Urteil
3 C 85/14
Amtsgericht Dülmen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGCOE2:2014:0627.3C85.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 11.12.2013, 14.45 Uhr auf der L 551 in Dülmen geltend. Im Kreuzungsbereich der Abfahrt Appelhülsen auf der L 551 fuhr die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), amtl. Kennzeichen COE…, das bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf den PKW des Klägers, amtl. Kennzeichen RE…, auf. Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Ausweislich des Gutachtens vom 12.12.13 und der weiter eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.14 des Sachverständigen Dipl. Ing. TT entstand am Fahrzeug des Klägers ein Schaden, der Reparaturkosten von 3.980,27 € zzgl. MWSt von 756,25 €, mithin 4.736,52 € sowie eine Wertminderung von 500,-- € erforderte. Der Sachverständige stellte seine ursprüngliche Untersuchung mit 778,02 € und die weiter ergänzende Stellungnahme mit 119,-- € in Rechnung. Weiter sind pauschale Kosten von 25,-- € entstanden. Der Beklagte zu 3) zahlte auf den Schaden insgesamt 5.920,77 €, nämlich 3.758,61 € Reparaturkosten netto, 714,14 € MWSt, 145,-- € Nutzungsausfall, 500,-- € Wertminderung, 778,02 € SV-Kosten,25,-- € pauschale Kosten; weiter wurden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 650,34 € gezahlt. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.01.2014 wurden die Beklagten letztmalig aufgefordert, den Schaden vollständig bis zum 07.02.2014 zu begleichen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden auch die weiter in den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten enthaltenen Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten zu einer Lackiererei zu, da diese Kosten regional typischerweise anfielen. Er ist weiter der Ansicht, ihm stünde auch die weitere MWSt zu, da der Beklagte zu 3) durch Zahlung des von ihm geminderten Bruttoreparaturbetrages anerkannt habe, die MWSt zu schulden. Der Kläger behauptet, er habe einen Nutzungsausfall von 23 Tagen gehabt, da die Fachwerkstatt und die Lackiererei über die Feiertag nicht gearbeitet hätten; er sei beruflich und privat auf die Nutzung eines PKW angewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten auch die weiteren Sachverständigenkosten sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 785,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014, einen weiteren Betrag von 119,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2014 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass weder Ersatzteilaufschläge, noch Verbringungskosten zu ersetzen seien, da diese nicht angefallen seien. Beides realisiere sich nur als Schaden, wenn sie tatsächlich anfielen. Auch die MWSt sei nur bei tatsächlichem Anfall zu ersetzen. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dem Kläger sei nur ein Nutzungsausfall von 5 Tagen zu ersetzen, ein weiterer Nutzungswille sei nicht gegeben gewesen, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass der Kläger nur für 5 Tage einen Mietwagen gehabt habe. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren Sachverständigenkosten, da die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen lediglich eine Nachbesserung seines ersten Gutachtens darstelle und darüber hinaus der Anfall dieser Kosten nicht unmittelbar auf dem Unfallgeschehen beruhe; außerdem sei diese Ergänzung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Die Klage ist den Beklagten am 20.03.2014 und der Schriftsatz vom 15.05.2014 ist ihnen am 22.05.2014 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen gem. §§ 7 Abs. 1; 118 Abs. I StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB mehr zu. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des unfallbedingt eingetretenen Schadens, den der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hat. Ein Anspruch auf Ersatz fiktiver Verbringungskosten des Fahrzeuges zu einer Lackiererei sowie fiktiver Ersatzteilaufschläge besteht nicht. Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen (Palandt „BGB“ § 249 Rn. 14 mwN) bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten anfallen würden. Hier hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Auch hat er nicht näher dargelegt, welche örtlichen Werkstätten diese Kosten berechnen und dass sie dieses üblicherweise tun. Die bloße Behauptung dahingehend reicht nicht aus. Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich die Wahl hat zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung, kann er aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nicht Kosten erstattet verlangen, die im Falle einer Reparatur nicht angefallen wären (so auch LG Aachen, Urteil vom 24.08.2012 -6 S 60/12-, LG Hannover, Urteil vom 25.03.2008 -14 S 83/07, AG Mülheim, Urteil vom 12.04.2011 -23 C 1193/11, AG Bochum, Urteil vom 25.09.2012 -45 C 119/12-, AG Eisenach, Urteil vom 15.04.2011 -54 C 621/10-, AG Ratingen, Urteil vom 27.03.2009 -10 C 409/08). Der Kläger hat bereits mangels Anspruchs auf Zahlung der Verbringungskosten und der Ersatzteilaufschläge auch keinen Anspruch auf Zahlung der darauf entfallenden MWSt. Im Übrigen ist gem. § 249 Abs. 2, S. 2 BGB die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die vorherige Zahlung der USt durch den Beklagten zu 3) bedeutet kein Anerkenntnis i.S.v. § 781 BGB in dem Sinne, dass unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen wird. Nach der Rspr stellen bei Versicherungen Abrechnungsschreiben kein Anerkenntnis dar (OLG Celle VersR 2007, 930), ebenso nicht eine Teilregulierung für den Restschaden. Ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalles besteht nicht. Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Bei fiktiver Schadensberechnung kann der Geschädigte Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall nur für die im Gutachten veranschlagte Zeit verlangen (Palandt „BGB“ § 249 Rn. 41, 37). Hier hat der Sachverständige 5 Arbeitstage als Reparaturdauer als notwendig festgestellt, die die Beklagten auch gezahlt haben. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass ein längerer Nutzungsausfall aufgrund der Weihnachtsfeiertage zu erwarten ist, da dies ein konkreter Nutzungsausfall zu einer konkreten Zeit bedeutet, der Kläger aber insgesamt fiktiv abrechnet. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Erforderlich sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit (Palandt „BGB“ § 249 Rn. 42). Der Geschädigte, der Nutzungsausfall begehrt, ist gehalten, konkret darzulegen und substantiiert vorzutragen, dass er das KfZ in der fraglichen Zeit hätte nutzen können und wollen (AG Hildesheim, Urteil vom 12.05.2006 -48 C 29/06). Die pauschale Behauptung, der Kläger benötige das Fahrzeug aus beruflichen und privaten Gründen ist unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, an welchen Tagen er das Fahrzeug für welche Fahrten hätte nutzen müssen und wollen. Vielmehr ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 16. – 20.12.13 einen Mietwagen zur Verfügung gehabt hat und diesen dann nicht länger in Anspruch genommen hat, Indiz dafür, dass eine weiterer Nutzungswille bzw. eine weitere Nutzungsnotwendigkeit nicht länger gegeben war. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten von 119,-- €. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt „BGB“ § 249 Rn. 58). Hier konnte der Kläger bereits aufgrund des Gutachtens vom 12.12.2013 seinen Schaden geltend machen und zwar in der vom Gutachter ausgewiesenen Höhe. Etwaige Einwände der Beklagten hätten dann im Rechtsstreit beurteilt werden können. Darüber hinaus handelt es sich bei den weiteren Sachverständigenkosten nur um einen mittelbaren Schaden, der nicht Folge des Verkehrsunfalles, sondern Folge dessen war, dass die Beklagten das ursprüngliche Gutachten nicht in voller Höhe anerkannt haben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nach einem Streitwert von 785,77 €. Der Kläger hat bereits bei der ersten Anspruchstellung mit Hilfe des Rechtsanwaltes den vollen Anspruch von 6.706,54 € geltend gemacht und auch dementsprechend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beansprucht. Diese haben die Beklagten mit 650,34 € bezahlt. Damit sind auch die auf die Restforderung von 785,77 € entfallenden vorgerichtlichen RA-Kosten bereits gezahlt. Mangels Hauptansprüchen bestehen auch keine Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I, 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11; 711,1 ZPO. Der Streitwert wird auf 904,77 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.