Leitsatz
VII ZB 95/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 95/09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 103 ff. Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage er- folglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell- rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Privatgutachterkosten. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Vorschuss wegen Mängeln und Privatgutachterkosten in Höhe von 1.657,09 € geltend ge- macht. Den Privatgutachter hat er eingeschaltet, um das im selbständigen Be- weisverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen über- prüfen zu lassen. Vorprozessual hatte der Kläger schon einen anderen Gutach- ter mit der Mängelfeststellung beauftragt. Das Landgericht hat der Vorschuss- klage stattgegeben, die auf Ersatz der Privatgutachterkosten gerichtete Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, für die Einholung eines weiteren, drit- 1 2 - 3 - ten Gutachtens habe keine hinreichende Veranlassung bestanden. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, hat der Kläger die Privatgutachterkos- ten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat eine Erstattung abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht lehnt eine Erstattung der Privatgutachterkos- ten im Kostenfestsetzungsverfahren ab. Zwar sei eine prozessuale Kostener- stattung nicht erschöpfend und lasse deshalb grundsätzlich Raum für ergän- zende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, die neben die pro- zessuale Kostenerstattung treten und dieser sogar entgegengerichtet sein könnten. Allerdings könne der einer prozessualen Kostenentscheidung zugrun- de liegende Sachverhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann erneut zur Nachprüfung gestellt und in seinen kostenrechtlichen Auswir- kungen materiell-rechtlich anders beurteilen werden, wenn zusätzliche Umstän- de hinzugetreten seien, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht be- rücksichtigt werden konnten. Bereits aus dem Gedanken der Rechtskraft folge, dass eine getroffene prozessuale Kostenentscheidung in einem selbständigen Verfahren weitere sachlich-rechtliche Ansprüche ausschließe. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei der Kläger in dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall gehindert, den ihm im Erkenntnisverfahren versagten Anspruch auf Erstat- 3 4 - 4 - tung von Privatgutachterkosten nun im Wege der Kostenfestsetzung zu realisie- ren. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann die Privatgutachterkosten nicht mehr im Kostenfestset- zungsverfahren geltend machen, weil der eingeklagte materiell-rechtliche Kos- tenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird ver- breitet die Auffassung vertreten, die rechtskräftige Abweisung eines materiell- rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs stehe einer prozessualen Kostener- stattung nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 471 f.; JurBüro 1992, 475 f.; LAG Berlin, MDR 2002, 238 f.; OLG München, NJW-RR 1997, 1294; MDR 1976, 846; OLG Bamberg, JurBüro 1971, 88 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., vor § 91 Rn. 17 a.E.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., vor § 91 Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., vor § 91 Rn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 16; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816; Mümmler, JurBüro 1983, 284; a.A. wohl OLG Nürnberg, MDR 1977, 936 f., und OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 283 f.). Begründet wird diese Ansicht insbesondere damit, dass die Voraussetzungen von materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstat- tungsansprüchen nicht identisch seien (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170 f.), weswegen der Abwei- sung des materiell-rechtlichen Anspruchs keine präjudizielle Wirkung für die prozessuale Kostenerstattung zukomme. b) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung für den umgekehrten Fall des Verhältnisses der prozessualen zur materiell-rechtlichen 5 6 7 8 - 5 - Kostenerstattung die Ansicht, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum für die Durchsetzung mate- riell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung - etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung - lasse (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, BauR 2002, 519 = ZfBR 2002, 250; vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369). Ein materiell-rechtlicher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkun- gen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Dies dient dazu, Unter- schiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostener- stattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, BauR 2002, 519 = ZfBR 2002, 250). Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentschei- dung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, aaO). c) Von diesen Grundsätzen ist auch für den Fall auszugehen, dass im Anschluss an die Abweisung einer auf materiell-rechtliche Anspruchsgrundla- 9 - 6 - gen gestützten Kostenerstattungsklage eine prozessuale Kostenerstattung gel- tend gemacht wird. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - ein prozessu- aler Kostenerstattungsanspruch dann begründet sein kann, wenn er auf Gründe gestützt wird, die für die Abweisung des materiell-rechtlichen Anspruchs nicht tragend waren (vgl. dazu MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 22 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Übers § 91 Rn. 51; Schneider, MDR 1981, 353, 357 f.; Loritz, Die Konkurrenz materiell-rechtlicher und prozessualer Kostenerstattung, S. 79). Waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend, den materiell- rechtlichen Anspruch zu stützen und sind die Anspruchsvoraussetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren keine für den Anspruchsteller günstigeren, so ist eine erneute Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nicht möglich. Dem steht die insoweit bindende Entscheidung des Gerichts über den materiell- rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegen, ohne dass es darauf ankä- me, ob dies bereits aus der Rechtskraft dieser Entscheidung herzuleiten wäre. d) Das Landgericht hat die auf Erstattung der Privatgutachterkosten ge- richtete Klage mit der Begründung abgewiesen, für den Kläger habe keine hin- reichende Veranlassung für das Einholen eines weiteren, dritten Gutachtens bestanden. Wenn der Kläger neben dem laufenden selbständigen Beweisver- fahren und nach Einholung eines ersten Privatgutachtens der Auffassung sei, ein drittes Gutachten zu benötigen, beruhe dies allein auf seiner freien Willens- entschließung und sei nicht mehr adäquat kausal auf die Mängel des Werkes zurückzuführen. Bei verständiger Auslegung dieser Begründung hat das Land- gericht den ausschlaggebenden Grund für die Abweisung der Privatgutachter- kosten darin gesehen, dass diese nicht erforderlich bzw. notwendig waren. Be- 10 11 12 - 7 - ruht eine Klageabweisung auf der mangelnden Erforderlichkeit von Privatgut- achterkosten, besteht kein Anlass, die Frage ihrer Notwendigkeit erneut unter dem Maßstab prozessualer Kostenerstattung zu prüfen (ebenso MünchKomm- ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 23). Die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist daher im Verhältnis der Parteien als endgültig ent- schieden anzusehen. Ob die Gutachterkosten zu Recht abgewiesen worden sind, entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 8 O 602/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2009 - 17 W 198/09 - 13