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Beschluss

5 T 54/25

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2025:0908.5T54.25.00
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Leitsätze

Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.06.2025 - Az. 10 M 1316/25 - aufgehoben.

Die am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 06.06.2025 in Verbindung mit dem Vollstreckungsauftrag vom 14.12.2023 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO und gegebenenfalls Durchführung einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem Schuldner wegen fehlender Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit die Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.06.2025 - Az. 10 M 1316/25 - aufgehoben. Die am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 06.06.2025 in Verbindung mit dem Vollstreckungsauftrag vom 14.12.2023 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO und gegebenenfalls Durchführung einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem Schuldner wegen fehlender Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit die Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Gründe I. Die Gläubigerin begehrt im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Einholung von Drittauskünften und ggf. die Durchführung einer Vorpfändung beim Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin hatte – nach vorangegangenen Teilleistungen des Schuldners - zunächst Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unter Belehrung gem. § 802f Abs. 3 ZPO bestimmt, später diesen aber aufgehoben und die Zwangsvollstreckung eingestellt. Grund war die Vorlage von privatärztlichen Attesten durch den Schuldner, wonach dieser wegen anhaltender Beschwerden bei posttraumatischer Belastungsstörung und reaktiver Depression „bis auf weiteres nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig“ sei. Den Antrag der Gläubigerin, Drittauskünfte einzuholen und ggf. eine Vorpfändung durchzuführen, sofern sich aus der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern Bankverbindungen ergeben sollten, hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 12.06.2025 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.06.2025 ausgeführt, dass Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nur zulässig seien, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn er diese verweigert habe oder nach ordnungsgemäßer Ladung dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben sei. Vorliegend sei jedoch aufgrund des Attests davon auszugehen, dass der Schuldner derzeit nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig und damit nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage sei. Eine Überprüfung dieser ärztlichen Diagnose durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sei bereits in einem Parallelverfahren veranlasst worden. Mit der am 01.07.2025 eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, dass der Schutz des Schuldners bei fehlender Vernehmungsfähigkeit nur beinhalte, dass dieser die Vermögensauskunft nicht abzugeben brauche. Die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO würden diesem Schutzzweck nicht unterfallen, da diese auch ohne Befragung des Schuldners vorgenommen werden könnten. Der Schuldnerschutz gehe nicht so weit, dass dem Gläubiger jede Vollstreckungsmöglichkeit genommen sei, wenn der Schuldner weder vernehmungs- noch verhandlungsfähig sei. Die Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners sei keine allgemeine Vollstreckungssperre. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung sowie den Akteninhalt und die beigezogene Sonderakte der Gerichtsvollzieherin Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Gerichtsvollzieherin darf die beantragten Vollstreckungshandlungen nicht mit der Begründung ablehnen, dass dem Schuldner wegen fehlender Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit die Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich sei. 1. Die für die Vornahme der begehrten Vollstreckungshandlung erforderlichen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Zwangsvollstreckung nicht wegen einer Prozessunfähigkeit des Schuldners einzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob die Prozessfähigkeit des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren stets oder nur dann gegeben sein muss, wenn der Schuldner an diesem mitwirken muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – I ZB 73/09 –, Rn. 8, juris; AG Hildesheim, Beschluss vom 14.10.2024 – 23c M 20535/24 - DGVZ 2025, 138, beck-online; vgl. auch zur möglichen Bestellung eines Prozesspflegers Mroß DGVZ 2024, 121, beck-online; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 704-945b, Rn. 15 jew. m.w.N.). Denn es liegen schon keine hinreichenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Schuldners vor, die zu einer Amtsaufklärung des Umstands Veranlassung geben würden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1982 – V ZR 89/80 –, BGHZ 86, 184-190, Rn. 21; BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 – III ZR 344/20 –, Rn. 10, juris). Insbesondere genügt nicht - wie hier - die Vorlage eines privatärztlichen Attests, wonach der Schuldner „verhandlungsunfähig“ sei, um hinreichende Zweifel an der Prozessfähigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zu begründen. Denn die Mitwirkung an Zwangsvollstreckungshandlungen ist mit einer gerichtlichen Vernehmung im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens bzw. mit einer „Verhandlung“ vor Gericht nicht zu vergleichen ( vgl. LG Saarbrücken Beschl. v. 22.4.2009 – 5 T 136/09, DGVZ 2010, 16 Rn.8; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.4.2023 – 3 T 175/23 DGVZ 2023, 205, beck-online zu „arbeits- und verhandlungsunfähig“; AG Rüdesheim, Beschluss vom 18. April 2011 – 7 M 1039/10 –, juris zu „verhandlungs- und haftunfähig“, möglicherweise a.A. AG Hildesheim, Beschluss vom 14.10.2024 a.a.O.). Das vorgelegte privatärztliche Attest bescheinigt dem Schuldner schon nicht, dass er seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht wahrnehmen könne, sondern attestiert lediglich, dass der Schuldner zu „Vernehmungen“ oder „Verhandlungen“ nicht in der Lage sei. Konkrete Zweifel am Bestehen der allgemeinen Prozessfähigkeit lassen sich daraus nicht ableiten. Dies gilt erst Recht, da auch das sonstige Verhalten des Schuldners zeigt, dass es ihm möglich ist, seine Rechte im Vollstreckungsverfahren zu wahren. So war er zunächst zur Absprache und zur Leistung von Ratenzahlungen in der Lage. Ferner hat er auch während des Zeitraums, auf den sich das Attest bezieht, mit der Gerichtsvollzieherin kommuniziert und war in der Lage seine Rechte dadurch zu vertreten, dass er Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht und die Verschiebung des Termins zur Abgabe der Vermögenserklärung erreicht hat. 2. Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nach Auffassung der Kammer nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann. Gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 3, 802l Abs. 1 S. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags bestimmte Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten wie der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrtbundesamt einholen. Diese Maßnahmen sind gem. § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wobei hier einzig die Variante in Betracht kommt, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist (§ 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft schuldhaft verletzt werden muss. Solange der Schuldner unverschuldet keine Auskunft gebe, habe er keine Pflichtverletzung begangen (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 802l ZPO, Rn. 4b; BeckOK ZPO/Fleck, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 802l Rn. 14, beck-online; Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 802l Rn. 3, beck-online; Erkan Elden; Timm Frauenknecht in: Kern/Diehm, ZPO, 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 802l ZPO, Rn. 2; AG Hildesheim, Beschluss vom 14.10.2024 a.a.O; Rn. 13), was offenbar auch die Einholung von Drittauskünften hindern soll. Dem folgt das Gericht nach Auslegung des Gesetzes nicht. a) Der Wortlaut von § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO erfordert kein Verschulden. Der Gesetzestext spricht nur davon, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Zwar wird zu Recht verlangt, dass dem Tatbestandsmerkmal des „Seiner-Pflicht-Nicht-Nachkommens“ eine Bedeutung zukommen muss (Paulus/Loth in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 802l ZPO, Rn. 4). Daraus ergibt sich jedoch nicht das Erfordernis des Hineinlesens eines in der gesetzlichen Regelung nicht enthaltenen Tatbestandsmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – I ZB 53/20 –, Rn. 10, juris). Es ist grundsätzlich möglich, auch unverschuldet gegen Pflichten zu verstoßen (vgl. etwa § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht gem. §§ 802a Abs. 1 Nr. 2, 802c, 802f Abs. 1 ZPO bereits dann, wenn – wie hier – die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, eine vollstreckbare Ausfertigung übergeben und ein entsprechender Vollstreckungsauftrag erteilt worden ist und der Schuldner die Forderung nicht zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung beglichen hat. Der Umstand, dass der Schuldner gesundheitlich nicht zur Abgabe der Erklärung in der Lage sein mag, führt jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nicht zum Entfallen dieser Pflicht. b) Die systematische Auslegung führt zum selben Ergebnis. Nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Einholung von Drittauskünften in drei alternativen Fallgestaltungen möglich. Neben der hier in Rede stehenden Nichtabgabe der Vermögensauskunft (Nr. 2), können Drittauskünfte auch eingeholt werden, wenn die Terminsladung an den Schuldner nicht zugestellt werden kann (Nr. 1) oder wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Nr. 3). Bei beiden letztgenannten Alternativen gibt es ebenfalls kein ausdrückliches Erfordernis, dass der Schuldner die entsprechenden Umstände zu vertreten hat. So ist die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO etwa möglich, wenn die Ladung unter der von der Meldebehörde mitgeteilten Anschrift nicht zustellbar ist oder dort keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Ob dieser Umstand vom Schuldner zu vertreten ist oder – denkbar - auf eine fehlerhafte Bearbeitung bei der Meldebehörde zurückzuführen ist, macht nach dem Gesetz keinen Unterschied. Ebenfalls ist anerkannt, dass Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO auch dann eingeholt werden können, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – I ZB 77/14 –, juris). Auch muss ihn kein Verschulden daran treffen, dass bei einer Vollstreckung in seine Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. Wenn aber in den Fällen gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 ZPO Dritteinkünfte eingeholt werden können, ohne dass den Schuldner ein Verschulden trifft, spricht die Gesetzessystematik dafür, dass dies auch für § 802 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO gilt. c) Soweit ersichtlich spricht auch die Gesetzeshistorie nicht gegen das Ergebnis. In den Gesetzgebungsquellen sind keine Ausführungen ersichtlich, wonach ein Verschulden des Schuldners stets Voraussetzung für eine Einholung