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Beschluss

10 M 1316/25

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2025:0627.10M1316.25.00
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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.06.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 17.06.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe : I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 31.10.2023, Az. 9 O 172/23. Die zuständige Gerichtsvollzieherin, Frau Obergerichtsvollzieherin V., hat den zunächst für den 20.05.2025 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgehoben und die Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 22.05.2025 eingestellt, da der Schuldner ein Attest vom 19.05.2025 vorgelegt hat, nach dem der Schuldner wegen anhaltender Beschwerden bei posttraumatischer Belastungsstörung und reaktiver Depression bis auf weiteres nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig ist. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 06.06.2025 beantragt, Drittauskünfte einzuholen und eine Vorpfändung durchzuführen, sofern sich aus der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern Bankverbindungen ergeben sollten. Diesen Antrag hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 12.06.2025 zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 17.06.2025. II. Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 802l Abs.1 S.2 Nr.2 ZPO sind Maßnahmen nach § 802l Abs.1 S.1 ZPO, d.h. die Einholung von Auskünften Dritter, nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Nicht nachgekommenen ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft jedoch nur dann nicht, wenn er sie verweigert hat oder nach ordnungsgemäßer Ladung dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. Zöller / Seibel, 34. Auflage, § 802l ZPO, Rn 4b). Vorliegend ist der Schuldner der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft jedoch nicht unentschuldigt ferngeblieben. Er hat vielmehr ein Attest zur Akte gereicht, nach dem der Schuldner wegen anhaltender Beschwerden bei posttraumatischer Belastungsstörung und reaktiver Depression bis auf weiteres nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig ist. Aufgrund dieses ärztlichen Attest ist zunächst davon auszugehen, dass der Schuldner derzeit nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig und damit nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage ist. Eine Überprüfung dieser ärztlichen Diagnose durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens ist seitens der Unterzeichnerin in einem anderen gegen den Schuldner geführten Vollstreckungsverfahren veranlasst worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.