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Urteil

21 C 119/22

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2023:0421.21C119.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 521,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 521,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 21 C 119/22 Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des J., X.-straße, R., Klägers, Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt G.,Q.-straße, A., gegen B., O.-straße, M., Beklagte, hat das Amtsgericht Eschweilerim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.04.2023durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 521,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Eschweiler ist örtlich gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO zuständig, da sich der Unfall unstreitig in Stolberg ereignet hat. Eine etwaige in der Abtretungserklärung vorgenommene Gerichtsstandsvereinbarung (Aachen) steht dem nicht entgegen, da nicht erkennbar ist, dass eine solche zwischen den hiesigen Parteien getroffen wurde, sondern allenfalls das Verhältnis der Parteien des Abtretungsvertrages, also der geschädigten Zedentin und des Klägers betrifft. Die Klage ist auch begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 521,22 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung 16.01.2023 wirksam ist. Denn der Beklagten ist es jedenfalls verwehrt, sich auf eine mangelnde Aktivlegitimation des Klägers zu berufen, nachdem sie zumindest deklaratorisch anerkannt hat, dem Grunde nach zum Ausgleich der Forderung - und zwar dem Kläger gegenüber - verpflichtet zu sein. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kann die Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten, wenn er auf Grund der ihm vorgelegten Rechnung des Sachverständigen ein Abrechnungsschreiben übersandt hat, in dem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Sachverständigenkosten anerkannt oder für berechtigt erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet hat. Die Beklagte hat mit der Zahlung von 1.103,13 € die Aktivlegitimation des Klägers außer Streit gestellt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte hinsichtlich der erfolgten Zahlung Einwände im Hinblick auf eine wirksame Abtretung vorbehalten hat (vgl. AG Düren – 47 C 164/22 m.w.N.). Ausweislich des Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 29.08.2022 erfolgte die Auszahlung unmittelbar an den Sachverständigen; Vorbehalte im Hinblick auf eine etwaige Abtretung sind dem nicht zu entnehmen. 2. Die Verursachung des streitgegenständlichen Unfallereignisses durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws ist zwischen den Parteien unstreitig. 3. Die Sachverständigenkosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gehören zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Dies war bereits aufgrund des nicht unerheblichen Schadens von Reparaturkosten in Höhe von 8.438,97 € netto gegeben. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16, juris, Rn.11 ff.). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, Rn.13.). Nach diesen Maßstäben hält das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die von dem Kläger verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 1.624,35 € für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich durch die Abtretung nicht. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann. (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, juris, Rn.22). Dass das Grundhonorar für die Geschädigte erkennbar überhöht war, ist nicht ersichtlich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris, Rn.10.). Das Sachverständigenhonorar gemäß Rechnung des Klägers vom 08.08.2022 entspricht mit einem Grundhonorar von 1.260,00 € der Honorarvereinbarung mit der Geschädigten vom 05.08.2022, die auf der Rückseite des Formulars des Klägers „Auftragsbestätigung und Abtretung (erfüllungsstatt) /Zahlungsanweisung“ abgedruckt und gemäß §§ 305 ff. BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Gutachtenvertrag einbezogen wurde und wonach bei einem Totalschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert als Grundlage einbezogen werden sollte, den der Sachverständige ausweislich des Gutachtens mit 14.700,00 € bemessen hat. Der Geschädigten und dem Kläger ist hinsichtlich der Höhe des vereinbarte Grundhonorars nicht vorzuwerfen, dass dieses pauschaliert nach dem ermittelten Schadensbetrag berechnet ist. Denn eine derartige Berechnungsweise verstößt grundsätzlich nicht gegen die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung der Geschädigten ist (vgl. LG Aachen, Urteil vom 03.05.2013 – 6 S 171/12). Entsprechendes gilt auch für die abgerechneten Nebenkosten, also Fahrtkosten in Höhe von 19,60 €, Fotosach- und Nebenkosten in Höhe von 24,00 €, Schreibkosten in Höhe von 46,40 € und Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 €. Die abgerechneten Kosten entsprechen der Honorarvereinbarung mit der Geschädigten vom 05.08.2022. Auch bezüglich der Nebenkosten ist aus Sicht des Klägers als Rechtsnachfolger der Geschädigten das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Sätze der Nebenkosten sind jedoch vorliegend nicht überhöht. Vielmehr schätzt das Gericht in Einklang mit den von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Sätzen die erforderlichen Sätze auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2015 und orientiert an den Sätzen des JVEG für die Fahrtkosten auf 0,70 € pro Kilometer, für die Fotokosten für den ersten Satz auf 2,00 € pro Foto und für den zweiten Satz auf 0,5 € pro Foto (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 12.10.2015 – 5 S 128/15, juris, Rn.5; OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris, Rn.49 ff.). Als ersatzfähig sind auch die in der Sachverständigenrechnung geltend gemachten Kosten für Nebenkosten, Porto und Telefon in Höhe von EUR 15,- anzusehen. Zwar sieht das JVEG eine solche Nebenkostenpauschale nicht vor; aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten konnte die Geltendmachung eines solchen Pauschalbetrags für Nebenkosten aber dennoch als plausibel angesehen werden, weil das Gesetz auch in sonstigen insoweit sachlich vergleichbaren Zusammenhängen einen entsprechenden pauschalen Auslagenersatz vorsieht, z.B. in Nr. 7002 VV RVG sowie Nr. 32005 KV GNotKG (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris, Rn.54; LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris, Rn.22). Gleiches gilt für die pauschal berechneten Schreib- und Kopierkosten. Abzüglich des von der Beklagten regulierten Betrages ergibt sich der tenorierte Betrag. II. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Zinsen auf den tenorierten Betrag gemäß §§286, 288 BGB, da diese sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 30.08.2022 gesetzten Frist mit der Zahlung in Verzug befand. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Streitwert: 521,22 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .