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II R 37/05

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Hannover 19. Oktober 2006 16 T 19/06 KostO § 156 Abs. 4 S. 4; FGG § 13 a Abs. 1. S. 1 Auferlegung der außergerichtlichen Kosten einer Notarkostenbeschwerde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. Kostenrecht – Auferlegung der außergerichtlichen Kosten einer Notarkostenbeschwerde (LG Hannover, Beschluss vom 19. 10. 2006 – 16 T 19/06 – mitgeteilt von Justizamtsrat Norbert Bund, Hannover) KostO § 156 Abs. 4 S. 4 FGG § 13 a Abs. 1. S. 1 Erledigt sich die Beschwerde in der Hauptsache, so sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG nur dann dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das kommt nur dann in Betracht, wenn dem Notar bei der Kostenberechnung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, ohne den das Verfahren vermieden worden wäre. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Nachdem die Parteien das Notarkostenbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer nur noch über den vom Bf. gestellten Antrag, dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zu entscheiden. Aus den Gründen: II. Ein solcher Anspruch besteht jedoch entgegen der Auffassung des Bf. nicht. Ob und wieweit eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen und damit der außergerichtlichen Kosten besteht, bestimmt sich nach § 156 Abs. 5 KostO i. V. m. § 13 a FGG. Dies gilt unter Heranziehung der zu § 91 a ZPO entwickelten Grundsätze auch für den Fall, dass sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt (vgl. Bengel/Tiedtke, in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 16. Aufl., § 156 KostO Rn. 115). Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG steht es bei Obsiegen des Bf. zwar im Ermessen des Gerichts die außergerichtlichen Auslagen ganz oder teilweise dem Notar aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies wäre vorliegend aber selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben gewesen wäre. Denn eine Auferlegung der Kosten kommt nach zutreffender Ansicht grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Notar ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, ohne den das Verfahren nach § 156 KostO vermieden worden wäre (vgl. Bengel/Tiedtke, in Korintenberg/ Lappe/Bengel/Tiedtke, 16. Aufl., § 156 KostO Rn. 115). Vorliegend ging es um die Frage, wer aufgrund der von dem Bf. unterzeichneten Vollmacht für die Vorbereitung eines Kaufvertrages als Kostenschuldner des von dem Notar gefertigten Kaufvertragsentwurfs anzusehen ist. Dies ist aufgrund der in der Vollmacht getroffenen Regelungen insbesondere hinsichtlich der durch den Bf. im Falle des Rücktritts pauschal zu leistenden Gebühr zumindest nicht ohne weiteres feststellbar. So wurde von dem Makler in dem vor dem LG geführten Verfahren auch erst eine entsprechende Erklärung dahin gehend abgegeben, dass in diesem Pauschalbetrag auch die Kosten enthalten seien, die durch die Beauftragung des Beschwerdegegners entstanden waren. Dass dem Beschwerdegegner durch die Inanspruchnahme des Bf. ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sein soll, ist mithin bereits unabhängig von der aufgrund der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheidenden Frage, ob der Beschwerde stattzugeben wäre, nicht ersichtlich. 14. Steuerrecht – Grunderwerbsteuer bei Übergang des Gesamthandsvermögens auf einen Gesellschafter (BFH, Urteil vom 13. 9. 2006 – II R 37/05) GrEStG §§ 3 Nr. 2; 6 Abs. 2 1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. 2. Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen. Zum Sachverhalt: I. Der Kl. und Revisionsbekl. (Kl.) und sein Bruder (B) waren je zur Hälfte an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, zu deren Gesellschaftsvermögen in den Bezirken verschiedener Finanzämter belegene Grundstücke gehörten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. 4. 2001 vereinbarten die Gesellschafter, dass die GbR mit Wirkung zum 1. 5. 2001 aufgelöst werde und B dabei seine Beteiligung an der GbR mit allen damit verbundenen Aktiven und Passiven auf den Kl. übertrage und an ihn abtrete. Der Kl. verpflichtete sich zu bestimmten Zahlungen an B und an Dritte. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt kam im Schenkungsteuerbescheid vom 12. 12. 2003 zu dem Ergebnis, dass dieser Vorgang als eine gemischte Schenkung von B an den Kl. bzw. als eine Schenkung unter einer Leistungsauflage zu beurteilen sei, und setzte als Verkehrswert der Leistung des B einen Betrag von 3 702 702,– DM und als Verkehrswert der Gegenleistungen des Kl. einen Betrag von 2 980 857,– DM an. Der Bekl. und Revisionskl. (das Finanzamt –FA–) stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der früher im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Grundstücke durch den Kl. gesondert fest. Er begründete die Grunderwerbsteuerbarkeit mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und verneinte die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 2 GrEStG . Als Bemessungsgrundlagen der Steuer stellte das FA jeweils die Hälfte der von den Lagefinanzämtern nach § 138 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 und Abs. 5 BewG i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 festgestellten Grundstückswerte (Summe: 4 155 000,– DM) fest, insgesamt also 2 077 500,– DM. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG stellte mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1639 veröffentlichten Urteil die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dem Klageantrag entsprechend auf den Teil des Verkehrswerts der vom Kl. zu erbringenden Gegenleistungen, der nach seiner Ansicht auf den Rechtsprechung RNotZ 2007, Heft 1–2 53 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Hannover Erscheinungsdatum: 19.10.2006 Aktenzeichen: 16 T 19/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 53 Normen in Titel: KostO § 156 Abs. 4 S. 4; FGG § 13 a Abs. 1. S. 1