Beschluss
43 T 47/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2025:0321.43T47.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 28.11.2023 (Az. DR II 1240/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von € 1,50 für die Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht erhoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.06.2024 (Az. 37 M 615/24) aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 28.11.2023 (Az. DR II 1240/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von € 1,50 für die Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Bezirksrevisorin wendet sich gegen den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG durch den Gerichtsvollzieher für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags zwecks Zustellung zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft. Die Gläubigerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt € 189,24. Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2023 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Obergerichtsvollzieher auf elektronischem Weg mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lud den Schuldner unter dem 06.11.2023 zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 29.11.2023 verbunden mit einer Zahlungsaufforderung mit einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Ladung. Der dem Schuldner am 13.11.2023 zugestellten Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fügte der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Vollstreckungsantrags (3 Seiten) bei. Hierfür setzte er in seiner Kostenrechnung vom 28.11.2023 (Az. DR II 1240/23) eine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von € 1,50 an. Gegen diesen Kostenansatz legte die Bezirksrevisorin unter dem 28.03.2024 Erinnerung ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass im Falle der elektronischen Beauftragung nach §§ 753 Abs. 4, 5, 130d ZPO die Vorschrift des § 133 ZPO Anwendung finde. Das Landgericht Karlsruhe habe in seiner Entscheidung vom 21.09.2022 (Az. 3 T 31/22, juris) festgestellt, dass insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Demnach dürfe keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG für eine vom Gerichtsvollzieher nach § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA zu fertigende Abschrift des Auftrags berechnet werden. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Er ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) der Auffassung, dass dem Schuldner eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln sei. Auf diese Weise werde der Schuldner in die Lage versetzt, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen, und werde den Grundsätzen der Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprochen. Bei der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft handele es sich um eine Parteizustellung, so dass § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Zustellung der Ladung nicht anwendbar sei. Auch verweise § 753 Abs. 4 ZPO nur auf § 130a ZPO, nicht aber auf § 133 ZPO. Unter Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 (Az. 10 W 100/23) vertritt der Gerichtsvollzieher die Auffassung, dass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliege. Das Amtsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 02.06.2024 die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fertigung der Kopien auf einen konkludenten Antrag der Gläubigerin erfolgt sei, die den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft beigefügten Vollstreckungsauftrags und der Forderungsaufstellung beauftragt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gebiete es, dem Schuldner mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung zu übermitteln. Ohne das Beifügen entsprechender Unterlagen hätte eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht ordnungsgemäß erfolgen können. Auch liege ein Unterlassen i.S.d. Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG deshalb vor, weil der Zwangsvollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht worden sei und auch bei – nicht sinnvoller – zweifacher Einreichung ein Ausdruck bzw. eine Kopie hätte erfolgen müssen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 12.06.2024. Zur Begründung führt sie aus, dass ein konkludenter Antrag der Gläubigerin i.S.v. Nr. 700 Ziff. 1a) KV GvKostG nicht vorliege, da es keine gesetzliche Vorgabe für die Übermittlung des Zwangsvollstreckungsauftrags mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gebe. § 802f ZPO sehe eine solche nicht vor. § 136 Abs. 1 GVGA sei eine Verwaltungsvorschrift und für den Gläubiger nicht verbindlich. Der Gerichtsvollzieher sei gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO von Amts wegen gehalten, die erforderlichen Ausdrucke selbst zu fertigen. Aufwand für Abschriften, die von Amts wegen gefertigt würden, gehörten zu den Gemeinkosten und seien durch die Gebühren nach Nr. 716 KV GvKostG abgegolten. Auch lägen die Voraussetzungen von Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 (Az. 10 W 100/23), was das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung vom 19.06.2024 (Az. 7 T 70/24, BeckRS 2024, 14866) entschieden habe. Der Gerichtsvollzieher verweist demgegenüber auf die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 18.02.2025 (Az. 5 T 30/25) sowie darauf, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.02.2024 (Az. 10 W 100/23) auch im Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2024 (Az. 5652-Z.20) zitiert werde. Im Übrigen würden seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10) der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft Abschriften des Antrags beigefügt, wobei der Ansatz der hierfür entstehenden Kosten gemäß Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG in der Vergangenheit unstreitig gewesen sei. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs führe an dieser Stelle zu keiner Änderung. Nur dem Vollstreckungsauftrag könne der Schuldner entnehmen, wie sich die Gesamtforderung zusammensetze, welche weiteren konkreten Maßnahmen der Gläubiger noch ergreifen wolle und welche Konsequenzen sich daraus für ihn ergeben könnten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 18.06.2024 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 11.02.2024 das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen. Die Kammer hat die Sonderakte des Gerichtsvollziehers Az. DR II 1240/23 beigezogen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 hat in der Sache Erfolg. 1. Der Gerichtsvollzieher war nach Auffassung der Kammer zum Ansatz einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG in Höhe von € 1,50 für die Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsersuchens (3 Seiten) in seiner Kostenrechnung vom 28.11.2023 nicht berechtigt. Nach Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, für Kopien und Ausdrucke, a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrausfertigungen beizufügen, eine Pauschale zu berechnen. Keiner dieser Auslagentatbestände ist vorliegend erfüllt. a) Eine Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 1a) KV GvKostG entsteht, soweit es sich um eine solche Kopie oder einen solchen Ausdruck der elektronischen Fassung handelt, die der Gerichtsvollzieher persönlich oder durch einen Mitarbeiter oder durch die Geschäftsstelle nicht schon von Amts wegen angefertigt hat, sondern erst aufgrund eines jeden eindeutigen, wenn auch nicht notwendig ausdrücklichen Antrags (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; LG Krefeld, Beschl. v. 22.04.2024 – 300 M 2115/24, DGVZ 2024, 214, 216; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GvKostG KV 700 Rn. 6). Vorliegend ist weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Antrag der Gläubigerin zur Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags zwecks Zustellung zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ersichtlich. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 01.11.2023 auf elektronischem Wege mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Gemäß §§ 753 Abs. 5, 130d Satz 1 ZPO war die Gläubigerin zur Übermittlung des Vollstreckungsauftrags auf elektronischem Wege verpflichtet. Die Einreichung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags war ihr auf elektronischem Wege nicht möglich. Ein konkludenter Antrag der Gläubigerin auf Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags zwecks Zustellung zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft wäre nur anzunehmen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme ohne eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags nicht zulässig wäre (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; BeckOK KostenR/Herrfurth, 47. Ed., Stand: 01.10.2024, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 – 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Verpflichtung, dem Schuldner mit der Ladung eine Kopie des Vollstreckungsauftrags nebst Forderungsaufstellung des Gläubigers zu übermitteln, ist nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Die Regelung in § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA in der bis zum 30.04.2024 geltenden Fassung, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; s. auch Salten, in: Seibel u.a., Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 4. Aufl. 2020, § 4 Rn. 7). § 802f ZPO enthält – auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) zu § 900 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung – eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie des Vollstreckungsauftrags nicht (vgl. auch Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802f Rn. 6). Ob eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags zusammen mit der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft geboten ist, ist vor diesem Hintergrund strittig. Teilweise wird eine Zustellung des Vollstreckungsauftrags aufgrund einer Überholung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) durch die Vorschrift des § 802f ZPO als nicht notwendig angesehen (Zöller/Seibel, ZPO, a.a.O., § 802f Rn. 6; BeckOK ZPO/Fleck, 55. Ed., Stand: 01.12.2024, § 802f Rn. 17; s. auch Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802f Rn. 32). Teilweise wird unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) bejaht, dass der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers beigefügt werden muss (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 802f Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich/Sternal, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 802f ZPO Rn. 13). Der Bundesgerichtshof hatte in der vorgenannten Entscheidung entschieden, dass der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) es gebieten, ihm mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln (BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – I ZB 96/10, juris; ebenso LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216). Der Schuldner habe ein berechtigtes Interesse, durch eine Abschrift des Auftrags Kenntnis von dessen Inhalt zu erlangen. Auf diese Weise werde er in die Lage versetzt, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen. Auch wenn man dem folgt, wird eine Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft aber nicht dadurch unwirksam und die Vollstreckungsmaßnahme nicht dadurch unzulässig, dass der Gerichtsvollzieher es unterlässt, der Ladung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – I ZB 96/10, juris; LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; MünchKommZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, § 802f Rn. 2; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217; anders aber wohl LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 – 5 T 30/25). Bereits dies steht vorliegend einem konkludenten Antrag der Gläubigerin auf Fertigung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags entgegen. Im Übrigen kann der Schuldner auch dadurch in die Lage versetzt werden, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen, dass in der Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft der Gläubiger, der Titel und die nach dem Auftrag zu vollstreckende Forderung (Hauptsache, Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Kosten) bezeichnet werden (vgl. Zöller/Seibel, a.a.O., § 802f Rn. 2; Musielak/Voit/Voit, a.a.O., § 802 f Rn. 5; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217). Dies gilt umso mehr, als in Zweifel gezogen werden kann, ob die Übermittlung eines durch einen amtlichen Formularvordruck erteilten Vollstreckungsauftrags, der sich über mehrere Seiten erstreckt und eine Vielzahl von Angaben enthält, zur Interessenwahrung des Schuldners erforderlich ist (s. auch BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217), zumal der Gläubiger auch nach der ursprünglichen Beauftragung noch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die Fertigung von Kopien von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf konkludenten Antrag des Gläubigers. Denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2024 - 10 W 100/23, juris; LG Bonn, Beschl. v. 10.09.2024 – 43 T 45/24, BeckRS 2024, 26227; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217). Sofern die Beauftragung zur Abgabe der Vermögenauskunft auf elektronischem Weg (§ 130a ZPO) erfolgt, hat der Gerichtsvollzieher demnach etwaig erforderliche Abschriften des Vollstreckungsauftrags nach § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA von Amts wegen zu fertigen (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28). b) Der Auslagentatbestand nach Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG setzt voraus, dass der Gläubiger es unterlassen hat, Überstücke beizufügen, und dass diese Überstücke erforderlich sind. Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn das Verfahrensrecht ein Überstück erfordert (LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28.2; Herrfurth, DGVZ 2024, 217). Vorliegend fehlt es an der Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift. Denn nach den vorstehenden Ausführungen oblag es dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Ablichtungen gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 GVGA von Amts wegen zu fertigen (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O, GvKostG KV 700 Rn. 28, 28.2; a.A. LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 – 5 T 30/25; AG Baden-Baden, DGVZ 2023, 105, 106; Toussaint/Uhl, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 13). Soweit dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) teilweise anders gesehen wird (Kessel, GvKostG, 2012, Nr. 700-713 Rn. 6), ist dem jedenfalls in dem vorliegenden Fall nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof begründete seine Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften selbst auf Kosten des Gläubigers gemäß § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG zu fertigen habe, mit einer entsprechenden Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für elektronische Dokumente aber gerade nicht, dass die erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden soll. Zu Recht wird daher darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2011 (Az. I ZB 96/10, juris) nicht für elektronisch eingereichte Aufträge herangezogen werden kann (BeckOK KostenR/Herrfurth, a.a.O., GvKostG KV 700 Rn. 28.1; s. auch Kawell, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. 3. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Die Ansetzung der Dokumentenpauschale für die Fertigung der Antragskopien stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und hat sowohl für die Gerichtsvollzieherschaft als auch – worauf der Gerichtsvollzieher hinweist – für den Landeshaushalt erhebliches Gewicht. Die Rechtsfrage wird von den Instanzengerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. nur LG Aachen, Beschl. v. 04.11.2024 – 5 T 52/24; LG Krefeld, DGVZ 2024, 214, 216; a.A. LG Münster, Beschl. v. 18.02.2025 – 5 T 30/25; AG Baden-Baden, DGVZ 2023, 105, 106; AG Siegburg, Beschl. v. 02.06.2024 – 37 M 615/24) und ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die weitere Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .