X R 46/97
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Osnabrück 21. Juni 2002 5 T 461/01 BGB §§ 164 ff.; KostO § 145 Abs. 1 S. 1 Kostenschuldnerschaft bei Beauftragung des Notars durch Makler Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. Kostenrecht – Kostenschuldnerschaft bei Beauftragung des Notars durch Makler (LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 6. 2002 – 5 T 461/ 01) BGB §§ 164 ff. KostO § 145 Abs. 1 S. 1 Beauftragt ein Makler einen Notar mit der Fertigung eines Grundstückskaufvertragsentwurfs, so ist der Kaufinteressent nur dann Gebührenschuldner, wenn er den Makler zur Beauftragung des Notars bevollmächtigt hat und ihm bekannt war, dass das Erstellen eines Entwurfes Gebühren auslöst. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die nach § 156 KostO zulässige Notarkostenbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob den als Kostenschuldnern in Anspruch genommenen Bf. das Erfordern eines Entwurfs i. S. von § 145 Abs. 1 KostO eines Dritten zuzurechnen ist, beurteilt sich in entsprechender Anwendung der §§ 164 ff. BGB. Zwar ist der Kostenanspruch des Notars dem öffentlichen Recht zuzuordnen und das Rechtsverhältnis, in demerzu denBet.steht, istkeinprivatrechtlicherVertrag. Gleichwohl ist es gerechtfertigt, zumal das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des „Erforderns“ des Entwurfs an einen Auftrag des Betroffenen geknüpft ist, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Zurechnung des Verhaltens eines Dritten nach den Regeln über die zivilrechtliche Stellvertretung als dem sachnächsten Recht zu beurteilen. Es reicht bei mit Grundstücks- und Notargeschäften nicht vertrauten Personen allerdings nicht aus, wenn diese einen Makler damit betrauen, einen Notar mit der Anfertigung eines Entwurfs zu beauftragen. In solchen Fällen ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das Verhalten jener Personen für den Notar keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit den gesetzlichen Kostenfolgen erteilt werden (vgl. OLG Köln JurBüro 1993, 100 ; Korintenberg/Bengel, 14. Aufl. 1999, § 145 KostO Rn. 21). Bei Zweifeln wird der Notar zweckmäßigerweise auf Klarstellung bestehen, zumal ihn die Beweislast trifft (Korintenberg/Bengel, Rn. 71). Ob in vorliegender Sache aufgrund der Aussagen der Zeuginnen der Nachweis geführt ist, dass die Bf. sie bevollmächtigt haben, den Notar mit der Anfertigung eines Entwurfs zu beauftragen, erscheint zweifelhaft; jedenfalls haben die Zeuginnen, wie sie bekundet haben, die Kostenfrage mit den Bf. nicht erörtert. Der Notar konnte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass den Bf. ersichtlich war, dass schon mit dem Erfordern eines Entwurfs Kostenfolgen verbunden waren, zumal Kunden von Maklern im Allgemeinen geläufig ist, dass Maklergebühren erst im Erfolgsfalle entstehen. Es hätte daher nahe gelegen, dass sich der Notar bei den Auftraggebern um Klarstellung bemüht und darauf hinweist, dass der Entwurf auch dann kostenpflichtig ist, wenn es nicht zum Kaufvertragsschluss kommt. Unter diesen Umständen kann der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden. 7. Steuerrecht – Einkommensteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge (BFH, Beschluss vom 12. 5. 2003 – GrS 1/00 – s. a. Kurzbeitrag Bous – in diesem Heft, S. 562) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1; 22 Nr. 1 Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG ) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können. Zum Sachverhalt: A. Anrufungsbeschluss des X. Senats I. Vorgelegte Rechtsfrage Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 10. 11. 1999 – X R 46/97 ( BFHE 189, 497 = BStBl II 2000, 188 = MittRhNotK 2000, 127 ) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können („Typus 2“ i. S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 23. 12. 1996, BStBl I 1996, 1508)? II. Sachverhalt Die Kl. und Revisionsbekl. (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr (1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 beantragten sie den Abzug eines Betrages von 12 000,– DM, den die Kl. an ihre Tante gezahlt hatte, als dauernde Last (Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ). In einem notariell beurkundeten „Schenkungsvertrag“ vom 16. 8. 1993 hatte die damals 84-jährige Tante der Kl. ein Einfamilienhaus übertragen, das sie ihrerseits im März 1993 zum Kaufpreis von 320 000,– DM erworben hatte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten waren ab dem 1. 9. 1993 auf die Kl. übergegangen. Die Kl. hatte sich im Vertrag verpflichtet, „aufgrund des ihr übertragenen Grundbesitzes an die Veräußerin zu deren Lebzeiten monatlich nachträglich, erstmals am 30. 9. 1993, einen Betrag von monatlich 3 000,– DM“ zu zahlen. Ferner war vereinbart worden, dass „sowohl die Erwerberin als auch die Veräußerin eine Erhöhung oder Minderung der Rente entsprechend den Regeln des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO)“ verlangen konnten. Vor Abschluss des Vertrages hatte die Tante das Einfamilienhaus für monatlich 1 200,– DM vermietet. Die Kl. ihrerseits vermietete das Grundstück nach Renovierung zu einem Mietzins von monatlich 1 500,– DM zuzüglich Nebenkosten. Der Bekl. und Revisionskl. (das Finanzamt – FA –) versagte die steuerliche Anerkennung der als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge in Höhe von 12 000,– DM im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Mit der hiergegen gerichteten Klage trugen die Kl. vor, die „Versorgungsleistungen“ stellten eine dauernde Last dar. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (EFG 1997, 658). Rechtsprechung RNotZ 2003, Heft 11 575 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Osnabrück Erscheinungsdatum: 21.06.2002 Aktenzeichen: 5 T 461/01 Rechtsgebiete: Kostenrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Erschienen in: RNotZ 2003, 575 Normen in Titel: BGB §§ 164 ff.; KostO § 145 Abs. 1 S. 1