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Beschluss

5 T 52/24

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2024:1104.5T52.24.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 26.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2024, Az. 901 M 862/24, aufgehoben.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 03.01.2024, Az. DR II 1202/23, dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GVKostG in Höhe von 7,50 Euro für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 26.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2024, Az. 901 M 862/24, aufgehoben. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 03.01.2024, Az. DR II 1202/23, dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GVKostG in Höhe von 7,50 Euro für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Bezirksrevisorin wendet sich gegen den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 700 KV GvKostG durch die Gerichtsvollzieherin für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrages. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.04.2023 und stellte einen Vollstreckungsantrag in elektronischer Form. Die Gerichtsvollzieherin fügte der daraufhin erstellten Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Antrages nebst Forderungsaufstellung (insgesamt 15 Seiten) bei. Hierfür setzte sie in ihrer Kostenrechnung eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 7,50 Euro an. Gegen diesen Kostenansatz legte die Bezirksrevisorin unter dem 09.04.2024 Erinnerung ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass für Ausdrucke oder Ablichtungen eines gemäß § 754a ZPO in elektronischer Form eingereichten Vollstreckungsauftrags nicht die Beifügung von Mehrfertigungen für die Gegenseite gesetzlich vorgeschrieben sei; das sei nach § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente ausdrücklich ausgenommen. In Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung des Gläubigers könne eine Dokumentenpauschale auf der Grundlage der Nr. 700/1b GvKostG in solchen Fällen nicht erhoben werden. Auch sehe § 802f ZPO eine Übermittlung eines Auftrags nicht vor. § 136 GVGA spreche von „Überstücken“. Sei kein Überstück dabei, sei dem Schuldner nicht zwingend eine Abschrift des Auftrags mit der Terminsladung zu übermitteln, sofern die Ladung einen Hinweis auf den Vollstreckungstitel enthalte, aus dem nunmehr vollstreckt werden solle. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Gerichtsvollzieherin ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az.: I ZB 96/10) der Auffassung, dass dem Schuldner eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln sei. Denn nur, wenn dem Schuldner der Inhalt des Vollstreckungsauftrages zur Kenntnis gebracht werde, würden die sich aus diesem Auftrag ergebenden Folgen für ihn sichtbar. Bei der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft handele es sich um eine Parteizustellung, so dass § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Zustellung der Ladung nicht anwendbar sei, mithin entstehe für die Anfertigung fehlender Überstücke die Dokumentenpauschale. Gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO stelle der Gerichtsvollzieher die fehlenden Abschriften her und beglaubige diese. Für die anzufertigenden Abschriften dürfe der Gerichtsvollzieher die Dokumentenpauschale nach § 9 GvKostG i.V.m. Kostenverzeichnis (Anlage zu § 9 GvKostG), KV 700 Nr. 1 b sowie Nr. 2 berechnen. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 20.06.2024 die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Gerichtsvollzieherin sei auf Grund des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages beizufügen. Denn dem Schuldner sei nicht immer bewusst, um welchen Titel es sich handele. Die Kosten der von der Gerichtsvollzieherin zu fertigenden Fotokopien habe die Gläubigerin zu tragen. § 753 ZPO verweise ausdrücklich nur auf § 130d ZPO, nicht aber auf § 133 ZPO, der in Abs. 1 S. 2 bestimme, dass für elektronisch übermittelte Dokumente keine Abschriften einzureichen seien. § 193 ZPO enthalte keine diesbezügliche Regelung. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 21.09.2022 (Az.: 3 T 21/22) und mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 (Az.: 10 W 100/23) und des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az.: 37 M 615/24) liege gerade keine planwidrige Regelungslücke vor, so dass § 133 ZPO nicht analog anzuwenden und somit eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG abzurechnen sei. Den Gläubigern würden durch den Ansatz der Dokumentenpauschale nur die Mehrkosten zwischen der eigenen Anfertigung von Fotokopien und den vom Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellten Kosten aufgebürdet, also nur eine geringfügige Mehrbelastung. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 26.06.2024. Sie führt nunmehr unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22.05.2024 weiter aus, zum 01.01.2013 sei das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Eine Aufnahme der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 in den Gesetzestext des § 802f ZPO sei nicht erfolgt. Der Gesetzgeber scheine daher die Beifügung des Vollstreckungsauftrags für nicht zwingend erforderlich zu halten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 betreffe die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, deren Zustellung gesetzlich normiert sei und daher anders zu bewerten sei als die Zwangsvollstreckungsaufträge. Der vom Gläubiger gestellte Vollstreckungsauftrag sei nicht ausdrücklich auf die Zustellung des Antrags gerichtet. Ein konkludenter Antrag betreffend die Herstellung einer Kopie des Vollstreckungsauftrags könne nicht angenommen werden. Erfolge die Beauftragung zur