Urteil
4 Sa 201/22
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO. (Rn. 19 und 20)
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen, welche mit der DS-GVO nicht im Einklang steht. Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung um keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO handelte, scheidet ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO als haftungsrelevante Handlung dagegen bereits dem Grunde nach aus (Anschluss an LG Bonn BeckRS 2021, 18275; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 33076; entgegen LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 47685; LAG Hamm BeckRS 2021, 21866; s. auch BAG BeckRS 2022, 20229 Rn. 11). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO. (Rn. 19 und 20) Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen, welche mit der DS-GVO nicht im Einklang steht. Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung um keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO handelte, scheidet ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO als haftungsrelevante Handlung dagegen bereits dem Grunde nach aus (Anschluss an LG Bonn BeckRS 2021, 18275; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 33076; entgegen LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 47685; LAG Hamm BeckRS 2021, 21866; s. auch BAG BeckRS 2022, 20229 Rn. 11). (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.05.2022, Az.: 2 Ca 942/20, in Ziffern 1 bis 3 teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: 1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 24%, die Klägerin 76%. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zu. a) Gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. aa) Nach einer Auffassung ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Anbetracht des Wortlautes und der Zielrichtung weit auszulegen und erfasse als haftungsrelevante Verletzungshandlung jeglichen Verstoß gegen die DS-GVO und somit auch Fälle jenseits einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung (vgl. u.a. BeckOK DatenschutzR/Quaas DS-GVO Art. 82 Rn. 14; Kühling/Buchner/Bergt DS-GVO Art. 82 Rn. 22 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 – 10 Sa 443/21; LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20, juris; zweifelnd insoweit BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 [Rz. 11], juris). bb) Nach anderer Auffassung ist Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hingegen einschränkend auszulegen. Diese Auffassung begründet ihre Ansicht mit dem Erwägungsgrund 146. Dessen Einleitungssatz lautet: „Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen.“ Da es sich bei der Frage der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aber um keine Datenverarbeitung im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO handele, scheide ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO als haftungsrelevante Handlung daher bereits dem Grunde nach aus (LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021 – 15 O 372/20, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 128/20, juris; Ehmann/Selmayr/Nemitz DS-GVO Art. 82 Rn. 8; Gola/Heckmann/Gola/Piltz DS-GVO Art. 82 Rn. 3). b) Der Ansicht der einschränkenden Auslegung ist nach Auffassung der Kammer der Vorzug zu geben. Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2021 – C-603/20 PPU, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt insbesondere aus dem Erwägungsgrund 146 zur DS-GVO, welcher eine grundsätzlich geeignete und wichtige Orientierungshilfe der Auslegung darstellt (vgl. Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2021, Einl. Rn. 10), dass der Schadensersatzanspruch auf Verstöße gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO begrenzt ist und verspätete, falsche oder gar gänzlich unterbliebene Auskünfte an eine Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO somit nicht haftungsauslösend sind. Für dieses Auslegungsergebnis spricht nicht nur der Wortlaut des Erwägungsgrundes 146, welcher ebenso wie der die Haftungsverpflichtung konkretisierende Art. 82 Abs. 2 DS-GVO stets nur eine gegen die DS-GVO verstoßende „Datenverarbeitung“ erwähnt, sondern auch die Entstehungsgeschichte des Art. 82 DS-GVO. Die entsprechende ursprüngliche Regelung in Art. 77 des Kommissionsentwurfes (KOM (2012) 11) sah bezüglich der Schadensersatzpflicht noch vor: „Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ Dieser Entwurf ging damit vom Wortlaut ursprünglich ersichtlich weiter als z.B. die spätere Fassung des Vorschlags des Parlaments (Drs. 9565/15), welche im Entwurf zu Art. 77 DS-GVO die Schadensersatzpflicht nur auf Schäden bezog, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht. Der ursprüngliche Erwägungsgrund 118 (KOM (2012) 11) bzw. der spätere Erwägungsgrund 146 selbst beschränkten sich insoweit vom Wortlaut her von Anfang an nur auf eine rechtswidrige bzw. eine gegen die Verordnung verstoßende Datenverarbeitung. Somit verbleibt es nach zutreffender Auffassung in der vorliegenden Konstellation der Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nur bei der möglichen Sanktionsfolge nach Art. 83 Abs. 5 b) DS-GVO. b) Weitergehende Anspruchsgrundlagen vertraglicher oder deliktischer Art sind von der Klägerin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, weshalb der Berufung der Beklagten stattzugeben und das Schlussurteil teilweise abzuändern ist. Auf die Frage des Schadensbegriffes bzw. der Erheblichkeitsschwelle eines Schadens braucht daher an dieser Stelle ebenso nicht näher eingegangen zu werden, wie auch auf das Vorhandensein einer Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezüglich der Geltendmachung des Auskunftsanspruches, des Eingreifens der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist sowie eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin. 2. Das Schlussurteil ist daher teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien gem. dem Teilurteil sowie der rechtskräftig gewordenen Streitgegenstände des Schlussurteiles ebenfalls anzupassen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. 1. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Revision ist zuzulassen, da diese Entscheidung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG