Urteil
43 O 21/04
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2009:0717.43O21.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der türkischen Gesellschaft FPBW (im Folgenden: F) einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Vertriebshändlervertrags geltend; hilfsweise verlangt er Schadensersatz. 3 Die Beklagte verkaufte und lieferte in den Jahre 1991 bis 2002 nacheinander an vier türkische Kapitalgesellschaften, die vom Kläger beherrscht, geleitet und vertreten wurden, Transparent-, Durchschreib- und anderes Spezialpapier zum Weiterverkauf an Händler oder Großverbraucher in der Türkei und benachbarten Staaten. Der Umsatz, der im Jahr 1991 etwa 50.000,00 DM betrug, stieg in den folgenden Jahren stetig an; im Jahr 2000 erreichte er 1.436.829,00 DM. Wegen einer Erhöhung der Preise in deutscher und mehr noch in der damals stark abgewerteten türkischen Währung fiel der Umsatz in 2001 auf 511.747,00 DM. Die Beklagte zahlte den jeweiligen Abnehmerfirmen Werbezuschüsse (Ns), und zwar jeweils nachträglich 44.800,00 DM für das Jahr 1994, 11.250,00 DM für das Jahr 1995, 70.000,00 DM für das Jahr 1999 und 100.000,00 DM für das Jahr 2000; ob solche Zuschüsse auch für die Jahre 1996 bis 1998 gezahlt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Anfang des Jahre 2002 behielt F von fälligen Zahlungen 100.000,00 DM als Werbezuschuss für das Jahr 2001 ein. Auf Grund von Zusagen bei einem Treffen der Parteien am 02.05.2002 zahlte der Kläger 32.000,00 € und 32.328,02 € im Juli 2002, sodann 33.000,00 € und 33.223,61 € Anfang September 2002. Damit beglich der Kläger die bis 02.05.2002 ausgestellten Rechnungen der Beklagten bis auf 51.129,19 € (= 100.000,00 DM). Als der Kläger mit E-mail vom 14.05.2002 die Ansicht vertrat, ihm sei für das Jahr 2001 sogar ein höherer Werbezuschuss als 100.000,00 DM in Aussicht gestellt worden, forderte mit E-mail vom 23.05.2002 (Anlage K 17 in AH I) die Beklagte die umgehende Überweisung des ausstehenden Betrags; für 2001 werde kein Marketingzuschuss gewährt, weil der Kläger den Anfang des Jahres 2001 angeforderten Marketingplan nicht vorgelegt habe. Zwischen dem 02.05.2002 und dem 08.07.2002 brachte die Beklagte Warenbestellungen des Klägers aus der Zeit vom 14.02.2002 bis 07.05.2002 im Wert von 68.342,68 € zur Auslieferung. Spätere Aufträge im Wert von 106.575,65 €, die die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2002, 05.08.2002 und 07.08.2002 bestätigt hatte, führte sie nicht mehr aus. Nach Zahlungserinnerungen vom 15.08.2002 (Anlage K 25 in AH I) und vom 20.08.2002 (Anlage BB 24 = Bl. 912 d.A.) erklärte die Beklagte mit E-mail vom 11.09.2002, der Kläger werde nicht mehr beliefert, bis der Betrag von 51.129,19 € (= 100.000,00 DM) und offene Rechnungen in Höhe von insgesamt 68.446,77 € bezahlt seien. F lehnte dies mit E-mail vom 18.09.2002 ab und verwies darauf, der Marketingzuschuss stehe ihr zu; die offenen Rechnungen seien noch nicht zur Bezahlung fällig. Mit Schreiben vom 02.10.2002 nahm die Beklagte die Schweizer Bank D1 auf Zahlung von 121.692,87 € aus einer Garantie in Anspruch, die die Bank auf Veranlassung des Klägers für Verbindlichkeiten der S1 in Hongkong ausgestellt hatte. Auf Grund eines am 01.11.2004/09.11.2004 geschlossenen Vergleichs zahlte D1 an die Beklagte 150.000,00 sfr. 4 Bei einer Veranstaltung der VCGI (im Folgenden: V) erklärte am 21.12.2002 der Zeuge L, ein Mitarbeiter der Beklagten, vor 120 geladenen Gästen, bei denen es sich zum Teil um Kunden der F handelte, die Beklagte werde künftig ihre Produkte über V und nicht mehr über F verkaufen, weil man mit dem bisherigen Vertrieb nicht zufrieden sei. Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2002, das der Beklagten als Einschreiben mit Rückschein übermittelt wurde, erklärte F die "fristlose Kündigung" des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden "Vertriebshändlervertrags". Durch eine undatierte schriftliche Erklärung (Anlage K 31 in AH I) trat F alle Ansprüche gegen die Beklagte "auf Vertriebshändlerausgleich, Schadenersatz und Zahlung der sog. N" an den Kläger ab. 5 Der Kläger behauptet, der für den Verkauf in der Türkei zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge D, habe auf der Frühjahrsmesse in Frankfurt im Jahr 1992 erklärt, die Beklagte wolle künftig nur noch mit ihm dem Kläger als exklusivem Vertriebspartner auf dem türkischen Markt zusammenarbeiten. Das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei, weil sie keine Einwände geäußert habe, jeweils auf die neuen Firmen, für die er aufgetreten sei, übergegangen. Er und seine Firmen hätten keine Konkurrenzprodukte geführt. Umgekehrt habe die Beklagte allein über ihn und seine Firmen ihre Erzeugnisse in der Türkei und in den angrenzenden Ländern vertrieben. Er der Kläger habe daraus bedeutende Gewinne erzielt, nämlich 1.261.376,00 DM im Jahr 1999, 1.836.244,00 DM im Jahr 2000, 1.334.793,00 DM im Jahr 2001 und 760.429,00 DM im Jahr 2002. Die Beklagte habe ihm auch in den Jahren 1997, 1998 und 1999 einen Werbezuschuss von 50.000,00 DM bis 70.000,00 DM gezahlt. Bereits im Jahr 2001 habe die Beklagte begonnen, durch unsinnig hohe Preise und fehlende Mitwirkung an Werbemaßnahmen die Umsätze des Klägers zu drücken. Als er einige Rechnungen nach Verweigerung des Werbezuschusses nicht mehr bezahlt habe, sei dies für die Beklagte ein willkommener Vorwand gewesen, die Vertragsbeziehung zu beenden. Nunmehr habe V den kompletten Kundenbestand des Klägers übernommen und beliefere ihn mit den Produkten der Beklagten; diesem Vorbringen hat die Beklagte nicht widersprochen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2004 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie behauptet, sie habe die jeweiligen Gesellschaften des Unternehmens des Klägers als Großhändler zu den üblichen Konditionen beliefert. Der Kläger habe in eigener Initiative und zur Steigerung des eigenen Umsatzes diejenigen Vermarktungsaktivitäten entfaltet, die für einen Großhändler typisch seien. Vier bis sechs Mal jährlich habe er die Beklagte aufgesucht und nach Kontenabgleichung den offenen Betrag gezahlt. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit offenen Kaufpreis- und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 71.841,40 €. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. 12 Das Urteil vom 13.08.2004, mit dem die Kammer die Klage abgewiesen hat, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 01.07.2005 (19 U 194/04)aufgehoben worden; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L2 vom 16.10.2006 und vom 29.01.2009, durch Anhörung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugen C, D2, D, F1, G, G1, H, I, L, L1, E, N1, S und V1. Wegen des Ergebnisses der Vernehmungen des Sachverständigen und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.02.2007, 19.10.2007, 08.02.2008 und 29.05.2009 verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Der Kläger hat einen durch Abtretung von F erworbenen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Seine Höhe bedarf jedoch näherer Feststellungen, die dem weiteren Verfahren vorzubehalten sind. Der Rechtsstreit ist, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 01.07.2005 mit bindender Wirkung niedergelegt hat, nach türkischem Recht zu entscheiden. Die Kammer hat die einschlägigen türkischen Rechtsnormen durch Gutachten und Anhörungen des Sachverständigen Prof. Dr. L2 ermittelt, dessen Sachkunde und Erfahrung außer Zweifel stehen. Danach ist der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters oder Vertriebshändlers im