Beschluss
8 O 602/07
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2009:0408.8O602.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Kostenfestsetzungsantrag des Kläger-Vertreters vom 01.12.2008 hins. der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v.1657,09 EUR zurückgewiesen. 1 wird der Kostenfestsetzungsantrag des Kläger-Vertreters vom 01.12.2008 hins. der geltend gemachten Sachverständigenkosten i.H.v.1657,09 EUR zurückgewiesen. 2 Gründe: 3 Die geltend gemachten Sachverständigenkosten der Fa. c d vom 19.09.2006 über 1657,09 Euro wurden bereits mit Antrag vom 21.12.2007 eingeklagt, vgl. Anlage K 18 zur Klage. Durch Urteil vom 07.05.2008 wurde eine Erstattung der Kosten für die Einholung dieses Gutachtens abgelehnt, vgl.Bl.4 unten, Bl.7. Eine nochmalige Geltendmachung dieser Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren scheidet daher aus. Der Antrag ist zurückzuweisen. 4 Eine Überprüfung der vorgebrachten Gründe für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten erübrigt sich somit. 5 Aachen, 08.04.2009 Landgericht 6 T, Rechtspflegerin