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VIII R 33/94

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Bonn 29. Januar 1996 11 T 1/96 UmwG § 20; AktG § 297 Übergang eines Unternehmensvertrages bei Verschmelzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Gesellschaftsrechts" vom 15. B. 1969 (BGBl. , S. 1146) eingefügten Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist in der Anmeldung einer neuen Gesellschaft anzugeben und dementsprechend in das Handelsregister einzutragen, welche konkrete Vertretungsbefugnis der derzeitige Geschäftsführer hat. Das Gericht hält aber auch dafür, daß darüber hinaus auch die generelle Vertretungsbefugnis einzutragen ist, weil das der Transparenz des Handelsregisters und damit dem Schutz des Rechtsverkehrs dient. Zweck der vorgenannten ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der EWG ist es nämlich, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Gemeinsamen Markts zu gewährleisten. Im Interesse des Rechtsverkehrs zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten müssen daher alle einschlägigen Angaben ausdrücklich in Registern oder amtlichen Unterlagen aufgeführt werden. Dazu gehört aber auch die Angabe über die abstrakte Vertretungsregeigung der Gesellschaft. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich diese ohne weiteres aus dem nationalen Recht (Gesetz oder Gesellschaftsvertrag) ergibt, weil die Eintragung gerade auch der Transparenz für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr dienen soll. Daher sind die Eintragungen in das Handelsregister so zu gestalten, daß aus dem Handelsregister selbst zuverlässig — auch für Ausländer — die Vertretungsverhältnisse entnommen werden können. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 131 KostG nicht. 10. GesellschaftsrechtiHandelsregisterrecht — Übergang eines Unternehmensvertrages bei Verschmelzung (LG Bonn, Beschluß vom 30. 1. 1996 — 11 T 1/96 — mitgeteilt von Notar Peter Kemp, Bonn) UmwG § 20 Nr. 1 AktG § 297 Abs. 2 1. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geht bei Verschmelzung der herrschenden Gesellschaft durch Aufnahme auf die aufnehmende Gesellschaft kraft Gesamtrechtsnachfolge über. 2. Der Übergang des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die frühere P&B-Beteiligungsgesellschaft mbH war herrschende Gesellschaft gegenüber den Gesellschaften P&B Service GmbH und Deutsche L. GmbH. Sodann wurde die frühere P&B-Beteiligungs-GmbH mit der H. R. GmbH als der aufnehmenden Gesellschaft verschmolzen, unter Umbenennung dieser Gesellschaft in P&B-Boteiligungs-GmbH. Die P&B Service GmbH beantragte die berichtigende Eintragung, daß die im Handelsregister eingetragenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, die mit der früheren P&B-Beteiligungsgesellschaft mbH geschlossen worden waren, nunmehr mit der P&B BeteiligungsgeselEschaft mbH bestehen. Das AG hat die Eintragung der Anmeldung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmeldung entspricht der Form des § 12 HGB und ist u. a. vom einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet. Der zwischen der frühreren P&B-Beteiligungs-GmbH und der P&B Service GmbH. geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit der Verschmelzung der P&B-Beteiligungs-GmbH auf die H. R. GmbH, mit jetzigem Namen P&BBeteiligungs-GmbH, auf diese als nunmehr herrschenden Vertragspartner übergegangen, ohne daß es dazu der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten P&B Service-GmbH bedurft hätte. Nach zutreffender ganz h. M. geht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dann, wenn die herrschende Gesellschaft mit einer dritten Gesellschaft als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen wird, auf die letztere kraft Gesamtrechtsnachfolge