von Drittauskünften sei. Im Gegenteil, die Einholung einer Fremdauskunft soll nach den Materialien zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung bereits dann zulässig sein, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt (BT-Drs. 16/10069, S. 31), ohne dass insoweit auf ein Verschulden abgestellt wurde. Entsprechend wurde in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ausgeführt, der Schuldner habe es durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben „zu einem erheblichen Teil“ selbst in der Hand, den mit den Drittauskünften verbundenen Grundrechtseingriff abzuwehren (BT-Drs. 16/13432, S. 41). Dies lässt den Rückschluss zu, dass der historische Gesetzgeber die Einholung von Drittauskünften für zulässig hielt, auch wenn den Schuldner am bisherigen Verfahrensverlauf kein Verschulden trifft. Im weiteren Gesetzgebungsverlauf wurden die Vorschriften nicht im Sinne des Schuldnerschutzes verschärft. Vielmehr sollten mit der letzten Änderung der Vorschrift ausdrücklich die Voraussetzungen, unter denen Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen können, erleichtert und die Gewinnung von Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners verbessert und beschleunigt werden (vgl. BT-Drs. 19/29246, S. 2; BT-Drs. 19/27636 S. 2, 26). Auch die gesetzliche Klarstellung, wonach der Schuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gerade in dem zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen sein muss, wurde vom Gesetzgeber nicht dazu genutzt, ein Verschuldenserfordernis zu normieren (vgl. etwa BT-Drs. 19/27636 S. 27/28). d) Schließlich führt auch die teleologische Auslegung zu dem Schluss, dass der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte auch dann einholen kann, wenn der Schuldner die Vermögenserklärung unverschuldet nicht abgibt. Bei der Auslegung von § 802l Absatz 1 ZPO ist das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem durch Art. 14 Abs. GG geschützten Recht des Gläubigers auf eine effektive Zwangsvollstreckung wegen seiner Forderung und auf den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abzuwägen. Um die kollidierenden Grundrechte in Einklang zu bringen, gilt der Grundsatz der Subsidiarität, welcher sich aus der verfahrensrechtlich verlangten "Erforderlichkeit" des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners ergibt. Die Fremdauskunft ist subsidiär zu der Selbstauskunft. Es muss also grundsätzlich ein Verfahren nach § 802f ZPO mit dem Ziel des § 802c ZPO durchlaufen worden sein, bevor die Fremdauskunft als Ersatzvornahme für die Einholung der eigenen Angaben des Schuldners eingeholt werden kann. Eine routinemäßige Einholung von Fremdauskünften „ins Blaue hinein“ ist nicht zulässig (Paulus/Loth in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 802l ZPO, Rn. 2a; MüKoZPO/Uhl, 7. Aufl. 2025, ZPO § 802l Rn. 11 - 13, beck-online; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – I ZB 53/20 –, Rn. 13 - 14, juris, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. 6. 2007 - 1 BvR 1550/03). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt aber nicht absolut, in dem Sinne, dass erst das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgreich durchlaufen werden müsste, bevor Drittauskünfte eingeholt werden könnten. Vielmehr ist Zweck der alternativ normierten Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO gerade, dem Vollstreckungsverfahren in Form der Einholung von Drittauskünften auch dann Fortgang geben zu können, wenn es Hindernisse bei der Vermögensauskunft gibt. So muss die Ladung zum Termin nur ordnungsgemäß versucht, aber nicht erfolgreich sein (§ 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO), die Vermögensauskunft nicht wirklich abgegeben (§ 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO) werden und auch keine ausreichende Vermögenswerte ausweisen (§ 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO). Insgesamt ist also nur erforderlich, dass der Gläubiger die verfahrensmäßige Ordnung wahrt. Bleiben diese Schritte erfolglos, ist nach dem Gesetzeszweck die nächste Stufe der Zwangsvollstreckung in Form der Einholung von Drittauskünften auch dann möglich, wenn den Schuldner kein Verschulden daran trifft, dass die (angestrebten oder tatsächlich abgegebenen) Selbstauskünfte zur Befriedigung des Gläubigers führen. Sähe man dies anders und würde man ein Verschulden des Schuldners in Bezug auf die Nichtabgabe der Vermögensauskunft gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO fordern, würden faktische Hindernisse, die nur der Abgabe der Vermögensauskunft entgegenstehen, im Ergebnis zu einem allgemeinen Vollstreckungshindernis führen. Zwar ist theoretisch denkbar, in manchen Fällen durch die Bestellung von Betreuern oder Prozesspflegern die Abgabe der Vermögensauskunft zu ermöglichen (vgl. zu den praktischen Hindernissen aber Mroß a.a.O.). In der Sache würde dies das Vollstreckungsverfahren in zeitlicher und finanzieller Hinsicht derart erschweren, dass es jedenfalls bei der Vollstreckung von kleineren Forderungen erheblich an Attraktivität verlieren würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und spricht vielmehr alles dagegen, dass dies vom Gesetz bezweckt ist. 3. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, darf nach dem Vorgesagten auch eine etwaige Vorpfändung gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 5, 845 ZPO nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die in Bezug genommenen Entscheidungen andere Sachverhalte betrafen. Insbesondere ist das AG Hildesheim (a.a.O.) in seiner nur scheinbar divergierenden Entscheidung von einem Verfahrenshindernis in Form der Prozessunfähigkeit des Schuldners ausgegangen.