Urteil
9 O 160/16
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2016:1201.9O160.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger unterhielt bei der Beklagten sieben fondsgebundene Rentenversicherungen mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und u.a. garantierter Todesfall-Leistung bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Verträge: 1. Vertrag Nr. #####: Antrag des Klägers vom 09.06.2004 Versicherungsschein vom 17.06.2004 Versicherungsbeginn: 01.08.2004 Ablauf der Beitragszahlung: 31.07.2039 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.08.2060 tariflicher Monatsbeitrag: 50,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 7.000,00 €. Im insgesamt zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben vom 17.06.2004 finden sich auf Seite 2 unter „Wichtige Hinweise“ fünf Abschnitte, deren Überschriften jeweils in Fettdruck gehalten sind. Der zweite Abschnitt ist mit „Widerspruchsrecht“ überschrieben, der Inhalt ist – anders als der übrige Text – in Kursivdruck verfasst und lautet auszugsweise wie folgt (C 2 = Bl. 54 f, C 4 = 62a GA): „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweis im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif ##### […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 1 = Bl. 51 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 2 = Bl. 54 ff GA) Bezug genommen. 2. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 20.08.2004 Versicherungsschein vom 17.09.2004 Versicherungsbeginn: 01.10.2004 Ablauf der Beitragszahlung: 30.09.2039 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.10.2060 tariflicher Monatsbeitrag: 50,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 6.900,00 €. Das Policenbegleitschreiben vom 17.09.2004 ist sowohl formal als auch inhaltlich weitgehend identisch mit dem Policenbegleitschreiben vom 17.06.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 8 = Bl. 67 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 9 = Bl. 70 ff GA) Bezug genommen. 3. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 21.10.2004 Versicherungsschein vom 05.11.2004 Versicherungsbeginn: 01.12.2004 Ablauf der Beitragszahlung: 30.11.2039 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.12.2060 tariflicher Monatsbeitrag: 50,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 6.800,00 €. Das Policenbegleitschreiben vom 05.11.2004 ist sowohl formal als auch inhaltlich weitgehend identisch mit dem Policenbegleitschreiben vom 17.06.2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 10 = Bl. 76 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 11 = Bl. 79 ff GA) Bezug genommen. 4. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 15.12.2005 Versicherungsschein vom 21.12.2005 Versicherungsbeginn: 01.02.2006 Ablauf der Beitragszahlung: 31.01.2041 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.02.2051 tariflicher Monatsbeitrag: 50,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 6.100,00 €. Im insgesamt zwei Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005 finden sich auf Seite 2 unter „Wichtige Hinweise“ vier Abschnitte, deren Überschriften jeweils in Fettdruck gehalten sind. Der zweite Abschnitt ist mit „Widerspruchsrecht“ überschrieben, der Inhalt ist – anders als der übrige Text – in Kursivdruck verfasst und lautet auszugsweise wie folgt (C 15 = 90 f, C 16 = Bl. 98 GA): „Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweis im Versicherungsantrag bekannt ist, können sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Vertrag widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif G und G2“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 14 = Bl. 88 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 15 = Bl. 90 ff GA) Bezug genommen. 5. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 15.02.2005 Versicherungsschein vom 22.12.2005 Versicherungsbeginn: 01.02.2006 Ablauf der Beitragszahlung: 31.01.2041 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.02.2051 tariflicher Monatsbeitrag: 100,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 12.000,00 €. Das Policenbegleitschreiben vom 22.12.2005 ist sowohl formal als auch inhaltlich weitgehend identisch mit dem Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 20 = Bl. 110 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 21 = Bl. 112 ff GA) Bezug genommen. Gemäß Abtretungsvertrag vom 29.10.2006/02.11.2006 trat der Kläger seine Ansprüche aus der vorgenannten Versicherung für den Erlebens- und Todesfall an die J AG zur Sicherung eines Baudarlehens in Höhe von 97.000,00 € ab. Die J AG zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 02.11.2006 an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf den Abtretungsvertrag (C 22 = Bl. 118 ff GA) Bezug genommen. 6. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 15.12.2005 Versicherungsschein vom 21.12.2005 Versicherungsbeginn: 01.02.2006 Ablauf der Beitragszahlung: 31.01.2041 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.02.2051 tariflicher Monatsbeitrag: 100,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 12.200,00 €. Das Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005 ist sowohl formal als auch inhaltlich weitgehend identisch mit dem bereits zitierten weiteren Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 24 = Bl. 123 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 25 = Bl. 125 ff GA) Bezug genommen. Gemäß Abtretungsvertrag vom 29.10.2006/02.11.2006 trat der Kläger seine Ansprüche aus der vorgenannten Versicherung für den Erlebens- und Todesfall an die J AG zur Sicherung eines Baudarlehens in Höhe von 97.000,00 € ab. Die J AG zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 02.11.2006 an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf den Abtretungsvertrag (C 26 = Bl. 132 ff GA) Bezug genommen. 7. Vertrag Nr. ##### Antrag vom 15.12.2005 Versicherungsschein vom 21.12.2005 Versicherungsbeginn: 01.02.2006 Ablauf der Beitragszahlung: 31.01.2041 vereinbarter Beginn der Rentenzahlung: 01.02.2051 tariflicher Monatsbeitrag: 50,00 € Prämienzahlung insgesamt: mindestens 6.100,00 €. Das Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005 ist sowohl formal als auch inhaltlich weitgehend identisch mit dem bereits zitierten weiteren Policenbegleitschreiben vom 21.12.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertragsverhältnisses wird auf den Antrag des Klägers (C 17 = Bl. 99 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben der Beklagten (C 18 = Bl. 101 ff GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.02.2016 erklärte der Kläger die Kündigung aller streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Jeweils mit Schreiben vom 17.03.2016 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die jeweilige Kündigung zum 01.05.2016. Mit Schreiben vom 12.03.2016 widersprach der Kläger den sieben streitgegenständlichen Vertragsschlüssen. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Widersprüche mit Schreiben vom 07.04.2016. Darin führte sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 aus, dass der Versicherungsnehmer unter engen Voraussetzungen auch nach Ablauf der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. das Widerspruchsrecht geltend machen könne. Diese Rechtsprechung treffe auf die Versicherungsverträge Nr. ##, ##, ##, ## und ## zu. Weiter führte die Beklagte aus (Anlage K3): „Gegen die Entscheidung des BGH vom 29.07.2015 und andere gerichtliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex wurden jedoch Verfassungsbeschwerden eingelegt. Wir bitten Sie deshalb um Ihr Verständnis, dass wir zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten wollen. Wir wollen so eine Zahlung vermeiden, auf die Sie eventuell keinen Anspruch haben.“ Betreffend die Policen Nr. ## und ## wies die Beklagte die Widersprüche wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zurück; die diesbezüglichen Kündigungserklärungen blieben deshalb wirksam. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrungen unzureichend seien. Für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts aufgrund der Sicherungsabtretungen fehle es an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abtretung und Beginn des Versicherungsvertrages. Hinsichtlich der übrigen Versicherungsverträge fehle es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Zudem habe die Beklagte für die Verträge Nr. ##, ##, ##, ## und ## aufgrund des Inhalts ihres Schreibens vom 07.04.2016 den Rückabwicklungsanspruch anerkannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.017,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Widersprüche des Klägers verfristet seien. Überdies habe der Kläger die Widerspruchsrechte hinsichtlich der Verträge ## und ## aufgrund der Sicherungszessionen verwirkt. Ferner stünden der Wirksamkeit der Widersprüche mit Blick auf Verjährungshöchstfristen die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt – ohnehin nur betreffend die Verträge Nr. ##, ##, ##, ## und ## - nicht aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2016. Denn für ein solches Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB fehlte es der Beklagten an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Zwar hat sie in dem genannten Schreiben Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Widersprüchen auch nach Ablauf der in dem früheren § 5a Abs. Abs. 2 S. 4 VVG vorgegebenen Frist. Aber zugleich hat sie in einer auch nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlichen Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie diese noch nicht für bindend erachte, sondern sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten wolle, um „so eine Zahlung vermeiden, auf die [der Kläger] eventuell keinen Anspruch“ hat. Der Wille zu einer endgültigen Rechtsbindung geht damit gerade nicht einher. 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es fehlt an einer Rechtsgrundlosigkeit der jeweiligen Leistung, denn Rechtsgrund ist der jeweilige Versicherungsvertrag. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht wirksam widersprochen. 1. Der Anspruch scheitert allerdings nicht an einer Verfristung der Widersprüche. a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage, gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) betrug diese 30 Tage, ihr Lauf begann gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. u.a. erst dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An solchen – drucktechnisch deutlich hervorgehobenen – Belehrungen fehlt es vorliegend. Der erforderlichen Deutlichkeit der Widerspruchsbelehrungen steht nicht entgegen, dass sie sich im Policenbegleitschreiben finden. Jedoch hebt sich ihre drucktechnische Gestaltung nicht hinreichend vom übrigen Text ab (vgl. i.E. wie hier: BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 272/13). Dieser enthält jeweils insgesamt fünf bzw. vier Überschriften mit dazugehörigen mehrzeiligen Ausführungen. Sämtliche Überschriften sind in Fettdruck und die jeweiligen Ausführungen durchgängig in derselben Schriftgröße gehalten. Einzig der Kursivdruck unterscheidet die hier fraglichen Widerspruchsbelehrungen vom übrigen Text. Gerade aber weil sich die Belehrungen inmitten desselben befindet, kann sie leicht überlesen werden – anders beispielsweise, als in den Fällen, in denen sie, ggf. sogar vollständig in Fettdruck gehalten, den Abschluss der Ausführungen bildet. b) Einer Verfristung der Widersprüche steht auch nicht § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das jeweilige Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der jeweiligen Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der jeweiligen Widerspruchserklärung fort. Die Regelung muss nämlich richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 m. w. N.). 2. Allerdings hat der Kläger betreffend die Verträge ## und ## das jeweilige Widerspruchsrecht nach § 242 BGB verwirkt. a) Grundsätzlich mag geltend, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, a.a.O.). b) Für die Verträge ## und ## gilt jedoch etwas anderes. Aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Klägers durfte die Beklagte in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die Verträge unbedingten Bestand haben würden. Denn der Kläger hat seine Ansprüche aus den genannten Verträgen gemäß Abtretungsvereinbarungen vom 29.10.2006/02.11.2006 als Sicherheiten für Darlehen an die J AG abgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15). Es wird nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in der vorzierten Entscheidung darauf abgestellt hat, dass die dortige erste Abtretung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages – die Abtretung erfolgte binnen zwei Monaten – stand und später noch eine weitere Abtretung nachfolgte. Unabhängig von den Zeitpunkten der Abtretung und ihrer Anzahl (vgl. zur Relevanz BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14) erfordert die Abtretung jedoch zwingend den Bestand eines wirksamen Vertrages als Grundlage der abzutretenden Ansprüche. Durch die Abtretung, gleich zu welchem Zeitpunkt, macht der Versicherungsnehmer stets deutlich, selbst von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen und an dessen Bestand festhalten zu wollen. Dies gilt im besonderen Maße unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger mit der Abtretung die Sicherung eines Darlehens bezweckt hat. Es handelt treuwidrig, wenn er aus für ihn günstigen Gründen den Versicherungsvertrag als wirksam ansieht, ihn aber später – wieder aus für ihn günstigen Gründen - als unwirksam behandelt wissen will. 3. Der Wirksamkeit der Widersprüche steht überdies in allen Fällen der Grundgedanke der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung entgegen. Dieser Grundgedanke gebietet die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts. Als Richtmaß kann hier die im Anfechtungsrecht und bei der Verjährung geltende Zehn-Jahres-Grenze dienen (vgl. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15). Diese ist hier in allen Fällen überschritten. So ist nach § 124 Abs. 3 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Und § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass „sonstige Schadensersatzansprüche“ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Sinn und Zweck der Verjährung ist vor allem die Schaffung von Rechtssicherheit. Der Schuldner soll nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Eine solche Rechtssicherheit muss im Hinblick auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. auch dem Versicherer gewehrt werden. Zwar mag diesem eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung vorzuwerfen sein. Jedoch verfolgt der Versicherer, anders als ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung, die mit zehn Jahren auch im Übrigen angemessen erscheint, besteht daher erst Recht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2016 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Streitwert: bis 80.000,00 € L als Einzelrichterin