OffeneUrteileSuche

VIII ZR 222/92

LG, Entscheidung vom

46mal zitiert
8Zitate

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Aachen 20. Juni 2017 10 O 470/16 BGB §§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 85, 130 Abs. 3, 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Bestimmung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung im Testament des Stifters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 3.8.2017 LG Aachen, Urt. v. 20.6.2017 – 10 O 470/16 BGB §§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 85, 130 Abs. 3, 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Bestimmung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung im Testament des Stifters 1. In das Testament können auch anderweitige Erklärungen als Bestimmungen auf den Todesfall aufgenommen werden. 2. Zur Auslegung der Satzung einer Stiftung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Die Klage erweist sich insgesamt als zulässig. Die Hauptanträge der Kläger sind zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der begehrten Feststellung, sie seien jeweils Vorsitzender bzw. Mitglied des Vorstandes der Beklagten für die Amtsperiode 2016 – 2021 geworden, um ein zulässiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO . Sie haben insoweit auch ein Interesses an der alsbaldigen Feststellung ihrer Berufung in den Vorstand, weil die Bezirksregierung Köln dem „neuen“ Vorstand unter dem 20.12.2016 eine sog. Vertretungsbescheinigung erteilt hat (vgl. Bl. 227 d.A.) und der Vorstand damit ohne Beteiligung der Kläger bereits tätig wird. Auch der Klageantrag zu 2) des Klägers zu 2), mit dem er die Feststellung begehrt, Herr Dr. Q sei nicht wirksam zum Vorstand der Beklagten bestellt worden, ist zulässig. Hierbei handelt es sich zwar nicht um ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien selbst, sondern über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses der Beklagten zu einem Dritten. C2 erkennt jedoch auch ein Drittrechtsverhältnis als zulässigen Gegenstand einer Feststellungsklage an, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.). Dabei ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich auch nur mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1993, VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 , 2540). Vorliegend besteht solch eine mittelbare Betroffenheit, weil der Kläger zu 2) und der Dritte, also Herr Dr. Q, bei Obsiegen des Klägers zu 2) mit seinem Klageantrag zu 1) gemeinsame Mitglieder des Vorstandes der Beklagten sein könnten. Schließlich hat die Beklagte aufgrund ihrer Anerkennung als Stiftung durch Genehmigung vom 14.06.1996 seitens der Bezirksregierung Köln (Bl. 10 d.A.) gemäß § 80 Abs. 1 BGB Rechtsfähigkeit erlangt und ist daher gemäß §§ 50, 51 ZPO partei- und prozessfähig. 2. Die Klage des Klägers zu 1) ist mit dem Hauptantrag zu 1) nur teilweise begründet. Denn der Kläger zu 1) wurde durch die unter Ziffer IV. der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 abgegebene Erklärung für eine weitere Amtsperiode vom 10.12.2016 bis lediglich einschließlich 25.07.2018 zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellt. a) Zunächst konnte der Stifter entgegen der Ansicht der Beklagten im Rahmen der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 die Mitglieder des Vorstandes der Beklagten dem Grunde nach wirksam für eine weitere Amtszeit bis einschließlich 09.12.2021 bestellen. Durch das sog. Stiftungsgeschäft wird bestimmt ( § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB ), wer in den Vorstand einer Stiftung privaten Rechts berufen ist. Der Stifter muss in diesem formbedürftigen Geschäft verbindlich ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes widmen ( § 81 Abs. 1 BGB ) und u.a. die Bildung des Vorstandes bestimmen, der als einziges obligatorisches Organ der (nicht körperschaftlich organisierten) Stiftung die Stellung deren gesetzlichen Vertreters einnimmt. Dabei muss der Stifter insbesondere die Zahl der Vorstandsmitglieder festlegen sowie Regelungen bzgl. ihrer Bestellung und Abberufung treffen (vgl. Morsch in: Herberger/Martinek /Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 81 BGB , Rn 13). Die Auslegung der im oder mit dem Stiftungsgeschäft festgelegten Satzung ( § 85 BGB ) hat sich am erkennbaren Willen des Stifters zu orientieren; es gelten die §§ 133, 157 BGB (vgl. Juris PK-BGB, aaO, § 81 Rn 15; Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 85 Rn 2; BGH, Urteil vom 22.01.1987, III ZR 26/85, juris Rn 32). Vorliegend regelt § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung, dass der Stifter, solange er dem Vorstand angehört, die übrigen Vorstandsmitglieder bestellt und deren Zahl bestimmt sowie dass nach seinem Tod diese Befugnis auf das Kuratorium übergeht. Indes enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung für die streitgegenständliche Konstellation, dass der Stifter als geborenes Mitglied des Vorstandes der Beklagten sein Amt niederlegt und dementsprechend bereits vor seinem Tod ausscheidet. Die klägerseits angenommene Unterscheidung zwischen aktiven und inaktiven geborenen Mitgliedern des Vorstandes findet keine Stütze in der Satzung; vielmehr ist insoweit anerkannt, dass auch ein geborenes Mitglied sein Stiftungsamt niederlegen kann (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Lücke, 4. Aufl. 2016, § 92 Rn 7). Unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen der Satzung zeigt sich, dass die Satzung für die streitgegenständliche Konstellation eine unbewusste Regelungslücke enthält. Denn anders als in § 7 Abs. 2 der Satzung findet sich in § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung die ausdrückliche Regelung, dass dem Stifter die Möglichkeit eingeräumt wird, auch noch durch Testament zu bestimmen, wer sein Nachfolger als Vorsitzender des Vorstandes sein soll und zwar ohne Kopplung an seine Eigenschaft als Vorstandsmitglied zu diesem Zeitpunkt. Das Fehlen einer Regelung für die streitgegenständliche Konstellation wird auch aus § 8 Abs. 1 S. 3 der Satzung deutlich. Wenn die Mitglieder des Vorstandes zu Lebzeiten des Stifters von diesem jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden können, dann muss dies im Umkehrschluss auch die Befugnis des Stifters zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließen und zwar unabhängig von seiner Zugehörigkeit zum Vorstand. Die bestehende Regelungslücke ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen. Dabei ist auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen, der aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung zu ermitteln ist. Es ist dementsprechend diejenige Bestimmung zu wählen, für die sich der Stifter entschieden hätte, wenn ihm die Lücke bewusst gewesen wäre (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Lücke, 4. Aufl. 2016, § 85 Rn 61). Dies führt vorliegend dazu, dass von einer wirksamen Bestellung des Vorstandes durch die Bestimmung in Ziffer IV. der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 auszugehen ist. Denn es entspricht nicht nur dem mutmaßlichen, sondern auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Stifters – nämlich im Rahmen der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 –, dass ausschließlich der Stifter vor seinem Tod die Mitglieder des Vorstandes bestimmen wollte und auch sollte. Wie das Zusammenspiel der vorgenannten Regelungen der Satzung zeigt, wollte der Stifter zu Lebzeiten stets selbst entscheiden, wer dem Vorstand der von ihm gegründeten Beklagten angehören sollte und erst mit seinem Tod diese Kompetenz auf das von ihm installierte Kontrollgremium – nämlich das Kuratorium – übertragen. b) Der Bestimmung der Mitglieder des Vorstandes durch den Stifter im Rahmen der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 steht nicht entgegen, dass der Stifter bereits mit Schreiben vom 10.02.2012 und damit fünf Tage vor seinem Tod das Kuratorium installiert hatte. Denn § 7 Abs. 2 S. 2 der Satzung bestimmt lediglich, dass die Befugnis zur Bestellung des Vorstandes mit dem Tod des Stifters auf das Kuratorium übergeht. Insoweit verkennt die Beklagte, dass es sich bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder für die Amtsperiode von 2016 – 2021 in Ziffer IV. der notariellen Urkunde nicht um eine Verfügung von Todes wegen, sondern vielmehr um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, welches in seiner Wirksamkeit nicht durch den Tod des Stifters nach Abgabe der Erklärung beeinträchtigt wird, vgl. § 130 Abs. 2 BGB . Es ist insoweit ohne Weitere möglich, auch anderweitige Erklärungen als Bestimmungen auf den Todesfall in ein Testament aufzunehmen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtsnatur der Erklärung verbunden wäre (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 42. Ed. 1.2.2017, § 1937 Rn 11; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, § 1937 Rn 40). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Stifter wurde als einseitig empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Lücke, 4. Aufl. 2016, § 85 Rn 61; Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 27 Rn 1) bereits im Moment der Aufnahme in das Testament abgegeben und schließlich mit der späteren Kenntnisnahme durch die Kläger wirksam. Dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Bestellungserklärung die Kompetenz zur Bestellung des Vorstandes auf das Kuratorium nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Satzung übergegangen war, steht dem nicht entgegen, da insoweit auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung abzustellen ist und die Bindungswirkung nur durch einen vorherigen oder gleichzeitigen Widerruf hätte beseitigt werden können (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 130 Rn 11; BGH, Beschluss vom 19. 10.1967, III ZB 18/67, juris Rn 21; OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006, 4 W 106/06, NJW 2006, 3501 , 3502). Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Der Kläger zu 1) hat die Annahme seiner Berufung als Vorstandsvorsitzender der Beklagten für die Amtsperiode ab dem 10.12.2016 mit Schreiben vom 28.11.2016 auch ausdrücklich angenommen. c) Weiterhin hindert die Regelung des § 7 Abs. 5 der Satzung die vorzeitige Bestellung der bisherigen Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren nicht. Insoweit berufen sich die Kläger zu Recht darauf, dass § 7 Abs. 5 der Satzung lediglich vorschreibt, dass spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Nachfolger zu wählen ist, jedoch keine Regelung darüber enthält, wann frühestens ein neuer Vorstand bestellt werden kann oder aber, dass eine bereits laufende Amtsperiode auf die weitere Amtsperiode anzurechnen wäre. Das Gesetz sieht für Stiftungen – anders als z.B. für Aktiengesellschaften – gerade keine Vorgabe für die Dauer der Amtszeit von Vorstandsmitgliedern vor, sodass grundsätzlich sogar eine zeitlich unbefristete Berufung auf Lebenszeit für möglich erachtet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2010, 20 W 175/10, juris Rn 30; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Lücke, 4. Aufl. 2016, § 92 Rn 23). Insbesondere lassen sich die für Aktiengesellschaften von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einschließlich der Regelung des § 84 Abs. 1 S. 3 AktG aufgrund der unterschiedlichen Strukturen von Aktiengesellschaften und Stiftungen nicht auf Stiftungen übertragen (so auch für den Fall der Befristung der Amtsdauer von Kuratoriumsmitgliedern einer Stiftung ausdrücklich: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2010, 20 W 175/10, juris Rn 26ff.). Allerdings konnte der Stifter den Kläger zu 1) lediglich bis zum Erreichen der Altersgrenze aus § 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung, also bis zum Ablauf des 25.07.2018, zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellen. § 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung sieht insoweit ein automatisches Ende des Amtes eines Vorstandsmitglieds mit Vollendung des 75. Lebensjahres vor. Eine Ausnahme war nur für den Stifter vorgesehen. Soweit der Stifter nunmehr in Ziffer IV. seines Testaments für den Kläger zu 1) ausdrücklich eine Ausnahme von der in der Satzung festgeschriebenen Altershöchstgrenze von 75 Jahren angeordnet hat, konnte der Stifter eine solche Ausnahme in der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 nicht wirksam anordnen. Die beabsichtigte Ausnahmeregelung stellt eine Satzungsänderung dar, für die es einer entsprechenden Beschlussfassung des Vorstandes bedurft hätte. Zwar enthält die Satzung selbst keine ausdrückliche Regelungen dazu, wer zu einfachen Änderungen der Stiftungssatzung befugt ist. § 13 der Satzung enthält lediglich Regelungen zu Änderungen der Satzung, soweit der Zweck der Beklagten betroffen ist. Damit bleibt es bei dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 StiftG NRW, dass die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen. Dies ist jedoch im Zweifel der Vorstand und nicht der Stifter alleine. Eine entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes ist indes weder ersichtlich noch durch den Kläger zu 1) behauptet worden. d) Schließlich ist der Kläger zu 1) durch den Beschluss des Kuratoriums vom 04.10.2016 nicht als Vorstandsvorsitzender abberufen worden. Abberufungen von wirksam bestellten Vorstandsmitgliedern – wie den Klägern – sind nach § 8 Abs. 1 S. 3 der Satzung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund möglich. Das Vorliegen solch eines wichtigen Grundes ist vorliegend weder ersichtlich noch beklagtenseits dargelegt worden. Im Gegenteil – die Beklagte geht vielmehr davon aus, dass es sich schlicht und ergreifend um eine nicht nochmalige Bestellung der Kläger handelt, für die es naturgemäß keines besonderen Grundes bedurft hätte. e) Die Feststellung, dass der Kläger zu 1) für eine weitere Amtsperiode vom 10.12.2016 bis lediglich zum 25.07.2018 zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellt wurde, beruht vorliegend auf einem Teilzuspruch des Hauptantrags zu 1.1. und nicht auf der Stattgabe seines Hilfsantrags zu 1.2. Ein Hilfsantrag ist nur erforderlich, wenn ein Kläger hilfsweise etwas anderes begehrt als mit dem Hauptantrag. In diesem Fall bedarf es eines Hilfsantrages im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO , weil die Kammer nicht befugt wäre, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ist der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch hingegen teilbar, so erlaubt der auf Zusprechung der Gesamtmenge gerichtete Antrag der Kammer auch, dem Kläger eine darin enthaltene Teilmenge zuzusprechen. Es handelt sich dann nicht um etwas anderes, das nicht beantragt ist, sondern um ein Weniger, das stets im Mehr enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1986, III ZR 246/84; NJW-RR 1987, 59 , 60). Zudem war über die äußerst hilfsweise gestellten weiteren Klageanträge zu 2. nicht zu entscheiden. Der Kläger zu 1) hat insoweit im Rahmen der Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass „die Hilfsanträge zu 2. nur dann in Betracht kommen, wenn die Anträge zu Ziffer 1. nicht zum Ziel führen“. Dies war indes vorliegend der Fall, da die Klage bereits mit dem Hauptantrag zu 1.1 teilweise begründet war (s.o.). Soweit der Kläger zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.06.2017 nunmehr andeutet, das Kuratorium der Beklagten sei bei Begründetheit lediglich des Hilfsantrages zu 1.2 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, ihn für die Zeit ab dem 26.07.2018 bis zum 09.12.2021 zum Vorstandsvorsitzenden zu bestellen, liegt darin das Begehren einer Entscheidung über die äußerst hilfsweise gestellten weiteren Klageanträge, obgleich die innerprozessuale Bedingung, nämlich eine vollständige Abweisung der Klageanträge zu 1.1 und zu 1.2, nicht eingetreten ist. Einen seinen nunmehr geäußerten Vorstellungen entsprechenden, durch die Stattgabe des vermeintlichen Hilfsantrages zu 1.2 bedingten (unechten) Hilfsantrag hat der Kläger zu 1) gerade nicht gestellt. 3. Auch die Klage des Klägers zu 2) ist hingegen nur teilweise begründet. a) Der Kläger zu 2) wurde durch die unter Ziffer IV. der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 abgegebene Erklärung des Stifters für die weitere Amtsperiode vom 10.12.2016 bis einschließlich 09.12.2021 wirksam zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt. Der Stifter konnte im Rahmen der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 wirksam seine Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder ausüben, ohne dass er insoweit durch die Installation des Kuratoriums und/oder den fehlenden Ablauf der ersten Amtsperiode des Vorstandes gehindert gewesen wäre. Auch eine nachträgliche Abberufung durch das Kuratorium ist nicht erfolgt (s.o.). Der Kläger zu 2) hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied jedenfalls konkludent angenommen. Die Erklärung der Annahme ist an keine Formerfordernisse gebunden und kann sogar konkludent erfolgen (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts/Lücke, 4. Aufl. 2016, § 92 Rn 3). Denn insoweit ist es nach dem Beschluss des Kuratoriums vom 04.10.2016 zu einer außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien gekommen, in der der Kläger zu 2) deutlich gemacht hat, dass er von seiner wirksamen Bestellung zum Vorstandsmitglied für eine weitere Amtszeit ausgehe und diese Amtszeit auch antreten wolle. Allerdings geht der Kläger zu 2) fehl in der Annahme, dass die zweite Amtsperiode bis einschließlich 10.12.2021 läuft. Insoweit gelten die Regelungen der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung, sodass die Amtsperiode am 10.12.2016 begonnen hat und mit Ablauf des 09.12.2021 endet (vgl. Rüdebusch, ZStV 2013, 218, 221) b) Hingegen wurde Herr Dr. Q entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) ebenfalls wirksam zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten bestellt, sodass die Klage mit dem Klageantrag zu 2) ohne Erfolg bleibt. Das Kuratorium der Beklagten konnte Herrn Dr. Q mit Beschluss vom 04.10.2016 zum Mitglied des Vorstandes bestellen, weil die Maximalzahl der Vorstandsmitglieder aus § 7 Abs. 1 der Satzung noch nicht erreicht war. Ursprünglich bestand der Stiftungsvorstand aus fünf Mitgliedern und sollte aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Kuratoriums mit Wirkung ab der Amtsperiode 2016 auf drei Mitglieder verkleinert werden. Eine Verkleinerung konnte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) wirksam durch das Kuratorium beschlossen werden, weil der Stifter unter Ausnutzung seiner auch nach Ausscheiden aus dem Vorstand fortbestehenden Kompetenz zur Bestellung von Personen und Bestimmung der Personenanzahl des Vorstandes im Rahmen der notariellen Urkunde vom 27.01.2012 eine entsprechende anderslautende Bestimmung für die Amtsperiode 2016 – 2021 getroffen und fünf Personen namentlich zu Mitgliedern des Vorstandes ernannt hatte. Eine Änderungskompetenz hat das Kuratorium insoweit erst mit dem Tod des Stifters am 15.02.2012 und mit Wirkung für die Amtsperiode ab dem 10.12.2021 erhalten. Jedoch konnte das Kuratorium mit Beschluss vom 04.10.2016 Herrn Dr. Q zum Vorstandsmitglied bestellen. Insoweit fehlte es nämlich an der erforderlichen Annahme der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch das fünfte Mitglied, Herrn von FS. Mangels Annahme durch den Berufenen ist die durch den Stifter selbst ausgesprochene Bestellung nicht wirksam geworden. Entsprechend der Regelung des §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2 S. 2 der Satzung konnte das Kuratorium nunmehr Herr Dr. Q als neues Mitglied des Vorstandes bestellen. II. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2017 enthält kein neues Tatsachenvorbringen und gab auch im Übrigen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO . III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2, 1 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 485.000,00 Euro festgesetzt, vgl. § 39 Abs. 1 GKG . Dieser Streitwert setzt sich zusammen aus der Festsetzung des Streitwertes für die jeweiligen Klageanträge zu 1) auf jeweils 240.000,00 Euro und den Klageantrag zu 2) auf 5.000,00 Euro. Bei der Wertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Kläger entsprechend § 3 ZPO berücksichtigt. Maßgeblich in Bezug auf die jeweiligen Klageanträge zu 1) war insoweit der Betrag der maximalen Aufwandsentschädigung für 5 Jahre Vorstandstätigkeit von 300.000,00 Euro abzüglich 20 %, da insoweit lediglich eine positive Feststellungsklage erhoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2008, XII ZB 75/08, juris Rn 8). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Aachen Erscheinungsdatum: 20.06.2017 Aktenzeichen: 10 O 470/16 Rechtsgebiete: Stiftung Normen in Titel: BGB §§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 85, 130 Abs. 3, 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2