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Urteil

45 C 464/18

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2019:0212.45C464.18.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau F.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt K.,

gegen

die H., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden N., V., Niederlande,

Beklagte,

ZU-Bevollmächtigter:              D.,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte S.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2019

durch die Richterin P.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit der Frau F., Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen die H., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden N., V., Niederlande, Beklagte, ZU-Bevollmächtigter: D., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2019 durch die Richterin P. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die Abtretung an die X. ist nach §§ 2 RDG, 134 BGB nichtig. Auf die streitgegenständliche Abtretung ist nach Art. 14, 6 Rom-I-VO deutsches Recht anzuwenden, denn die Klägerin als Verbraucherin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Etwas anderes ist nicht ersichtlich oder dargetan. Der vorliegende Fall fällt unter den Anwendungsbereich des RDG. Nach § 1 Abs. 2 RDG gilt dieses auch, wenn eine Rechtsdienstleistung zwar wie vorliegend im Ausland erbracht wird, jedoch deutsches Recht zum Gegenstand hat. Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte nach Fluggastrechte-VO an die X. "abgetreten". Hierbei handelt es sich zwar um Unionsrecht, welches dem Wortlaut nach zwar nicht deutsches, sondern unmittelbar anwendbares Unionsrecht ist (Art. 288 Abs. 2 AEUV), dies ist jedoch nach dem Sinn und Zweck dem deutschen Recht gleichzusetzen. Das Unionsrecht ist eng mit dem deutschen Recht verzahnt, vermehrt wird das Recht der Einzelstaaten durch EU-Verordnungen harmonisiert. Es ist für den Verbraucher, dessen Schutz das RDG gewährleisten soll nicht zu differenzieren, ob es sich um Unionsrecht oder nationales Recht handelt. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung dem nationalen Recht gleichzusetzen (siehe auch Remmertz in Krenzler RDG 2017, § 1 Rn. 97). Anders als in den Entscheidungen, welche die Beklagte zitiert, liegt hier bereits der Anknüpfungspunkt zum deutschen Recht beim Aufenthalt der Klägerin, welche in Deutschland wohnhaft ist. Dem schadet es auch nicht, wenn der Anspruch gegen die Beklagte von einem Dienstleister aus Hongkong an ihrem Sitz in Frankreich (gemeint war wohl im Schriftsatz vom 27.12.2018 die Niederlande) in Anspruch genommen wird, denn die Verbindung zum deutschen Recht ergibt sich aus dem Wohnsitz der Zedentin und der Anwendung der FluggastrechteVO. Der zwischen der Klägerin und X. geschlossene Vertrag und die Abtretung haben eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG zum Inhalt. Ein echter, nicht vom RDG erfasster Forderungskauf, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die dann charakteristische Vorfinanzierung ist nicht erkennbar. Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 13; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: BT-Drucks. 16/3655, S. 48 f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (ebenso: LG Aachen, Urteil vom 27. April 2012 - 9 O 626/10, BeckRS 2013, 06585). Zwar beinhaltet die Abtretung (Bl. 27 d.A.) - übersetzt - dass X. vollwertiger Eigentümer der Forderung wird, es ist aber an keiner Stelle ersichtlich, dass die X. das Bonitätsrisiko tragen wird oder in Vorleistung gegenüber der Klägerin ging. Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 RDG nicht in Betracht kommt und die Klägerin nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) der EG (VO) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (fortan: „EG (VO) Nr. 261/2004“) zu. 1. Fluggäste erhalten auch im Falle einer großen Verspätung eines Fluges eine Ausgleichszahlung nach der EG (VO) Nr. 261/2004. Nach den Entscheidungen des EuGH vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 sowie vom 23.10.2012, Az.: C-581/10 und C-629/10, sind die Art. 5, 6 und 7 der EG (VO) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 der EG (VO) 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust am Endziel von drei Stunden oder mehr erleiden. Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für die Flüge N01 und N02 von Düsseldorf über Amsterdam nach Aalborg. Der Flug nach Amsterdam verspätete sich, der Anschluss wurde nicht erreicht. Die Klägerin erreichte ihr Endziel mit einer Verspätung von 4:40 Stunden, die Distanz beträgt weniger als 250km. Dem Kläger steht daher nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) EU (VO) Nr. 261/2004 ein Entschädigungsanspruch über EUR 250 € gegen die Beklagte zu. 2. Die Beklagte kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 3 der EG (VO) Nr. 261/2004 berufen. Außergewöhnliche Umstände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. III. Die Beklagte konnte jedoch in Konsequenz durch die X. nicht in Verzug gesetzt werden, sodass ein Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit besteht, § 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Eine andere Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Es bleibt der Klägerin unbenommen ihren Anspruch direkt einzuklagen ohne dies selbst und wirksam außergerichtlich geltend zu machen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. P.