türkischen Handelsgesetzbuch und in anderen türkischen Rechtsvorschriften einerseits nicht statuiert, andererseits nicht ausgeschlossen. Diese Regelungslücke ist vom Kassationshof und anderen türkischen Gerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen worden. Die dabei entwickelten Grundsätze sind in Art. 122 des Entwurfs eines neuen türkischen Handelsgesetzbuchs zusammengefasst. Danach steht einem Handelsvertreter, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer wirksam gekündigt wird, ein Ausgleichsanspruch zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Dem Unternehmer müssen aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile entstehen, nämlich eine gesteigerte Aussicht auf Gewinn, die anzunehmen ist, wenn innerhalb einer überschaubaren Frist Nachbestellungen zu erwarten sind. Der Handelsvertreter muss infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verlieren, die er bei dessen Fortsetzung aus bereits abgeschlossenen Verträgen, sofern die Provision noch nicht gezahlt worden ist, oder aus zukünftigen Geschäften des Unternehmers mit den von ihm geworbenen Kunden zu erwarten hätte. Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen; dies ist der Fall, wenn der Handelsvertreter nachweislich ausreichende Bemühungen unternommen hat, um die Bekanntheit des Unternehmens und seiner Waren zu fördern und deren Absatz zu steigern; auf die tatsächlich erzielte Erhöhung des Absatzes kommt es nicht an. Spricht der Handelsvertreter selbst die Kündigung aus, hat er einen Ausgleichsanspruch nur dann, wenn er dies wegen eines Vertragsverstoßes oder eines anderen schuldhaften Fehlverhaltens des Unternehmers tut. Umgekehrt entsteht der Ausgleichsanspruch nicht, wenn schuldhaftes Fehlverhalten des Handelsvertreters, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer unzumutbar macht, der Grund war für die Kündigung des Vertrags; bei dieser Prüfung sind die berechtigten Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen. Die Dauer des Vertrags, die Art seiner Durchführung, insbesondere der Erfolg der Absatzvermittlung, das Gewicht der Vertragsverletzung und der Grad des Verschuldens sind gegeneinander abzuwägen. Ein gewisses Maß an Spannungen zwischen den Parteien eines Dauerschuldverhältnisses muss stets hingenommen werden. Die Nichtbezahlung offener Forderungen über einen längeren Zeitraum hinweg stellt nur dann ein schwerwiegendes Verschulden des Handelsvertreters dar, wenn der geschuldete Betrag im Vergleich zum letzten Jahresumsatz ins Gewicht fällt. 15 Alle diese Grundsätze gelten in gleicher Weise im Verhältnis zwischen dem Unternehmer und einem Eigenhändler (Vertragshändler). Wer über einen längeren Zeitraum die Produkte des Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in der Türkei verkauft, den Vertrieb ständig fördert und dabei vom Lieferanten unterstützt wird, ist Vertragshändler; auch ohne ausdrückliche Einigung kommt zwischen ihm und dem Lieferanten ein entsprechender Rahmenvertrag zustande. Der nachvertragliche Ausgleichsanspruch hängt nicht davon ab, dass dem Händler der Alleinvertrieb übertragen wurde. Der Anspruch entfällt aber, wenn der Vertragshändler dem Unternehmer die mit seinen Produkten belieferten Kunden nicht nennt. 16 Bei Anwendung dieser Grundsätze waren F und die früheren Gesellschaften, in deren Namen der Kläger die Geschäfte abwickelte, Vertragshändler der Beklagten. Sie waren die Abnehmer sämtlicher Waren, die die Beklagte in den Jahren 1994-2002 in die Türkei exportierte, mit einziger Ausnahme der Lieferungen an H1 im Wert von 43.131,00 DM im Jahr 1995. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten als Anlage BB 8 (Bl. 622 d.A.) überreichten Umsatzstatistik. Der darin ebenfalls erwähnte Importeur B ist unstreitig in Nordzypern ansässig und wurde dort, nicht in der Türkei, beliefert. Der Umsatz aus dem Türkeigeschäft der Beklagten stieg von 183.296,00 DM im Jahr 1994 auf 1.436.829,00 DM im Jahr 2000. Sein Rückgang auf 511.747,00 DM im Jahr 2001 ging maßgeblich auf eine Verteuerung der Erzeugnisse der Beklagten zurück, verursacht durch gestiegene Materialkosten einerseits und die Abwertung der türkischen Währung andererseits. Die Beklagte unterstützte den Kläger beim Vertrieb, indem sie ihm grafische Darstellungen ihres Firmenzeichens und Werbematerial zur Verfügung stellte, am Produkttraining für Kunden und Mitarbeitern mitwirkte und den besonders erfolgreichen Mitarbeitern seiner Unternehmen Belobigungen aussprach, außerdem wiederholt auf den Messeständen des Klägers Präsenz zeigte und mit ihm ausgewählte Kunden besuchte; dies ist zwischen den Parteien unstreitig und wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen S, V1 und N1. Sämtliche vom Kläger vertretenen Handelsgesellschaften verband als Vertragshändler mit der Beklagten ein bis 2002 nicht unterbrochener, einheitlicher Rahmenvertrag. Der Sachverständige Prof. Dr. L2 hat dazu ausgeführt, nach türkischem Recht könne die vertragliche Stellung des Vertriebshändlers, weil der Vertrag an keine Form gebunden sei, formlos auf eine neue Vertragspartei übertragen werden; dies geschehe im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung, für deren Zustandekommen auf Seiten des Lieferanten ein tatsächliches Verhalten genüge. Indem die Beklagte in der Zeit von 1992 bis 2002 bereitwillig die Geschäftsverbindung zu den geltenden Konditionen mit neuen Gesellschaften fortsetzte, die der Kläger, ihr eigentlicher Ansprechpartner, ihr jeweils bezeichnete, bekundete sie ihr Einverständnis mit der unveränderten Beibehaltung des Vertragsverhältnisses und seiner Überleitung von der ausscheidenden auf die aktuelle neue Händlerfirma. 17 Die als solche unstreitige Erklärung des Zeugen L auf der Veranstaltung am 21.12.2002, die Beklagte werde künftig ihre Produkte über V statt über F verkaufen, konnte nicht die Rechtsfolgen einer Kündigung auslösen, weil sie nicht den für Kündigungserklärungen unter Kaufleuten in Art. 20 Abs. 2 des türkischen Handelsgesetzbuchs bestimmten Formerfordernissen genügte. Sie rechtfertigte aber die Kündigung, die der Kläger seinerseits mit eingeschriebenem Anwaltsbrief vom 23.12.2002 gegenüber der Beklagten aussprach. Ein Unternehmer, der verlautbart, er werde seinen Vertragshändler nicht mehr beliefern, verletzt damit ihm gegenüber grundlegende vertragliche Pflichten; dies gilt um so mehr, wenn er wie hier gerade die Abnehmer des Vertragshändlers anspricht, ihnen zugleich eine neue Bezugsquelle nennt und damit den bisherigen Händler im Ergebnis ausschaltet. Die Ankündigung des Zeugen L war von der Geschäftsführung der Beklagten gebilligt und ist ihr als schwerwiegende, schuldhafte Verletzung des Händlervertrags anzulasten. 18 Der Ausgleichsanspruch ist nicht wegen eines eigenen Pflichtverstoßes des Klägers ausgeschlossen; er hat nicht durch schuldhaftes Fehlverhalten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar gemacht. Allerdings blieb nach dem Vorbringen der Beklagten ihr der Kläger fällige Zahlungen schuldig, die zum Zeitpunkt der Kündigung am 23.12.2002 nach dem Beklagtenvorbringen 121.692,87 € und damit 46,5 % des Vorjahresumsatzes (238.010,56 DM : 511.747,00 DM x 100) ausmachten. Zu einem Einbehalt in dieser Höhe war der Kläger nicht berechtigt, selbst wenn ihm ein Werbekostenzuschuss in der von ihm beanspruchten Höhe von 51.129,19 € (= 100.000,00 DM) zustand. Denn dem türkischen Recht ist, wie der Sachverständige Prof. Dr. L2 bei seiner Anhörung am 29.05.2009 (S. 4 der Sitzungsniederschrift = Bl. 876 d.A.) ausgeführt hat, ein Zurückbehaltungsrecht, wie