VI ZR 319/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 30. September 1996 1Z BR 42/96 BGB §§ 133, 1923, 2084, 2269 Abs. 1 Auslegung einer letztwilligen Verfügung für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (4) Weiter setzt§185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB nach der fast einhellig vertretenen Meinung voraus, daB der Erbe die M6gニ lichkeit verloren hat, seine Haftung auf den Nachl論 zu be-schr山Iken; die Haftung 比r die NachlaBverbindlichkeiten muB also unbeschr加kbar geworden sein (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 968 ; Palandグ伍ゴnrichsRdnr. 11,乃man!Brox BGB 9. Aufl. Rdnr. 13, MUnchKommlSchramm Rdnr. 64, -Soe稽eilL印tien BGB 12. Aufl・Rdnr. 32, Staudinger/Gurs句 BGB 13. Aufl. Rdnr. 78 (unter Hinweis auf§2013 BGB),jeweils zu§185; Enneccerus-Nipperdey Allgemeiner Teil des BGB 15. Aufl. Band II§204 V 2 b; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 4. Aufl. Rdnr. 1032; Ebel NJW 1982, 724 /725). Weitere Voraussetzungen fr die Anwen血ng des§185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 stellen Larenz (Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts§24) und Hagen (AcP Band 167, 481/499 if.) auf; offen gelassen wird die Frage in RGZ 110, 94 /96, nicht n独er behandelt in BGH MDR 1974, 577 ; OLG MUnchen DNotZ 197 1, 544. Der Senat schlieBt sich der herrschenden Meinung an. Vor allem der Hinweis auf§2013 BGB ti berzeugt, weil sich aus dieser Bestimmung zweifelsfrei 町gibt, daB nicht auf die vorlaufige Unbeschr加ktheit, sondern auf die Unbeschr谷nkbarlceit der Haftung abzustellen ist. Da nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich ist, daB die Beteiligte zu 3 die Haftung fr die NachlaBverbindlichkeiten von Anton U.血cht mehr auf den NachlaB beschranken k6nnte, ist die Ve面gungu ber das Grundstck nicht auf diesem Wege endgultig wirksam geworden. c) Die Einsetzung der Beteiligten zu 3 zur Nacherbin ist, wie das Landgericht zutreffend feststellt, nicht durch Fristablauf nach §2109 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Denn die Nacherbfolge war fr den Tod des Vorerben Anton U. angeordnet, der zur Zeit des Erbfalls 1957 schon gelebt hat ( §2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ). 12. BGB§§133, 1923, 2084, 2269 Abs. 1 (Auslegung einer leたtwilligen Ve夢gung声r den Fall des,, gleichzeitigen Versterbens") Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Ietztwillige Ver臓gung 臓r den Fall ihres,, gleich-zeitigen Todes" getroffen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie nur den Ausnahmefall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes beider regeln wollte馬 oder ob die letztwillige Ver罰gung nach dem Willen der Testierenden auch 比r andere Fallgestaltungen (hier: Selbstt6t血g beider Ehegatten und Eintritt des Todes im Abstand von 30 Minuten) gelten sollte. BayObLG, BeschluB vom 30.9.1996 一 1Z BR 42/96 = BayObLGZ 1996 Nr. 51一,mitgeteilt von Johann Demhartei 良chter am BayObLG. Aus dem Tatbestand: Der 85jahn ge Erblasser und seine 66j谷hrige Ehefrau sind durch Selbstt6tung aus dem Leben geschieden. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Der Ehemann hatte aus erster Ehe zwei T6chter, die Beteiligte zu 1 und die vorverstorbene Mutter 山r Beteiligten zu 2. Die Eheleute haben mehrere letztwillige Verfugungen hinterlassen. Die letzte, vom Ehemann eigenhandig geschriebene und unterzeichnete sowie von der Ehefrau 血tunterzeichnete Ve邸gung von Todes wegen tr昭t das Datum 4. 10. 1992 und lautet: ,,Unser Testament. Fr den Fall unseres Todes setzen wir, ... und seine Ehefrau .,.,uns gegenseitig als Alleinerben ein. Im Falle unseres gleichzeitigen Todes setzen wir . . .(Beteiligter zu 3),. . .(Beteiligte zu 4). . .(Beteiligte zu 5), zu je einem Drittel als unsere Erben ein. Wir bestellen hiermit . . .(Beteiligter zu 3) zum '1セstamentsvollstrecker. Die Ehefrau hat handschriftlich angefUgt: Das ist auch mein letzter Wille. .'4.10.1992" Am 27.5.1993 wurden die Eheleute im Keller ihres V而hnhauses mit KopfschUssen aufgefunden. Die Ehefrau.verstarb um 16.00 Uhr, der Tod des Ehemanns trat um 16.30 Uhr ein. Anhaltspunkte 皿 eine Beteiligung Dritter sind nicht festgestellt worden. Beim NachlaBgericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Ansicht vertreten, ihr Vater bzw. GroBvater sei aufgrund des Testaments vom 4.10.1992 Alleinerbe seiner Ehefrau geworden und aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihnen beerbt worden, weil der in diesem Testament geregelte Fall des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten nicht eingetreten sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben Erbscheinsantrage des Inhalts gestellt, daB sie jeweils zur H谷lfte Erben des Ehemanns geworden se記II. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind diesen Antr智en entgegengetreten und haben ihrerseits Erbscheine beantragt, wonach sie aufgruid des Testaments vom 4.10.1992 beide Ehegatten jeweils zu '/3 beerbt hatten. Der Beteiligte zu 3 hat auBerdem die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen 撤r die Nachl谷sse der Ehefrau und des Ehemanns beantragt. Das NachlaBgericht hat 面t BeschluB vom 22.11.1996 die Erbscheinsantr昭e der Beteiligten zu 1 und 2 zurckgewiesen und die Erteilung von Erbscheinen gem那 den Antragen der Beteiligten zu 3 bis 5 sowie die Erteilung der vom Beteiligten zu 3 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisse angek山digt. Die Beteiligte zu 1 hat Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht durch BeschluB vom 19.12.1995 zurckgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg. Aus den G威nden: c) Die letztwillige Ver伍gung vom 4.10.1992 haben die Vorinstanzen zu Recht als formgUltig errichtetes gemeinschaftliches Testament der Ehegatten gewertet(§2247 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. §§2265, 2267 BGB ). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, d論 dadurch 加here inhaltlich widersprechende letztwillige Ve面gungen aufgehoben worden sind( §2258 Abs. 1 BGB ), soweit sie nicht schon durch Veranderungen an der Urkunde widerrufen worden waren(§2255 BGB, vgl.ルlandグ及たnhofer§2255 Rdnr. 5 und 6). d) Das Landgericht hat angenommen, daB die im Testament vom 4.10.1992 ve曲gte Erbeinsetzung auslegungs負hig und -be面rftig ist. Dies unterliegt als Rechtsfrage der Nachpr-fung des Gerichts der weiteren Beschwerde (BayObLGZ 1991, 173/176「= MittBayNot 1991, 174 ] und standige Rechtsprechung). Das Landgericht hat die Auslegungs搭higkeit zu Recht bejaht. aa) Der Begriff,, gleichzeitig" bedeutet seinem Wortsinn nach, daB mehrere Ereignisse zur selben Zeit eintreten. Der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter PersOnen fhrt dazu, daB keiner des anderen Erbe werden kann ( §1923 Abs. 1 BGB ; vgl. BayObLG FamRZ 1990, 563 /564). Die Vorschrift des §1923 Abs. 1 BGB macht die Erb癒higkeit allein davon abhangig, d論 der Erbe den Erblasser u berlebt, wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1606 /1607「= MittBayNot 1995, 478 ]; 46 MittBayNot 1997 Heft 1 OLG K6ln FamRZ 1992, 860 /862). In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde, also zu einer Zeit, den Tod gefunden haben (vgl. Nagel Das Versterben untereinander erbberechtigter Personen aufgrund derselben Ursache, 5. 89 Fn. 1, 5. 144 f.). bb) Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs,, gleichzeitiges Versterben" haben der Senat und mehrere Oberlandesgerichte wiederholt ausgesprochen, d那 dieser Begriff grunds灘zlich eindeutig sei (vgl. BayObLGZ 1979, 427/432, 1981, 79/82, 1982, 331/337 und 1986, 426/429「= MittBayNot 1987, 157 ]; BayObLG FamRZ 1990, 563/564; KG FamRZ 1968, 217 und 1970, 148 f.; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1988, 483 /484; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9 ). Jedoch ist die Auslegung einer letztwilli-gung auch in den seltenen Fallen eines klaren und gen Ve曲 eindeutigen Wortlauts nicht durch eben diesen Wortlaut be-grenzt. Auch in diesen F組len hat der wirkliche Wille des Erb-lassers( §133 BGB) Vorrang, wenn sich aus den Umst加den e稽ibt, d那 der Erk]町ende mit seinen Worten einen anderen Sinn・ verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGHZ 86, 41 /46; BayObLG NJW-RR 1991, 6/7 und St加dige Rechtsprechung; Staudinger/Otte BGB 13.Aufl. vor§§2064 if. Rdnr. 54 bis 57). Daher ist stets zu prfen, ob es der Wille der testierenden Ehegatten war, die Geltung einer fr den Fall des,, gleichzeitigen" Versterbens getroffenen letztwilligen Ve面gung auf den der Wortbedeutung entsprechenden, aber nur selten eintretenden (vgl. BayObLGZ 1986, 426 /432; Palandt/Edenhofer§2269 Rdnr. 9) Fall zu beschranken, daB rechtlich gesehen keiner von ihnen des anderen Erbe werden kann, oder ob sie diesen Begriff auch fr andere Fallgestaltungen gebrauchen wollten (vgl. BayObLGZ 1979, 427 /431 f., 1981, 79/84 und 1986, 426/432; BayObLG FamRZ 1996, 1307 ; siehe auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9/10; KG FaniRZ 1970, 148/149; Staudingel火万te a.a.O. Rdnr. 57; SoergelA物ゲ BGB 12. Aufl.§2269 Rdnr. 11; Lange/Kuchinke Lehrbu血 des Erbrechts 4. Aufl.§4 III 2 a; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung Rdnr. 605). Dies hat das Landgericht bercksichtigt und zu Recht das Testament vom 4. 1 0. 1 992 der Auslegung unterzogen. e) Die Testamentsauslegung selbst ( §§133, 2084 BGB ) obliegt den Gerichten der 毛Ltsacheninstanz. Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgep血ft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung m6glich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Ei吐lang steht, dem Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umst谷nde be血cksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173 /176「= MittBayNot 1991, 174 ] und standige Rechtsprechung); Der in diesem Rahmen vorzunehmenden Prifung hlt die Auslegung des Landgerichts stand. aa) Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Eiもlassers_zu erforschen und nicht am buchst加- lichen Sinn des Ausdrucks zu haften( §133 BGB). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erk] 如ng losgel6sten Willens, sondern um die Ki証ung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es nicht nur auf den Willen des Ehegatten an, um dessen Verfgung es geht. Vielmehr ist zu prufen, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten m6gliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1993, 240/246). bb) Das Landgericht hat das Testament vom 4. 1 0. 1 992 dahin ausgelegt, d出 der festgestellte Geschehensablau七 wonach jeder der Ehegatten sich in Selbstt6tungsabsicht einen oder mehrere Kopfschusse beigebracht habe und der Ehemann etwa eine halbe Stunde nach der Ehefrau verstorben sei, als gleichzeitiger Tod im Sinn der letztwilligen Verfgung anzusehen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. ( 1 ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Ehegatten h批ten den Begriff des,, gleichzeitigen Todes" nicht nur in seinem engen 晒rortsinn fr den kaum vorkommenden Ausnahmefall gebraucht, d那 sie beide im gleichen Bruchteil einer Sekunde versterben. Im Sinn des Testaments sei ein gleichzeitiger Tod auch dann zu b可 ahen, wenn die Eheleute nicht genau im selben Zeitpunkt versturben, aber der kurze Zeit 加erlebende Ehegatte beim Eintritt des ersten Erbfalls, etwa wegen einer bis zu seinem Tod anhaltenden Unfhigkeit der Willensbildung oder -加Berung, praktisch gleichzeitig 面t dem anderen Teil als handlungsf油iges Rechtssubjekt aus uem Kecntsleoen ausscneicte. In ctiesem Lusammennang flat das Landgericht erwogen, die sich gegenseitig zu Erben einsetzenden Eheleute, die einen Dritten unter der Voraussetzung ihres gleichzeitigen Todes bedachten, wollten in der Regel dem Uberlebenden von ihnen freie Hand lassen,U ber seinen NachlaB nach Gutd6nken zu verfgen. Dieser Wille ・ k6nne めer nicht Platz greifen, wenn der ひberlebende, wie hier der Ehemann, zu einer solchen Ver比gung tatsachlich nicht mehr in der Lage sei. Diese Annahme halt sich im Rahmen der Lebenserfahrung (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 /853 und FamRZ 1982, 1136 王; KG FamRZ 1970, 148 /149; Palandt/Edenhofer§2269 Rdnr. 9; Lan ge/Kuchinke§4111 2a a.E.). Demgegenuber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Ehefrau hatte noch letztwillige Anordnungen treffen k6nnen, nachdem ihr Ehemann sich erschossen habe und sie ihn fr tot hielt, sie habe jedoch aus eigenem EntschluB ihrem Leben ein Ende gesetzt. Dabei 1那t die Beteiligte zu 1 jedoch schon auBer Betracht, daB nicht die Ehefrau 一 von der die Ab姉mmlinge des Ehemanns ein-gesetzliches Erbrecht nicht herleiten k6nnten 一 zuletzt verstorben ist. Sie wurde vielmehr von ihrem Ehemann um etwa eine halbe Stunde U berlebt, der nach den ohne Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen t6dlich verletzt und nicht mehr in der Lage war, Rechtshandlungen vorzunehmen oder gar testamentarische Ve市槍ungen 6 ber seinen NachlaB zu treffen. (2) Das Landgericht ist davon ausgegangen, d那 ein gleichzeitiger Tod nicht durch dasselbe 加Bere Ereignis herbeigefhrt werden mtisse. Das Beschwerdegericht weist daraufhin, daB der gleichzeitige Eintritt zweier Ereignisse von der Wortbedeutung her nur die Zeitgleichheit voraussetzt, nicht aber die gleiche Ursache. Versterben mehrere untereinander erbberechtigte Personen gleichzeitig im Rechtssinn, also innerhalb des selben Bruchteils einer Sekunde, so hat dies gemaB §1923 Abs. 1 BGB immer zur Folge, daB keiner des anderen Elもe werden kann, ohne daB es darauf ankame, ob der Tod aufgrund des gleiche 加 『 Beren Ereignisses oder au]をrund verschiedener Ereignisse eingetreten ist (vgl. Nagel 5. 118/119 undS.l44bis 14の. Ergibt die Auslegung einer von Ehegatten fr den Fall des gleichzeitigen Todes getroffenen letztwilligen Ve南gung, daB ihre Geltung 血cht auf den Ausnahmefall des zeitgleichen Versterbens beschr加kt sein sollte, sび ist weiter zu prfen, welche Fallgestaltungen die Testierenden regeln wollten, insbesondere ob sie 比r den in 如rzem zeitlichen Abstand eintretenden Tod beider Ehegatten nur eine einheitliche Ursache 一 etwa MittBayNot 1997 Heft 1 1446/1447 )一 oder auch verschiedene 一 etwa 虹ankheitsbedingte 一 Ursachen in Betracht gezogen haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852 f.). Das Landgericht hat aufgrund des Eri元 ttlungsergebnisses, insbesondere der Zeugenaussagen, angenommen, das kurzzeitige Nacheinanderversterben der Ehegatten infolge Selbstt6tung sei nach ihrem Willen als gleichzeitiger Tod im Sinn des Testaments vom 4. 10. 1992 anzusehen. Diese Auslegung ist unter den hier gegebenen Umst谷nden nicht nur m6glich, sondern n山 eliegend. Der Senat schlieBt sich ihr an. (3) Das Landgericht hat auch auBerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstande bei der Auslegung mitbe血ck-sichtigt. Es hat in Betracht gezogen, daB der Ehemann wiederholt erld 証t habe, seine Abk6mmlinge sollten nur den Pflichtteil erhalten, und dies als Anhaltspunkt fr die von ihm vorgenomuiene W吐tung des Begriffs des gleichzeitigen Todes angesehen. Mit Recht hat das Landgericht auch den Inhalt des widerrufenen Testaments vom 6. 1 2. 1 990 zur Auslegung herangezogen (vgl. BayObLGZ 1981, 79 /82 und BayObLG FanIRZ 1990, 563/564) und den Umstand gewtirdigt, daB die Eheleute eine in diesem Testament enthaltene Einsetzung der 琵r den Fall des gleichzeitigen Todes bestimmten Erbin auch als E山in des 価erlebenden in das sp谷tere 正stament vom 4. 10. 