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XII ZR 95/89

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Juni 1990 XII ZR 95/89 BGB § 1374 Abs. 2 Gegenleistung schließt § 1374 Abs. 2 BGB nicht aus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Nießbrauch sehr nahe. Was in der Entscheidung des Senats vom 14.3.1990 zur Vorhersehbarkeit des Wertanstiegs durch das notwendige Absinken der in dem lebenslangen Nießbrauchsrecht liegenden Belastung ausgeführt worden ist, gilt hier in gleicher Weise. Soweit dieser Wertanstieg sich verwirklicht, handelt es sich hier wie dort im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB um Vermögen, das der Zuwendungsempfänger nach Eintritt des Güterstandes mit Rücksicht auf sein — künftiges — Erbrecht erwirbt. bb) Für die Belastung des übergebenen Grundstücks durch Gewährung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit in gesunden und kranken Tagen, bei der es sich rechtlich um eine Reallast handelt (vgl. MünchKomm/Joost a. a. O. § 1105 Rdnr.21), ist die gleiche rechtliche Betrachtung geboten (im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 1989, 1186 , 1187: „an die Person des Übertragenden gebundenes Dauerrecht"). cc) Jedoch gibt es entgegen der Ansicht der Revision keinen zureichenden Grund dafür, auch die in dem Übergabevertrag zugunsten der Geschwister eingegangene Gleichstellungsverpflichtung bei der Bewertung des übernommenen Vermögens unberücksichtigt zu lassen; diese Verbindlichkeit ist deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB von dem mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht erworbenen Vermögen abzuziehen. Anders als die auf Lebenszeit eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit (ausschließliches Wohnrecht am Erdgeschoß) und die lebenslange Reallast (Kost, Wartung und Pflege) verringerte sich diese Verbindlichkeit mit zunehmendem Alter des das Grundstück übergebenden Vaters nicht. Sie entfiel auch nicht mit dessen Tod, sondern-wurde dadurch — innerhalb von dann sechs Monaten — fällig. Das Berufungsgericht hat diese Verbindlichkeit daher zu Recht bei der Bestimmung des Anfangsvermögens der Antragstellerin wertmindernd berücksichtigt. Rechtlicher Überprüfung hält auch stand, daß das Berufungsgericht diese Schuld, für deren Bewertung nach § 1376 Abs.3, 1 BGB ebenfalls der Zeitpunkt der Vermögensübergabe maßgebend ist, mit Rücksicht auf die erst nach dem Tode des Vaters eintretende Fälligkeit — der Höhe nach unbedenklich von 30.000 DM auf 23.580 DM — abgezinst hat; die Revision bekämpft dies als ihr günstig auch nicht. Im Schrifttum gehen die Ansichten darüber, ob eine solche Abzinsung geboten ist, allerdings auseinander (dafür Erman/ Heckelmann BGB B. Aufl. Rdnr.5; Johannsen/Henrich/ Jaeger Eherecht Rdnr.9; dagegen MünchKommlGernhuber a. a. O. Rdnr.15; Soergel-Lange BGB 12. Aufl. Rdnr.15; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. Rdnr.36 — alle zu § 1376 BGB ). Der Senat folgt aus den insbesondere von Jaeger (a. a. 0.) dargelegten Gründen der Auffassung des Berufungsgerichts. Eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld belastet weniger als eine sofort zu erfüllende. Einen hinreichenden Grund, dem hier — anders als sonst im Rechtsverkehr — bei der Bewertung nicht Rechnung zu tragen, sieht der Senat nicht. Danach ist von einem Anfangsvermögen der Antragstellerin von (97.000 — 14.614,47 — 23.580 =) 58.805,53 DM auszugehen. 4. Die Indexierung, wie sie das Berufungsgericht zum pauschalen Ausschluß des nur scheinbaren, auf der Geldentwertung beruhenden Wertzuwachses ( BGHZ 61, 385 , 393; 101, 65, 67 f. [= MittBayNot 1987, 205 = DNotZ 1988, 171 ]) rechtlich unbedenklich vorgenommen hat, ergibt inflationsbereinigt folgendes Anfangsvermögen der Antragstellerin: 58.805,53 x 118,4 = 107.447,14 DM. 64,8 5. Aus dem festgestellten End- und diesem Anfangsvermögen der Antragstellerin errechnet sich ihr Zugewinn in Höhe von (196.430,75 — 107.447,14 DM =) 88.983,61 DM. III. 1. Wenn der Antragsgegner, wie das Amtsgericht angenommen hat, keinen und die Antragstellerin keinen weiteren Zugewinn erzielt haben, so beträgt der Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich (88.983,61 :.2 =) 44.491,81 DM. In Höhe dieses Betrages — nebst der Höhe nach unstreitigen Zinsen — ist sein Ausgleichsanspruch jedenfalls begründet und bleibt die Revision der Antragstellerin ohne Erfolg, so daß sie zurückzuweisen ist. 2.... B. BGB § 1374 Abs. 2 (Gegenleistung schließt § 1374 Abs.2 BGB nicht aus.) Zum Vermögenserwerb „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht't BGH, Urteil vom 27.6.1990 — XII ZR 95189 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die am 13.2.1976 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche" Güterstand galt, wurde auf am 29.4.1986 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Nunmehr verlangt die Klägerin Zugewinnausgleich. Sie hatte weder bei der Eheschließung noch bei der Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen. Ob der Beklagte zur Zeit der Eheschließung Vermögen besaß, und zwar in Form eines Sparguthabens, ist zwischen den Parteien streitig. Sein Vermögen zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags belief sich auf 94.295,66 DM. Dabei handelte es sich im wesentlichen um ein mit einem Haus bebautes Grundstück im damaligen Verkehrswert von 250.000 DM, dem erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere aus Baumaßnahmen, gegenüberstanden. Das genannte Hausgrundstück hatte der Beklagte aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 17.8.1978 von seiner Mutter erworben; am 17.1.1979 war er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Übernahmevertrag sah inhaltlich folgende „Gegenleistungen" für die Eigentumsübertragung vor: a) Der Beklagte übernahm Grundschulden von insgesamt 15.000 DM und die zugrundeliegenden Darlehensverpflichtungen; die Belastungen-valutierten damals mit rund 9.000 DM.b) Die Mutter behielt sich ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der Erdgeschoßwohnung des Hauses sowie die Mitbenutzung von Keller, Hofraum und Garten vor. (Dieses Wohnrecht wurde später zugleich mit dem Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen.) Der Beklagte verpflichtete sich, c) seine Mutter lebenslang unentgeltlich zu pflegen und d) sie gegen ein angemessenes Entgelt zu verpflegen e) mit dem Tode der Mutter seiner Schwester M. ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht an einem Zimmer im zweiten Stockwerk des Hauses einzuräumen, sie unentgeltlich zu pflegen und gegen ein angemessenes Entgelt zu verpflegen, f) innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Mutter an weitere vier Geschwister je 2.000 DM zu zahlen sowie g) für die standesgemäße Beerdigung der Mutter und die ständige Pflege der elterlichen Gräber Sorge zu tragen. 358 MittBayNot 1990 Heft 6 Das mit dem Haus bebaute Grundstück, für das in dem Vertrag ein Verkehrswert von 75.000 DM angegeben war, hatte tatsächlich am 19.1.1979, dem Tage des Eigentumserwerbs, ohne die Belastung mit dem Wohnrecht der Mutter einen Verkehrswert von 130.000 DM. Die Mutter des Beklagten starb im Mai -1983, seine mongoloide Schwester M. im Jahre 1985. Die Parteien streiten darüber, ob der Wertdes Hausgrundstücks gern. § 1374 Abs.2 BGB dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnen ist und ggf. unter Abzug welcher Verbindlichkeiten. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch von 25.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht — hat der Klage nur in Höhe von 15.009,95 DM nebst Zinsen stattgegeben: Mit dem in FamRZ 1989, 1186 veröffentlichten Urteil hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die — zugelassene — Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstrebt. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte keinen Zugewinn erzielt habe. Ob er bei der Eingehung-der Ehe über Anfangsvermögen in Form eines vermögenswirksamen Sparvertrages-verfügt habe, hat es offengelassen. Seinem Anfangsvermögen sei gemäß § 1374 Abs. 2 BGB der Verkehrswert des Hausgrundstücks hinzuzurechnen, das er mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben habe. (Wird ausgeführt.) II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Revision macht geltend, § 1374 Abs.2 BGB sei unanwendbar, denn der Beklagte habe das Grundstück nicht mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übergeben und erworben wird — und damit aufgrund der Regel des § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögensposten dem Zugewinnausgleich entzogen bleibt —, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschließenden mit der Übergabe einen erst zukünftigen Erbgang vorwegnehmen wollen. Das ist im Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abkömmling ein Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von seinen Eltern oder einem Elternteil unter Lebenden übergeben wird (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht § 1374 BGB Rdnr. 23; Palandt/ Diederichsen BGB 49. Aufl. § 1374 Anm.3 b). Soweit in Verträgen dieser Art der Übernehmer den Übergeber von noch bestehenden Belastungen freistellt, ihm ein Leibgedinge (Altenteil) einräumt, mit dem er insbesondere den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebensbedürfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners für dessen. Lebensabend sichert, und soweit er sich zur Übernahme der Beerdigungskosten und zur späteren -Grabpflege verpflichtet, handelt es sich um ein Gefüge von Abreden, die für vorweggenommene Erbfolgen geradezu typisch sind. Sie stellen daher die Qualifizierung des Erwerbstatbestandes als eines solchen „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" regelmäßig nicht in Frage, deuten vielmehr auf einen solchen hin. Zudem ist eine Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister, wie sie — neben Pflege- und Wohnungsgewährung für die kranke Schwester M. — auch im vorliegenden Fall vereinbart worden ist, ein deutliches Anzeichen dafür, daß die Vertragschließenden den Übernehmer als durch eine vorweggenommene Erbfolge begünstigt angesehen haben. MittBayNot 1990 Heft 6 Allerdings wird in Teilen des Schrifttums im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ( MDR 1972, 782 ) die Ansicht vertreten, ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB liege nur dann vor, wenn der Erwerber keine oder keine vollwertige Gegenleistung erbringe (BGB-RGRKIFinke 12. Auf 1. Rdnr. 17; Erman/Heckelmann BGB B. Auf1. Rdnr. 7; Johannsen/Henrich/Jaeger a. a. O. Rdnr. 23; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Rdnr. 13— alle zu § 1374). Dem kann insoweit gefolgt werden, als es sich darum handelt, bei anders gestalteten Vermögensübergaben, etwa bei solchen, die in der Rechtsform eines Kaufvertrages auftreten (vgl. BGHZ 70, 291 [= DNotZ 1978, 432 ]), durch einen Vergleich der Werte von übergebenem Objekt und Gegenleistung einen Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, ob es sich nach dem Willen der Vertragschließenden um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgeschäft gehandelt hat. Für die Qualifizierung von _ Grundstücks-, Hof- oder Unternehmensübernahmeverträgen herkömmlicher Art zwischen Verwandten, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, können Feststellung und Vergleich der objektiven Werte des übernommenen Objekts und der im Rahmen des Üblichen vereinbarten „Gegenleistungen" hingegen regelmäßig nicht ausschlaggebend sein. In diesem stark von persönlichen Beziehungen geprägten Bereich kalkulieren die vertragschließenden Verwandten erfahrungsgemäß kaum je exakt Wert und - ohnehin nur schätzbaren — Gegenwert, sondern sie bewirken ohne nähere synallagmatische Erwägungen die von ihnen gewollte Eigentumsnachfolge und die Sicherstellung des Altenteils des Übergebenden sowie ggf. einen für angemessen erachteten Ausgleich für bei der vorweggenommenen Erbfolge übergangene Erbberechtigte. Deshalb liegt es im allgemeinen fern, einer solchen Eigentumserlangung die Natur eines Erwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht abzusprechen und ihr damit die zugewinnausgleichsrechtliche Privilegierung des § 1374 Abs.2 BGB vorzuenthalten, weil der kapitalisierte Wert der insbesondere den Lebensabend des Übergebenden sichernden „Gegenleistungen" auf der Grundlage von dessen statistisch noch bestehender Lebenserwartung und — bei vorbehaltenem Wohnrecht — unter Beachtung des ortsüblichen Mietsatzes sowie — bei einer Verpflichtung zur Pflege — anhand der für fremdes Pflegepersonal -voraussichtlich entstehenden - Kosten den Verkehrswert des übergebenen Objekts annähernd oder vollständig erreiche oder gar übersteige. Selbst wenn ein solcher Vergleich, wie nach der von der Revision aufgemachten Rechnung hier, im Einzelfall annähernd gleiche Werte für Übergabe und Gegenleistungen oder gar ein gewisses Übergewicht der kapitalisierten Gegenleistungen ergeben sollte, nimmt das dem Erwerb daher nicht den die Erbfolge vorweg-, nehmenden Charakter. Aus diesem Grunde erübrigen sich weitere Erwägungen dazu, ob der Berechnung der Revision im einzelnen (Ansatz des Verkehrswertes des übergebenen Grundstücks in erster Linie mit nur 75.000 DM aufgrund der — möglicherweise nur der Kostenbemessung und -begrenzung dienenden —Wertangabe in dem Vertrag;-Schätzung des kapitalisierten Wertes von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung; unterlassene Abzinsung) gefolgt werden könnte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.06.1990 Aktenzeichen: XII ZR 95/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 358-359 MittRhNotK 1991, 18-21 Normen in Titel: BGB § 1374 Abs. 2