über, so daß diese Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der früher herrschenden Gesellschaft gegenüber der beherrschten Gesellschaft eintritt (LG Mannheim ZIP 1990, 379 ff., 381; Priester, ZIP 1992, 293 ff., 301; Geßler/Hefermehl, § 297 AktG , Rn. 48; KK/Koppensteiner, 2. Aufl., § 291 AktG , Rn. 50; Emmerich/Sonnenschein, 4. Aufl., § 15 IV 6.) c) KonzernR). Der Gegenauffassung von Würdiger (Großkomm., 3. Aufl., § 291 AktG , Anm. 24), auf die der BGH in einem obiter dictum beiläufig und ohne Differenzierung nach den verschiedenen Verschmelzungsfällen verweist (BGH WM 1974, 713 ff., 715 = DNotZ 1976, 38 ), kann nicht gefolgt werden. Danach erlischt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wenn das herrschende Unternehmen durch Verschmelzung sein Vermögen auf eine andere Gesellschaft überträgt. Würdiger begründet seine Meinung damit, daß der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kein einfacher Schuldertrag, sondern ein Organisationsvertrag sei, der mit dem Erlöschen der rechtlichen Struktur und der Organe der übertragenden Gesellschaft ebenfalls wegfallen müsse (a.a.O, § 291 AktG, Anm. 11, 24). Hierbei verkennt Würdiger das Wesen und die Tragweite der bei Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 20 Nr. 1 UmwG eintretenden Gesamtrechtsnachfolge. Diese sieht einen umfassenden Eintritt in alle Rechte und Pflichten vor, mit Ausnahme derjenigen, die kraft ausdrücklich entgegenstehender Vorschriften oder wegen ihrer Natur vor allem als höchstpersönliche Rechte nicht auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können. Dabei läßt das Gesetz selbst den Übergang sonst unübertragbarer nur an die Person gebundener Rechte wie den Nießbrauch und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gern. §§ 1059 a, 1092 BGB zu (vgl. Hohner, DB 1973, 1487 ff., 1488). Letztlich unterscheidet sich die durch eine solche Verschmelzung verursachte Veränderung der Herrschaft hinsichtlich des von der herrschenden Gesellschaft für den Gesamtkonzern verfolgten unternehmerischen Konzepts auch nicht wesentlich von der Lage, die sich ergibt, wenn das zuvor herrschende Unternehmen bei der Verschmelzung die Rolle der aufnehmenden Gesellschaft spielt. In diesem Fall bestünde aber auch nach Auffassung von Würdiger der Beherrschungsvertrag mit der zwar als Rechtsperson fortbestehenden, aber doch durch Aufnahme eines dritten Unternehmens veränderten herrschenden Gesellschaft fort. Die in beiden Fällen vergleichbare Ein- und Unterordnung der beherrschten Gesellschaft in die vor allem durch die neue Unternehmensstruktur bestimmten geschäftspolitischen Ziele des Gesamtkonzerns ist aber für die beherrschte Gesellschaft wesentlicher als ein Unterschied in der Besetzung und Strukturierung der Organe der Obergesellschaft, welcher auch bei Fortbestehen der herrschenden Gesellschaft als Rechtsperson jederzeit auftreten kann. Wesentlich gegen die Ansicht Würdigers spricht ferner, daß dann, wenn die Verschmelzung automatisch das Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zur Folge hätte, durch die Zwischenschaltung einer Verschmelzung entgegen dem Willen des Gesetzes eine Beendigung des Beherrschungsvertrages ohne den sonst nach § 297 Abs. 2 AktG (analog) erforderlichen Sonderbeschluß ausgleichsberechtigter außenstehender Gesellschafter ermöglicht würde (Hohner, DB 1973, 1487 ff., 1488). Der Übergang des Unternehmensvertrags bedarf auch nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der P&B Service GmbH als der beherrschten Gesellschaft. Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1996 145 Eine solche Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich nicht aus dem Vergleich mit den Regelungen des BGB über die Schuldübernahme nach §§ 414 f. BGB sowie der Vertragsübernahme. Das AG hat hier die Position des beherrschten Unternehmens aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der des Gläubigers einer Schuld verglichen. Die Auswechslung der herrschenden Gesellschaft als Schuldner hinsichtlich der Beachtung der grundlegenden satzungsmäßigen und vertraglichen Rechte der beherrschten Gesellschaft sei nach der Wertung der §§ 414 f. BGB und der zur Vertragsübernahme aufgestellten Regeln nicht ohne ihre Zustimmung möglich. übernehmenden Gesellschaft zu geben (so Priester, ZIP 1992, 293 ff., 301). Hier hat die beherrschte P&B Service GmbH keine Kündigung ausgesprochen. Über eine Pflicht zur Unterbreitung eines neuen Abfindungsangebots seitens der P&B-Beteiligungsgesellschaft mbH muß mangels außenstehender Gesellschafter der P&B Service GmbH nicht entschieden werden. Dagegen spricht, daß der Übergang des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung der herrschenden Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft wertungsmäßig dem Fall des Schuldbeitritts näher steht als dem der Schuld- oder Vertragsübernahme. Denn hinsichtlich der Erfüllung der Rechte des beherrschten Unternehmens aus dem Vertrag kommt hier nur neue Substanz hinzu. AO 1977 § 39 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB § 185 Abs. 2 EStG 1982 § 17 Abs. 1 S. 1 u. 3 Aus diesem Grund ist nach BGB ein Schuldbeitritt auch nicht von der Zustimmung des Gläubigers abhängig (PalandtlHeinrichs, Überbl. v. § 414 BGB , Rn. 2, 3). Auch aus der analogen Anwendung des § 295 AktG , wonach ein Vertragsbeitritt oder sonstige Änderungen eines Unternehmensvertrags (vgl. Priester, ZIP 1992, 293 ff., 300) in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft abhängen, folgt aber kein Zustimmungserfordemis der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft. Nach zutreffender Auffassung ist § 295 AktG im Fall der Veränderung der herrschenden Gesellschaft durch Verschmelzung der Obergesellschaft auf eine dritte aufnehmende Gesellschaft nicht anwendbar (LG Mannheim ZIP 1990, 379 ff., 380; KK/Koppensteiner, 2. Aufl., § 295 AktG, Rn. 5; Hüffer, § 295 AktG , Rn. 2). Anders als bei einer normalen Änderung des Unternehmensvertrages i.S.d. § 295 AktG, bei der die beherrschte Gesellschaft als Verhandlungspartner der herrschenden Seite gegenübersteht, tritt bei der Fusion der herrschenden Obergesellschaft durch Aufnahme seitens einer anderen Gesellschaft lediglich Gesamtrechtsnachfolge der neuen Herrscherin in alle Rechte und Pflichten gegenüber der beherrschten Gesellschaft ein, ohne daß regelmäßig Raum für Vereinbarungen zwischen übernehmender und abhängiger Gesellschaft bliebe (vgl. Hüffer, a.a.O.). Ferner unterscheiden sich mögliche Interessenbeeinträchtigungen der Beteiligten nicht grundsätzlich von der Lage, die sich dann ergeben kann, wenn das herrschende Unternehmen die Rolle der aufnehmenden Gesellschaft spielt. Hier kommt eine Anwendung des § 295 AktG wegen des gleichbleibenden herrschenden Rechtssubjekts von vornherein nicht in Betracht (vgl. KK/Koppensteiner, a.a.O., § 295 AktG , Rn. 5). Wenn man nicht wie Würdiger entgegen der ratio des § 297 AktG bei Verschmelzung der Obergesellschaft eine Beendigung des Unternehmensvertrages ohne Sonderbeschluß eintreten lassen will, würde ferner ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft zum Übergang des Vertrags bedeuten, daß letztlich die Verschmelzung auf der Ebene der Obergesellschaft insgesamt von der Zustimmung der Gesellschafter der Untergesellschaft abhängig gemacht wird (Krieger, ZGR 1990, 517 ff., 541; Priester, ZIP 1992, 299ff., 301). Es wäre aber nicht sachgerecht, eine so wesentliche unternehmenspolitische Entscheidung wie eine Verschmelzung auf der Ebene der Obergesellschaft von der Zustimmung der Gesellschafter der Untergesellschaft abhängig zu machen. Zum Schutz der abhängigen Gesellschaft und ihrer Gesellschafter genügt es vielmehr, der abhängigen Gesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages zuzugestehen (so KK/Koppensteiner, a.a.O., § 295 AktG , Rn. 5, § 297 AktG , Rn. 19; Krieger, a.a.O.; Hohner, a.a.O., 1490) und eventuell den Gesellschaftern ein Recht auf ein erneutes Abfindungsangebot seitens der 11. Steuerrecht/Einkommensteuer — Veräußerung einer wesentlichen Gesellschaftsbeteiligung (BFH, Urteil vom 16. 