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Beschluss

5 S 128/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2015:1012.5S128.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Hinweisbeschluss 2 beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 3 Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4 Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 9). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 15). Sind diese Kosten streitig, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12). 5 Die amtsgerichtliche Schätzung hält – worauf die Berufung zu Recht hinweist – einer Überprüfung jedoch nicht stand, da die Schreib- und Fotokosten vollständig aberkannt wurden. Dem Amtsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass derartige Nebenkosten durch den technischen Fortschritt immer weiter in den Hintergrund rücken, dies ändert aber nichts daran, dass derartige Nebenkosten anfallen. Dem entsprechend billigt das JVEG derartige Nebenkosten auch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu. 6 Im Ergebnis verhilft dies der Berufung jedoch nicht zum Erfolg. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund die tauglichere Schätzgrundlage darstellt. Hinsichtlich des Honorars erachtet die Kammer das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen. Somit ergibt sich folgende Rechnung: 7 Honorar: 460,50 € 8 1. Fotosatz (12 x 2,00 €) 24,00 € 9 2. Fotosatz (12 x 0,50 €) 6,00 € 10 Schreibkosten (12 x 1,80 €) 21,60 € 11 Schreikosten 2. Satz (Kopierkosten 12 x 0,50 €) 6,00 € 12 Fahrtkosten (32 km x 0,70 €) 22,40 € 13 Telefonkosten (wie abgerechnet) 3,50 € 14 Zwischensumme 544,00 € 15 zzgl. 19 % MwSt. 103,36 € 16 Summe: 647,36 € 17 Dieser Betrag liegt unterhalb der bereits regulierten Summe in Höhe von 656,88 €. 18 Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. 19 Aachen, 12.10.2015 20 5. Zivilkammer 21 X Vorsitzende Richterin am Landgericht L Richterin am Landgericht I Richter am Landgericht