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II B 160/05

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. Juni 2006 II B 160/05 GrEStG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Einheitlicher Erwerbs gegenstand bei Grundstückskauf und Sanierungsvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau seite dieselbe Person beteiligt ist (BFH, BStBl II 2004, 658, m. w. N. = GmbHR 2004, 1103 ). Daran fehlt es, weil die GbR an dem dem Grundstückserwerb vorangegangenen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG nicht beteiligt war. 27. GrEStG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 (Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf und Sanierungsvertrag) Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bauvertrag erst nach dem Kaufvertrag geschlossen wird und der Erwerber tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, ein anderes, mit dem Grundstücksveräußerer nicht verbundenes Unternehmen mit der Bebauung zu beauftragen oder sich für eine andere, wesentlich vom Angebot abweichende Bebauung zu entscheiden, und ggf. auch entsprechende Angebote eingeholt hatte. BFH, Beschluss vom 27.6.2006, II B 160/05 Hinweis der Schriftleitung: Der Beschluss ist mit Gründen in BFH/NV 2006, 1882 veröffentlicht. Siehe hierzu auch den Beitrag von Gottwald, MittBayNot 2006, 475 . 28. GrEStG § 3 Nr. 2; § 6 Abs. 2 (Grunderwerbsteuer bei Anwachsung von Gesamthand auf Alleingesellschafter) 1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. 2. Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen. BFH, Urteil vom 13.9.2006, II R 37/05 Der Kläger und sein Bruder (B) waren je zur Hälfte an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, zu deren Gesellschaftsvermögen in den Bezirken verschiedener Finanzämter belegene Grundstücke gehörten. Mit notariellem Vertrag vom 18.4.2001 vereinbarten die Gesellschafter, dass die GbR mit Wirkung zum 1.5.2001 aufgelöst werde und B dabei seine Beteiligung an der GbR mit allen damit verbundenen Aktiven und Passiven auf den Kläger übertrage und an ihn abtrete. Der Kläger verpflichtete sich zu bestimmten Zahlungen an B und an Dritte. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass dieser Vorgang als eine gemischte Schenkung von B an den Kläger bzw. als eine Schenkung unter einer Leistungsauflage zu beurteilen sei, und setzte als Verkehrswert der Leistung des B einen Betrag von 3.702.702 DM und als Verkehrswert der Gegenleistungen des Klägers einen Betrag von 2.980.857 DM an. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der früher im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Grundstücke durch den Kläger gesondert fest. Er begründete die Grunderwerbsteuerbarkeit mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und verneinte die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 2 GrEStG. Als Bemessungsgrundlagen der Steuer stellte das FA 249MittBayNot 3/2007 Steuerrecht jeweils die Hälfte der von den Lagefinanzämtern nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 BewG i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 festgestellten Grundstückswerte (Summe: 4.155.000 DM) fest, insgesamt also 2.077.500 DM. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG stellte mit dem in EFG 2005, 1639 veröffentlichten Urteil die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dem Klageantrag entsprechend auf den Teil des Verkehrswerts der vom Kläger zu erbringenden Gegenleistungen, der nach seiner Ansicht auf den Grundstückserwerb entfällt, nämlich 66,37 v.H. von 2.980.857 DM = 1.978.347 DM fest und verteilte diesen Betrag nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf die vom Kläger erworbenen Grundstücke. Zur Begründung führte es aus, die in § 3 Nr. 2 GrEStG vorgesehene Steuerbefreiung für Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG müsse über den Wortlaut hinaus auch in Fällen der vorliegenden Art angewandt werden. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer seien danach die schenkungsteuerrechtlich zu berücksichtigenden Gegenleistungen und Auflagen, soweit sie auf das erworbene Grundvermögen entfielen. Das FA vertritt mit der Revision die Auffassung, § 3 Nr. 2 GrEStG sei dem Wortlaut nach nicht anwendbar, da es sich schenkungsteuerrechtlich um eine Abtretung von Gesellschaftsrechten und nicht um eine Grundstücksschenkung handle. Die Anwendung der Vorschrift sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Aus den Gründen: (…) II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts; die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar ( § 126 Abs. 4 FGO ). Die Ansicht des FG, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sei auch in Fällen der vorliegenden Art anwendbar, ist zutreffend. Seine Steuerberechnung entspricht jedoch nicht der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG . Im Ergebnis wirkt sich der Rechtsfehler nicht zu Ungunsten des FA aus. 1. Wird im Rahmen der Auflösung einer Personengesellschaft einer der Gesellschafter durch Anwachsung entsprechend § 738 BGB Inhaber des gesamten Gesellschaftsvermögens einschließlich des Grundbesitzes, ist der dadurch bewirkte Übergang des Grundbesitzes aus dem Gesamthandsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar (z.B. BFH, BStBl II 1995, 903; BStBl II 1997, 663). Dieser Erwerb ist jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG (vorbehaltlich § 6 Abs. 4 GrEStG ) grunderwerbsteuerfrei, soweit der Übernehmende am Vermögen der Gesamthand beteiligt war. Soweit der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens eine freigebige Zuwendung des Anteils eines anderen Gesellschafters zugrunde liegt, tritt ferner nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Grunderwerbsteuerfreiheit ein. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. Der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass grunderwerbsteuerrechtlich ein Übergang der Grundstücke aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft in das Alleineigentum des Erwerbers vorliegt, während der Schenkungsteuer die freigebige Zuwendung des Gesellschaftsanteils an den Erwerber unterliegt. Dabei handelt es sich um rechtstechnische Anknüpfungspunkte, denen im Hinblick auf den Zweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG , die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer einerseits und Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer andererseits zu vermeiden, keine Bedeutung zukommt (vgl. BFH, BStBl III 1963, 579; HFR 1965, 227 ). Der in § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG verwendete Begriff „Grundstücksschenkungen unter Lebenden“ ist daher nicht so zu verstehen, dass die Vorschrift Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.06.2006 Aktenzeichen: II B 160/05 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Erschienen in: MittBayNot 2007, 249 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1