1992 nicht ti bernommen haben. Dem Fehlen einer solchen Regelung in dem hier maBgeblichen Testament brauchte das Landgericht keine Anhaltspunkte fr die Auslegung des Begriffs des,, gleichzeitigen Todes" zu entnehmen. (4) Das Beschwerdegericht muBte die von der NachlaBpflege-rin zu den Akten gegebenen Entwtirfe und Ablichtungen widerrufener fr面erer letztwilliger Verfgungen der Ehegatten zur Auslegung nicht heranziehen. Der Inhalt dieser Schrifts山cke beschr谷nkt sich auf Regelungen, die in die m鴻geblichen letztwilligen Verfgungen Eingang gefunden haben, und ist daher nicht geeignet, den vorhandenen Auslegungsstoff zu erganzen oder zu erweitern. Auch der Senat hat die Schri丘stucke bei seiner 亡be叩血fu昭 der landgerichtlichen Entscheidung daher im Ergebnis auBer Betracht lassen k6nnen. 0 Bei einem gleichzeitigen Versterben von Eheleuten geht nicht wie bei einer SchluBerbeneinsetzung ( §2269 Abs; 1 BGB) der gesamte Nachl論 auf den oder die Erben u ber, sondem das 脆 rm6gen jedes einzelnen von ihnen( §§1922, 1923 Abs. 1 BGB, vgl. BayObLGZ 1981, 79 /87). Dementsprechend sind die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, d出 die Beteiligten zu 3 bis 5 aufgrund des Testaments vom 4. 10. 1992 sowohl die Ehefrau als auch den kurze Zeit nach ihr verstorbenen Ehemann jeweils zu 1/3 beerbt haben. Weiterhin ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, d鴻 der Beteiligte zu 3 durch dieses Testament zum Testamentsvollstrecker fr die Nachlasse der Ehefrau und des Ehemanns ernannt worden ist ( §2197 Abs. 1 BGB ) und ihm daher die beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisse zu erteilen sind( §2368Abs.1 BGB). Gesellschafts- und Registerrecht 13. BGB§823 Abs. 2; StGB§§l4Abs. 1 Nr. 1, 266 a(Aufgabe eines GmbH-Gesch軍拡hrers zur E確ilung 耐加tuichrechtuicher グichten der Geselisch購 Deuegation von Aufgaben und deliktische Verantwortuichkeit) 1. Zu den Aufgaben des Geschaftsfhrers einer GmbH geh6rt es, dafr zu sorgen, daB die der Gesellschaft auferlegten6 ffentlich-rechtlichen Pflichteii, zu denen die Ab皿hrung der Arbeitnehmerbeitrage zur Sozial・ versicherung geh6rt, er繊lit werden. 2. Diesen Pflichten k6nnen sich die Gesch首ftsfhrer einer mehrgliedrigen Geschftsleitung weder durch Zustandigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. 3. Interne Zustandigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben k6nnen aber die deliktische、Verantwortlichkeit des Geschaftsfhrers beschranken. In jedem Fall verbleiben ihm むberwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten k6nnen. Eine solche Uberwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewahrleistet erscheint BGH, Urteil vom 15.10.1996 一 VI ZR 319/95 一, mitgeteilt von Dr Maがぞd Werp, Richter am BGH 14. GmbHG§32 a (Eigenkapitauersetzendes Darlehen) 1. Ob ein Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen ist, beurteilt sich grundsatzlich nach dem Zeitpunkt der verbindlichen Kreditzusage, sofern die Leistung spater gewahrt 補rd. 2. Hat die Darlehensge殖hrung, bezogen auf den maBgebilchen Zeitpunkt ihrer Zusage, kapitalersetzenden Charakter, entgeht der Gesellschafter der Rechtsfolge des §32 a GmbHG nicht schon dadurch, daB er die Auszahlung erst nach Stellung des Konkursantrags vornimmt. 3. Eine Finanzierungshilfe, die ein Gesellschafter der konkursreifen Gesellschaft gewahrt, hat auch dann kapitalersetzenden Charakter, wenn sie nicht der Sanierung, sondern lediglich der Durch出hru聖 eines bestimmten Rechtsgeschafts dienen soll. 4. Hat die Gesellschaft dem Gesellschafter 坦r eine kapitalersetzende Leistung ein Recht sicherungshalber U bertragen, kann der Konkursverwalter gegenUber dem Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unmit. telbar den Einwand aus §32 a GmbHG erheben; der Anfechtungseinrede bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 19.9.1996 一 Ix ZR 249/95 一, mitgeteilt von Dr Ma励ぞd Werp, Richter am BGH MittBayNot l99THeft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 30.09.1996 Aktenzeichen: 1Z BR 42/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 46-48 Normen in Titel: BGB §§ 133, 1923, 2084, 2269 Abs. 1