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Beschluss

2 S 427/13

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2014:0408.2S427.13.00
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Tenor

Hinweisbeschluss

beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Entscheidungsgründe
Hinweisbeschluss beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: 1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Klage deshalb abweist, weil es auf Klägerseite an einem substantiierten Vortrag zu Vorschäden fehlt. In der Klageschrift vom 26.11.2012 wird lediglich vorgetragen, dass ein Seiten- und Heckschaden vorgelegen habe. Nähere Angaben über die Schäden könne der Kläger jedoch nicht machen. Im Schriftsatz vom 28.03.2013 heißt es dazu weiter, dass beim Kauf des Fahrzeuges (Vor-)Schäden nicht sichtbar gewesen seien und der Verkäufer angegeben habe, dass es sich um einen vollständig und fachgerecht beseitigten Schaden handeln würde. In einer von den Beklagten vorgelegten Schadenskalkulation des privaten Kfz-Sachverständigen J ist zu etwaigen Vorschäden ausgeführt: „Seitenwand rechts instand gesetzt und lackiert, Beifahrertür lackiert“. Dies wird auch durch den Kläger nicht in Abrede gestellt. 2) Auch nach Auffassung der Kammer hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, in welchem Umfang Vorschäden vorhanden waren und ob bzw. wie die Vorschäden am Fahrzeug ordnungsgemäß repariert worden sind. Allein schon dies führt zu einer Klageabweisung, da der Kläger seiner Pflicht zur hinreichenden Darlegung und zum Beweis unfallbedingter Schäden nicht nachgekommen ist. Wenn Vorschäden vorhanden sind, kann der Geschädigte diese nur ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschaden entstanden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2006 - 1 U 148/05; OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 87/00; vgl. auch: BGH, Urteil vom 13. 12. 1977 - VI ZR 206/75). Hierfür ist es erforderlich, dass neben der bloßen Behauptung einer ordnungsgemäßen Reparatur auch entsprechende Belege oder ähnliches vorgelegt werden. Gerade bei einer Teilüberdeckung zwischen Vorschaden und geltend gemachtem Schaden - hier jeweils Schaden auf der rechten Fahrzeugseite - obliegt es dem Geschädigten gerade bei bestrittener Schadenshöhe, substantiiert sowohl den Unfallhergang bei der Entstehung der Vorschäden, als auch die hierdurch eingetretenen Schäden genau zu benennen. Insbesondere hat der Geschädigte den Reparaturweg und dessen Umfang darzulegen, wobei in einem solchen Fall eine Bezugnahme auf eine privatgutachterlich erstellte Schadenskalkulation nicht ausreichend ist (LG Berlin, Urteil vom 21.04.2004 - 24 O 596/03; vgl. dazu auch: KG, Urteil vom 12. Januar 2004 - 22 U 281/02). Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass durch den Umstand, dass er das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden gekauft habe, er nicht in der Lage sei, substantiiert zu Vorschäden vorzutragen. Bereits nach dem unstreitigen Vortrag, welcher durch den durch den Kläger eingereichten Kaufvertrag betätigt wird, hat der Kläger das Fahrzeug bei einem Händler gekauft. Es ist weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, über den Händler weitergehende Informationen zu den Vorschäden und deren Reparatur zu erklangen. Dass die Vorschäden vor der Besitzzeit des Klägers entstanden sind, entbindet ihn nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast (OLG Köln, Beschl. vom 08.04.2012 – 11 U 214/12). Daher würde es, wie es das Amtsgericht richtigerweise dargelegt hat, zu einer unzulässig Ausforschung führen, wenn der Zeuge I2, als Verkäufer des Fahrzeuges, zu dessen Vorschäden vernommen würde, ohne dass diese vorher benannt wurden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Aachen, 08.04.20142. Zivilkammer C Dr. S Dr. I