Beschluss
21 Ta 1118/22
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2022:1125.21TA1118.22.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört zum einzusetzenden Einkommen nur das eigene Einkommen der Prozesskostenhilfepartei, nicht hingegen das ihrer oder ihres Ehegatt*en. Soweit gegen die oder den Ehegatt*en nach § 1360a Absatz 4 BGB ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, ist dieser als Vermögen der Prozesskostenhilfepartei zu berücksichtigten.(Rn.10)
(Rn.11)
2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kommt nur bei persönlichen Angelegenheiten der Prozesskostenhilfepartei in Betracht. Dazu muss der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person der Prozesskostenhilfepartei haben. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechts bei Bestandsschutzstreitigkeiten gegeben, aber nicht bei Entgeltklagen.(Rn.16)
3. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur für ein zukünftiges oder noch laufendes Verfahren. Wird über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden, kann der Prozesskostenhilfepartei der Anspruch grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden. Er ist als fiktives Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Partei die Entscheidung mutwillig verzögert und damit den Wegfall des Anspruchs mutwillig herbeigeführt hat.(Rn.12)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der früheren Klägerin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. August 2022 - 37 Ca 10633/21 - teilweise abgeändert:
Der früheren Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Tobias H. für den Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsantrag im Umfang von … Euro brutto mit Wirkung ab dem 12. November 2021 bewilligt.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu zahlen ist.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört zum einzusetzenden Einkommen nur das eigene Einkommen der Prozesskostenhilfepartei, nicht hingegen das ihrer oder ihres Ehegatt*en. Soweit gegen die oder den Ehegatt*en nach § 1360a Absatz 4 BGB ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, ist dieser als Vermögen der Prozesskostenhilfepartei zu berücksichtigten.(Rn.10) (Rn.11) 2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kommt nur bei persönlichen Angelegenheiten der Prozesskostenhilfepartei in Betracht. Dazu muss der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person der Prozesskostenhilfepartei haben. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechts bei Bestandsschutzstreitigkeiten gegeben, aber nicht bei Entgeltklagen.(Rn.16) 3. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nur für ein zukünftiges oder noch laufendes Verfahren. Wird über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden, kann der Prozesskostenhilfepartei der Anspruch grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden. Er ist als fiktives Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Partei die Entscheidung mutwillig verzögert und damit den Wegfall des Anspruchs mutwillig herbeigeführt hat.(Rn.12) I. Auf die Beschwerde der früheren Klägerin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. August 2022 - 37 Ca 10633/21 - teilweise abgeändert: Der früheren Klägerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Tobias H. für den Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsantrag im Umfang von … Euro brutto mit Wirkung ab dem 12. November 2021 bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu zahlen ist. II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. In dem Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. In dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin die Unwirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses geltend sowie weiteres Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden und ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgezogene Pausenzeiten in Höhe von ... Euro brutto. Mit Schriftsatz vom 30. November 2021 reduzierte sie die Zahlungsforderung auf … Euro brutto. Ferner beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und reichte am 12. November 2021 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihres Ehemanns nebst Belegen ein. Der Rechtsstreit endete durch einen unter dem 20. Juli 2022 abgeschlossenen Vergleich. Mit Beschluss vom 24. August 2022 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen, weil die Prozesskosten unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns und dem sich daraus ergebenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vier von der Klägerin zu leistende Monatsraten nicht überstiegen. Gegen diesen der Klägerin am 29. August 2022 zugestellten Beschluss hat sie mit am 19. September 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und neben Unklarheiten der Berechnung unter anderem auf eine Aufstellung der Schulden ihres Ehemanns in Umfang von … Euro verwiesen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 hat die Bezirksrevisorin die Berechnung der zu leistenden Raten näher erläutert und angeregt, gegebenenfalls weitere Entgeltabrechnungen des Ehemanns zu den Akten zu reichen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit am 9. November 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin weitere Entgeltabrechnungen ihres Ehemanns eingereicht und nochmals auf die Höhe der Schulden ihres Ehemanns verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Umfang Erfolg. 1. Nach § 78 Satz 1 ArbGG gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Ebenso gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 11a Abs. 1 ArbGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. 