Urteil
1 K 146/23
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2024:0320.1K146.23.00
2mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG können alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit sein, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben. Um zu bestimmen, welche von mehreren Personen als "Steuerpflichtige" anzusehen ist, ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.(Rn.99)
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 17/24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG können alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit sein, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben. Um zu bestimmen, welche von mehreren Personen als "Steuerpflichtige" anzusehen ist, ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt.(Rn.99) 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 17/24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. 1. Die Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die angefochtenen Bescheide sind aber nicht rechtswidrig. Vielmehr geht das FA im Streitfall zu Recht davon aus, dass die Klägerin als GbR eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer in diesem Sinne können alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit sein, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben (Urteil des Europäischen Gerichtshofes -EuGH- Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit) vom 16.09.2020 - C-312/19, DStRE 2020, 1273, MwStR 2020, 974, Rn. 39). Um -wie im Streitfall- zu bestimmen, welche von mehreren Personen als „Steuerpflichtige“ anzusehen ist, ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob der Betroffene -im Streitfall: die GbR- eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (EuGH-Urteil vom 16.09.2020 - C-312/19, DStRE 2020, 1273, MwStR 2020, 974, Rn. 40 f., m.w.N.). a) Zunächst ist in der Gesamtschau, die sich aus den Berichten vom 16.05.2022 über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, die -vom FA angenommene-- GbR (Einkommensteuerakten des FA, …), und den Strafrechtlichen Berichten betreffend A.B. bzw. C.B. (Rechtsbehelfsakten des FA, ...) ergibt, festzustellen, dass A.B. und C.B. wenn auch nach außen verdeckt unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. gemeinschaftlich ein Unternehmen -dessen Gegenstand das Frachtgeschäft war- betrieben und damit als Gesellschafter gehandelt hatten. Das Wissen des A.B., ihres Angestellten, des -jedenfalls neben anderen- für die Vergabe entsprechender Aufträge zuständigen Disponenten, ist der Firma 1 und der Firma 3 in analoger Anwendung von § 166 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.05.2010 - XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132, unter II.2.b, bb, Rn. 30, m.w.N.). Hierfür sprechen auch die Angaben, die einer der Verantwortlichen der Firma 1 -der Zeuge D- in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Aus der Niederschrift vom 08.03.2022 über die Vernehmung des Zeugen D, abgelegt etwa in Band II der EA betreffend C.B., handschriftlich gekennzeichnet als ABl. ...) ergibt sich der außergewöhnliche Weg, wie die Rechnungen in die Buchführung jedenfalls der Firma 1 „eingeschleust“ wurden. Auch ist dieser Niederschrift zu entnehmen, dass der Zeuge D damals ferner angab, er habe mit dem Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. „nichts zu tun“ gehabt, vielmehr sei alles über A.B. gelaufen. Diese Angaben hat der Zeuge in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt und betont, als „Ansprechpartner“ für die Transportaufträge der Firma 1 sei „ausschließlich“ A.B. aufgetreten. Dazu aber, wer hinter - „[Transporte und Zustelldienste]“ oder - „Firma 4“ gestanden haben könnte oder wer für diese aufgetreten sei, vermochte der Zeuge D keine Angaben zu machen. Dass A.B. und C.B. und damit die Klägerin jedenfalls gegenüber der Firma 1 „auf eigene Rechnung“ handelten lässt sich wiederum den Angaben entnehme, die der der Zeuge D in seinen Vernehmungen am 08.03.2022 und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat: Insoweit hat er jeweils bekundet, dass die der Firma 1 berechneten Beträge „proportional zu den letztlich abgerechneten Leistungen“ gestanden hätten, dass also der Betrag, den die „Firma 4 “der Firma 1 für einen einzelnen Auftrag insgesamt in Rechnung stellte, stets einen bestimmten Prozentsatz des Betrags ausmachte, den die Firma 1 wiederum ihren Kunden für diesen Auftrag insgesamt berechnete. Dies sei -wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angab- ein aus der Sicht der Firma 1 ungewöhnlicher Befund, der -wie der Zeuge wiederum sowohl in seinen Vernehmungen am 08.03.2022 als auch in der mündlichen Verhandlung bekundete- für die Firma 1 hinreichend Anlass war, das Arbeitsverhältnis mit A.B. zu beenden. Auch die Angaben, die den über WhatsApp ausgetauschten Nachrichten -wiedergegeben in dem Vermerk vom 30.08.2023 „Nachweise über die vorgeschobene Strohmannseigenschaft des ... (Beigeladenen zu 2.) und das Vorliegen einer Ehegatten-GbR (Klägerin) durch eine verdeckten Mitunternehmerschaft, bestehend aus den Gesellschaftern ... (C.B.) und ... (A.B.)“- zu entnehmen sind, weisen jedenfalls auf eine Tätigkeit hin, die A.B. und C.B. in einem Unternehmen ausübten, das dem Frachtgeschäft gewidmet war, nicht aber -jedenfalls jenseits von Diensten eines bloßen Fahrers oder eines Boten, der von der Klägerin vorbereitete Willenserklärungen weiterleitet oder entgegennimmt- auf eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 2.. Den Angaben, die der Beigeladene zu 2. bei seiner Vernehmung am 31.03.2022 als Zeuge gemacht hat (Niederschrift ebenfalls vom 31.03.2022, abgelegt etwa in Band II der EA, handschriftlich gekennzeichnet als ABl. ...), lässt sich neben seiner Ahnungslosigkeit in geschäftlichen Dingen im Allgemeinen allenfalls entnehmen, dass er durch „ganz Europa ... gefahren“ ist und dabei angenommen hatte, er handele im Auftrag des A.B., sich aber offensichtlich weder um die Betriebsführung selbst noch um die damit verbundenen steuerlichen Belange gekümmert hat. Auch haben C.B. und A.B. über die auf die Namen des Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. angelegten Konten eingegangenen Geldmittel verfügt und -wie jedenfalls die Anschaffung zweier in Südosteuropa belegener Apartmenthäuser zeigt- für eigene Zwecke verwendet. Der Beigeladene zu 2. hat seine Angaben mit dem Schreiben, das bei Gericht am 12.03.2024 einging, zwar widerrufen. Das Gericht ist aber dennoch davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 2. bei seiner Vernehmung am 31.03.2022 durchaus die Wahrheit gesagt hat. Zum einen bestätigt er mit diesem Schreiben, dass er fachlich und intellektuell A.B. und C.B. deutlich unterlegen war, A.B. und C.B. ihn also durchaus als willfähriges menschliches Werkzeug nutzen konnten. Er erklärt zugleich -insoweit wiederum übereinstimmend mit Angaben, die die Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes an das Gericht vom 05.03.2024 gemacht hatte- sein Motiv, weshalb er seinen Namen für deren Tätigkeit und damit die der Klägerin hergab („um mit ... Freundin in Deutschland zu leben“). Sein Schweigen als Zeuge in der mündlichen Verhandlung zur Sache kann ferner nur dahingehend verstanden werden, dass er anderenfalls -um bei der Wahrheit zu bleiben- seine Angaben, die er bei seiner Vernehmung am 31.03.2022 gemacht und mit denen er hat geschildert hatte, dass er angenommen hatte, er sei bei A.B. oder C.B. oder beiden zugleich als Arbeitnehmer beschäftigt, hätte wiederholen müssen. Damit fügt sich sein Schweigen in der mündlichen Verhandlung mit seinem Antrag auf Klagabweisung, den er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Ferner ist zu bedenken, dass C.B. ebenfalls ein Gewerbe, das den Frachtverkehr mit Gütern zum Gegenstand haben sollte, angemeldet hat. Insoweit lässt die Gesamtschau der dem Senat bekannten Umstände durchaus auch die im Streitfall naheliegende Annahme zu, dies habe -für den Fall von Zweifelsfragen- dazu gedient, das Auftreten der C.B. im Rahmen der Geschäfte, deren Besteuerung vorliegend streitig sind, nach Art einer „Tarnung“ zu „erklären“. Anhaltspunkte tatsächlicher Art von hinreichendem Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. -wenn auch wenigstens unter ihrem Namen- der Firma 1 oder der Firma 3 gegenüber aufgetreten sein könnte, fehlen schließlich völlig. b) Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen zur Überzeugung des Gerichts nicht durch: (1) Soweit sie sich als Beweisanzeichen für ihren Sachvortrag darauf beruft, dass der Beigeladene zu 2. nach außen als Unternehmer aufgetreten war und auch Subunternehmer beschäftigt gehabt hatte, und mit Schriftsatz vom 05.03.2024 hierzu mögliche Zeugen nennt, schließt dies dennoch nicht aus, dass sie, die Klägerin, insoweit - unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. -etwa als „Firma 5“ bzw. „Firma 6, ... (Beigeladener zu 2.), a Straße 1, Stadt E (Deutschland)“- handelte und - dies ggf. der „Tarnung“ ihrer Geschäfte -jedenfalls, wofür auch die Angaben des Zeugen D sprechen, soweit A.B. seine ihm von der Firma 1 oder der Firma 3 übertragenen Befugnisse überschreiten sollte- diente. Ebenso ist denkbar, dass der Beigeladene zu 2. -sollte er, wie die Klägerin vorbringt, damals gesundheitlich dazu in der Lage gewesen sein- selbst als Unternehmer tätig war, der Gegenstand seines Unternehmens sich aber darauf beschränkte, Dienstleistungen -etwa als Bote, der von der Klägerin vorbereitete Willenserklärungen weiterleitet oder entgegennimmt, und als Fahrer- bloß im Auftrag der Klägerin auszuführen oder bei Bedarf auch weitere Unternehmer mit der Beförderung von Gütern oder der Erledigung sonstiger damit verbundener Geschäfte damit zu beauftragen. Deshalb lässt der Umstand, dass der Beigeladene zu 2. -zumindest teilweise- auch Steuererklärungen abgegeben habe, nach alledem allenfalls den Schluss zu, dass dies dazu dienen sollte, das FA „abzulenken“ und damit die Tätigkeit der Klägerin zu verdecken. (2) Soweit die Klägerin geltend macht, C.B. habe Bargeld, das sie von dem für den Beigeladenen zu 2. eingerichteten Bankkonto abgehoben hat, an den Beigeladenen zu 2. weitergeleitet, mag dies nur insoweit veranlasst gewesen sein, als seine Reisekosten zu decken und den ihm zugedachten Verdienst zu bezahlen waren. Die Klägerin hat ihre Angaben dazu allerdings weder substantiiert dargelegt noch anhand von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln zu verifizieren versucht. Damit steht auch ihr eigenes Vorbringen schon im Ansatz nicht der Feststellung entgegen, die sich aus der Gesamtschau aller dem Gericht erkennbaren Umstände ergibt, dass nämlich die Klägerin die streitigen Dienstleistungen lediglich nach außen verdeckt unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. -etwa als „Firma 5“ bzw. „Firma 6, ... (Beigeladener zu 2.), a Straße 1 , Stadt E (Deutschland)“- oder der Beigeladenen zu 1. -als „Firma 4- und auf eigene Rechnung getätigt hat. (3) Soweit sich die Klägerin -unter Bezugnahme auf den mit Schriftsatz vom 08.03.2023 vorgelegten „Ärztlichen Entlassungsbericht“ vom XX.XX.2021- auf die bei dem Beigeladenen zu 2. gestellten Diagnosen - (...)“, „(...)“- stützen und damit die Wertlosigkeit der von dem Beigeladenen zu 2. gemachten Angaben geltend machen will, wäre zu bedenken, dass - dessen Erkrankung -anders als sie mit ihrem Schriftsatz in dem Klageverfahren vom 08.03.2023 behauptet- gerade nicht erst „im Laufe der Zeit nach der Gründung des Unternehmens massiv verschlechtert“ hat und - der Beigeladene zu 2. vielmehr schon von vornherein schwerwiegend erkrankt war und deshalb A.B. und C.B. in den Streitjahren erst recht allenfalls als ein willfähriges Werkzeug diente. (4) Im Ergebnis hat die Klägerin Umstände, nach denen der Beigeladene zu 2. insbesondere Dienstleistungen unmittelbar an die Firma 1 und an die Firma 3 auf eigene Initiative und eigenes Risiko ausgeführt und damit tatsächlich -auch insoweit- als Unternehmer gehandelt gehabt haben könnte, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Nach alledem kann offenbleiben, ob und inwieweit schon der Umstand, dass A.B. und C.B. -wiederholt- die Abgabe von Steuererklärungen versäumt haben, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags jedenfalls weckt, soweit die Klägerin diesen in dem vorliegenden Verfahren -etwa durch Unterlagen- nicht glaubhaft gemacht hat. c) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2024 neben - dem Beigeladenen zu 2. und - F.B., einem weiteren Bruder des A.B. und des Beigeladenen zu 2., die als Angehörige in der mündlichen Verhandlung die Auskunft verweigerten, als weitere Zeuginnen oder Zeugen - eine U.B., der Ehefrau des Beigeladenen zu 2., auf deren Einvernahme die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verzichteten, - einen K, - einen Q, - einen R, - einen V, - einen W und - eine X bezeichnete, konnte deren Einvernahme unterbleiben. Zwar darf im Regelfall auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels nur dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel nicht erreichbar oder die Beweistatsache rechtsunerheblich ist oder wenn die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt werden kann. Handelt es sich bei der durch die beantragte Zeugenvernehmung zu beweisenden Tatsache um eine Hilfstatsache, so darf das Finanzgericht die Hilfstatsache ohne weitere Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, dass die behauptete Hilfstatsache den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache nicht zulässt (BFH-Beschluss vom 03.08.2007 - V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368, unter II.2., Rn. 13, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen konnte -unabhängig davon, dass in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Antrag unterblieb- die Einvernahme der von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2024 als weitere Zeuginnen oder Zeugen bezeichneten - U.B., der Ehefrau des Beigeladenen zu 2., auf deren Einvernahme die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichteten, - K, - Q, - R, - V, - W und - X unterbleiben: (1) U.B. hätte als offensichtliche fachliche Laiin allenfalls Hilfstatsachen zum „damaligen guten Gesundheitszustand“ bekunden können. Selbst das als wahr unterstellte gesundheitlichen Wohlbefinden lässt die Frage offen, ob der Beigeladene zu 2. überhaupt als Unternehmer tätig war und ggf., welchen Gegenstand sein Unternehmen hatte. Dieser kann auch allein darauf beschränkt haben, Dienstleistungen -zwar als selbständiger Unternehmer, letztlich aber doch bloß etwa als Bote, der von der Klägerin vorbereitete Willenserklärungen weiterleitet oder entgegennimmt, und als Fahrer- bloß im Auftrag der Klägerin auszuführen. Deshalb ist zugleich der im Schriftsatz vom 05.03.2024 außerdem für eine Einvernahme angeführte Grund -sie könne „Aussagen ... zur unternehmerischen Tätigkeit des ... (Beigeladenen zu 2.) machen- derart offen, dass seine Erheblichkeit im Nebulösen verharrt (zur nötigen Substantiierung vgl. BFH-Beschluss vom 22.06.2016 - III B 134/15, BFH/NV 2016, 1571, unter II.1.c, bb, Rn. 16, m.w.N.) und deshalb allenfalls die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis vgl. BFH-Beschluss vom 23.02.2018 - X B 65/17, BFH/NV 2018, 517, unter II.1.b, aa, Rn. 30, m.w.N.) (2) Die Tatsache, die K, der Geschäftsführer der Firma 1, angeben soll -der Beigeladene zu 2. habe sich als Einzelunternehmer (unter der „Firma 5 bzw. Firma 6“) vorgestellt und um Aufträge für sein Unternehmen geworben-, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Tatsache lässt durchaus den Schluss zu, dass die Klägerin eben unter dem Namen des Beigeladener zu 2. bzw. unter dessen Firma gehandelt hat und der Beigeladene zu 2. von ihr lediglich „gesteuert“ wurde. (3) Die Tatsachen, die Q, mit dem Beigeladenen zu 2. in den Jahren 2015 und 2016 in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, angeben soll -der Beigeladene zu 2. sei seit Anmeldung des Unternehmens „Firma 5 bzw. Firma 6“ am XX.XX.2014 nach außen gegenüber anderen Personen und Geschäftspartnern als Unternehmer aufgetreten-, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Tatsache lässt durchaus den Schluss zu, dass die Klägerin eben unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. gehandelt hat und der Beigeladene zu 2. von ihr lediglich „gesteuert“ wurde. Außerdem ist der im Schriftsatz vom 05.03.2024 darüber hinaus für eine Einvernahme angeführte Grund -ein S sei ein Subunternehmer des Beigeladenen zu 2. gewesen und habe den Beigeladenen zu 2. oft in der gemeinschaftlichen Wohnung aufgesucht, um dort geschäftliche Dinge zu besprechen - derart allgemein gehalten, dass seine Erheblichkeit ebenfalls im bloß Nebulösen verharrt. (4) Die Tatsache, die R, mit dem Beigeladenen zu 2. ebenfalls in den Jahren 2015 und 2016 in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, angeben soll -der Beigeladene zu 2. sei seit Anmeldung des Unternehmens „Firma 5 bzw. Firma 6“ am XX.XX.2014 nach außen gegenüber anderen Personen und Geschäftspartnern als Unternehmer aufgetreten-, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Tatsache lässt durchaus den Schluss zu, dass die Klägerin eben unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. bzw. unter dessen Firma gehandelt hat und den Beigeladene zu 2. von ihr lediglich „gesteuert“ wurde. (5) Die Tatsache, die - V, - W und - X angeben sollen -der Beigeladene zu 2. habe als Einzelunternehmer Geschäftskontakte zu Subunternehmen gepflegt, mit denen er sich regelmäßig aus geschäftlichen Gründen getroffen habe, der Beigeladene zu 2. habe auch Geschäftsreisen unternommen, außerdem seien die Unternehmen, bei denen diese drei möglichen Zeugen beschäftigt gewesen seien, als Subunternehmer des Beigeladenen zu 2. tätig gewesen-, kann ebenfalls als wahr unterstellt werden. Diese Tatsache lässt wiederum durchaus den Schluss zu, dass die Klägerin eben unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. bzw. unter dessen Firma gehandelt hat und der Beigeladene zu 2. von ihr lediglich „gesteuert“ wurde. d) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.02.2024 als weitere Zeugin oder Zeugen - eine Frau AA, eine Bedienstete der Gemeinde Stadt E (Deutschland), und - ZZ, der Geschäftsführer der Firma 3, bezeichnete, konnte deren Einvernahme ebenfalls unterbleiben: (1) Die Tatsache, die die Gemeindebedienstete AA angeben soll -der Beigeladene zu 2. sei bewusst gewesen, dass er eigenhändig ein Gewerbe angemeldete-, ist als Teil der inneren Einstellung eines Menschen dem Nachweis der unmittelbaren Beweisführung durch die Vernehmung einer Zeugin, die ihre Kenntnis allenfalls aus einem Gespräch mit ihm -im Streitfall: Beigeladener zu 2.- haben kann, entzogen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 - III R 37/02 –, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, Rn.. 52). (2) Die Tatsache, die ZZ angeben soll -die Firma 3 habe die Transportverträgen mit dem Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. geschlossen wurde und diese auch die Verpflichtungen aus den geschlossenen Transportverträgen übernommen haben-, kann als wahr unterstellt werden. Diese Tatsache kann nur den äußeren Ablauf wiedergeben. Sie lässt daher durchaus den Schluss zu, dass nur unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. bzw. unter dessen Firma gehandelt wurde und der Beigeladene zu 2. und die Beigeladene zu 1. in Wirklichkeit von der Klägerin „gesteuert“ wurden. 2. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. (§ 139 Abs. 4 FGO). Streitig ist, wer in den Kalenderjahren 2014 bis 2020 (Streitjahre) eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) selbstständig ausgeübt hat: - eine (angeblich bestehende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder - einer ihrer beiden -vom Beklagten (Finanzamt -FA-) angenommenen- Gesellschafter oder - Dritte als -möglicherweise- sog. Strohleute. Gesellschafter der Klägerin, einer angeblich bestehenden GbR, sollen die Eheleute A.B. und C.B. sein. Der angebliche Gesellschafter A.B. (nachfolgend „Ehemann“ oder kurz „A.B.“) wurde am XX.XX.XXXX in der Stadt A (Südosteuropa) geboren, die angebliche Gesellschafterin C.B. (Ehefrau -C.B.-) am XX.XX.XXXX in der Stadt B (Osteuropa). A.B. war als Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar - bei der Firma 1 in der Stadt C (Deutschland) (Firma 1) vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX als (...) und vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.2016 als „Angestellter in der Disposition“, - vom XX.XX. bis XX.XX.2016 bei einer Firma 2 in der Stadt D (Deutschland) und - von XX.2016 bis XX.XX.2021, allerdings krankgeschrieben ab dem XX.XX.XXXX, wiederum als (...) bei einer Firma 3 (Firma 3) ebenfalls in der Stadt D (Deutschland). Ferner ist A.B. Eigentümer des in Stadt E (Deutschland) belegenen Flurstücks Nr. XXXX („a Straße“, einem Grundstück, dem bislang keine Hausnummer zugeordnet ist) mit einer Fläche von XXX qm. Das Flurstück ist im Grundbuch der Wirtschaftsart „Gebäude- und Freifläche“ zugeordnet. Seine „Art der Nutzung“ wird im Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (...link/gutachterausschuesse..., zuletzt eingesehen am: 26.10.2023) dementsprechend beschrieben mit „gemischte Baufläche (auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)“. C.B. ist die Eigentümerin u.a. der in der Stadt E (Deutschland) belegenen Flurstücke - Nr. XXXX („a Straße 1“) mit einer Fläche von XXX qm und - Nr. XXXX („b Straße 2“) mit einer Fläche von XXX qm, welche im Grundbuch der Wirtschaftsart „Gebäude- und Freifläche“ zugeordnet sind und auch tatsächlich gemischt genutzt werden. Ebenso wird im Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (...link/gutachterausschuesse..., zuletzt eingesehen am: 26.10.2023) auch bei diesen Grundstücken die „Art der Nutzung“ jeweils beschrieben mit „gemischte Baufläche (auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung)“. Die Eheleute A.B. und C.B. wohnen in dem Gebäude „a Straße“, ebenso -als Mieterin einer weiteren Wohnung in dem Gebäude- die Mutter der C.B.. A.B. hat X Geschwister, u.a. den am XX.XX.XXXX geborenen Bruder Beigeladener zu 2. (nachfolgend: Beigeladener zu 2.). Dieser meldete mit Schreiben vom XX.XX.2014 eine Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender an. Den Gegenstand des Unternehmens gab er an mit: „[Transporte und Zustelldienste]“. Diesen meldete er mit Schreiben vom XX.XX.2017 wegen „vollständige(r) Aufgabe“ ab. In seinem Jahresabschluss zum 01.01.2014 setzte der Beigeladene zu 2. an: - die Aktiva mit insgesamt XXX €, darunter bei den Sachanlagen (lediglich) einen LKW mit XXX € und Entnahmen von insgesamt XXX € und XXX € als Jahresfehlbetrag, - bei den Passiva eine Rückstellung von XXX € und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von XXX €. In der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2014, die beim FA erst am 28.04.2016 einging, berechnete der Beigeladene zu 2. die Steuer wie folgt: Bemessungsgrundlage Steuer 2014 XXX € XXX € abziehbare Vorsteuerbeträge XXX € Summe -XXX € Die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2015 und 2016 und die entsprechenden Voranmeldungszeiträume berechnete das FA zunächst in aller Regel im Wege der Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Mit Bescheid vom 20.02.2018 setzte das FA ein Zwangsgeld fest, weil der Beigeladene zu 2. -trotz dessen Androhung- die Gewerbesteuererklärung und die Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2015 noch nicht abgegeben hatte. Mit einem weiteren Schreiben vom 20.02.2018 drohte das FA dem Beigeladenen zu 2. ferner ein Zwangsgeld an, falls er nicht bis zum 31.03.2018 seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns nachgekommen sein sollte. C.B. meldete auf ihren Namen zum XX.XX.2018 folgende gewerbliche Tätigkeiten an: - „(Dienstleistung, Montage von Möbeln, Umzüge, Transporte, Pension, Beherbergung)“ Als Ort der Betriebsstätte nannte sie das Grundstück „b Straße 2“. Das FA übersandte mit Schreiben vom 07.11.2018 die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung und forderte C.B. zugleich auf, ihm diese ausgefüllt bis zum 13.12.2018 vorzulegen. Die Fragebögen gingen für beide Gewerbebetriebe dem FA -handschriftlich ausgefüllt- am 01.02.2019 wieder zu. Lediglich für den Gewerbebetrieb „Transporte, Montage“ gab C.B. an, dass ein Arbeitnehmer beschäftigt werde, und zwar „insgesamt 1“. Mit Schreiben an C.B. vom 18.03.2019 forderte das FA auf, ihm mitzuteilen, - mit welchen Fahrzeugen die Transporte durchgeführt werden sollten, - welche Maßnahmen (z.B. Werbung, Inserate) unternommen werden sollten, um Aufträge zu erlangen, - wer die Auftraggeber (Namen und Anschrift) sein sollten, - welche Zielorte (Ländern) angefahren werden sollten, - welche Art von Waren transportiert werden sollten und - welche dem Unternehmen dienenden örtlichen Anlagen und Einrichtungen (z.B. Büroräume oder Abstellflächen) vorhanden seien (verbunden mit der Bitte um Vorlage des Mietvertrags für gewerblich genutzte Flächen und der Zahlungsnachweise). Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.03.2019 teilte die C.B. dem FA mit, dass - sie Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem sich ihre Betriebstätte und auch ihr Büro befinden würden, - das Grundstück „ausreichend Parkmöglichkeiten für PKW´s und LKW´s und in der Scheune Lagermöglichkeiten“ bieten würde, - sie einen „Fahrer und Monteur“ namens „...BB...“ eingestellt habe, - „das Fahrzeug mit dem Amtlichen Kennzeichen …-... ...4 ... seit Februar 2019 in ... (ihrem) Besitz“ sei (verbunden mit der Vorlage des Abdrucks der Zulassungsbescheinigung Teil I), - sie „die EU LIZENZ für den gewerblichen Verkehr ... beim Landratsamt bereits beantragt“ habe und - der Gegenstand ihres Unternehmens („wir“) auf „(Dienstleistung, Montage von Möbeln, Umzüge, Transporte, Pension, Beherbergung)“ sei, und zwar „im nationalen und internationalen Bereich“ und - sie („wir“) bereits mit zahlreichen möglichen Auftraggebern „in Kontakt ... (seien) und auch schon die ersten Aufträge erhalten“ hätten. Das FA bejahte hierauf für beide Gewerbebetriebe die „Unternehmereigenschaft“ (Aktenvermerk vom 25.03.2019). A.B. und C.B. gaben für die Streitjahre 2014 bis 2016 Einkommensteuererklärungen ab, mit denen sie jeweils die Zusammenveranlagung beantragten. Dabei gaben sie als ausgeübten Beruf der C.B. „(...)“ an. Bei den Einkünften setzten sie lediglich den Arbeitslohn des A.B. an, und zwar wie folgt: für 2014 2015 2016 mit XXX € XXX € XXX € Für die folgenden Veranlagungszeiträume (Streitjahre 2017 ff.) unterblieb -soweit ersichtlich- die Abgabe der Einkommensteuererklärungen ebenso wie die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 2018 oder die nachfolgenden Kalenderjahre. Außerdem reichte die Klägerin weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Steueranmeldungen ein. Am 24.03.2017 sprach ein in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommener D beim Finanzamt Stadt F (Deutschland) vor und teilte mit, er sei bei der Firma 1 angestellt und habe deren Steuererklärungen zu fertigen. Ab dem Jahr 2014 hätte die Firma 1 eine neue Halle erstellt. Deshalb hätten vermehrt Subunternehmer beauftragt werden müssen. Aufgrund eines Personalwechsels sei A.B. mit der Disposition beauftragt worden. Obwohl seit dem Jahr 2016 wieder eigene Kapazitäten zur Verfügung gestanden hätten, hätte A.B. dennoch in größerem Umfang Fremdaufträge erteilt, u.a. an den Beigeladenen zu 2. und an eine „Firma 4“ mit Sitz in Osteuropa. Unter der angegebenen Anschrift in Osteuropa und der dortigen Telefonnummer sei aber niemand zu erreichen gewesen. Die Zahlungen an die Firma 4, die auf ein Konto bei der Bank überwiesen worden seien, hätten folgende Beträge ausgemacht: 2014 XXX € 2015 XXX € 2016 XXX € Am 11.04.2017 sprach außerdem eine Schwester des A.B. und des Beigeladenen zu 2. beim Finanzamt der Stadt F (Deutschland) vor und teilte u.a. mit, sie würde sich jetzt um den Beigeladenen zu 2. kümmern. Der Beigeladene zu 2. habe ihr berichtet, dass A.B. und C.B. auf seinen Namen einen Gewerbebetrieb angemeldet und sich um die Anmeldung bei Behörden und die Eröffnung nicht eines, sondern zwei weiterer Bankkonten gekümmert hätten. Der Beigeladene zu 2. aber habe von dem, was er unterschrieben habe, aber nichts verstanden. Er sei nämlich erst vor drei Jahren aus Südosteuropa nach Deutschland gekommen, könne kaum lesen und schreiben. Auch spreche er nur schlecht Deutsch. Er sei bis jetzt der Ansicht gewesen, er sei „Angestellter der Firma ... (der C.B.)“. Am XX.XX.2017 habe C.B. nunmehr einen Betrieb auf ihren Namen angemeldet. Damit hätte sie wohl den Fuhrpark vor dem Zugriff im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen sichern wollen. Nach einem Aktenvermerk vom 19.04.2017 hatte auch der Beigeladene zu 2. selbst beim FA vorgesprochen und den Sachverhalt wie von seiner Schwester geschildert wiedergegeben. Die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle des Finanzamts der Stadt G (Deutschland) ermittelte gegen A.B. und C.B. wegen (...). Mit ihren Berichten über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die -von ihr angenommene- GbR (Einkommensteuerakten des FA, ...) und ihrem Strafrechtlichen Berichten betreffend A.B. bzw. C.B. (Rechtsbehelfsakten des FA, ...) --alle vom 16.05.2022- stellte die mit den Ermittlungen beauftragte Steuerfahnderin -zusammenfassend- den folgenden Sachverhalt fest: A.B. und C.B. hätten die GbR errichtet, die als Frachtführerin -erst im Auftrag der Firma 1 und später der Firma 3- Güter befördern sollte. Dies sollte allerdings verdeckt geschehen, da - einerseits A.B. als Disponent der Firma 1 und der Firma 3 für die Vergabe solcher Aufträge grundsätzlich zuständig war und - andererseits C.B. im Anschluss an ein Insolvenzverfahren außerstande gewesen sei, ein Gewerbe anzumelden. Deshalb sei die GbR nach außen aufgetreten - als „Firma 4“ mit den Angaben „c Straße 3, Stadt H (Osteuropa)“ und „Tel.: XXXX“ oder - als „Firma 5“ bzw. „Firma 6, ... (Beigeladener zu 2.), a Straße, Stadt E (Deutschland)“. „[Die Bezeichnung der Firma 4]“ sei der Name einer Cousine der C.B., der Beigeladenen zu 1., geborene E (nachfolgend kurz: Beigeladene zu 1.). Unter den angeblichen Firmennamen des Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. seien insbesondere -mit Hilfe einer „lizenzierten Firmensoftware der ... (Firma 1) auf dem privaten Laptop“ des A.B.- die Rechnungen erstellt und in die Buchführung der Firma 1 „eingeschleust“ worden. Die vereinnahmten Rechnungsbeträge seien sodann über Konten, die auf den Namen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. eingerichtet worden seien, aber auch über das Konto der Mutter der C.B. geleitet worden. Die aus den auf den Beigeladenen zu 1. ausgestellten Rechnungen ersichtliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei ebenso frei erfunden wie die dort angegebene Rufnummer. Im Einzelnen seien A.B. und C.B. wie folgt tätig gewesen: A.B. habe der GbR die Aufträge der Firma 1 und der Firma 3 erteilt und für deren „Abwicklung“ gesorgt. C.B. sei für die „Buchhaltung“ zuständig gewesen. Sie habe insbesondere -unter dem Namen des Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1.- die an die Firma 1 und die Firma 3 gerichteten Rechnungen erstellt. Auch habe sie Vollmacht über die Bankkonten der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sowie ihrer Mutter gehabt und über die Guthaben auf diesen Konten auch verfügt. Über das für den Beigeladenen zu 2. errichtete Konto habe C.B. ausschließlich verfügt. Von dem für die Beigeladene zu 1. errichteten Konto habe C.B. mit der für sie ausgestellten EC-Karte die folgenden Beträge in bar abgehoben: im Kalenderjahr 2014 XXX € 2015 XXX € 2016 XXX € Die über die Konten des Beigeladenen zu 2. und der Beigeladenen zu 1. erlangten Geldmittel habe A.B. für die Anschaffung zweier in Südosteuropa -in der Ortschaft J- belegene Apartmenthäuser mit Ferienwohnungen verwendet. Darüber hinaus sei A.B. der Eigentümer zweier weiterer in Südosteuropa -in der Ortschaft K- belegener Grundstücke. Der Wert dieser Grundstücke sei bereits im Jahr 2008, wie sich aus dem Amtsgericht vorliegenden Gutachten ergeben würde, auf XXX € bzw. XXX € gestiegen. Nachdem die Firma 1 und die Firma 3 von der mutmaßlichen Untreue des A.B. erfahren hatten, hätten sie das Arbeitsverhältnis beendet. Hiervon ausgehend stellte die Steuerfahnderin die Grundlagen der festzusetzenden Umsatzsteuer wie folgt fest (Tz. 23, 24 und 26 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen vom 16.05.2022): für 2014 Steuer Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2015 Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2016 Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2017 Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2018 Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2019 Bemessungsgrundlage XXX € Vorsteuer XXX € für 2020 Bemessungsgrundlage -zu 19 % XXX € -zu anderen Steuersätzen XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Den „Gewinn aus Gewerbebetrieb Gesamthand Transportunternehmen“ stellte die Prüferin in Tz. 18, 21 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR (Einkommensteuerakten des FA, ...) wie folgt fest: 2014 XXX € 2015 XXX € 2016 XXX € 2017 XXX € 2018 XXX € 2019 XXX € 2020 XXX € Den „Gewinn aus Gewerbebetrieb Gesamthand Monteurszimmervermietung“ stellte die Prüferin (Tz. 22 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR, Einkommensteuerakten des FA, ...) wie folgt fest: 2018 XXX € 2019 XXX € 2020 XXX € Diesen rechnete die Prüferin sodann für das Streitjahr 2014 mit jeweils XXX € und für die Streitjahre 2015 bis 2020 A.B. und C.B. je hälftig zu (Tz. 19 und 19.1 bzw. 20 und 20.1 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR, Einkommensteuerakten des FA, ...). Hiervon abweichend setzte die Prüferin den Anteil von A.B. und C.B. in der Tz. 14. bzw. in der Tz. 15 des „Bericht(s) über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen ... (A.B. und C.B.)“ (ebenfalls) vom 16.05.2022 (Einkommensteuerakten des FA, ...) - für das Streitjahr 2014 nicht lediglich mit XXX €, sondern mit ein Halb des in Tz. 18, 21 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR (Einkommensteuerakten des FA, ...) genannten Betrags für das Streitjahr 2014 und - für die Streitjahre 2018 bis 2020 nicht mit je ein Halb der Beträge der Tz. 18, 21 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen die GbR, Einkommensteuerakten des FA, ...) an, sondern lediglich wie folgt: für mit 2018 XXX € 2019 XXX € 2020 XXX € Weiter finden sich in Tz. 27 „Bruttoarbeitslohn 1. Dienstverhältnis“ folgende Angaben, allerdings ohne Hinweis darauf, ob der dort genannte Bruttoarbeitslohn A.B. oder C.B. zuzurechnen ist: für 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 mit XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € In Tz. 28 des „Bericht(s) über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen ... (A.B. und C.B.)“ vom 16.05.2022 (Einkommensteuerakten des FA, ...) stellte die Prüferin fest, dass A.B. im Kalenderjahr 2020 „Einkommensersatzleistungen“ i.H.v. XXX € erhalten habe. In Tz. 29 des „Bericht(s) über die steuerlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen ... (A.B. und C.B.)“ vom 16.05.2022 (Einkommensteuerakten des FA, ...) stellte die Prüferin fest, - dass A.B. aus seinen Ferienwohnungen in Südosteuropa Mieteinnahmen erzielt habe, die auf ein Bankkonto der C.B. geflossen seien, und - die Einkünfte hieraus wie folgt: für 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 mit XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € XXX € Im Anschluss an die Berichte vom 16.05.2022 berechnete das FA die streitige Umsatzsteuer zu Lasten der GbR mit Bescheiden vom 25.08.2022 wie folgt: für 2014 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2015 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2016 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2017 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2018 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2019 Bemessungsgrundlage XXX € XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € für 2020 Bemessungsgrundlage -zu 19 % XXX € XXX € -zu anderen Steuersätzen XXX € XXX € Zwischensumme XXX € Vorsteuer XXX € Umsatzsteuer XXX € Den Einspruch gegen diese Bescheide wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2022 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte „Namens und in Vollmacht der Kläger“, die er im Rubrum seines Schriftsatzes vom 17.01.2023 wie folgt bezeichnet hat: „Eheleute A.B. und C.B.“ die vorliegende Klage erhoben. Mit ihrer Klage bestreitet die Klägerin, dass A.B. und C.B. als GbR Aufträge der Firma 1 oder der Firma 3 angenommen und die GbR an die Firma 1 oder die Firma 3 Leistungen ausgeführt habe. A.B. und C.B. hätten weder schriftlich noch mündlich einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen gehabt. Insbesondere habe A.B. als Arbeitnehmer weder die Zeit noch den Willen gehabt, in irgendeiner Form unternehmerisch tätig zu werden. Auch habe er weder über die Konten des Beigeladenen zu 2. oder der Beigeladenen zu 1. verfügen können noch sei er sonst am Erfolg der Unternehmen des Beigeladenen zu 2. oder der Beigeladenen zu 1. beteiligt gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2024 hat der Senat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hierauf mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.03.2024 trägt sie hierzu vor: „Durch die einseitigen Ermittlungen und Berichterstattung durch die Steuerfahndungsstelle der Stadt G (Deutschland) wurde dem Finanzgericht BW der Eindruck vermittelt, dass es sich bei ... (dem Beigeladenen zu 2.) um ein „willfähriges" Werkzeug (vgl. Seite 16 des Gerichtsbescheids) gehandelt habe und dieser gewissermaßen schon bei Anmeldung seines Gewerbes nicht wusste, was er tat. Daher es notwendig auf die Umstände, die zur Gewerbegründung führten einzugehen, sowie die Tätigkeit des ... (Beigeladenen zu 2.) im Unternehmen zu beleuchten: Am XX.XX.2014 traf sich die ganze Familie B. in der Stadt L (Deutschland) zur Taufe eines Familienmitglieds. An diesem Tag war ... (Beigeladener zu 2.) noch bei seinem früheren Arbeitgeber, einer (...) in der Stadt L (Deutschland), um seine Unterlagen abzuholen, da seine Tätigkeit dort saisonbedingt endete. Da ... (Beigeladener zu 2.) gerne in Deutschland bleiben und nicht nach Südosteuropa zurückkehren wollte, bat er seine Brüder F.B. und ... (A.B.) um Hilfe, um in Deutschland weiter arbeiten zu können. Aus diesem Grund hat die ganze Familie an diesem Tag gemeinsam beraten und überlegt, wie man ... (Beigeladener zu 2.) helfen kann Arbeit in Deutschland zu finden. Bei diesem Gespräch waren folgende Familienmitglieder anwesend: G.B. (Mutter), H (Schwester), F.B. (Bruder), ... (A.B.), ... (Beigeladener zu 2.), ... (C.B.) und J. ... (Beigeladener zu 2.) hatte den Wunsch sein eigener Chef zu sein und LKW zu fahren. Er hat sich daher nach der Besprechung mit seiner Familie entschieden ein Gewerbe anzumelden und ... (C.B.) anzustellen, damit diese ihm im Büro bei der Verwaltung und Organisation hilft. Anschließend fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma 1, Herrn K, statt, bei dem sich ... (Beigeladener zu 2.) als zukünftiger Unternehmer vorstellte und die Auftragslage und die Einzelheiten besprochen wurden. Anwesend waren neben ... (Beigeladener zu 2.) auch der ehemalige Chefdisponent der ... (Firma 1) Herr L und der Disponent ... (A.B.). Das Gewerbe hat ... (Beigeladener zu 2.) am XX.XX.2014 in der Stadt E (Deutschland) persönlich angemeldet. Er war stolz, sein eigener Chef zu sein. Er entschied allein über sein Arbeitsvolumen und seine Anwesenheit in der Firma. Ob und wann er LKW-Fahrten übernahm oder ob er diese einem Subunternehmer übergab bzw. übergeben ließ, hat er als Unternehmer allein entschieden. Vor der Belegschaft und den Kollegen der ... (Firma 1) hat er oft geschwärmt, dass er sein eigener Chef sei und arbeiten würde, so oft und so lange er möchte. Er traf sich zudem regelmäßig mit den eingesetzten Subunternehmen. So war ... (Beigeladener zu 2.) in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals bei XYZ in Osteuropa und stand in engem Kontakt mit dem Geschäftsführer und den Disponenten der LKW Spedition Firma 7 in Osteuropa. Die Preise für die Fahrten für die ... (Firma 1) wurden zwischen der Geschäftsleitung der Firma, Herrn K und dessen Disponenten, vereinbart. Die Disponenten waren: ... (A.B.), L, M, N, O und P. Wenn die Preise in Ordnung waren, wurde in der Regel die im Büro der „Firma 5 bzw. Firma 6" angestellte ... (C.B.) beauftragt, entsprechende Rechnungen zu fertigen. Dies geschah im Auftrag und mit Billigung von ... (dem Beigeladenen zu 2.). Es war vereinbart, dass ... (der Beigeladene zu 2.) nicht jede einzelne Transaktion vorab genehmigen musste. Dies wäre auch nicht praktikabel gewesen. Alle oben genannten Disponenten haben die „Firma 5 bzw. Firma 6" mit Aufträgen versorgt und wussten selbstverständlich auch, dass es sich um die Firma von ... (Beigeladener zu 2.). ... (A.B.) war außerdem nicht durchgehend als Disponent tätig, sondern auch als LKW-Fahrer. Die Klägerin erinnert sich, dass ... (der Beigeladene zu 2.) einmal eine Party für die Subunternehmer ausgerichtet hat und alle Anwesenden eingeladen hat. Er hat auch viele örtliche Veranstaltungen wie Messen besucht, oft auch mit seinen Subunternehmern. ... (der Beigeladene zu 2.) hatte selbstverständlich Zugriff auf sein Geschäftskonto. Er hat selbst Abhebungen vorgenommen und das Geld dafür verwendet, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Soweit seine Angestellte ... (C.B.) Geld abgehoben hat, geschah dies mit seiner Billigung, um sonstige Kosten der Firma zu begleichen, insbesondere um eingesetzte Subunternehmer zu bezahlen. Da... (der Beigeladene zu 2.) regelmäßig LKW-Transporte selbst für seine Firma ausführte, war er auch oft international unterwegs, z.B. in Europa oder auch in Großbritannien. Es liegt auf der Hand, dass dies nur mit entsprechenden Dokumenten (Führerschein etc.) möglich ist. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte ihm seine Papiere entzogen ist unwahr. Die Klägerin erinnert sich, dass ... (der Beigeladene zu 2.) einmal seinen Führerschein im Büro vergessen hatte und sie einmal auch persönliche Dinge für ihn erledigt hatte, wie z.B. die Bezahlung von Rundfunkgebühren etc. Dazu hatte sie auch persönliche Dokumente von ... (dem Beigeladenen zu 2.) verwendet. Dies geschah jedoch immer mit dessen Billigung bzw. in dessen Auftrag. ... (der Beigeladene zu 2.) mietete im Jahr 2015 und 2016 eine Wohnung in der Stadt C (Deutschland) (...) um dort eine Wohngemeinschaft zu gründen. Er war der Hauptmieter und zahlte die Miete und die Kaution. Q und R wohnten mit ihm in der Wohnung. Folgende weitere Beweisanträge werden gestellt: I. Zum Beweis der Tatsache, dass ... (der Beigeladene zu 2.) das Unternehmen Firma 5 bzw. Firma 6 persönlich angemeldet und geführt hat, sowie diese wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung in eigener Verantwortung ausgeübt hat und mit der Ausübung auch das einhergehende wirtschaftliche Risiko getragen hat und dies auch wusste und auch nach außen so kommuniziert hat, beantrage ich die ... Vernehmung von 1. F.B., d Straße 4, Stadt M (Deutschland) Begründung: F.B. ist der Bruder von ... (dem Beigeladenen zu 2.) und stand im maßgeblichen Zeitraum mit ihm in engem Kontakt. Er kann über die Umstände der Gründung des Unternehmens ´Firma 5 bzw. Firma 6` durch ... (den Beigeladenen zu 2.) berichten und darlegen, dass die Aussagen des ... (Beigeladenen zu 2.) gegenüber dem Finanzamt nicht der Wahrheit entsprechen. Er wird bezeugen, dass ... (der Beigeladene zu 2.) seit Anmeldung des Unternehmens am XX.XX.2014 nach außen gegenüber anderen Personen und Geschäftspartnern als Unternehmer aufgetreten ist. Zudem wird er bestätigen, dass ... (der Beigeladene zu 2.) zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens noch bei guter Gesundheit war und die (...) Probleme sich erst im Laufe der Zeit manifestiert haben. 2. K, Geschäftsführender Gesellschafter der ... (Firma 1) Begründung: Herr K war als Geschäftsführer bei der Vorstellung von ... (dem Beigeladenen zu 2.) als Einzelunternehmer bei der ... (Firma 1) anwesend. Er wird aussagen, dass bei dem Gespräch, bei dem auch seine zwei Disponenten L und ... (A.B.) anwesend waren, ... (der Beigeladene zu 2.) sich als neuer Firmengründer der ´Firma 5 bzw. Firma 6` vorgestellt hat und um Aufträge für sein Unternehmen geworben hat. 3. Q, e Straße 5, Stadt N (Deutschland) Begründung: Q wohnte in den Jahren 2015 und 2016 zusammen mit ... (dem Beigeladenen zu 2.) in einer Wohngemeinschaft und hatte daher engeren Kontakt zu ihm. Er wird bezeugen, dass ... (der Beigeladene zu 2.) seit Anmeldung des Unternehmens ´ Firma 5 bzw. Firma 6` am XX.XX.2014 nach außen gegenüber anderen Personen und Geschäftspartnern als Unternehmer aufgetreten ist. Insbesondere wird er bestätigen, dass S, ein Subunternehmer oft bei T in der gemeinschaftlichen Wohnung war, um dort geschäftliche Dinge zu besprechen. 4. R, f Straße 6, Stadt C (Deutschland) Begründung: R wohnte in den Jahren 2015 und 2016 zusammen mit ... (dem Beigeladenen zu 2.) in einer Wohngemeinschaft und hatte daher engeren Kontakt zu ihm. Er wird bezeugen, dass ... (der Beigeladene zu 2.) seit Anmeldung des Unternehmens ´ Firma 5 bzw. Firma 6` am XX.XX.2014 nach außen gegenüber anderen Personen und Geschäftspartnern als Unternehmer aufgetreten ist. 4. U.B., Ehefrau des ... (Beigeladenen zu 2.), Wohnort wird nachgeliefert Begründung: U.B. ist die Ehefrau des ... (Beigeladenen zu 2.). Sie kann ebenso wie F.B. (siehe oben unter 1.) Aussagen zum damaligen guten Gesundheitszustand und zur unternehmerischen Tätigkeit des ... (Beigeladener zu 2.) machen. II. Zum Beweis der Tatsache, dass ... (der Beigeladene zu 2.) als Einzelunternehmer Geschäftskontakte zu Subunternehmen pflegte, es zu regelmäßigen geschäftlichen Treffen kam und auch Geschäftsreisen von ihm unternommen wurden, beantrage ich die ... Vernehmung von 1. V, Firma 7, g Straße 7, Stadt O (Osteuropa) und 2. W, Disposition bei der Firma7 sowie 3. X, Disposition bei der Firma 7 Begründung: V ist Geschäftsinhaber der LKW Spedition Firma 7 in Osteuropa. W und X sind bzw. waren für die Firma 7 für die Disposition zuständig. Die drei Personen werden bezeugen, dass sie mit ... (dem Beigeladenen zu 2.) in geschäftlichem Kontakt standen und für seine ´Firma 5 bzw. Firma 6` als Subunternehmer tätig waren. Weiteres Vorgehen / vorgelegte Nachweise der Beklagten Die vorgelegten Nachweise der Beklagten vom 30.08.2023 sind erst kürzlich der Klägerin bekannt gegeben worden. Viele einzelne ´Beweismittel` wurden falsch interpretiert oder aus dem Zusammenhang gerissen. Die Tatsache, dass ... (A.B.) für die ... (Firma 1) arbeitete und natürlich auch mit deren Mitarbeitern (seinen Arbeitskollegen) kommunizierte - auch per WhatsApp - wird völlig ignoriert. So kommt das ... (FA) in ... (seiner) Stellungnahme (Seite 56 ff.) zum Schluss, dass ´XY`, ´YZ` und ´Z` ´entweder Arbeitnehmer im Unternehmen des Klägers oder als Subunternehmer für den Kläger tätig` waren. ´Anhand der WhatsApp-Verläufe lässt sich jedoch eine geschäftliche Verbindung (welche Art auch immer) zweifelsfrei nachweisen`. In Wirklichkeit waren ´XY` und ´YZ` und ´Z` zu keinem Zeitpunkt Angestellte oder Subunternehmer der Klägerin: Bei ´XY` handelt es sich um XY, dem Lagerleiter der ... (Firma 1). Er hat nachweislich nie für die ´Firma 5 bzw. Firma 6` gearbeitet. Bei ´YZ` handelt es sich um YZ einem LKW-Fahrer der ... (Firma 1). Er hat nachweislich nie für die ´Firma 5 bzw. Firma 6` gearbeitet. Bei ´Z` handelt es sich um Z. Er war bis ca. 2017 LKW-Fahrer bei der ... (Firma 1). Ab ca. 2018 war er selbständiger Unternehmer. In der Summe zeigt sich, dass die Ermittlungen in diesem Fall außergewöhnlich nachlässig und erstaunlich einseitig geführt wurden. Die Steuerfahndung legt obendrein nur die Kommunikation der Klägerin offen, die Kommunikation von ... (dem Beigeladenen zu 2.) fehlt vollständig. Dadurch ist ein einseitiges Bild entstanden, welches nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt.“ Mit einem Schreiben, das bei Gericht am 12.03.2024 einging, erklärte der Beigeladene zu 2. die „Rücknahme der Anzeige gegen ... (A.B. und C.B.)“ und führte hierzu Folgendes aus: „Ich habe im Jahr 2014 eine Firma gegründet, um mit meiner Freundin in Deutschland zu leben. Wegen meiner Firma hatte ich später Angst, dass ich insolvent gehe wegen Steuern. Ich habe mich dazu entschieden, die Verantwortung los zu werden. Ich habe die Verantwortung meinem Bruder und seiner Frau ... gelassen. Beide haben mir bei der Firma geholfen, weil sie mich unterstützen wollten. Die Firma habe ich gegründet, um in Deutschland zu arbeiten und leben zu können. Ich bin selbst viel gefahren und habe Aufträge an meine SUB-Unternehmer gegeben, die auch für mich gefahren sind. Alle wussten, dass ich der Chef bin. Am Anfang hat alles gut funktioniert und ich konnte gut von meiner Firma leben. Ich hatte viele Aufträge und konnte Geld verdienen. Mir ging es gut. Später ging es mir nicht mehr so gut, weil es viel Arbeit war, ich war gestresst. Ich bin dann einfach nach Südosteuropa zurückgegangen und habe mich nicht mehr um meine Firma gekümmert. Ich ziehe die Anzeige zurück, weil die Firma nicht meinem Bruder ... und seiner Frau ... gehörte, sondern mir. Mein Bruder hat für Firma ... (Firma 1) gearbeitet. ... (C.B.) hat für mich das Büro gemacht, sie hat was dafür bekommen. Ich war froh, dass sie mir geholfen haben. Es tut mir leid, dass ich den Fehler gemacht habe und zur Steuerfahndung nicht die Wahrheit gesagt habe. Ich muss jetzt zu einem Gericht kommen, deshalb möchte ich jetzt die Wahrheit sagen.“ Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 15.12.2022 aufzuheben. Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2022, die Klage abzuweisen. Beigeladener zu 2. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte hat in dem vorliegendem Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 17.01.2023 außerdem Akteneinsicht beantragt. Die Geschäftsstelle des Senats bat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.01.2023 um Mitteilung, wo er die Akten einsehen möchte, und mit Schreiben vom 15.03.2023 um Erledigung des Schreibens vom 19.01.2023. Der Prozessbevollmächtigte ließ diese Schreiben unbeantwortet. Das Amtsgericht der Stadt P (Deutschland) hat mit Beschluss vom XX.XX.XXXX -..IN.../... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.B. eröffnet und - Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, - bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt und - einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage im Streitfall am 18.07.2023 erörtert. Außerdem hat er -nach Anhörung der Beteiligten- mit Beschluss vom 19.07.2023 den Beigeladenen zu 2. und die Beigeladene zu 1. gemäß § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung zum Verfahren beigeladen. In dem vorliegenden Verfahren haben dem Gericht (digital) vorgelegt - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2023 einen „Ärztlichen Entlassungsbericht“ betreffend dem Beigeladenen zu 2. vom XX.XX.2021, - das FA mit Schreiben vom 31.08.2023 einen Vermerk vom 30.08.2023 „Nachweise über die vorgeschobene Strohmannseigenschaft des ... (Beigeladenen zu 2.) und das Vorliegen einer Ehegatten GbR (Kläger) durch eine verdeckten Mitunternehmerschaft, bestehend aus den Gesellschaftern ... (C.B.) und ... (A.B.)“ und - die Steuerfahnderin mit Schreiben vom 03.02.2023 die Ermittlungsakten (nachfolgend kurz: EA) und Beweismittelordner und am 18.10.2023 einen digitalen Datenspeicher („Digital Video Disc“ -DVD-) sowie - die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Stadt G (Deutschland) mit Schreiben (E-Mail) vom 20.07.2023 weitere Dateien. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „in dem Finanzrechtsstreit (Klägerin)“ unter Bezugnahme auf das Klageverfahren auch beantragt, die Vollziehung der Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Senat hat die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide mit Beschluss vom 06.11.2023 - 1 V 538/23 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Beigeladener zu 2. und der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge aufgerufene F.B. -der Bruder des A.B. und des Beigeladenen zu 2.- machten Gebrauch von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht. Auf die Vernehmung der -ebenfalls anwesenden- Ehefrau des Beigeladenen zu 2. verzichteten die Beteiligten. Der als Zeuge geladene ZZ blieb dem Termin fern. Im Termin hat das FA seine den Beigeladenen zu 2. betreffenden Akten vorgelegt.