Vermögensauskunft auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO), sei der Gerichtsvollzieher nur durch die Verwaltungsvorschrift § 136 GVGA dazu angehalten, von Amts wegen die erforderlichen Ablichtungen zu erteilen. Kopierkosten für von Amts wegen zu erstellende Ablichtungen würden als Gemeinkosten beim Gerichtsvollzieher verbleiben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 03.07.2024 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg. 1. Die Gerichtsvollzieherin war nach Auffassung der Kammer zum Ansatz einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 7,50 Euro für die Fertigung von Kopien des Vollstreckungsauftrages in ihrer Kostenrechnung vom 03.01.2024 nicht berechtigt. Nach Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, für Kopien oder Ausdrucke, a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrausfertigungen beizufügen, eine Pauschale zu berechnen. Beide Auslagentatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. a) Eine Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 1 a) KV GvKostG entsteht, soweit es sich um eine solche Kopie oder einen solchen Ausdruck der elektronischen Fassung handelt, die der Gerichtsvollzieher persönlich oder durch einen Mitarbeiter oder durch die Geschäftsstelle nicht schon von Amts wegen angefertigt hat, sondern erst auf Grund eines jeden eindeutigen, wenn auch nicht notwendig ausdrücklichen Antrags (Toussaint/Uhl, 54. Aufl. 2024, GvKostG KV 700 Rn. 6, beck-online). Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Ein ausdrücklicher Auftrag zur Fertigung von Kopien liegt nicht vor. Auch ist mit der Beauftragung zur Abnahme der Vermögensauskunft in der Regel – und so auch hier - kein konkludenter Antrag auf Herstellung einer Abschrift des Auftrags nebst Forderungsaufstellung verbunden (vgl. Anmerkung von Jörg Herrfurth zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.6.2024 – 7 T 70/24 – in DGVZ 2024, 214, beck-online; a.A. AG Siegburg Beschl. v. 2.6.2024 – 37 M 615/24, BeckRS 2024, 22378 Rn. 11, beckonline). Eine Auslegung des ausdrücklich erklärten Auftrags der Gläubigerin dahingehend und damit eine konkludente Auftragserteilung wäre nur anzunehmen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ohne eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags nicht zulässig wäre (Jörg Herrfurth, a.a.O.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Verpflichtung, dem Schuldner mit der Ladung eine Kopie des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung des Gläubigers zu übermitteln, ist nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Die Regelung in § 136 Abs. 1 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BGH Beschl. v. 21.7.2011 – I ZB 96/10, BeckRS 2012, 2331 Rn. 10, beck-online). Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es zwar, diesem mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln (vgl. BGH, a.a.O.; LG Krefeld Beschl. v. 19.6.2024 – 7 T 70/24, BeckRS 2024, 14866 Rn. 18, beck-online; AG Siegburg, a.a.O., Rn. 10; Jörg Herrfurth, a.a.O.). Mit der Terminsladung ist der Schuldner u.a. über die in der Vermögensauskunft erforderlichen Angaben, über seine Rechte und Pflichten nach § 802f Abs. 1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft zu belehren (§ 802f Abs. 5 ZPO). Die Ladung und die Belehrung sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 802f Abs. 6 S. 1 Hs.1 ZPO). Etwaige Versäumnisse im Hinblick auf die Beifügung von Unterlagen machen die Ladung aber nicht unwirksam (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 802f ZPO, Rn. 6). Hiervon zu unterscheiden ist die Fertigung von Kopien von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf konkludenten Antrag des Gläubigers. Denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (OLG Düsseldorf Beschl. v. 6.2.2024 – I-10 W 100/23, BeckRS 2024, 1874 Rn. 10, beck-online; LG Bonn Beschl. v. 10.9.2024 – 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227 Rn. 17, beck-online; Jörg Herrfurth, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer hat daher – sofern die Beauftragung zur Vermögensauskunft auf elektronischem Wege (§ 130 a ZPO) erfolgt – der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Ablichtungen von Amts wegen zu fertigen (vgl. LG Krefeld, a.a.O. Rn. 18; BeckOK KostR/Herrfurth, 46. Ed. 1.7.2024, GvKostG KV 700 Rn. 28, beck-online). b) Der Auslagentatbestand nach Nr. 700 Ziff. 1 b) KV GvKostG setzt voraus, dass der Gläubiger es unterlassen hat, Überstücke beizufügen, und dass diese Überstücke erforderlich sind (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 22; Jörg Herrfurth, a.a.O.). Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn das Verfahrensrecht ein Überstück erfordert (Jörg Herrfurth, a.a.O.). Vorliegend fehlt es an der Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift. Denn nach den vorstehenden Ausführungen oblag es der Gerichtsvollzieherin die erforderlichen Ablichtungen von Amts wegen zu fertigen (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 22). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG i. V. m § 66 Abs. 8 GKG. 3. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zuzulassen. Der zur Entscheidung stehenden Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da sich die Ansetzung der Dokumentenpauschale für die Fertigung von Antragskopien in einer Vielzahl von Fällen stellt und deswegen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZR 150/20 –, Rn. 14, juris). Für die Gerichtsvollzieherschaft hat ihre Beantwortung erhebliches Gewicht (vgl. BGH 18.9.2003 - V ZB 9/03). Die Rechtsfrage wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. nur LG Krefeld a.a.O.; AG Siegburg a.a.O.) und ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .