Leitsatz
2 ARs 239/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 464 b Satz 3, 310 Abs. 2; GVG § 135 Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfah- ren in Strafsachen ist nicht statthaft. BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 2 ARs 239/02 - LG BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 239/02 vom 27. November 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Verteidiger: Rechtsanwalt - Rechtsbeschwerdegegnerin - - 2 - hier: Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß Verfahrensbevollmächtigte des Landes : Rechtsanwälte , - Rechtsbeschwerdeführer - - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be- schlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) wird als unzuläs- sig verworfen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin fallen der Landeskasse zur Last. Gründe: I. Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einem Verfahren nach § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 DNA- IdentitätsfeststellungsG auf Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegnerin durch vollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt. Gestützt auf diesen Beschluß hat die Rechtsbeschwerdegegnerin Fest- setzung der ihr zu erstattenden Kosten beim Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 dem Antrag teilwei- se stattgegeben. - 4 - Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2002 (Qs 146/02 II LG ) den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen teil- weise abgeändert. In diesem Beschluß hat das Landgericht die Rechtsbe- schwerde des Vertreters der Landeskasse zugelassen und zur Begründung ausgeführt: "Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde be- ruht angesichts der abweichenden Rechtsprechung des OLG auf §§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO." Daraufhin hat der Vertreter der Kasse des Landes , die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht , durch seine Verfahrens- bevollmächtigten Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4. Juli 2002 eingelegt mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin dem Verteidiger für die Vertretung der Verurteilten im Beschwerdeverfahren (des Verfahrens nach § 81 g StPO, § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO zuerkannt wird. II. Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium des Bun- desgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß Kostenrechtsbeschwerden in Strafsachen in die Zuständigkeit des 2. Strafsenats fallen (Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2002 A II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am Ende). III. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen. - 5 - Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen. 1. Für Rechtsbeschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsa- chen ist eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl für Vorschriften außerhalb des GVG als auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine Rechts- beschwerde. Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer- den in Zivilsachen ausdrücklich dem Bundesgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechende Regelung in Strafsachen nicht. 2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwerde in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 die- ser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Ent- scheidung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (nur) entsprechend anzu- wenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstre- ckung (§§ 794 ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluß einer weiteren Beschwerde (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO für anwendbar er- achtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000, 38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken Rechtspfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.; KMR- Stöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegen- - 6 - meinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der ZPO über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) nicht in Betracht. 3. Das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßre- formgesetz-ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) gilt nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren. Das ZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwerde in Zivilsachen und sieht notwendige Folgeänderungen lediglich im Rechtsmittelrecht des familien- gerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da die Rechtsbeschwerde an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde getreten ist, wurden die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3 ZPO geändert. Die Vorschrift des § 310 StPO, in dem die weitere Beschwerde in Strafverfahren geregelt ist, wurde demgegenüber gerade nicht geändert. Dies läßt den Rückschluß zu, daß die Einführung einer entsprechenden Rechtsbeschwerde in Strafsachen nicht beabsichtigt war. Daher wurden - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in § 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die Rechtsbeschwerden aufgenommen. Die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landge- richt im angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmit- tels. - 7 - Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde, waren insoweit der Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer