Urteil
8 Ca 123/24
ArbG Heilbronn 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHEI:2025:0327.8CA123.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem lang andauernden Arbeitsverhältnis (hier: 23 Jahre) kann der auf Auskunft in Anspruch genommene Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer näher präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht.
2. Je größer die Menge an Daten und je unkonkreter das Auskunftsverlangen ist, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (zB Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (zB Zugang zu einer Datenbank, in der mittels Suche nach dem Namen der betroffenen Person alle elektronischen Dateien, die das Suchwort umfassen, erfasst sind).
3. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die Verordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß kumulativ voraus.
4. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient in erster Linie dazu, dass sich die betroffene Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten der Verarbeitung bewusst sein kann, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskunft dient jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen (vorliegend: Vergütung streitiger Überstunden) gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt. Ebenso wie das Prozessrecht keine allgemeine Auskunftspflicht über die im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO geregelten Pflichten hinaus kennt, kann ein solches Auskunftsrecht über Art. 15 DSGVO hergeleitet werden.
5. Nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO verursacht zwingend wegen des damit einhergehenden möglichen Kontrollverlusts und der Einschränkung von Rechten einen immateriellen Schaden. Äußert der Betroffene die (subjektive) Befürchtung, seine Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, hat das Gericht zu prüfen, ob diese unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als (objektiv) begründet angesehen werden kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 735.000,00 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem lang andauernden Arbeitsverhältnis (hier: 23 Jahre) kann der auf Auskunft in Anspruch genommene Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer näher präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht. 2. Je größer die Menge an Daten und je unkonkreter das Auskunftsverlangen ist, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (zB Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (zB Zugang zu einer Datenbank, in der mittels Suche nach dem Namen der betroffenen Person alle elektronischen Dateien, die das Suchwort umfassen, erfasst sind). 3. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die Verordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß kumulativ voraus. 4. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient in erster Linie dazu, dass sich die betroffene Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten der Verarbeitung bewusst sein kann, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskunft dient jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen (vorliegend: Vergütung streitiger Überstunden) gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt. Ebenso wie das Prozessrecht keine allgemeine Auskunftspflicht über die im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO geregelten Pflichten hinaus kennt, kann ein solches Auskunftsrecht über Art. 15 DSGVO hergeleitet werden. 5. Nicht jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO verursacht zwingend wegen des damit einhergehenden möglichen Kontrollverlusts und der Einschränkung von Rechten einen immateriellen Schaden. Äußert der Betroffene die (subjektive) Befürchtung, seine Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, hat das Gericht zu prüfen, ob diese unter den gegebenen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als (objektiv) begründet angesehen werden kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 735.000,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt einen bestimmt bezifferten Betrag. Zwar behauptet er im Rahmen der Begründung der Klage, dass die Überstunden einen Wert von "ca." 235.000 EUR ausmachten, jedoch ist der Klagantrag auf einen genau bezeichneten Betrag gerichtet, der sich aus 235.000 EUR materiellem und 500.000 EUR immateriellen Schadensersatz zusammensetzt. Selbst wenn die Herleitung rechnerisch teilweise nicht schlüssig sein sollte, ist die Klage damit jedenfalls zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach Art. 82 DSGVO nicht zu. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO wurde unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert behauptet (nachfolgend 1). Dahinstehen kann, ob eine Auskunftspflichtverletzung überhaupt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen kann, denn jedenfalls wurde ein kausaler Schaden nicht schlüssig dargelegt (nachfolgend 2). 1. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer dem Kläger in ausreichendem Umfang die verlangten Auskünfte sowie Datenkopien nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO erteilt. Der klägerische Anspruch ist daher erfüllt, § 362 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist weder in Bezug auf den Umfang noch auf die Rechtzeitigkeit der erteilten Auskünfte festzustellen. a) Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zur Erteilung einer Auskunft gegenüber der hiervon betroffenen Person über die in der Vorschrift genannten Daten, also ob die Person betreffende personenbezogene Daten verarbeitet wurden und welche, dies unter Berücksichtigung der unter a) bis h) aufgeführten Aspekte. In Abs. 3 der Vorschrift findet sich zudem die Verpflichtung des Verantwortlichen, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind oder waren, dem Auskunftsfordernden zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat sich der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen an Erwägungsgrund 63 zur DSGVO zu orientieren. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können ("Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können."). Die Beklagte hat ausführlich dazu vorgetragen, welche Auskünfte dem Kläger in welchem Umfang erteilt worden sind. Angesichts der zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens über 23-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses ist nachvollziehbar, dass insoweit erhebliche Datenmengen gesichtet werden mussten und unter Berücksichtigung der Entscheidung in Abs. 4 der Vorschrift, dass Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden dürfen, eine Auswahl zu treffen war, welche Daten dem Kläger konkret zur Verfügung gestellt werden. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass sich aus Erwägungsgrund 63 der Verordnung der Rechtsgedanke ergibt, dass der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. (Erwägungsgrund 63 Satz 7: "Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt."). Hieraus ergibt sich eine sogenannte "abgestufte Erfüllungslast" (LAG Hessen 10. Juni 2021 – 9 Sa 861/20 – Rn. 39): Je größer die Menge an Daten ist und je unkonkreter das Auskunfts- bzw. Kopieverlangen, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft (ggf. mittels Kopien) zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (z.B. Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (wie z.B. Zugang zu einer Datenbank, in der mittels Suche nach dem Namen der betroffenen Person alle elektronischen Dateien, die das Suchwort umfassen, erfasst sind). b) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Informationen ihm noch fehlen sollen. aa) Dies gilt zum einen für die Behauptung, ihm lägen "70-80 % der E-Mails" nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch nicht beinhaltet, dass in jedem Fall die Dokumente, die mit der personenbezogenen Datenverarbeitung in Zusammenhang stehen, allesamt in Kopie herauszugeben sind. Vielmehr setzt der Anspruch auf Herausgabe von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten voraus, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 4. Mai 2023 – C-487/21; zustimmend BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 50. Edition Art. 15 DS-GVO Rn. 47). Dies bedeutet, dass der Kläger im Einzelnen darzustellen hätte, welche E-Mails genau er benötigt sowie, dass er nur in Kenntnis des Inhalts der betroffenen E-Mails in der Lage ist, die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Die Möglichkeit, die Ableistung von Überstunden detailliert darzulegen, gehört jedenfalls nicht zu den Rechten, die dem Kläger durch die DSGVO vermittelt werden, worauf im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung zurückzukommen sein wird. Jedenfalls genügt der Kläger auf den umfangreichen Vortrag der Beklagten zur Art und zum Umfang der erteilten Auskünfte, welche ihm, jedoch nicht der Kammer vorliegen, seiner Darlegungslast nicht, indem er pauschal behauptet, es fehlten "70-80 % der E-Mails". Die Kammer (und die Beklagte) kann anhand dieser pauschalen Behauptung nicht erkennen, welche E-Mails der Kläger genau meint. Er ist diesbezüglich auch nicht unverschuldet in Unkenntnis, denn er hat auf das mehrfach geäußerte Angebot der Beklagten, die Daten im Betrieb der Beklagten auf deren Datenbanken einzusehen und gegebenenfalls sein Auskunftsverlangen zu konkretisieren, aus der Kammer nicht nachvollziehbaren Gründen nicht reagiert. Soweit der Kläger diesbezüglich im Kammertermin behauptet, er gehe davon aus, dass die Daten ohnehin gefälscht seien, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Der Kläger hätte jedenfalls auf Einladung der Beklagten den Versuch unternehmen können (und im eigenen Interesse müssen), die ihn interessierenden Daten, die er noch nicht erhalten hat, auf diese Weise zu konkretisieren. Gerade angesichts des enormen Datenumfangs nach über 23 Jahren Arbeitsverhältnis wäre ihm dies unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 63 der DSGVO auch zuzumuten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Auskunftserteilung im Grundsatz um eine Schickschuld handelt, denn diese besteht nicht uneingeschränkt: Bereits in Erwägungsgrund 63 wird die Möglichkeit der Auskunftserteilung über Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System des Auskunftgebers angesprochen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie dem Kläger nicht einen Fernzugriff von außen uneingeschränkt gewähren kann, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse sowie die Daten anderer Personen zu schützen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer, nachdem der Kläger mit den zunächst erteilten Auskünften, welche bereits einen erheblichen Umfang aufwiesen, nicht zufrieden war, diesem zumutbar, sich ergänzende Informationen auf dem von der Beklagten angebotenen Weg zu verschaffen. bb) Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei "die Ermittlungsakte" der Beklagten nicht übermittelt worden, hat die Beklagte vorgetragen, dass es eine solche nicht gebe. Greifbare und tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, sind nicht vorgetragen worden. cc) Hinsichtlich der auf Anlage K 14 verzeichneten Daten ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die hiervon betroffenen elf E-Mails, die der Kläger selber geschrieben hat, ihm seitens der Beklagten vorgelegt wurden. Dies hat er im Kammertermin bestätigt. In Bezug auf die 155 bzw. 286 den Behörden übergebenen Dokumente wiederum hat die Beklagte dargestellt, dass das Auskunftsverlangen der Behörden nicht den Kläger betraf, sondern andere Personen und der Name des Klägers hierbei nur im Rahmen von E-Mail-Adressen oder beruflichen Terminen genannt wurde. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beklagte sämtliche Dokumente, ohne dass diese als solche inhaltlich personenbezogene Daten des Klägers zum Gegenstand haben, an diesen herausgegeben müsste oder gar dürfte, denn es sind auch die Rechte anderer Personen sowie Geschäftsgeheimnisse gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO einschränkend zu berücksichtigen. Dass in diesen Dateien tatsächlich inhaltlich Auskünfte über den Kläger enthalten sind, ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Der Kläger weiß, dass in Deutschland gegen ihn ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem …-Skandal bisher nicht eingeleitet wurde. Angesichts des zeitlichen Abstands von nunmehr fast zehn Jahren ist dies auch zukünftig äußerst unwahrscheinlich. Allein die Tatsache, dass seine Frau - beklagtenseits bestrittene - Einreiseprobleme in G. hatte, legt ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, dass die Beklagte ihrerseits Auskünfte über den Kläger an ausländische Behörden erteilt hat, die sie nun dem Kläger vorenthält. Vielmehr sind vielfältige andere Geschehensabläufe denkbar. Die Zusammenhänge, wie sie der Kläger darstellt, bewegen sich im Bereich der Spekulation. dd) Die Beklagte hat die Auskunft auch rechtzeitig erteilt. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO sind die Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen, wobei diese Frist um zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität erforderlich ist. Vorliegend hat die Kammer berücksichtigt, dass sich das Auskunftsverlangen auf ganz erhebliche Datenmengen bezog. Angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auskunft ist die Überschreitung der Monatsfrist um wenige Tage aus Sicht der Kammer unerheblich. Die weiteren erteilten Auskünfte im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs unterfallen der Monatsfrist von Art. 12 Abs. 3 DSGVO nicht mehr. Die Kammer sieht die Informationserteilung insgesamt als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, mithin unverzüglich, an. 2. Selbst dann, wenn man vorliegend eine Verletzung des Rechts auf rechtzeitige und/ oder vollständige Auskunft annehmen würde, fehlt es an weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. a) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsdatenverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung von Rechten aus Art. 15 DSGVO überhaupt einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (dafür z.B. LAG Düsseldorf 7. März 2024 – 11 Sa 808/23; Brandt/Goffart NZA 2024, 240; dagegen LAG Nürnberg 25. Januar 2023 – 4 Sa 201/22; LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22; LAG Düsseldorf 28. November 2023 – 3 Sa 285/23; Barrein/Fuhlrott