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Urteil

11 O 24/12

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2012:0330.11O24.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aufgrund eines angeblich fehlerhaften psychologischen Gutachtens der Beklagten im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Unter dem Az. 5221 Js 7262/05 führte die Staatsanwaltschaft G ein Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen es auf Angaben der Klägerin ankam. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasste die Beklagte als Sachverständige am 24. September 2008 ein die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin betreffendes psychologisches Gutachten und erläuterte ihre schriftlichen Ausführungen am 25. September 2008 mündlich. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts des schriftlichen Gutachtens einerseits und der mündlichen Erläuterungen der Beklagten andererseits wird auf die seitens der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Anlagen B 1 und B 3 Bezug genommen (vgl. Bl. 58 ff. und 91 ff. GA). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 stellte die Staatsanwaltschaft G daraufhin das o.g. Ermittlungsverfahren ein. Nachdem die mit der Sache befasste Generalstaatsanwaltschaft die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hatte, beantragte die Klägerin, vertreten durch damals für sie tätige Verfahrensbevollmächtigte, eine gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag verwarf das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 Ws 101/09 – mangels hinreichender Begründung als unzulässig. Hinsichtlich der Einzelheiten der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Entscheidungen wird auf die Anlage B 4 sowie die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen (vgl. Bl. 94 ff. und 132 ff. GA). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ein unrichtiges Gutachten verfasst. Sie wirft der Beklagten verschiedene Fehler bei der Vorgehensweise vor. Insbesondere aber behauptet sie, die Beklagte habe die Angaben der Klägerin während der Exploration nicht wörtlich wiedergegeben, obwohl dies ausdrücklich Grundlage des Gutachtens gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe dies anhang ihres eigenen Tonbandmitschnitts festgestellt. Ferner habe die Beklagte falsche Angaben zur Übergabe von Fragebögen gemacht, sie habe weder eine gebotene Sexualanamnese noch einen erforderlichen Phantasietest durchgeführt. Schließlich habe die Beklagte ihr, der Klägerin, unterstellt, dass sie den Beschuldigten wissentlich falsch einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezichtigt habe. Die Beklagte habe ferner festgestellt, dass die Klägerin unter einer Borderline-Störung leide und massive Falschbeschuldigungsmotive entwickelt habe. Das falsche Gutachten habe zur Einstellung des Strafverfahrens geführt sowie zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie in Zusammenhang mit der fehlerhaften Erstellung des Gutachtens vom 24. September 2008 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, zunächst die unrichtige Wiedergabe der klägerischen Angaben anlässlich der Exploration. Vielmehr habe sie die Wiedergabe auf diejenigen Ausführungen der Klägerin beschränkt, die wesentlich gewesen seien, und habe die übrigen Teile der Exploration gekennzeichnet. Sie habe außerdem der Klägerin keineswegs etwas unterstellt, sondern ausdrücklich nur eine Verdachtsdiagnose gestellt. Jedenfalls aber seien Ansprüche der Klägerin verjährt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23. März 2012 hat die Klägerin zum einen die Gewährung eines Schriftsatznachlasses hinsichtlich des ihr am 21. März 2012 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugegangenen gegnerischen Schriftsatzes vom 13. März 2012 begehrt, zum anderen die Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei einer anderen Kammer des Landgerichts Aachen geführtes Zivilverfahren einerseits und auf ein laufendes Strafverfahren andererseits beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. März 2012 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (vgl. Bl. 130 f., 135 f. GA). Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet , denn der Klägerin steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. 1. Die Voraussetzungen des für die Haftung von gerichtlich bzw. staatsanwaltschaftlich (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 839a Rn. 2; Wurm in: Staudinger, 13. Bearb., § 839a Rn. 8; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl., Stand: 1. Oktober 2010, § 839a Rn. 10; Kilian , ZGS 2004, 220 <222>) beauftragten Sachverständigen – neben § 826 BGB – ausschließlich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 14. Juli 2006 – 10 U 1685/05 – juris, Rn. 22 u. 28) maßgebenden § 839a BGB liegen hier nicht vor, weil eine Haftung nach § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB ausscheidet, wenn der Geschädigte den Schaden nicht durch Gebrauch eines ihm eröffneten Rechtsbehelfs abgewendet hat. Im vorliegenden Fall war der Klägerin nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet. Diesen brachte sie zwar zweifach an, aber nicht in zulässiger Form. Das ergibt sich aus der seitens der Beklagten anlässlich der mündlichen Verhandlung in Ablichtung vorgelegten Entscheidung vom 11. Mai 2009. Mit Rücksicht auf § 172 Abs. 3 StPO war es dem mit der Sache befassten Oberlandesgericht deshalb verwehrt, die Einstellung des Strafverfahrens nach dem Gutachten der Beklagten zu prüfen und in der Sache zu entscheiden. Vielmehr war es gehalten, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Dementsprechend hat die Klägerin weder das hier angegriffene Gutachten noch den schließlich ergangenen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Sachprüfung zugeführt und hat sie insofern nicht von allen ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht, den behaupteten Schaden abzuwenden. 2. Auch die Voraussetzungen des neben § 839a BGB allein (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 14. Juli 2006 – 10 U 1685/05 – juris, Rn. 22 u. 28) in Betracht kommenden § 826 BGB liegen hier nicht vor, denn schon nach dem Vorbringen der Klägerin ist ein auf den Eintritt des hier geltend gemachten (Gesundheits-)Schadens bei der Klägerin bezogener Vorsatz der Beklagten als Schädigerin (vgl. zum erforderlichen Vorsatz auch bzgl. des Schadens Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 826 Rn. 10 f.) nicht ersichtlich. 3. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu § 839a und § 826 BGB kann offen bleiben, ob das Gutachten der Beklagten tatsächlich mit den behaupteten oder anderen Mängeln behaftet ist. Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob der angebliche Gesundheitsschaden und der Ursachenverlauf auch nur ansatzweise substantiiert dargetan sind und ob ein eventueller Anspruch der Verjährung unterliegt. II. Die Sache ist entscheidungsreif. Weder der Aussetzungs- noch der Schriftsatznachlassantrag der Klägerin vermögen hieran etwas zu ändern. 1. Soweit die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens begehrt, kommt dies auch mit Rücksicht auf das in § 148 ZPO vorgesehene gerichtliche Ermessen nicht in Betracht, weil die vom Gericht nach den vorstehenden Ausführungen allein für bedeutsam gehaltene Frage der mangelnden Schadensabwendung (§ 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB) nicht Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sein kann. Dementsprechend führten eine Aussetzung und ein Abwarten der Entscheidung in einem Strafverfahren gegen die Klägerin nicht zu einem Erkenntnisgewinn hinsichtlich hier relevanter Umstände. Vielmehr mangelt es im Hinblick auf die hier ausschlaggebende Sachfrage an Vorgreiflichkeit. 2. Soweit die Klägerin gestützt auf § 283 S. 1 ZPO und mit Rücksicht auf den späten Erhalt der Klageerwiderung die Gewährung eines Schriftsatznachlasses begehrt hat, hindert dies die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht, weil das Gericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf Umstände aus dem betreffenden Schriftsatz gestützt hat, sondern ausschließlich auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung überreichte Ablichtung. Dazu aber ist der Klägerin – auch durch ausdrückliche Nachfrage des Gerichts und kurze Unterbrechung der Sitzung – eine ausreichende Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Dementsprechend bedarf es ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 283 S. 1 ZPO nicht der Gewährung eines Schriftsatznachlasses. III. Die prozessuale n Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, § 709 ZPO. Streitwert: 25.000,- EUR. Dr. T