Vertragsinformationen ergab (Bl. 86 d.A.). Danach ist hier davon auszugehen, dass die AKB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Auf die Frage einer etwaigen Unternehmereigenschaft und die Geltung des § 310 BGB kommt es demgegenüber nicht an. Eine weitergehende rechtsgeschäftliche Erklärung ist vorliegend nicht notwendig, da es ausreicht, wenn der Bedingungsgeber zum Ausdruck bringt, dass die Bedingungen Grundlage des Vertrages sein sollen. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin bzw. deren Makler bei Vertragsschluss i.S.v. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dies hat der Makler auch schriftlich bestätigt. Aufgrund der wirksamen Einbeziehung der AKB kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger sich auf eine unwirksame Einbeziehung der AKB überhaupt hätte berufen können, obwohl er nicht Vertragspartner der Beklagten ist. Der Anwendung der AKB der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass diese nicht auf dem Versicherungsschein aufgeführt sind. Insbesondere steht dem § 5 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen zwischen dem Inhalt des Versicherungsscheins und dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Einwand des Klägers, dass ausweislich des Versicherungsscheins besondere Bedingungen nicht vereinbart seien und daher eine Diskrepanz vorliege, sofern aufgrund des Antrags nunmehr besondere Bedingungen eine Rolle spielten, verfängt vorliegend nicht. Wie der Kläger selbst ausführt, sind gerade keine besonderen Regelungen vereinbart. Vielmehr sollten „nur“ die AKB der Beklagten gelten. Dann bedarf es aber auch keines besonderen Hinweises auf die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten, diese wurden zum Vertragsschluss unstreitig ausgehändigt und von dem Makler zur Kenntnis genommen. Eine Abweichung liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die AKB der Beklagten von den allgemeinen AKB der Versicherungswirtschaft abweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ursprünglich andere Vereinbarungen getroffenen worden wären. Eine Abweichung zu dem Versicherungsantrag der Versicherungsnehmerin hat der Kläger nicht dargelegt. Danach findet die Regelung entsprechend A 2.6.2.b) grundsätzlich Anwendung, da sie auch weder überraschend (§ 305 c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) ist. Die Regelung hält auch einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere ergibt sich daraus keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt, § 307, RdNr. 12). Im Zweifel liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Vereinbarung weicht nicht von einer gesetzlichen Regelung ab, insbesondere widerspricht die streitgegenständliche AKB nicht § 88 VVG. Nach dieser Vorschrift gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Versicherungswert der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat. § 88 VVG definiert den Versicherungswert als Zeitwert bzw. Wiederbeschaffungswert (Schnepp in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 88 VVG, Rn. 2). Eine Verpflichtung zum Ersatz des Zeitwertes ergibt sich hieraus indes nicht. § 88 VVG ist eine Auslegungsregel; der darin vorgesehene Versicherungswert gilt nur, „soweit nichts anderes vereinbart ist“ (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 88, Rn. 1). Dies ist hier aber der Fall. Für Unterhaltungs- und Infotainmentsysteme wurde vereinbart, dass der Wert durch einen pauschalen Abzug auf den Neupreis bestimmt wird. Dies erscheint auch angesichts des teilweise dramatischen Preisverfalls und vor dem Hintergrund der stetigen Weiterentwicklung bei derartigen Elektrogeräten nicht unangemessen. Die Höhe des pauschalen Abzugs von 1%/Monat erscheint angemessen. Dies sind 12%/Jahr, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass im ersten Jahr der Neupreis ersetzt wird. Bei einem Verlust nach 2 Jahren bekäme der Versicherungsnehmer demnach noch 88% des Neupreises ersetzt. Hierin ist keine unangemessene Benachteiligung zu sehen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger hier auf einen Gebrauchtmarkt im Internet angewiesen wäre. Es ist möglich und aus Sicht der Kammer auch zumutbar, gebrauchte Einbau-Navigationsgeräte im Internet zu erwerben. Ein Gebrauchtmarkt für Einbau-Navigationsgeräte existiert, insbesondere können im Internet derartige Geräte auf seröse Weise erstanden werden. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht mehr zeitgemäß, etwa ebay als unseriösen Marktplatz zu bezeichnen, zumal gerichtsbekannt ist, dass mittlerweile auch immer mehr Fachhändler bspw. ebay als Verkaufsplattform nutzen (vgl. hierzu AG Essen, Urteil vom 15. April 2011 – 20 C 617/10 –, Rn. 23, juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass anderslautende Urteile aus den Jahren 2006-2010 stammen (vgl. etwa AG Hohenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006; 2 C 381/05). Dem Kläger wäre es danach möglich gewesen, ein günstigeres Angebot zu finden. Infolgedessen hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz des Neupreises. Letztlich setzt die Beklagte durch den pauschalen Abzug von 1%/ Monat auch nicht ihre eigenen Interessen über die des Versicherungsnehmers. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte innerhalb der ersten 12 Monate das Risiko eines Verlustes trägt und dann auch für den Neupreis aufzukommen hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich hier um elektronische Unterhaltungs- und Informationssysteme handelt, kann der verständige Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er im Falle des Verlustes nach fast 9 Jahren noch einen entsprechend hohen Wert von der Versicherung ersetzt bekommt. Das Navigationsgerät hat nach 9 Jahren kaum noch einen Wert, der es als unangemessen erscheinen lässt, wenn die Beklagte keine Kostenerstattung mehr vornimmt, zumal auch jegliche Gewährleistungsansprüche nach einer derart langen Zeit ausgeschlossen sind. Nicht zuletzt ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigten, dass die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehaltes von 150,00 Euro insgesamt 1.288,90 Euro an den Kläger gezahlt hat. Mehr kann der Kläger nicht verlangen. 2. Mangels Hauptanspruch hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Zinsen. Da dem Kläger kein Zahlungsanspruch zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nach alledem war die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10 ZPO.