Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.766,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 35.939,27 Euro seit dem 17. Juni 2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W2 vom Typ X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.564,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem14.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin erwarb am 17. Juni 2013 bei einem Vertragshändler der Beklagten den Pkw X mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer X zu einem Gesamtkaufpreis von 35.949,27 Euro. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 0 km auf. Das Fahrzeug ist mit dem Motor EA 189 ausgestattet, der vom sogenannten W2-Abgasskandal betroffen. Die Motorsteuerung des Pkw ist so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2018 wurde die Beklagte zur Nacherfüllung und hilfsweise zum Rücktritt bis zum 23.04.2018 aufgefordert. Auf das Fahrzeug wurde das Software-Update aufgespielt. Der Kilometerstand am Tag der mündlichen Verhandlung betrug 63.810 km. Die Klägerin behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten hätte von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst; er hätte diese in Auftrag gegeben oder zumindest gebilligt. Dennoch habe sich die Beklagte dafür entschieden, Fahrzeuge mit der verbotenen „Abschalteinrichtung“ auf den Markt zu bringen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sie getäuscht und sittenwidrig geschädigt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die schädigende Handlung sei der Beklagten als juristischer Person auch zuzurechnen. Die Klägerin behauptet, das vorgenommene Softwareupdate führe dazu, dass die Schadstoffgrenzwerte (wiederum) nicht oder wiederum nur mittels Manipulation eingehalten würden, ferner die Motorleistung, das Drehmoment, der Verbrauch sowie der CO²-Ausstoß negativ beeinflusst würden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.033,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 35.939,27 EUR seit dem 17. Juni 2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke W2 vom Typ X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie: 2. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke W2 vom Typ X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X durch die Beklagte resultieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.832,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Die Beklagte meint, das klägerische Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Außerdem habe sie zu keinem Zeitpunkt der Klägerin gegenüber unwahre Angaben gemacht. Insbesondere habe sie nicht über das Vorliegen der Typengenehmigung getäuscht. Der Einsatz der neuen Software habe keine negativen Auswirkungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2019 ergänzend Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 13.09.2018 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus §§ 756, 765 ZPO. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB in Höhe von 26.766,13 Euro zu. a) Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. aa) Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, geschädigt (so auch s. Beschluss des OLG Köln vom 03.01.2019, AZ: 18 U 70/18, LG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2018, 7 O 233/17, bestätigt durch Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18). In dem Inverkehrbringen des mit der fraglichen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs liegt eine Täuschung sämtlicher potentieller Kunden, die von der Installation dieser Software keine Kenntnis hatten (OLG Köln, aaO). bb) Durch diese Täuschung ist der Klägerin ein Schaden entstanden, da sie einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Installation der Software betreffend den Motor EA 189 mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB war und nicht die übliche Beschaffenheit aufgewiesen hat. Der vernünftige Durchschnittskäufer erwartet, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend geht er nicht nur davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern auch, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat (OLG Köln, aaO). Es hätte unzweifelhaft die Betriebsuntersagung gemäß § 5 FVZ durch das Kraftfahrtbundesamt gedroht, sofern das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update nicht aufgespielt worden wäre. Auch hätten die zuständigen Behörden das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware nicht zugelassen (vgl. u. a. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, juris Rn. 6, OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, I-28 W 14/16, juris Rn. 28, OLG München, Beschluss vom 23.03.2017, 3 U 4316/16, juris Rn. 13, OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16, juris Rn. 21, LG Aachen, Urteil vom 21.03.2017, 10 O 177/16, juris Rdn. 29 ff., LG Aachen, Urteil vom 08.06.2017, 12 O 347/16, juris Rdn. 16 ff.). Der Schaden entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin das von der zuständige Behörde freigegebene Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt hat. Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Gericht bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben (s. Beschluss des OLG Köln vom 03.01.2019, AZ: 18 U 70/18). cc) Die Täuschung der Beklagten ist auch kausal. Da die Beklagte die potentiellen Kunden und mithin die Klägerin über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vorsätzlich (dazu sogleich) getäuscht hat, sind die im Rahmen des § 123 BGB aufgestellten Grundsätze zum Nachweis der Kausalität entsprechend heranzuziehen (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18). Durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen hat die Beklagte bei den Kunden einen Irrtum erregt und diese dadurch zum Vertragsschluss bestimmt. Diese Handlungsweise begründet den Vorwurf der sittenwidrigen Vertragserschleichung (OLG Köln, aaO). Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt dann, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein können, und die vorsätzliche Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung auszuüben pflegt (OLG Köln, aaO). Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, dass die Täuschung einen Einfluss auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (OLG Köln, aaO mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat zumindest sinngemäß vorgetragen, dass sie, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis bestanden, zu keiner Zeit ein Kraftfahrzeug mit einer derartigen Software erworben hätte. dd) Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Andere Gründe für die rechtswidrige Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung sind nicht denkbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht (OLG Köln, aaO). ee) Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar vorgetragen, dass der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstands Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware gehabt haben (muss), die zu gesetzwidrigen Typenbescheinigungen geführt haben. Dies ist auch naheliegend. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Es ist davon auszugehen, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. Insoweit ist es mehr als naheliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes die manipulierende Funktion der Motorsteuerung zur Verwendung auf dem NEFZ-Prüfstand zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies gilt umso mehr als die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe für wenigstens hunderttausende von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine strategisch wesentliche vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellen. Darüber hinaus betrifft die Verwendung einer solchen Software sämtliche Konzerntöchter zumindest europaweit und in den Vereinigten Staaten. Die Klägerin als Käuferin eines manipulierten Fahrzeugs kann zu all diesen internen Vorgängen naturgemäß nicht substantiiert vortragen, so dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware vorzutragen (LG Aachen, aaO). Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, juris Rn. 11 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin kann nicht näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die Motorsteuerungssoftware entwickelt, verwendet oder verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen und wie die Entscheidung wann weiter kommuniziert worden ist. Dagegen ist die Beklagte allein aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, wozu sie gerichtsbekannt in anderen Verfahren auch vorgetragen hat, ohne jedoch ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse mitzuteilen. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse jedoch vollständig unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich ist und das Gericht davon ausgeht, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, was auch naheliegend ist (vgl. a. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, juris Rn. 33 ff., LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, juris Rn. 82 ff.; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017, 22 O 59/17, juris Rn. 35 ff.). ff) Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Fahrzeuge ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht auszugehen. Der Vorstand der Beklagten hat eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen. Bei der Verwendung der Manipulationssoftware kam es der Beklagten bzw. ihrem Vorstand darauf an, Umsatz und Gewinn zu steigern. Andere Gründe sind schlicht nicht ersichtlich. Dabei haben sie es in Kauf genommen, ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern nicht-gesetzeskonforme bzw. - nach obigen Ausführungen - mangelhafte Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. ee) Als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte. Insoweit ist – wie bereits ausgeführt – ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen und gerade keine mangelhaften Pkw erworben hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Pkw erstattet. Allerdings muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, so dass der Klageantrag insoweit abzuweisen war. Die gezogenen Nutzungen sind gemäß § 287 ZPO mit 9.173,14 Euro zu schätzen. Unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und der gefahrenen Kilometer von 63.810 km ergibt sich nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Gesamtleistung) der genannte Betrag. Für höhere gezogene Nutzungen fehlt Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. b) Da die Voraussetzungen des § 826 BGB bereits das auf Zahlung gerichtete Klagebegehren gemäß dem Klageantrag zu 1) rechtfertigen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ebenfalls ein Anspruch aus anderen Normen gegeben wäre. c) Der Zinsanspruch ergibt sich vom 17.06.2013 bis zur Rechtshängigkeit am14.09.2018 aus §849 BGB und seit dem 14.09.2018 aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 2 BGB iVm § 187 BGB analog. Nach §849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. §849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084). Der Klägerin ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von § 849 BGB ist auch Geld. § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto (BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084) Wer demnach durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 – 23 O 172/18 = BeckRS 2019,3 217; LG Bonn, Urteil vom 07.03.2019 – 19 O 327/17 = BeckRS 2018, 3169) Dies ist der Fall. Die Beklagte hat die Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises bestimmt, weshalb die Klägerin eine Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB verlangen kann 2. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klageantrag zist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug, §§ 293, 294 BGB. Obwohl die Beklagte nach obigen Ausführungen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw verpflichtet war, hat sie das im Schreiben vom 23.03.2018 enthaltene Angebot hierzu nicht angenommen. 3. Die Berechtigung des Antrags zu 3) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB in Höhe von 1.564,26 Euro. Im Übrigen ist der Klageantrag abzuweisen. Der Anspruch berechnet sich nur aus einem Geschäftswert von bis zu 30.000 Euro, nachdem die Klägerin nur mit einem Betrag von 26.766,13 Euro obsiegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 35.939,27 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . M