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IX ZR 249/95

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. September 1996 IX ZR 249/95 GmbHG § 32a Eigenkapitalersetzendes Darlehen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einen gemeinsamen Unfall (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1446/1447)一 oder auch verschiedene 一 etwa 虹ankheitsbedingte 一 Ursachen in Betracht gezogen haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.). Das Landgericht hat aufgrund des Eri元ttlungsergebnisses, insbesondere der Zeugenaussagen, angenommen, das kurzzeitige Nacheinanderversterben der Ehegatten infolge Selbstt6tung sei nach ihrem Willen als gleichzeitiger Tod im Sinn des Testaments vom 4. 10. 1992 anzusehen. Diese Auslegung ist unter den hier gegebenen Umst谷nden nicht nur m6glich, sondern n山eliegend. Der Senat schlieBt sich ihr an. (3) Das Landgericht hat auch auBerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstande bei der Auslegung mitbe血ck-sichtigt. Es hat in Betracht gezogen, daB der Ehemann wiederholt erld証t habe, seine Abk6mmlinge sollten nur den Pflichtteil erhalten, und dies als Anhaltspunkt fr die von ihm vorgenomuiene W吐tung des Begriffs des gleichzeitigen Todes angesehen. Mit Recht hat das Landgericht auch den Inhalt des widerrufenen Testaments vom 6. 1 2. 1 990 zur Auslegung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1981, 79 /82 und BayObLG FanIRZ 1990, 563/564) und den Umstand gewtirdigt, daB die Eheleute eine in diesem Testament enthaltene Einsetzung der 琵r den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmten Erbin auch als E山in des 価erlebenden in das sp谷tere 正stament vom 4. 10. 1992 nicht ti bernommen haben. Dem Fehlen einer solchen Regelung in dem hier maBgeblichen Testament brauchte das Landgericht keine Anhaltspunkte fr die Auslegung des Begriffs des,, gleichzeitigen Todes" zu entnehmen. (4) Das Beschwerdegericht muBte die von der NachlaBpflege-rin zu den Akten gegebenen Entwtirfe und Ablichtungen widerrufener fr面erer letztwilliger Verfgungen der Ehegatten zur Auslegung nicht heranziehen. Der Inhalt dieser Schrifts山cke beschr谷nkt sich auf Regelungen, die in die m鴻geblichen letztwilligen Verfgungen Eingang gefunden haben, und ist daher nicht geeignet, den vorhandenen Auslegungsstoff zu erganzen oder zu erweitern. Auch der Senat hat die Schri丘stucke bei seiner 亡be叩血fu昭 der landgerichtlichen Entscheidung daher im Ergebnis auBer Betracht lassen k6nnen. 0 Bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer SchluBerbeneinsetzung (§2269 Abs; 1 BGB) der gesamte Nachl論 auf den oder die Erben u ber, sondem das 脆rm6gen jedes einzelnen von ihnen(§§1922, 1923 Abs. 1 BGB, vgl. BayObLGZ 1981, 79 /87). Dementsprechend sind die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, d出 die Beteiligten zu 3 bis 5 aufgrund des Testaments vom 4. 10. 1992 sowohl die Ehefrau als auch den kurze Zeit nach ihr verstorbenen Ehemann jeweils zu 1/3 beerbt haben. Weiterhin ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, d鴻 der Beteiligte zu 3 durch dieses Testament zum Testamentsvollstrecker fr die Nachlasse der Ehefrau und des Ehemanns ernannt worden ist( §2197 Abs. 1 BGB ) und ihm daher die beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisse zu erteilen sind(§2368Abs.1 BGB). Gesellschafts- und Registerrecht 13. BGB§823 Abs. 2; StGB§§l4Abs. 1 Nr. 1, 266 a(Aufgabe eines GmbH-Gesch軍拡hrers zur E確ilung 耐加tuichrechtuicher グichten der Geselisch購 Deuegation von Aufgaben und deliktische Verantwortuichkeit) 1. Zu den Aufgaben des Geschaftsfhrers einer GmbH geh6rt es, dafr zu sorgen, daB die der Gesellschaft auferlegten6 ffentlich-rechtlichen Pflichteii, zu denen die Ab皿hrung der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozial・ versicherung geh6rt, er繊lit werden. 2. Diesen Pflichten k6nnen sich die Gesch首ftsfhrer einer mehrgliedrigen Geschftsleitung weder durch Zustandigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. 3. Interne Zustandigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben k6nnen aber die deliktische、Verantwortlichkeit des Geschaftsfhrers beschranken. In jedem Fall verbleiben ihm むberwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten k6nnen. Eine solche Uberwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewahrleistet erscheint BGH, Urteil vom 15.10.1996 一 VI ZR 319/95 一, mitgeteilt von Dr Maがぞd Werp, Richter am BGH 14. GmbHG§32 a (Eigenkapitauersetzendes Darlehen) 1. Ob ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen ist, beurteilt sich grundsatzlich nach dem Zeitpunkt der verbindlichen Kreditzusage, sofern die Leistung spater gewahrt 補rd. 2. Hat die Darlehensge殖hrung, bezogen auf den maBgebilchen Zeitpunkt ihrer Zusage, kapitalersetzenden Charakter, entgeht der Gesellschafter der Rechtsfolge des §32 a GmbHG nicht schon dadurch, daB er die Auszahlung erst nach Stellung des Konkursantrags vornimmt. 3. Eine Finanzierungshilfe, die ein Gesellschafter der konkursreifen Gesellschaft gewahrt, hat auch dann kapitalersetzenden Charakter, wenn sie nicht der Sanierung, sondern lediglich der Durch出hru聖 eines bestimmten Rechtsgeschafts dienen soll. 4. Hat die Gesellschaft dem Gesellschafter 坦r eine kapitalersetzende Leistung ein Recht sicherungshalber U bertragen, kann der Konkursverwalter gegenUber dem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unmit. telbar den Einwand aus §32 a GmbHG erheben; der Anfechtungseinrede bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 19.9.1996一 Ix ZR 249/95一, mitgeteilt von Dr Ma励ぞd Werp, Richter am BGH 48 MittBayNot l99THeft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.09.1996 Aktenzeichen: IX ZR 249/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 48 Normen in Titel: GmbHG § 32a