Urteil
9 O 388/09
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2010:0312.9O388.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung unter der Nummer ## ab. Seine Leistungsansprüche betrugen kalendertäglich 117,37 Euro. Er war bei der Firma L beschäftigt. Der Kläger wurde krank und arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte zunächst regelmäßig Versicherungsleistungen. Für die Zeit ab dem 23.06.2008 lehnt die Beklagte ihre Einstandspflicht ab und stellte die Leistungen ein. Am 31.08.2008 lösten der Kläger und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag - wohl aus gesundheitlichen Gründen - auf. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, das Versicherungsverhältnis sei gem. § 15 a MB/KT beendet. Der Kläger behauptet, seit dem 25.01.2009 wieder arbeitsunfähig erkrankt zu sein und begehrt Zahlung für den Zeitraum vom 05.03 bis zum 29.05.2009 in Höhe von 10.093,82 Euro sowie Feststellung des Fortbestehens des Vertrages. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.093,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.06.2009 zu zahlen. Festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über die Krankentagegeldversicherung, Versicherungs-Nr.: ## nicht zum 01.09.2008 beendet ist, sondern über den 13.05.2009 fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Versicherungsfähigkeit des Klägers sei Erwerbslosigkeit seit dem 01.09.2008 entfallen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Versicherungsverhältnis ist - unbeschadet der Möglichkeit es als Anwartschaftsversicherung fortzusetzen - beendet. Die Auslegung von § 15 a MB/KT war umstritten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 26.02.1997 - 5 U 165/96 - Juris und die Übersicht bei Wilmes in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 15 MB/KT Rdnr. 10 m.w.N.), ist aber durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2008 (IV ZR 219/06 - Versicherungsrecht 2008, 628) geklärt. Danach liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit und ergänzenden Vertragsauslegung führt: die Versicherungsfähigkeit entfällt zu dem Zeitpunkt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Der Versicherungsnehmer muss den Wegfall substantiiert bestreiten, also darlegen, was er unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, und, dass seine Arbeitsuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg hat. Für letzeres ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst, längere Zeit krank gewesen zu sein. Er ist 59 Jahre alt, schon die letzte Arbeitsstelle musste er u.a. wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben. Zur Untermauerung fortbestehender Versicherungsfähigkeit hat er lediglich eine Bewerbung vom 15.01. und eine Absage vom 21.01.2009 beigefügt. Das genügt nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1) 10.093,82 Euro Antrag zu 2) 2.000,-- Euro Insgesamt 12.093,82 Euro. C