5. 1995 — VIII R 33/94) 1. Eine wesentliche Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG ist gegeben, wenn ein nur zu 1/4 an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger einen weiteren Geschäftsanteil erwirbt, den er bereits im voraus an einen Dritten abgetreten hat. 2. Die Vorausverfügung über ein Vollrecht durch einen Nichtberechtigten i.S.v. § 185 Abs. 2 S. 1 BGB führt sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zu einem zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung ausreichenden Durchgangserwerb für eine sog. juristische Sekunde. Zum Sachverhalt: Der KI. zu 1) und die KI. zu 2) sind Erben nach ihrem 1985 verstorbenen Vater T und ihrer 1989 verstorbenen Mutter. T war im Streitjahr 1984 u. a. an der B-GmbH mit zunächst 25 v.H. am Stammkapital von 500.000,— DM beteiligt, und zwar mit Geschäftsanteilen von 12.500,— DM (seit 1974), 37.500,- DM (seit 1977) und 75.000,- DM (seit 11. 11. 1980). Die weiteren Geschäftsanteile hielten die T.-S. A. mit 25 v.H. und S mit 50 v.H. Mit notariellem Vertrag vom 27. 5. 1982 vereinbarten T und S, daß T die Geschäftsanteile der T.-S. A. an der B-GmbH zu 12.500,— DM, 37.500,— DM und 75.000,— DM erwirbt und von dem Geschäftsanteil über 75.000,— DM einen Teilanteil von 60.000,— DM veräußert und abtritt. Das Gewinnbezugsrecht wurde mit Wirkung ab 1. 1. 1982 abgetreten. Mit Schreiben vom 27. 5. 1987 genehmigte der Geschäftsführer der B-GmbH die Veräußerung eines Teils des Geschäftsanteils über 75.000,— DM. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 12. 6. 1982 verpflichtete sich T, für den KI. zu 1) treuhänderisch von der T.-S. A. deren Geschäftsanteile an der B-GmbH mit 12.500,— DM, 37.500,— DM und mit einem Teilbetrag von 15.000,— DM des Geschäftsanteils über 75.000,— DM zu erwerben und zu verwalten. Mit notariellem Vertrag vom 14. 6. 1982 veräußerte der Konkursverwalter der im Sommer 1981 in Konkurs gefallenen T.-S. A. u. a. die Geschäftsanteile der T.-S. A. an der 9-GmbH an T und trat sie ab. Die Gewinnbezugsrechte gingen mit Wirkung vom 1. 1. 1981 auf T über. T veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23. 11. 1984 seine ursprünglich gehaltenen Geschäftsanteile für 2.702.703,— DM und trat sie ab. Im Anschluß an eine Außenprüfung bei den Eheleuten T ermittelte das FA für den Geschäftsanteil von 75.000,—DM einen Veräußerungsgewinn von 1.546.620,— DM (Veräußerungserlös von — anteilig — 1.621.620,— DM abzüglich Anschaffungskosten). Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wies das FG als unbegründet zurück. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: ... II.... Das FG hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Veräußerungsgewinn des T nach § 17 Abs. 1, 2 EStG für das Streitjahr 1984 angenommen. 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 1/4 unmittelbar oder mittelbar beteiligt war ( § 17 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG ). Veräußerungsgewinn i.S.d. Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt ( § 17 Abs. 2 S. 1 EStG ). Heft Nr. 5 . MiltRhNotK • Mai 1996 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Bonn Erscheinungsdatum: 29.01.1996 Aktenzeichen: 11 T 1/96 Erschienen in: MittRhNotK 1996, 145-146 Normen in Titel: UmwG § 20; AktG § 297