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Urteil

9 O 626/10

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abtretungen von Forderungen an einen Prozessfinanzierer sind nichtig, wenn die Tätigkeit des Erwerbers erlaubnispflichtiges Inkasso im Sinne des RDG darstellt und dieser keine Erlaubnis hat. • Ein Inkassogeschäft liegt vor, wenn der Erwerber fremde Forderungen zum Zwecke ihrer Einziehung übernimmt, das Ausfallrisiko beim Zedenten verbleibt und der Erwerber die Einziehung als eigenständiges Geschäft betreibt (§ 2 Abs. 2 RDG). • Die Tätigkeit des Erwerbers kann zugleich eine sonstige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG sein, wenn er die Erfolgsaussichten und Anspruchsgrundlagen eigenständig prüft. • Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen und damit zum fehlenden Aktivlegitimationsrecht des Zessionars.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Abtretungen an Prozessfinanzierer bei erlaubnispflichtigem Inkasso • Die Abtretungen von Forderungen an einen Prozessfinanzierer sind nichtig, wenn die Tätigkeit des Erwerbers erlaubnispflichtiges Inkasso im Sinne des RDG darstellt und dieser keine Erlaubnis hat. • Ein Inkassogeschäft liegt vor, wenn der Erwerber fremde Forderungen zum Zwecke ihrer Einziehung übernimmt, das Ausfallrisiko beim Zedenten verbleibt und der Erwerber die Einziehung als eigenständiges Geschäft betreibt (§ 2 Abs. 2 RDG). • Die Tätigkeit des Erwerbers kann zugleich eine sonstige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG sein, wenn er die Erfolgsaussichten und Anspruchsgrundlagen eigenständig prüft. • Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarungen und damit zum fehlenden Aktivlegitimationsrecht des Zessionars. Die Klägerin trat als Prozessfinanzierer Ansprüche aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen in zahlreichen Fällen von Versicherungsnehmern ab und verklagte die Versichererin (Beklagte) im eigenen Namen. Die Klägerin bot auf ihrer Internetseite die Bündelung und gerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche an, übernahm Prozesskostenrisiken, nicht jedoch das wirtschaftliche Ausfallrisiko, und zahlte im Erfolgsfall eine Erfolgsbeteiligung an die Zedenten. Die Abtretungen waren formularmäßig gestaltet; die Klägerin legte die konkrete Erfolgsbeteiligungsvereinbarung nicht vor. Die Beklagte rügte, die Klägerin betreibe erlaubnispflichtiges Inkasso ohne Registrierung nach dem RDG und fechte die Wirksamkeit der Abtretungen an. Die Klägerin behauptete, es liege ein erlaubnisfreier Forderungskauf vor und verwies auf europarechtliche Mängel bei den Versicherungsverträgen; sie begehrte die Aufhebung eines Versäumnisurteils und die Entscheidung nach ihren Anträgen. • Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Die Klage wurde abgewiesen, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt: Die zwischen Klägerin und acht Versicherungsnehmern geschlossenen Abtretungsvereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. • Die Tätigkeit der Klägerin stellt erlaubnispflichtiges Inkasso im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar, weil sie fremde Forderungen zum Zwecke der Einziehung übernimmt, das wirtschaftliche Ausfallrisiko bei den Zedenten verbleibt und die Forderungseinziehung von der Klägerin als eigenständiges Geschäft betrieben wird. • Zutreffend ist weiter, dass die Klägerin selbst Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbringt, weil sie die Erfolgsaussichten und die rechtliche Beurteilung der Ansprüche prüft und als potentielle Prozesspartei handelt; die Hinzuziehung von Rechtsanwälten ändert daran nichts. • Da die Klägerin keine erforderliche Inkassoerlaubnis nach dem RDG vorweisen kann und keine erlaubnisfreie Tätigkeit vorliegt, ist ihre Tätigkeit rechtswidrig und die Abtretungen sind nichtig; deshalb fehlt es an der erforderlichen Prozessstandschaft, so dass eine weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Fragen (z.B. Vereinbarkeit der Jahresfrist des § 5a VVG a.F. mit Unionsrecht) entbehrlich ist. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 91, 709 ZPO). Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, weil sie nicht aktivlegitimiert ist. Die zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern geschlossenen Abtretungsvereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig, da die Klägerin erlaubnispflichtiges Inkasso nach dem RDG ohne Erlaubnis betrieben hat und zugleich Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG erbrachte. Mangels wirksamer Abtretungen kann die Klägerin die geltend gemachten Forderungen nicht in eigenem Namen durchsetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.