XII ZR 95/89
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Düsseldorf 15. Januar 1990 25 T 26/90 BGB § 914 Vermerk des Verzichts auf eine Überbaurente beim herrschenden Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vorgelegte Kopie der Erklärung beweist weder das Datum der Beschlußfassung noch das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses. Auf § 15 Abs. 3 HGB kann sich die Ast. schon deshalb nicht berufen, weil für den Nachweis gegenüber Behörden § 9 Abs. 3 HGB maßgebend ist, während § 15 Abs. 3 HGB nur den Schutz Dritter betrifft (vgl. Heymann/Sonnenschein, 1989, § 15 HGB , Rd.-Nr. 22; Baumbach/Duden/Hopt, § 15 HGB , Anm. 1, 4C; Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.Nr.6). 5. Der Senat weist darauf hin, daß zum Nachweis der Vertretungsbefugnis i. S. d. § 29 GBO nach dem Gesagten auch eine bloße notarielle Beurkundung, daß am 20. 5.1988 ein Gesellschafterbeschluß des Inhalts, daß Herr H. alleiniger Geschäftsführer der GmbH geworden ist, nicht ausreichen, sondern eine Wiederholung der Genehmigungserklärung in grundbuchrechtlicher Form erforderlich sein wird (vgl. auch Meikel/Roth, a.a.O., § 32 GBO , Rd.-Nrn. 55 f.). 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Vermerk des Verzichts auf eine Überbaurente beim herrschenden Grundstück (LG Düsseldorf, Beschluß vom 15.1.1990-25 T 26/90 — mitgeteilt von Notar Dr. Siegmar Rothstein, Düsseldorf-Benrath) BGB § 914 Abs. 2 Der gem. § 914 Abs. 2 S. 2 BGB erklärte Verzicht auf eine Überbaurente kann auch bei dem herrschenden (rentenberechtigten) Grundstück vermerkt werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) sind eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von D. verzeichneten Flurstücks 1250. Bei der Errichtung ihres Hauses mit Wintergarten haben die Bet. zu 2) auf ihrem Flurstück 1249 in einer Länge von 5,50 m um 0,15 m über die Grenze zum Flurstück 1250 gebaut. Die Bet. zu 1) haben dem Überbau nicht widersprochen und sind sich mit den Bet. zu 2) darüber einig, daß der Überbau nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihnen beruhe. In öffentlich beglaubigter Erklärung haben die Bet. zu 1) für sich und ihre Rechtsnachfolger auf eine Überbaurente verzichtet, was die Bet.zu2) angenommen haben. Die Bet. zu 1)bewilligen und die Bet. zu 2) beantragen, diesen Verzicht bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück1249 einzutragen. Die Bet.zu 1)beantragen, bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück1250 den vorstehend bewilligten Verzicht zu vermerken. Diese Anträge wurden von den Bet. zum Grundbuch bestellt Durch den angefochtenen Beschluß hat das AG den Antrag der Bet.zu 1) und 2) insgesamt zurückgewiesen, weil die Eintragungsfähigkeit des Vermerks, der bei dem im Grundbuch von D. eingetragenen Flurstück 1250 eingetragen werden soll, nicht gegeben sei und im übrigen wegen des vermuteten Vorbehalts der gleichzeitigen Erledigung gern. § 16 Abs. 2 GBO auch derAntrag auf Eintragung des Verzichts zurückzuweisen war. Gegen diese Entscheidung haben die Bet. zu 1)und 2) Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die der Amtsrichter dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Aus den Gründen: Die Erinnerung gilt nunmehrals Beschwerde (§ 11 Abs. 2 S. 4 u. 5 RpfIG), die zulässig (§§ 71 Abs. 1; 73 GBO) und in der Sache auch begründet ist. Nach § 914 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Verzicht auf eine Überbaurente auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen (vgl. KG JFG 4, 387; OLG Bremen DNotZ 1965, 295 -= Rpfleger 1965, 55 m.zust. Anm. Haegele; KG Rpfleger 1968, 52 m. zust. Anm. Haegele; BayObLG DNotZ 1977, 111 = Rpfleger 1976,180; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177 ; Palandt/Bassenge, 49. Aufl., § 914 BGB , Anm. 3; Staudinger/Beutler, 12. Aufl., § 914 BGB , Rd.-Nrn. 5 f.; Haegele/Schönes/Stöber, GBR, B. Aufl., Rd.-Nr. 1168, Buchst. p; Horber/Demharter,18. Aufl.., § 9 GBO , Anm. 3; KEHE, Grundbuchrecht, 3. Aufl., Einl. D, Rd.