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III R 37/02

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Wuppertal 15. Juli 2004 6 T 219/04 und 6 T 425/04 KostO § 145 Abs. 3 Gebühr für Entwurf eines Kaufvertrages bei Unterbleiben der notariellen Beurkundung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Zusatzgebühr bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung nach der Höhe der Gebühr gemäß § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen ist (OLG Oldenburg JurBüro 1964, 139 ; LG Darmstadt DNotZ 1969, 448 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 58 Rn. 21; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 58 Rn. 6). Nachdem dieser Punkt in den der Anweisung des Präsidenten zu Grunde liegenden Beanstandungen angesprochen worden war und der Bet. zu 1) dazu nichts weiter vorgetragen hatte, durfte das LG in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass der Bet. zu 1) den Entwurf der Anmeldung in seinem Büro gefertigt und zu dem auswärtigen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung mitgebracht hatte. In der Literatur wird zwar ergänzend die Möglichkeit erörtert, dem Notar könne im Einzelfall gleichwohl die Zusatzgebühr aus der höheren Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO erwachsen, wenn die auswärts erfolgende Besprechung erst dem Abschluss eines bis dahin lediglich vorläufigen, ggf. noch abzuändernden Entwurfs diene (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 58 Rn. 22; Rohs/Wedewer, a.a.O.). Für eine solche Abfolge sprechen hier jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere weil es sich lediglich um die handelsregisterrechtliche Umsetzung anderweitig bereits beurkundeter Satzungsänderungen der Gesellschaft handelte, die erst durch ihre Eintragung im Handelsregister wirksam werden konnten ( § 54 Abs. 3 GmbHG ). Das LG hat danach zu Recht die Kostenberechnung des Bet. zu 1) sachlich abgeändert. In einem solchen Fall muss der Entscheidungssatz deutlich machen, bei welcher Rechnungsposition und in welcher Weise die Abänderung erfolgt. Es wird sich deshalb vielfach empfehlen, die Kostenberechnung in der Beschwerdeentscheidung insgesamt neu zu fassen, um so insbesondere dem Kostenschuldner die Nachvollziehbarkeit der Abänderung zu erleichtern (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 156 Rn. 48). Inwieweit davon im Einzelfall abgewichen werden kann, bedarf hier keiner näheren Entscheidung. Jedenfalls muss bei der Fassung der Beschwerdeentscheidung auch berücksichtigt werden, dass die notarielle Kostenberechnung einen Mehrwertsteuerausweis enthält (§ 151 a KostO), die sachliche Abänderung der Berechnung zwangsläufig zu einem abweichenden Mehrwertsteuerbetrag führt und die Neufassung deshalb den geänderten Mehrwertsteuerbetrag erkennen lassen muss. Die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung, die sich auf den Ausspruch beschränkt, dass von der Kostenberechnung des Bet. zu 1) ein Betrag von 89,90 DM abgezogen wird, kann deshalb den gestellten Anforderungen nicht entsprechen. 7. Kostenrecht – Gebühr für Entwurf eines Kaufvertrages bei Unterbleiben der notariellen Beurkundung (LG Wuppertal, Beschluss vom 15. 7. 2004 – 6 T 219/04 und 6 T 425/04 – mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Baumann, Wuppertal) KostO § 145 Abs. 3 Die Gebühren des § 145 KostO werden geschuldet für das selbständige notarielle Fertigen eines Entwurfs und die damit übernommene Verantwortung für seine Richtigkeit. Unerheblich ist daher, ob der Notar ihn persönlich fertigt oder sich seiner Angestellten bedient, ob er zur Fertigung einen Vordruck verwendet, der nur auszufüllen oder zu ergänzen ist, oder ein Muster eines Formularbuchs oder ob er den Vertragsentwurf etwa auf der Basis von Textbausteinen mit Hilfe eines Computers herstellt oder ob er ihn unter Zugrundelegung eines vom Auftraggeber überreichten vorläufigen Konzepts fertig stellt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Kostengläubiger fertigte den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages zwischen H. als Veräußerer und den Kostenschuldnern als Erwerbern zu 2/3-Anteil (Kostenschuldner zu 1) bzw. 1/3-Anteil (Kostenschuldnerin zu 2). Zur Beurkundung eines Kaufvertrages durch den Kostengläubiger ist es nicht gekommen. Der Kostengläubiger berechnete alsdann für die Tätigkeit nach einem Geschäftswert von 320 000,– E eine Gebühr gemäß §§ 36 Abs. 2, 145 Abs. 3 KostO von 537,– E zuzüglich der Auslagen, insgesamt 562,87 E und stellte von diesem Betrag dem Kostenschuldner zu 1) einen 2/3-Anteil mit 435,28 E (einschließlich der Mehrwertsteuer) und der Kostenschuldnerin zu 2) einen 1/3Anteil von 217,64 E (einschließlich der Mehrwertsteuer) in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnungen wenden sich die Kostenschuldner mit ihren Beschwerdeschriften. Aus den Gründen: Die Rechtsmittel der Kostenschuldner sind gemäß §§ 156 Abs. 1 KostO, 19 ff. FGG als Beschwerden zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die beiden Kostenrechnungen des Kostengläubigers sind weder in formeller Hinsicht zu beanstanden – sie haben insbesondere den gemäß § 154 Abs. 2 KostO erforderlichen Inhalt – noch ergeben sich Bedenken bezüglich ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Gegen all dies wenden sich die Kostenschuldner auch nicht. Sie machen vielmehr im Wesentlichen geltend, der Entwurf sei nicht für sie, vielmehr bereits für die Vor-Interessentin erstellt und dieser nicht in Rechnung gestellt worden. Dem kann jedoch kein Erfolg beschieden sein. Gemäß § 145 Abs. 3 KostO wird die im Abs. 2 der Norm bestimmte Gebühr – die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr – erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Diese sämtlichen Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere hat der Kostengläubiger den Kaufvertragsentwurf gefertigt und den Kostenschuldnern ausgehändigt. Der den Kostenschuldnern übersandte Entwurf enthält alle wesentlichen Bestandteile, die ein derartiger Kaufvertrag üblicherweise erfordert: In ihm ist alles Wesentliche in eine zur endgültigen Festlegung geeignete Form gebracht; es sind alle wesentlichen Bestandteile des GeRechtsprechung RNotZ 2004, Heft 11 515 RNotZ 2004, Heft 11 Rechtsprechung schäfts enthalten und die vom Auftraggeber erteilten Informationen verwertet. 8. Steuerrecht – Gewerblicher Grundstückshandel (BFH, Urteil vom 15. 7. 2004 – III R 37/02) Der Umstand, dass ein ähnlicher oder gar vergleichbarer Vertragsentwurf bereits für den beabsichtigten Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer und F. gefertigt worden ist und Verwendung gefunden hat, steht der Gebührenpflicht nach § 145 Abs. 3 KostO nicht entgegen. Die Gebühren des § 145 KostO werden geschuldet für das selbständige notarielle Fertigen eines Entwurfs und die damit übernommene Verantwortung für seine Richtigkeit. Unerheblich ist daher, ob der Notar ihn persönlich fertigt oder sich seiner Angestellten bedient, ob er zur Fertigung einen Vordruck verwendet, der nur auszufüllen oder zu ergänzen ist, oder ein Muster eines Formularbuchs oder ob er den Vertragsentwurf etwa auf der Basis von Textbausteinen mit Hilfe eines Computers herstellt oder ob er ihn unter Zugrundelegung eines vom Auftraggeber überreichten vorläufigen Konzepts fertigstellt (vgl. hierzu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 13. Aufl., § 145 KostO Rn. 18 sowie den Beschluss der Kammer vom 20. Juli 1995 – 6 T 406/95). Entscheidend bleibt, dass der vom Kostengläubiger erstellte Entwurf in vorlesungsfähiger Form die wesentlichen Bestandteile des konkret vorgesehenen Geschäfts enthält und die erteilten Informationen verwertet. EStG § 15 Abs. 2 GG Art. 3 Abs. 1 Es kommt hinzu, dass der für die Kostenschuldner gefertigte Entwurf rechtlich eine andere Angelegenheit betrifft als der von dem Kostengläubiger zuvor gefertigte Entwurf. Der hierzu beurteilende Entwurf verhält sich über den Grundstückskaufvertrag zwischen den Kostenschuldnern und dem Veräußerer, jener Entwurf über den Grundstückskaufvertrag mit der früheren Kaufinteressentin F. Die Entwürfe der beiden rechtlich selbständigen Kaufverträge sind auch sonst nicht inhaltsgleich. Der für die Kostenschuldner gefertigte Entwurf des Grundstückskaufvertrages weist inhaltlich eine Vielzahl von Verschiedenheiten zu jenem Kaufvertrag auf, die schon bei bloß oberflächlicher Betrachtung dadurch augenfällig werden, dass sie zunächst handschriftlich in den früheren Entwurf eingearbeitet worden sind. Unter diesen Umständen muss erst recht gelten, dass jeder Entwurf eines rechtlich selbständigen Vorgangs gesondert zählt (vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 145 KostO Rn. 8) und die Kostenfolge des § 145 KostO auslöst. Ob der ursprünglich gefertigte Kaufvertragsentwurf für die Kaufinteressentin F. dieser in Rechnung gestellt worden ist bzw. aus welchen Gründen das nicht geschehen sein könnte, ist keinesfalls in dem vorliegenden Verfahren zu prüfen und zu entscheiden. Erst recht stehen solche Umstände der Gebührenpflicht der Kostenschuldner nach § 145 Abs. 3 KostO nicht entgegen. 1. Werden zwei – in Eigentumswohnungen aufgeteilte – Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor. 2. Gleichheitsrechtlich unbedenklich ist es, die Veräußerung von zwei ungeteilten Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der Drei-ObjektGrenze nur als zwei Objekte zu bewerten, hingegen die Veräußerung von zwei in Wohneigentum aufgeteilten Mehrfamilienhäusern en bloc an zwei Erwerber als Veräußerung der der Zahl der Wohneigentumsrechte entsprechenden Objektzahl zu qualifizieren. Insoweit liegen weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor. Zum Sachverhalt: I. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kl. und Revisionsbekl. (Kl.) mit dem Ankauf und der Veräußerung von zwei in 12 und 10 Eigentumswohnungen aufgeteilten Grundstücken an jeweils einen Erwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Der Kl. ist seit 1968 selbständiger Vermögens- und Anlageberater auf dem Gebiet der Vermögens- und Investmentfondsvermittlung. Ab Mitte der 80-er Jahre hat er über freie Mitarbeiter auch gelegentlich den Verkauf von Eigentumswohnungen für verschiedene Bauträger vermittelt. Der Kl. erzielte aus seiner Haupttätigkeit in den Veranlagungszeiträumen von 1984 bis 1989 folgende gewerbliche Gewinne: 1,1 Mio. DM, 920 000,– DM, 100 000,– DM, 591 000,– DM, 380 000,– DM und 414 000,– DM. Der Kl. erwarb 1985 zwei mit Mehrfamilienhäusern bebaute und bewertungsrechtlich als Mietwohngrundstücke erfasste Anwesen in S – V-Straße (V) und E-Straße (E) – sowie ein ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in A, J-Straße (J). Das auf dem 339 qm großen Grundstück V im Jahr 1912 erbaute Wohngebäude umfasste 12 Wohnungen. Die H-GmbH & Co. Immobilien KG (H-KG) hatte dieses Anwesen am 12. 6. 1985 erworben und mit notariell beurkundeter Erklärung vom 12. 7. 1985 in 12 Wohneigentumsrechte und Teileigentumsrechte aufgeteilt. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage veräußerte die HKG sämtliche Wohneigentumsrechte nebst Teileigentumsrechten zum Gesamtpreis von 800 000,– DM an den Kl. Dieser baute das Dachgeschoss zu einer 13. Wohnung aus. Irgendwelcher konkreter Ansprüche gegen den Notar im Hinblick auf die angebliche DDT-Belastung des früheren Kaufobjekts berühmen sich die Kostenschuldner nicht. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten beauftragte der Kl. die HKG, schnellstmöglich den Verkauf der Eigentumswohnungen an nur einen Käufer en bloc zu vermitteln. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. 11. 1988 und vereinbarter Besitzübergabe zum 15. 2. 1989 veräußerte der Kl. sämtliche Wohneigentumsrechte nebst Teileigentumsrechten zum Preis von 1 860 000,– DM. Nimmt danach der Kostengläubiger die Kostenschuldner zu Recht für den für sie gefertigten Kaufvertragsentwurf in Anspruch, so hatte es bei den angefochtenen Kostenrechnungen zu verbleiben und waren die Rechtsmittel der Kostenschuldner, wie geschehen, zurückzuweisen. Auf dem 1 157 qm großen Grundstück E befindet sich gleichfalls ein 1912 errichtetes Gebäude mit 10 Wohnungen. Die HKG hatte dieses Grundstück mit notariellen Erklärungen vom 10. 8. und 14. 9. 1984 erworben und mit notarieller Erklärung vom 21. 12. 1984 in 10 Wohneigentumsrechte nebst Teileigentum aufgeteilt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Wuppertal Erscheinungsdatum: 15.07.2004 Aktenzeichen: 6 T 219/04 und 6 T 425/04 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2004, 515-516 Normen in Titel: KostO § 145 Abs. 3