Leitsatz: 1. Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahrens besteht im Beschwerdeverfahren keine Abhilfemöglichkeit. Für das Beschwerdeverfahren gelten die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Ein gleichwohl erlassener Nichtabhilfebeschluss ist (deklaratorisch) aufzuheben. 2. Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn die Verfahrenseinstellung erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Durchführung weiterer Hauptverhandlungstermine entbehrlich wird. 1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspfleger - vom 13.01.2020 wird aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen vom 02.12.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 21.11.2019 aufgehoben, soweit die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf einen über 1.018,21 Euro hinausgehenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 festgesetzt worden sind, und der hierauf gerichtete, von XXXX für den früheren Angeklagten gestellte Kostenfestsetzungsantrag vom 02.10.2019 zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der frühere Angeklagte zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 235,62 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ist dem früheren Angeklagten sowie dem gesondert verfolgten XXXX eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung vorgeworfen worden. Der frühere Angeklagte ist durch XXXXX als Wahlverteidigerin vertreten worden. Im Rahmen der am 01.10.2019 vor dem Amtsgericht XXX durchgeführten Hauptverhandlung ist das Verfahren gegen den früheren Angeklagten mit dessen Zustimmung gemäß § 153 Abs. 2 StPO „auf Kosten des Staatskasse mit Erstattung der notwendigen Auslagen“ eingestellt worden. Mit Antrag vom 02.10.2019 hat die Verteidigerin des früheren Angeklagten beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 1.253,83 Euro nebst Zinsen ab Antragseingang gegen die Staatskasse festzusetzen, dabei u.a. eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 198,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt also 235,62 Euro. Die Bezirksrevisiorin bei dem Landgericht Aachen hat in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2019 zu dem vorgenannten Antrag u.a. die Auffassung vertreten, die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG sei nicht entstanden, da die Einstellung im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei. Mit Beschluss vom 21.11.2019 hat das Amtsgericht XXX – Rechtspfleger – die zu erstattenden notwendigen Auslagen dem Kostenfestsetzungsantrag vom 02.10.2019 entsprechend auf 1.253,83 Euro festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Entstehung der Gebühr dem Grundgedanken der Nr. 4141 VV-RVG entspreche. Dass die Einstellung in der Hauptverhandlung erfolgt sei, sei insoweit unerheblich. Der vorgenannte Beschluss ist der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen am 02.12.2019 zugestellt worden. Mit bei dem Amtsgericht XXX am 04.12.2019 eingegangenen Schreiben vom 02.10.2019 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen gegen den Beschluss vom 21.11.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung vom 16.12.2019 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen auf ihre vorangegangene Stellungnahme Bezug genommen sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011 (Az.: IX ZR 153/10) sowie auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 24.01.2006 (Az.: 2 Ars 9/06) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13.01.2020 hat das Amtsgericht XXX – Rechtspfleger – dem Rechtsmittel der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen nicht abgeholfen und zur Begründung auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. II. 1. Soweit der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht XXX mit Beschluss vom 13.01.2020 dem Rechtsmittel der Vertreterin der Landeskasse nicht abgeholfen hat, ist der Beschluss (deklaratorisch) aufzuheben, da eine Abhilfemöglichkeit in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht besteht. Aus § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 572 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine solche Abhilfemöglichkeit in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der ZPO lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (zutreffend BGH, Beschl. v. 27.11.2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4 m.w.Nachw. zum Streitstand). Der gleichwohl erlassene Nichtabhilfebeschluss ist im Hinblick hierauf (deklaratorisch) aufzuheben (KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4 m.w.Nachw.). 2. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen als Vertreterin der Landeskasse ist gemäß §§ 464b Satz 3 StPO i.V. mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthaft. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Vertreterin der Landeskasse erstrebt, wie sich aus der Begründung der sofortigen Beschwerde sowie dem Gang des Kostenfestsetzungsverfahrens ergibt, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit mit diesem eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG in Höhe von 198,00 Euro nebst Umsatzsteuer, insgesamt also 235,62 Euro, festgesetzt worden ist. Bei der Berechnung des Beschwerdewertes haben zwar Zinsen außer Betracht zu bleiben, nicht aber die Umsatzsteuer (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.01.2010 – 6 W 16/10, MDR 2010, 532, juris Rn. 6 f. m.w.Nachw.). Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist beträgt nicht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eine Woche, sondern gemäß § 464b Satz 4 StPO i.d. Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I, S. 3202) zwei Wochen. 3. Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschluss sowie der Zurückweisung des zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsantrages in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Hinweisverfügung vom 22.01.2020. In dieser hat die Kammer Folgendes ausgeführt: „Die Kammer weist nach Beratung daraufhin, dass beabsichtigt ist, auf die sofortige Beschwerde den vorgenannten Beschluss aufzuheben und den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, soweit mit diesem die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 198,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt also 235,62 Euro, sowie nebst Zinsen festgesetzt worden ist. Diesbezüglich entspricht es der ganz herrschenden, von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2019 bereits Bezug genommenen und auch von der Kammer für zutreffend erachteten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass diese Gebühr nicht anfällt, wenn die Verfahrenseinstellung erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Durchführung weiterer Hauptverhandlungstermine entbehrlich wird (vgl. ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.04.2011 - IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 Rn. 15). Die in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts in Bezug genommene Kommentarfundstelle ist nicht einschlägig und auch nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.“. An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage fest. Der frühere Angeklagte hat binnen der ihm hierzu gewährten Frist keine Stellung genommen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 5. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen dem erstinstanzlich festgesetzten und dem mit der sofortigen Beschwerde beanstandeten Betrag. 6. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (vgl. § 310 StPO). Die Kammer kann nicht gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, da die Regelung aus den oben genannten Gründen in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 – 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763). Jedenfalls ist kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennbar, dem Beschwerdeverfahren liegen keine klärungsbedüftigen Rechtsfragen zugrunde, diese sind vielmehr höchstrichterlich geklärt, im Übrigen geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall. XXX XXX XXX