Erfüllungsfrist und SEA bei datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen NZA 2024, 443; offenlassend bisher BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363 / 21; BAG 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22; BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23). Der Kläger hat schon keinen kausal verursachten Schaden dargelegt. b) Das Vorliegen eines Schadens ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - Rn. 58; EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - Rn. 32). Der Schadenersatzanspruch hat, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion. Die auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld soll es ermöglichen, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion (vgl. EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 Rn. 50). Diese Rechtsprechung des EuGH wurde vom BAG fortgeführt (BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23 - Rn. 9). Ersatzfähig als Schaden sind grundsätzlich alle zurechenbaren Nachteile, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet. Materielle Schäden können etwa entstehen aus Nichteinstellungen oder Entlassungen auf Basis falscher Informationen, aus falscher Eingruppierung in eine teurere Versicherungsstufe, aus Kreditkündigungen oder schlechten Konditionen bei Kreditverträgen oder aus Vertragsverweigerungen auf Basis falscher Bonitätswerte (Kühling/Bucher DS-GVO BDSG 4. Aufl. 2024 Art. 82 Rn. 17 ff.). Der Schaden muss gerade durch den Rechtsverstoß kausal entstanden sein (Kühling/Bucher aaO Rn. 42). Eine alleinige Kausalität ist dabei nicht gefordert, sondern es genügt eine Mitursächlichkeit des Verstoßes für den Schaden (LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2021 – 17 Sa 37/20). Der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - Rn. 42; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - Rn. 66). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - Rn. 35; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - Rn. 60 f.). c) Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen durch eine etwaige lückenhafte Auskunft kausal verursachten materiellen Schaden schlüssig dargelegt. Dieser besteht insbesondere nicht in Bezug auf die streitigen rund 3.900 Überstunden. aa) Wie bereits oben (II. 1. a) dargestellt, dient das Auskunftsrecht nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Demgegenüber dient die Auskunft nicht in erster Linie dem Interesse des Betroffenen an der Erlangung solcher Informationen, die er für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Auskunftspflichtigen benötigt. Ebenso wie das Prozessrecht keine allgemeine Auskunftspflicht über die im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO geregelten Pflichten hinaus kennt, kann ein solches Auskunftsrecht nicht über Art. 15 DSGVO im Ergebnis erreicht werden. Mit anderen Worten: Art. 15 DSGVO verfolgt im Falle des Klägers nicht den Zweck, ihn in die Lage zu versetzen, die Ableistung von bestrittenen Überstunden detailliert darlegen zu können. bb) Ferner fehlt es an der Darlegung, welche Auskünfte genau der Kläger benötigt hätte, um die Vergütung von Überstunden durchsetzen zu können. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um Auszüge aus einem Arbeitszeitkonto, denn ein solches wird von der Beklagten unstreitig nicht geführt. Soweit der Kläger auf eine konkludente Führung eines Langzeitarbeitskontos abstellt, fehlt es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Vielmehr spricht die Vereinbarung, wie sie im Schreiben der Beklagten vom 29. September 2005 zum Ausdruck kommt, für das Gegenteil. Nach dieser Vereinbarung musste der Kläger kein Arbeitszeitkonto führen, sondern nur die geleisteten Stunden dokumentieren. Zudem hat der Kläger selber vorgetragen, er habe der Beklagten im Jahr 2019 eine Aufstellung der Überstunden zukommen lassen. Die Kammer geht daher davon aus, dass er selber diese Information noch besitzt. Ein Auskunftsverlangen in diesem Punkt ist daher obsolet. cc) An einem ersatzfähigen Schaden fehlt es im Übrigen bereits nach dem Klägervortrag deshalb, weil nach seiner Auffassung die auf einem von ihm angenommenen Langzeitarbeitszeitkonto vorhandenen Überstunden erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären (Dies als Entgegnung dazu, dass aus Sicht der Beklagten etwaige Mehrarbeitsvergütung tariflich verfallen und im Übrigen verjährt wäre). Da das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, ist zum jetzigen Zeitpunkt denknotwendig kein Schaden entstanden. Der Ersatz eines vielleicht zukünftig eintretenden Schadens kann auch über Art. 82 DSGVO nicht verlangt werden. dd) Ein kausal zurechenbarer materieller Schaden würde auch voraussetzen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es dem Kläger nur aufgrund der fehlenden Informationen durch die Beklagte nicht möglich ist, die Abgeltung der abgeleisteten Überstunden zu erreichen. Mit anderen Worten: Es müsste feststehen, dass es infolge des Verhaltens der Beklagten zu einer Vermögensverschlechterung des Klägers gekommen ist (Differenzhypothese). Dies wiederum setzt voraus, dass mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein müsste, dass die behaupteten Überstunden tatsächlich vergütungspflichtig abgeleistet wurden und dass dies auf Veranlassung der Beklagten geschehen ist. Wäre dies anders, dann könnte allein die Behauptung, ein Arbeitnehmer habe in (beliebigem) Maße Überstunden geleistet, über die ihm keine Auskunft erteilt worden sei, dazu führen, dass der Arbeitnehmer für diese nur behaupteten Überstunden über den Umweg des Schadensersatzes Vergütung erhält. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Lage wäre, substantiiert die abgeleisteten Überstunden sowie deren betriebliche Veranlassung durch die Beklagte darzulegen. Er hat hierzu nur pauschal vorgetragen, er habe ganz erhebliche Mengen an Arbeitsleistung erbracht und quasi 24/7 zur Verfügung stehen müssen. Auf Basis eines solchen Vortrages ist eine Abgeltung der Überstunden unter Darlegung und Beweisgesichtspunkten nicht zu erreichen. d) Der Kläger hat auch keinen kausal verursachten immateriellen Schaden durch eine eventuell nicht vollständig erteilte Auskunft dargelegt. aa) Grundsätzlich genügt ein bloßer Normenverstoß (hier also eine gegebenenfalls unvollständig erteilte Auskunft) auch nicht für die Darlegung eines immateriellen Schadens. Vielmehr muss eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, auch im Bereich des immateriellen Schadens den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen kausal verursachten immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-456/22 - Rn. 22; EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - Rn. 50). Was einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt, ist durch eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition zu bestimmen (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - Rn. 30). Der Begriff des Schadens wird vom Unionsgesetzgeber weit verstanden. Der EuGH hat zuletzt klargestellt, dass ein bestimmter Grad an Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (vgl. EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - Rn. 51; EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - Rn. 78). Weiter hat der EuGH festgestellt, dass nicht danach zu unterscheiden ist, ob der infolge eines erwiesenen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO von der betroffenen Person behauptete "immaterielle Schaden" mit einer zum Zeitpunkt ihres Schadenersatzantrags bereits erfolgten missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten durch Dritte verbunden ist oder ob er "nur" mit ihrer Angst verknüpft ist, dass eine solche Verwendung erst in Zukunft erfolgen könnte. Der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt nicht aus, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff des immateriellen Schadens eine Situation umfasst, in der sich die betroffene Person auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund des eingetretenen Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft von Dritten missbräuchlich verwendet werden. bb) Hieraus ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht zu folgern, dass jeder Verstoß gegen Auskunftsansprüche aus der DSGVO wegen des damit einhergehenden Kontrollverlusts und der Einschränkung von Rechten "automatisch" einen immateriellen Schaden verursacht, der über Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzen wäre. Zwar ist richtig, dass der EuGH in der zitierten Entscheidung den Kontrollverlust als einen in Erwägungsgrund 85 "beispielhaft" aufgezählten Schaden nennt. Der EuGH macht aber zugleich deutlich, dass die betroffene Person in jedem Einzelfall nachweisen muss, dass ihr durch den Kontrollverlust tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Erläuternd führt der EuGH aus, dass z.B. dann, wenn der Betroffene die Befürchtung äußere, seine Daten könnten missbräuchlich verwendet werden, das Gericht zu prüfen habe, ob diese unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - Rn. 85). Das LAG Düsseldorf zB hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass nicht jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO zwangsläufig einen Schaden verursacht. Anders ausgedrückt: Empfindet der Betroffene trotz der Vorenthaltung von Informationen über seine Daten keinen Kontrollverlust oder ist das von ihm angegebene Gefühl nach den gegebenen Umständen nicht begründet, so scheidet ein Schadensersatzanspruch aus (LAG Düsseldorf 7. März 2024 – 11 Sa 808/23 - Rn. 45). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht demnach nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände "als begründet angesehen werden kann" (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15; BAG 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23 - Rn. 10). cc) Dies zugrunde gelegt, ist es dem Kläger nicht gelungen, die Kammer vom Vorliegen eines kausal verursachten immateriellen Schadens zu überzeugen. Zum einen konnte die Kammer bereits keinen Kontrollverlust anhand einer möglicherweise unvollständigen Datenauskunft feststellen (siehe oben zu 1). Selbst wenn die Datenauskunft nicht vollständig gewesen wäre, sind die Befürchtungen und negativen Gefühle, welche der Kläger äußert, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zum einen macht der Kläger geltend, er könne nicht erkennen, welche Daten die Beklagte an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben hat, wodurch sich seine seit Januar 2023 bestehende psychische Erkrankung noch verschlimmert habe. Diese Befürchtung ist nicht nachvollziehbar, da der Kläger positiv weiß, dass bisher weder in Deutschland noch im Ausland gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist. Zum anderen würde eine solche Befürchtung, damit sie nachvollziehbar wäre, in Abgrenzung zur bloßen Spekulation voraussetzen, dass der Kläger sich tatsächlich in der Vergangenheit nicht rechtmäßig verhalten hätte. Nur in diesem Fall wäre die Befürchtung strafrechtlicher Konsequenzen begründet. Für ein rechtswidriges Verhalten des Klägers bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zum anderen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Beklagte inländischen oder ausländischen Ermittlungsbehörden weitere personenbedingte Daten des Klägers außerhalb der elf von diesem geschriebenen E-Mails weitergegeben hat. Auch ein ausländisches Ermittlungsverfahren ist nicht bekannt. Angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von rund zehn Jahren erscheint die zukünftige Einleitung eines solchen auch wenig wahrscheinlich, da der Kläger hauptsächlich mit der Ausarbeitung des damaligen …-Skandals befasst war und dies letztlich auf vierter Hierarchieebene. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers möglicherweise bei der Einreise in G. Probleme hatte, legt nicht den Schluss nahe, dass dies in irgendeiner Weise mit der Beklagten zu tun hat. Die vom Kläger dargestellten Zusammenhänge haben aus Sicht der Kammer einen spekulativen Charakter und sind nicht tatsachenbasiert. Dies gilt letztlich auch für die Befürchtung des Klägers, außerhalb des Schengen-Raums festgenommen zu werden, weshalb er seine Reisefreiheit beschränkt sieht. Unter einem objektiven Betrachtungsmaßstab können die vom Kläger geschilderten Gefühle als Folge einer lückenhaften Datenauskunft daher nicht als begründet angesehen werden. Vielmehr sind die geschilderten Gefühle Folge der bloßen Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagten im Rahmen der … zu einem Zeitpunkt beschäftigt war, in dem sich andere Mitarbeiter der Beklagten möglicherweise strafbar gemacht haben. Dies unterfällt nach Auffassung der Kammer eher dem allgemeinen Lebensrisiko und verpflichtet nicht die Beklagte zu Schadensersatz. 3. Dem Kläger war auch kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. März 2025 zu gewähren. Dieser Schriftsatz enthält keinen neuen und erheblichen Sachvortrag. Soweit diese auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 verweist, handelt es sich um Rechtsausführungen, welche keinen Schriftsatznachlass rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ergibt sich aus dem Nennwert der Forderung. Ein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Die Berufung ist gleichwohl für den Kläger statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Herstellerin von …, seit dem 1. September 2000, dies zunächst als Fachreferent, beschäftigt. Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2019 hatte der Kläger eine Leitungsfunktion inne und war für sechs Mitarbeiter verantwortlich. Diese Tätigkeit war Teil der sogenannten "…-Taskforce", welche sich mit der Aufarbeitung des 2015 aufgekommenen …-Skandals befasste. Seit dem 1. Juli 2019 übte der Kläger erneut die Tätigkeit des Fachreferenten aus. Zuletzt war der Kläger am Standort N. hierbei zuständig für die … und darüber hinaus für die … . Sein monatliches Einkommen lag zuletzt bei 10.000 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie in Baden-Württemberg kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Der Kläger ist seit Januar 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Mai 2005 ist der Kläger von der elektronischen Zeiterfassung befreit. Diesbezüglich wird auf das Schreiben der Beklagten vom 29. September 2005, Anlage K 22, Bezug genommen. Dieses lautet auszugsweise wie folgt: "Sehr geehrter Herr…, ab dem 1. Mai 2005 sind Sie von der elektronischen Zeiterfassung befreit. Ihr Zeitsaldo wird zu diesem Tag auf Null gesetzt. Sie erhalten damit im Rahmen der arbeits- und tarifvertraglichen Vereinbarungen volle Zeitsouveränität. Die Lage ihrer Arbeitszeit richten Sie an ihrer Aufgabenstellung aus. Eine über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit muss durch Sie dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Art und Weise der Aufzeichnung bestimmen Sie selbst. Das Führen eines Zeitkontos ist nicht erforderlich. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben grundsätzlich bestehen. (…)" Im Jahr 2019 kam es zwischen den Parteien anlässlich der Behauptung des Klägers, rund 4.500 Überstunden aufgebaut zu haben, zu Gesprächen. Einigkeit diesbezüglich konnten die Parteien nicht erzielen. In der Folgezeit hat der Kläger Freizeitausgleich von etwa 400 Stunden erhalten. Am 30. August 2023 verlangte der Kläger von der Beklagten die datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Am 5. oder 11. Oktober 2023 wurde dem Kläger die Auskunft übersandt, welche rund 400 PDF- Seiten umfasste. Auf die Rüge des Klägers vom 24. Oktober 2023, Anlage K 11, die Auskunft sei nicht vollständig erteilt, bat die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2023, vorgelegt als Anlage K2, zunächst um nähere Präzisierung in Bezug auf die gewünschten Auskünfte. Ferner wurde dem Kläger angeboten, ggf. fehlende Daten vor Ort im Werk der Beklagten einzusehen und die notwendigen Datensätze auszuwählen, damit diese vor einer Herausgabe erforderlichenfalls teilweise geschwärzt werden können. Auf dieses Angebot ist der Kläger nachfolgend nicht eingegangen. Am 11. April 2024 übersandte die Beklagte an den Kläger auf dessen Wunsch eine Kopie von dessen Personalakte, Anlage K 13. Ob diese Kopie die Personalakte vollständig abbildet, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner bei Gericht am 12. März 2024 eingegangenen Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche materieller und immaterieller Art nach Art. 82 DSGVO wegen nicht bzw. unvollständig erteilter Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Kläger trägt vor, im Kontext des …-Skandals habe die zu diesem Zeitpunkt von ihm ausgeübte Tätigkeit eine zentrale Bedeutung erlangt, da er Ansprechpartner für die zuständigen Behörden im Rahmen der Aufarbeitung gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe er erhebliche Mehrarbeit leisten müssen. Er habe Wochenarbeitszeiten von bis zu 80 Stunden gehabt und für seine Vorgesetzten fast wörtlich 24/7 verfügbar sein müssen. Es habe für ihn keinen Feierabend und keinen Urlaub mehr gegeben. Während seiner Urlaube sei er regelmäßig kontaktiert worden. Bis Mitte 2019 habe er so ein Überstundenkonto von mehr als 4.500 Stunden aufgebaut. Die Stunden habe er selber dokumentiert. Nachfolgend sei es gelungen, durch Freizeitausgleich bis Mitte Dezember 2022 das Überstundenkonto auf einen Stand von 3.925 Stunden abzubauen. Im Oktober 2022 habe es einen Vorgesetztenwechsel gegeben. Seine neue Vorgesetzte habe zum Ausdruck gebracht, dass aus Sicht der Beklagten keine abzugeltenden Überstunden bestehen würden. Dies sei der Grund für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gewesen. Durch die Kopien der über ihn gespeicherten Daten sei es möglich, nachzuweisen, dass die von ihm geleisteten Überstunden ausschließlich aus betrieblichen Gründen angefallen und von seinen Vorgesetzten angeordnet worden seien. Die erteilte Auskunft sei unvollständig. Aus der als Anlage K 14 vorgelegten Übersicht, welche im Rahmen der Datenauskunft erteilt worden sei, ergebe sich, dass den Kläger betreffend 155 Dokumente mit E-Mail-Adressen, in denen der Kläger benannt worden sei sowie 286 Dokumente, welche den Namen des Klägers enthielten, an Behörden übersandt worden seien. Hierzu habe der Kläger keine Auskünfte erhalten, insbesondere seien die Datensätze dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch würden 70-80 % der E-Mails fehlen. Die Kopie der Personalakte enthalte nicht einmal den Schriftverkehr den Kläger betreffend aus den Jahren 2018 und 2019. Die Beklagte lasse den Kläger zudem über die Ermittlungsakte im Unklaren. Das Einsichtsrecht im Werk der Beklagten habe er zurückgewiesen, da er einen Anspruch auf Aushändigung von Kopien habe. Die Auskunft sei bis heute unvollständig erteilt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch für die zuletzt offenen 3.933,83 Überstunden in Höhe von "ca." 235.000 EUR zustehe. Zumindest konkludent sei zwischen den Parteien ein Langzeitarbeitszeitkonto vereinbart worden nach § 22 des Manteltarifvertrages. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schulde die Beklagte daher die Auszahlung der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto. Ab da laufe erst die Ausschlussfrist nach § 46 des Manteltarifvertrags. Zudem macht er einen immateriellen Schadensersatzanspruch i.H.v. 500.000 EUR geltend. Insbesondere habe der Kläger keine Kenntnis darüber, welche Daten ihn betreffend wann an welche Ermittlungsbehörden seitens der Beklagten weitergeleitet worden seien. Zudem sei der Kläger in seinem Privatleben massiv durch seine Tätigkeit für die Beklagte im Bereich der Aufarbeitung des …-Skandals beeinträchtigt. Er müsste eine Festnahme fürchten, wenn er eine Urlaubsreise … unternehme. Dies sei einzelnen verantwortlichen Mitarbeitern des …. -Konzerns tatsächlich schon passiert. Er könne sich selbst nicht mehr außerhalb des Geltungsbereichs des Schengen-Abkommens bewegen. Infolge der permanenten Arbeitsbelastung sei der Kläger zudem psychisch erkrankt. Diese Erkrankung sei durch die Ungewissheit über den Umfang der Weitergabe seiner persönlichen Daten an Strafverfolgungsbehörden noch erheblich verschlimmert worden. Selbst der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten stelle einen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 735.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte behauptet, die Auskunft vollständig erteilt zu haben. Angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses seit dem Jahr 2000 habe es sich um immense Datenmengen gehandelt und die Beklagte habe einen erheblichen Aufwand damit gehabt, den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens sei dem Kläger am 20. April 2024 ein USB-Stick übergeben worden, auf dem eine Liste mit 55.000 Zeilen enthalten gewesen sei, die pro Zeile eine E-Mail genannt habe mit Daten-Absender, Empfänger, Betreff sowie Datum und Uhrzeit. Nachdem der Kläger die Datei zunächst nicht habe öffnen können, sei ihm die Auskunft nach Zusendung des Passwortes noch in einer Excel-Datei übermittelt worden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 habe die Beklagte zusätzlich die Daten aus dem Live-E-Mail-Postfach übermittelt, welche auf Basis eines Legal Hold aufbewahrt worden seien. Hinsichtlich der Einwände des Klägers in Bezug auf den angeblich fehlenden E-Mail-Schriftverkehr sei es so, dass nur die Inhalte, welche personenbezogen seien, dem Auskunftsrecht unterfallen würden. Dies seien unter anderem die Tatsache, dass der Name des Klägers in den Dokumenten auftaucht sowie bei E-Mails insbesondere die Absender-Mailadresse, das Versendungsdatum und die Empfängeradresse. Der Inhalt einer E-Mail sei dagegen nicht immer personenbezogen und damit auch nicht zwangsläufig in Kopie zu beauskunften. Die Auskunftspflicht erfasse rein beruflichen E-Mails regelmäßig nicht. Dokumentenauszüge seien nach der Rechtsprechung ausschließlich dann erforderlich, wenn eine Kontextualisierung der personenbezogenen Daten durch das Dokument unerlässlich sei. Eine Ermittlungsakte im Rahmen des …-Skandals existiere über den Kläger bei der Beklagten nicht. Der Kläger habe auch weder strafrechtliche noch arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten, da er lediglich mit der Aufarbeitung, also mit den Folgen des Skandals, betraut gewesen sei. Hinsichtlich der Angaben auf Anlage K 14 sei es so, dass die an die Behörden übermittelten Dokumente lediglich elf E-Mails enthielten, welche vom Kläger geschrieben worden und diesem im Rahmen der Auskunftserteilung übersandt worden seien. Auf die in K 14 aufgeführten Dokumente sei nicht wegen der Person des Klägers zugegriffen worden, sondern weil gegen andere Personen ermittelt worden sei und für diese Personendaten eingesammelt worden seien, in denen auch Daten wie gemeinsame Teams-Termine mit dem Kläger bzw. E-Mails mit dem Kläger als Empfänger enthalten waren. Die konkreten Empfänger der Dokumente seien bereits in der Auskunft enthalten. Ein durch eine unvollständige Auskunft kausal verursachter Schaden materieller wie immaterieller Art sei nicht gegeben. Die Ableistung sowie die betriebliche Notwendigkeit von Überstunden in dem dargestellten Umfang werde seitens der Beklagten bestritten. Man habe mit dem Kläger 2019 über dieses Thema gesprochen und der Kläger habe damals eigene Aufstellungen präsentiert, die bereits rechnerisch nicht zutreffend gewesen seien. Basis der nunmehr geltend gemachten Überstunden sei ein angeblicher Stand von über 2.000 Stunden im Jahr 2013 gewesen. Es habe weder im Bereich der Aufarbeitung der …-Problematik noch zuvor eine Notwendigkeit zur Erbringung derart zahlreicher Überstunden bestanden. Der Kläger könne nicht über die Schadensersatzklage im Rahmen einer Auskunft die Anforderungen umgehen, welche an einem substantiierten Sachvortrag in Bezug auf geleistete Überstunden und deren Anordnung durch die Beklagte zu stellen seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.