es im deutschen Schuldrecht existiert, unbekannt. Deshalb gab auch der von der Beklagten erklärte Lieferstopp dem Kläger nicht das Recht, ausstehende Zahlungen als Druckmittel zu benutzen. Inwieweit der Kläger gegen die Rechnungsforderungen der Beklagten hätte aufrechnen können, bedarf keiner Erörterung, weil er nach seinem eigenen Vorbringen (S. 17 der Berufungsbegründung vom 09.11.2004 = Bl. 236 d.A.) eine Aufrechnungserklärung nicht abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte. 19 Gleichwohl ist der unberechtigte Einbehalt keine Pflichtverletzung von solchem Gewicht, dass am 23.12.2002 die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar war. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung, bei der auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L2 folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung gefunden haben: 20 Die vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und den verschiedenen vom Kläger vertretenen Handelsgesellschaften währten nahezu zehn Jahre. Von 1992 bis 2000 steigerte sich der Export der Beklagten in die Türkei gemessen am Umsatz in deutscher Währung auf das 7,5-fache. An dem erfolgreichen Absatz der Produkte der Beklagten in der Türkei hatten die Verkaufsbemühungen des Klägers unstreitig den entscheidenden Anteil. Offene Forderungen der Beklagten gegen den Kläger in der hier fraglichen Größenordnung waren in der Geschäftsbeziehung der Parteien nichts Ungewöhnliches. Am 02.05.2002 etwa betrug ausweislich der von der Beklagten als Anlage BB 11 (Bl. 717 f. d.A.) überreichten Aufstellung der Saldo fälliger Rechnungen 181.680,82 €; darauf leistete vereinbarungsgemäß der Kläger Teilzahlungen von 130.551,63 € erst in den Monaten Juli und September 2002. Die Beklagte hatte sich mit Zahlungszusagen des Klägers begnügt, die den nach seiner Auffassung ihm zustehenden Werbekostenzuschuss von 51.129,19 € (= 100.000,00 DM) ausklammerten; dies ist der E-mail des Zeugen L vom 05.09.2002 (Anlage BB 19 in AH IV) zu entnehmen. Erst nach dem 02.05.2002 entwickelte die Beklagten gegenüber dem Kläger ihren Standpunkt, ein Werbezuschuss stehe ihm für 2001 deshalb nicht zu, weil er nicht den im Januar 2001 angeforderten Marketingplan vorgelegt habe. Trotz der bestehenden Meinungsverschiedenheiten nahm sie bis Juli 2002 neue Aufträge des Klägers entgegen und bestätigte sie vorbehaltlos, zuletzt mit Schreiben vom 07.08.2002. Der von der Beklagten ermittelte Sollstand von 121.692,87 € wurde nicht vor dem 08.11.2002 erreicht. Denn die Beklagte hatte in allen ihren Rechnungen, ausgenommen nur die Rechnung vom 08.07.200 über 21.637,69 €, ebenso wie in den vor der jeweiligen Lieferung ausgestellten Auftragsbestätigungen dem Kläger eine Zahlungsfrist von vier Monaten eingeräumt, die er ausschöpfen durfte, auch wenn er dem von ihm bestrittenen Beklagtenvorbringen zufolge bei der Besprechung am 02.05.2002 die Bezahlung künftiger Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug versprochen hatte. Eine formgültige Mahnung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des türkischen Handelsgesetzbuchs hat die Beklagte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übersandt. Ihre Forderung war gesichert durch eine vom Kläger beigebrachte Bankgarantie. Freilich war sie nicht für seine Verbindlichkeiten bei der Beklagten, sondern für Forderungen der Beklagten gegen die S1 in Hongkong ausgestellt. Diese Garantie wurde aber von der Beklagten akzeptiert. Im Ergebnis bot sie ihr die Handhabe, den Garantiegeber D1 zur Zahlung von 150.000,00 sfr zu veranlassen. 21 Stehen bereits die vorgenannten Gründe der Feststellung entgegen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für die Beklagte unzumutbar gewesen, so gilt dies erst recht, wenn für die Beurteilung der Zumutbarkeit auch darauf abgehoben wird, inwieweit die Beklagte durch eigene Pflichtverstöße zum Scheitern der Geschäftsbeziehung beigetragen hat. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits ein nach türkischem Recht ihr nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hat, als sie mit E-mail vom 11.09.2002 die künftige Belieferung des Klägers von der vorherigen vollständigen Erfüllung ihrer Forderungen abhängig gemacht hat, und zwar selbst solcher, die wie vorstehend ausgeführt zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu Unrecht dem Kläger jeglichen Werbekostenzuschuss für das Jahr 2001 verweigert hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.01.2009 (S. 4 = Bl. 805 f. d.A.) ausgeführt hat, erwirbt nach türkischem Recht der Vertragshändler einen Rechtsanspruch auf den Beitrag des Unternehmers zu verkaufsfördernden Maßnahmen schon dann, wenn dieser ihn mehrere Jahre freiwillig gezahlt hat. Die Beklagte ließ bereits im Jahr 1995 dem Kläger, als sie ihm nach ihrem eigenen Vorbringen Waren im Wert von 593.892,00 DM verkaufte, einen Zuschuss von 44.800,00 DM zukommen. Für das Jahr 1999 leistete sie einen Beitrag von 70.000,00 DM, für das Jahr 2000 einen solchen von 100.000,00 DM. Dass die Beklagte derartige Zuschüsse auch für die Jahre 1996, 1997 und 1998 gewährt hat, vermag die Kammer weder festzustellen noch auszuschließen. Da die Beklagte ihren Beitrag zu den Werbekosten der Jahre 1999 und 2000 etwa im Verhältnis des Umsatzzuwachses gesteigert hat, entspricht es dem nach türkischem Recht maßgeblichen billigen Ermessen, den Zuschuss für das Jahr 2001 in demselben Verhältnis herabzusetzen, so dass er rechnerisch 17.943,50 € (= 35.094,43 DM, nämlich 100.000,00 DM : 1.458.206,00 DM x 511.747,00 DM) betrug. Die unnachgiebige Haltung der Beklagten gegenüber der Forderung des Klägers, auch wenn diese Forderung nur zum kleineren Teil berechtigt war, setzte eine entscheidende Ursache für die Zerrüttung der langjährigen Geschäftsverbindung. 22 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger hatte die Beklagte auch für die Zukunft Gewinn auf Grund von Nachbestellungen zu erwarten, die die vom Kläger gewonnenen und betreuten Kunden seit Januar 2003 bei V aufgeben. Dem Kläger entging die Marge, die ihm als Vertragshändler aus diesen Geschäften verblieben wäre. Die Zahlung eines Ausgleichs entspricht auch der Billigkeit. Gerade durch die erfolgreichen Bemühungen des Klägers konnte die Beklagte den Absatz ihrer Produkte in der Türkei bedeutend steigern. Der Kläger hat der Beklagten nicht die Auskunft über seine Abnehmer verweigert. Die Beklagte hat ihn nicht einmal um diese Auskunft gebeten; ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass V als neue Vertriebshändlerin auf Informationen des Klägers angewiesen war. In Anbetracht der Umsatzentwicklung während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht zweifelhaft, dass auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten der geltend gemachte Anspruch in einer allerdings noch ungewissen Höhe besteht. Diese richtet sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. L2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.10.2006 (S. 16 = Bl. 477 ff. d.A.) ausgeführt hat, nach denselben Grundsätzen, die der Regelung in § 89b des deutschen Handelsgesetzbuchs zugrunde liegen. Entscheidend kommt es demnach auf den Verdienst des Vertriebshändlers in den letzten Vertragsjahren an. Die Beklagte hat die Angaben des Klägers über seinen in den Jahren 1999-2002 erzielten Gewinn (S. 17 des Schriftsatzes des Klägers vom 27.07.2004 = Bl. 152 d.A.) bestritten, so dass es hierzu weiterer Beweiserhebungen bedarf. Die Kammer erachtet es für angemessen, über den Grund des Klageanspruchs vorab zu entscheiden (§ 304 ZPO). 23 C2