-Nr. 9). Entgegen der Auffassung des GBA ist ein Vermerk über den vorstehend näher bezeichneten Verzicht nach § 9 Abs.1 GBO im Grundbuch des herrschenden Grundstücks einzutragen, wenn dies bewilligt und beantragt wird. Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines derartigen Vermerks auf dem herrschenden Grundstück wird sowohl von der Rspr. als auch von der Lit. überwiegend bejaht (vgl. KG Rpf leger 1968, 52; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177 ; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 914 BGB , Anm. 3; Staudinger/Beutler, a.a.O., § 914 BGB , Rd.-Nrn. 5 f.; KEHE, a.a.O.; Einl. D, Rd.-Nr. 9; a.A. Meikel, GBR, 7. Aufl. 1986, § 9 GBO , Rd.-Nr. 25). Aus folgenden Gründen schließt sich die Kammer der überwiegenden Meinung in Rspr. und Lit. an: Der Verzicht auf die Überbaurente ist gern. § 914 Abs. 2 S. 2 BGB in das Grundbuch einzutragen; die Eintragung ist nach dieser Bestimmung Wirksamkeitserfordernis für den Verzicht. Dagegen ist für die Eintragung des Verzichts kein Raum, wenn er keine rechtliche Wirkung hat, etwa weil im Falle des unentschuldigten Überbaus ein Rentenanspruch gern. § 912 Abs.1 BGB überhaupt nicht besteht, denn das Grundbuch soll von überflüssigen und sinnlosen Eintragungen freigehalten werden. Überflüssig und sinnlos wären sowohl die Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück und die Eintragung des Vermerks über diesen Verzicht auf dem herrschenden Grundstück, wenn zweifelsfrei feststünde, daß ein Rentenanspruch für den jeweiligen Grundstückseigentümer des herrschenden Grundstücks überhaupt nicht entstanden wäre. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Beantwortung, weil die Bet. zu 1) und 2) mögliche Zweifel durch die vertragliche Regelung behoben haben, um mögliche künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Aus diesem Grunde haben die Bet. zu 1) und 2) nicht nur ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück, sondern in gleicher Weise ein derartiges Interesse an der Eintragung eines entsprechenden Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, denn aufgrund der beantragten Eintragungen steht für jedermann fest, daß der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus dem Überbau keinerlei Rechte herleiten kann. Allein dieser Umstand begründet die Eintragungsfähigkeit des Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, ganz abgesehen davon, daß diese Eintragung dem Rechtsfrieden dient (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = MittRhNotK 1977, 177), so daß es nur zu verständlich erscheint, daß das KG in seiner Entscheidung ( Rpfleger 1968, 52 ) zur Frage der Eintragungsfähigkeit des Vermerkes nach § 9 Abs.1 GBO auf dem herrschenden Grundstück keine weitere Begründung angeführt hat, weil die sich zwingend aus den vorstehenden Ausführungen zur Eintragungsfähigkeit des Verzichtes auf eine Überbaurente auf dem belasteten Grundstück ergibt. Aus den angeführten Gründen kann der Eintragungsantrag der Bet. zu 1) und 2) nicht zurückgewiesen werden. Das GBA hat daher erneut über den Antrag zu entscheiden und hat dabei von den in dem angefochtenen Beschluß erhobenen Bedenken abzusehen. 5. Familienrecht — Zum Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" (BGH, Urteil vom 27.6.1990 — XII ZR 95/89) BGB § 1374 Abs. 2 Wird einem Kind von seinen Eltern oder einem Elternteil Grundbesitz übertragen, handelt es sich i. d. R. auch dann um einen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht und damit ein dem Zugewinnausgleich gern. § 1374 Abs. 2 BGB entzogenen Erwerb, wenn der Übernehmer die noch bestehenden Belastungen des Übergebers übernimmt, diesem ein Leibgedingeeinräumt, diespäteren Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernimmt und Ausgleichszahlungen an die Geschwister leistet. 18 Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 15.01.1990 Aktenzeichen: 25 T 26/90 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 18 Normen in Titel: BGB § 914