Urteil
6 K 5809/00 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2003:0729.6K5809.00E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennungsfähigkeit einer dauernden Last. Die Kläger (Kl.) sind zusammenenveranlagte Eheleute. Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1995 übertrugen die Eltern des Kl. ihm das Eigentum an dem Grundstück "Gemarkung n, Flur, Nr.", groß 2544 qm. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebaut. In § 4 des notariellen Vertrages bestellte der Kl. seinen Eltern ein Wohnrecht am gesamten Erdgeschoss des Wohnhauses, das Recht zur Mitbenutzung des Gartens, des Kellers, des Speichers und der Garage. Mit Bauantrag vom 18. Dezember 1995 begehrte der Kl. im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses. Die Kosten für den Ausbau der Wohnung gab der Kl. in dem Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage vom 30. Dezember 1996 mit 178.867,38 DM an. Mit der am 04. November 1997 bei dem Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 begehrte der Kl. die Berücksichtigung eines Betrages von 56.428,35 DM Renovierungsaufwendungen und 4.152,67 Hauskosten als dauernde Last. Zur Begründung führte er aus, dass er nach dem Übertragungsvertrag vom 12. Dezember 1995 verpflichtet sei, die Kosten des Wohnungsrechts zu tragen und die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Die geltend gemachten Aufwendungen hätten sich aus der Erfüllung dieser Pflichten ergeben. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1996 setze der Bekl. die Einkommensteuer auf 19.010,00 DM fest. Die geltend gemachte dauernde Last berücksichtigte er nicht. Für das Jahr 1998 machte der Kl. eine dauernde Last in Höhe von 4.348,96 DM Hauskosten geltend, die der Bekl. im Einkommensteuerbescheid vom 18. August 1999, mit der er die Einkommensteuer auf 20.355,00 DM festsetzte, ebenfalls nicht berücksichtigte. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Bekl. mit Bescheiden vom 05. September 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Denn da die Übertragungsgeber sich einen Nießbrauch an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten hätten, fehle es an der Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass sehr wohl eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übergeben worden sei, da das übertragende Grundstück neben der Wohnung im Erdgeschoss zahlreiche weitere Nutzungsmöglichkeiten biete, deren Wert sich auf ca. 662.000,00 DM belaufe. Ferner seien auch die Renovierungsaufwendungen - soweit sie sich auf die Wohnung der Übertragungsgeber beschränken - anzuerkennen, weil die Wohnung zwar noch in einem bewohnbaren Zustand gewesen sei, sich jedoch auf lange Sicht auf Grund der bereits im Jahre 1974 eingebauten Ölheizung, der aus dem Jahre 1957 stammenden Holzfenster mit Einfachverglasung und der schlechten Isolierung, die zu nassen Wänden geführt habe, ein erheblicher Reparaturaufwand ergeben hätte. Die Kl. beantragen, die Einkommensteuer 1996 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 26. Oktober 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. September 2000 auf 2.000,00 DM sowie die Einkommensteuer 1998 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 18. August 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. September 2000 auf 19.000,00 DM festzusetzen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hält er an seiner Auffassung, dass keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wurde, fest. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 21. Mai 2003 mit den Beteiligten erörtert. Im Rahmen dieses Termins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Termins wird Bezug genommen auf das Protokoll vom Terminstage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als dauernde Last. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Dieser Sonderausgabenabzug wird eingeschränkt durch § 12 EStG, wonach für den Unterhalt der Familienangehörigen des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge sowie freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltspflichtige Person grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundesfinanzhofes (BFH) ist ein Sonderausgabenabzug abweichend vom Abzugsverbot des § 12 EStG ausnahmsweise für solche Versorgungsleistungen zulässig, die anlässlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden. Die steuerrechtliche Zuordnung solcher Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben beruht auf den Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr der Vermögensübernehmer erwirtschaften muss. Durch die Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich die Zuwendungsleistungen auf Grund einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Unterhaltsleistungen und Zuwendungen i. S. d. § 12 EStG (vgl. BFH, Beschluss vom 05. Juli 1990, GrS 4 - 6/89, BStBl. II 1990, 847). Daraus ist zu folgern, dass die Leistungen des Übernehmers an den Übergeber nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzugsfähig sind, wenn der Übernehmer die zugesagten Versorgungsleistungen aus dem Übergebenen erwirtschaften kann. Dies ist dann nicht möglich, wenn sich der Übergeber die Nutzungen des übergebenden Vermögens durch die Bestellung eines Nießbrauches vorbehalten hat (BFH-Urteil vom 14. Juli 1993, X R 54/91, BStBl. II 1994, 19), die Versorgungsleistungen nicht aus den tatsächlich erzielten Erträgen erbracht werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1999, X R 46/97) oder das übergebende Vermögen erst durch Aufwendungen des Erwerbers in einen Zustand versetzt werden muss, damit es überhaupt zur Erzielung von Erträgen eingesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997, X R 54794, BStBl. II 1997, 813). Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, scheidet vorliegend eine Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen als dauernde Last aus. Denn das dem Kl. übergebene Grundstück war aus Sicht der Kl. nicht nur ertragslos, sondern für die Übertragungsnehmer zunächst wirtschaftlich belastend. Auf Grund des Vorbehaltsnießbrauches am Erdgeschoss des Einfamilienhauses war es ihnen zurzeit der Übergabe selber nicht möglich, aus dem Grundstück Erträge zu erzielen. Die Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung stand lediglich den Übertragungsgebern zu. Die damit verbundenen Kosten, die sich im Jahr 1996 auf immerhin über 60.000,00 DM beliefen, konnten die Kl. aus den Erträgen des Grundstückes nicht erwirtschaften. Vielmehr bedurfte es auf Grund des bestehenden Wohnrechts noch weiterer Aufwendungen, um das Grundstück aus Sicht der Kl. ertragsfähig zu gestalten. Denn nur doch den Einsatz weiterer finanzieller Mittel war es ihnen möglich, weiteren Wohnraum zu schaffen. Mithin fehlt es vorliegend an der Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit, weshalb ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ausscheidet. Die Revision wird zugelassen, weil der Senat mit der Entscheidung von der Rechtsprechung des XI. Senates des Bundesfinanzhofs abweicht, wonach es für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ausreichend ist, wenn der Wert des übertragenen Vermögens die Hälfte des Kapitalwertes der Versorgungsleistungen ausmacht und es auf die Höhe der laufenden Erträge aus der übertragenen Wirtschaftseinheit nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992, XI R 6/87, BStBl. II 1992, 526). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.