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Urteil

6 S 60/12

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung sind nur solche Reparaturmaßnahmen erstattungsfähig, die tatsächlich erforderlich sind; voraussorgliche Maßnahmen müssen konkret begründet werden. • Kleinmaterial, das bei Reparatur wegen Verschleiß ersetzt werden muss, gehört zum notwendigen Schaden und ist zu erstatten; ein Abzug "Neu für Alt" bedarf substantiierten Vortrags der Beklagten. • Der Geschädigte kann sich bei technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen; liegen die vom BGH genannten Qualitätsmerkmale vor, ist Gleichwertigkeit anzunehmen. • Verbringungskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie in sämtlichen geeigneten Werkstätten anfallen; sie entfallen, wenn die verweiesene Werkstatt solche Kosten nicht erhebt. • Nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sind vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zusätzlich zu zahlen, wenn sie bereits ausgeglichen wurden (Ausgleich gem. § 362 BGB).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei erforderlichen Leistungen und Verweis auf gleichwertige Werkstatt • Bei fiktiver Abrechnung sind nur solche Reparaturmaßnahmen erstattungsfähig, die tatsächlich erforderlich sind; voraussorgliche Maßnahmen müssen konkret begründet werden. • Kleinmaterial, das bei Reparatur wegen Verschleiß ersetzt werden muss, gehört zum notwendigen Schaden und ist zu erstatten; ein Abzug "Neu für Alt" bedarf substantiierten Vortrags der Beklagten. • Der Geschädigte kann sich bei technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen; liegen die vom BGH genannten Qualitätsmerkmale vor, ist Gleichwertigkeit anzunehmen. • Verbringungskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie in sämtlichen geeigneten Werkstätten anfallen; sie entfallen, wenn die verweiesene Werkstatt solche Kosten nicht erhebt. • Nach §§ 7 Abs.1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sind vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zusätzlich zu zahlen, wenn sie bereits ausgeglichen wurden (Ausgleich gem. § 362 BGB). Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall gegenüber den beklagten Fahrzeughaltern fiktive Reparaturkosten geltend. Streitgegenstand war ausschließlich die Höhe des unfallbedingten Schadens. Strittig waren insbesondere die Notwendigkeit einer Einlackierung des Türschwellers, Ersatz verschleißbedingten Kleinmaterials (Clips), anzusetzende Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und mögliche Zuschläge bei Ersatzteilpreisen. Der Kläger berief sich auf ein Sachverständigengutachten und einen Kostenvoranschlag; die Beklagten legten ein eigenes Privatgutachten vor und rügten u.a. Preisunterschiede. Das Amtsgericht hatte überwiegend zuungunsten des Klägers entschieden; gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit Berufung. Das Landgericht prüfte Beweis- und Vortragssituation sowie die Erforderlichkeit einzelner Positionen und die Zumutbarkeit eines Verweises auf eine alternative Fachwerkstatt. • Rechtliche Grundlage der Schadensbemessung bilden §§ 7 Abs.1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie § 249 BGB; bei fiktiver Abrechnung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs.2 BGB. • Einlackierung des Türschwellers: Notwendigkeit nicht nachgewiesen, weil der Sachverständige nur unter der Bedingung eines nachweisbaren Farbtonunterschieds Einlackierung für erforderlich hielt; voraussorgliche Maßnahmen sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Notwendigkeit belegbar ist. • Kleinmaterial (Clips): Ersatz wegen Verschleiß ist Bestandteil des adäquaten, notwendigen Schadens; der Sachverständige bestätigte Erneuerungsbedarf bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug; ein Abzug "Neu für Alt" setzt substantiierten Vortrag der Beklagten voraus, den diese nicht erbracht haben. • Stundenverrechnungssätze: Geschädigte können Preise markengebundener Werkstätten bei fiktiver Abrechnung verlangen; jedoch kann sich der Geschädigte bei technischer Gleichwertigkeit nach § 254 Abs.2 S.2 BGB auf eine freie Werkstatt verweisen lassen. Liegen die vom BGH benannten Qualitätskriterien vor (z.B. Eurogarant-Mitgliedschaft, Meisterbetrieb, Verwendung von Originalteilen), ist Gleichwertigkeit anzunehmen; diese Voraussetzungen sind für die vom Beklagten benannte Referenzwerkstatt vorgetragen und unstreitig geblieben, sodass der Verweis auf diese Werkstatt gerechtfertigt ist. • Verbringungskosten: Erstattungsfähig nur, wenn sie tatsächlich anfallen oder in allen geeigneten Werkstätten anfallen würden; da die Referenzwerkstatt keine Verbringungskosten erhebt und der Kläger hierzu keinen Vortrag führte, sind diese Kosten nicht ersatzfähig. • Ersatzteilpreise/Zuschlag: Ein erstmals in Berufung behaupteter pauschaler 12%-Zuschlag war unsubstantiiert und verspätet vorgebracht und blieb unberücksichtigt; ein stabiler Zuschlag ließ sich aus dem Vergleich der Sachverständigkalkulationen nicht feststellen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Diese sind durch Zahlung der Beklagten zu 2) in voller Höhe ausgeglichen; daher besteht kein weiterer Erstattungsanspruch (Ausgleich nach § 362 BGB). Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 53,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2010 an den Kläger verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Einlackierung des Türschwellers, Stundenverrechnungssätze und Verbringungskosten sind nicht ersatzfähig mangels konkretem Nachweis der Erforderlichkeit oder weil die verweiste gleichwertige Werkstatt solche Kosten nicht erhebt. Dagegen sind 14,73 Euro für verschleißbedingtes Kleinmaterial und 38,34 Euro für Ersatzteilpreisunterschied erstattungsfähig; ein pauschaler UPE-Zuschlag wurde nicht festgestellt. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zusätzlich zu erstatten, da sie bereits ausgeglichen wurden. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.