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Beschluss

2 Qs 83/06

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens trifft die Verwaltungsbehörde über Kosten und notwendige Auslagen durch einen selbständigen Kostenbescheid gemäß § 105 Abs.1 OWiG i.V.m. § 467a StPO. • Gegen einen solchen selbständigen Kostenbescheid ist der Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, die auf Grund des § 108 Abs.1 Satz1 Nr.1 OWiG ergeht. • Die gerichtliche Entscheidung auf Antrag ist in der Regel unanfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist nur in dem ausdrücklich geregelten Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zulässig, ansonsten nicht.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit gerichtlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme des Bußgeldbescheids • Bei Rücknahme eines Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens trifft die Verwaltungsbehörde über Kosten und notwendige Auslagen durch einen selbständigen Kostenbescheid gemäß § 105 Abs.1 OWiG i.V.m. § 467a StPO. • Gegen einen solchen selbständigen Kostenbescheid ist der Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, die auf Grund des § 108 Abs.1 Satz1 Nr.1 OWiG ergeht. • Die gerichtliche Entscheidung auf Antrag ist in der Regel unanfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist nur in dem ausdrücklich geregelten Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zulässig, ansonsten nicht. Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid, gegen den das Verfahren aufgehoben und eingestellt wurde. Er beantragte bei der Bußgeldstelle die Erstattung notwendiger Auslagen. Die Bußgeldstelle lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 07.02.2006 unter Berufung auf § 109a Abs.2 OWiG ab und erließ damit einen selbständigen Kostenbescheid. Der Betroffene suchte gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Das Amtsgericht entschied über diesen Antrag. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es ging dabei um die Reichweite der Anfechtungsmöglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen über Kosten nach OWiG und StPO. • Nach Rücknahme des Bußgeldbescheids und Einstellung des Verfahrens trifft die Verwaltungsbehörde nach § 105 Abs.1 OWiG i.V.m. § 467a Abs.1 und 2 StPO die Kostenentscheidung in Form eines selbständigen Kostenbescheids; hierin wird dem Grunde nach über die Kostentragung entschieden. • Gegen diesen selbständigen Kostenbescheid ist der befristete Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG zulässig; diese gerichtliche Entscheidung beruht auf § 108 Abs.1 Satz1 Nr.1 OWiG. • Die gerichtliche Entscheidung, die aus dem Antrag nach § 62 OWiG folgt, ist nach § 108 Abs.1 Satz2 OWiG unanfechtbar. Eine sofortige Beschwerde ist nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid statthaft; in sonstigen Fällen ist die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs.2 Satz3 OWiG nicht anfechtbar. • Die Kostenentscheidung des Gerichts stützt sich auf § 473 Abs.1 StPO als materielle Grundlage für die Kostenfestsetzung. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht stellte fest, dass die Verwaltungsbehörde mit dem Bescheid vom 07.02.2006 einen selbständigen Kostenbescheid erlassen hat und der darauf gestützte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung unanfechtbar ist. Damit war die sofortige Beschwerde kein statthaftes Rechtsmittel. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe für eine andere Anfechtbarkeit wurden nicht festgestellt, sodass der Beschluss des Amtsgerichts in der gebotenen Weise zu bestätigen war.