2. Die sofortige Beschwerde ist danach an sich statthaft (§ 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO, § 569 Absatz 2 ZPO). Die danach zulässige Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für den Kündigungsschutzantrag und den Zahlungsantrag im Umfang von … Euro brutto ohne Ratenzahlung ab dem 12. November 2021 zu bewilligen. Auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann kann die Klägerin nicht verwiesen werden, weil ein solcher nur für ein noch zu betreibendes Verfahren geschuldet ist, das Arbeitsgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin jedoch erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden hat. Soweit die Klägerin für die ursprünglich weitergehende Zahlungsforderung Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist die Beschwerde unbegründet. a) Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. aa) Die Klage hatte mit dem Kündigungsschutzantrag und dem zuletzt noch anhängigen Zahlungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen hatte sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hatte zwar noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da sie zum Zeitpunkt er Kündigung noch keine sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war. Jedoch hat sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt und der Beklagten darüber hinaus widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, weshalb die Unwirksamkeit der Kündigung nicht vollkommen fernliegend war. Entsprechendes gilt für die reduzierte Zahlungsforderung. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Beklagte im Rahmen des Vergleichs bereit erklärt hat, an die Klägerin weitere … Euro brutto zu zahlen. Soweit die Klägerin ursprünglich einen höheren Betrag gefordert hatte, hat sie die Klage nach anwaltlicher Beratung zurückgenommen. bb) Soweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, kann die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskosten nicht selbst aufkommen. (1) Nach § 115 Absatz 1 Satz 1 hat die Partei ihr Einkommen unter Abzug der in § 115 Absatz 1 Satz 3 ZPO vorgesehenen Beträge und bis zu der in § 115 Absatz 2 ZPO geregelten Höhe einzusetzen. Zum Einkommen gehören nach § 115 Absatz 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte der Partei in Geld oder Geldeswert, nicht hingegen das Einkommen der oder des Ehegatt*en. Dieses ist nur bei der Höhe des für die oder den Ehegatt*en nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO abzusetzenden Freibetrages zu berücksichtigten (vergleiche BAG (Bundesarbeitsgericht) 5. April 2006 - 3 AZB 61/05 - Rn. (Randnummer) 6). Weiter hat die Partei nach § 115 Absatz 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören auch kurzfristig realisierbare Unterhaltsansprüche gegen die oder den eigenen Ehegatt*en wie der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (BAG 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 - Rn. 7). Allerdings besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nur vor oder während eines Verfahrens (OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart 29. September 2011 - 18 WF 191/11 -, FamRZ (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht) 2012, 318; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2010 - 9 WF 147/10 -, FamRZ 2011, 54). Nach dessen Abschluss kann der Anspruch, da es sich um einen Vorschussanspruch handelt, schon begrifflich nicht mehr geltend gemacht werden (BGH (Bundesgerichtshof) 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 - unter 2 der Gründe, FamRZ 1985, 802). Besteht kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, können die Prozesskosten wegen der Sondervorschrift in § 1360a Absatz 4 BGB unterhaltsrechtlich auch nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden (BGH 5. Juni 1985 - IVb ZR 27/84 - unter 3. der Gründe, FamRZ 1985, 902; OLG Köln 26. Juli 2005 - 3 W 32/05 -, FamRZ 2007, 158). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann deshalb bei der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag auch nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wird über einen Prozesskostenhilfeantrag hingegen erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden, kann er der Partei nicht mehr entgegengehalten werden (OLG Stuttgart 29. September 2011 - 18 WF 191/11 -, FamRZ 2012, 318; Zöller/Schultzky, ZPO 34. Auflage § 115 Rn. 61; BeckOK (Beck´scher Online-Kommentar) ZPO/Reichling, Stand 01.09.2022 § 115 Rn. 59). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partei den Wegfall des Anspruchs auf Prozesskostenvorschusses mutwillig herbeigeführt hat und sich deshalb den nicht mehr bestehenden Anspruch als fiktives Vermögen zuzurechnen lassen muss (Zöller/Schultzky, § 114 Rn. 13, § 115 Rn. 67; zu einer solchen Konstellation OLG Hamm 17. Juni 2014 - II-11 WF 98/14 -, FamRZ 2014, 2016). (2) Vorliegend kann die Klägerin die Prozesskosten weder aus ihrem Einkommen bestreiten, noch ist ihr der Wegfall des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann mit dem Abschluss des Rechtsstreits als fiktives Vermögen anzurechnen. (a) Das Einkommen der Klägerin reicht nicht aus, um für die Prozesskosten ganz oder teilweise oder in Raten aufzukommen. Gegenteiliges hat auch das Arbeitsgericht nicht angenommen. (b) Einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über ihren Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls nicht, da der Rechtsstreit bereits abgeschlossen war. Ein solcher Anspruch ist auch nicht als fiktives Vermögen zu berücksichtigten. (aa) Zwar hatte die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin - wenn auch nur für den Bestandsschutzantrag (vergleiche dazu BAG 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 - Rn. 7; BAG 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - Rn. 9), weil es sich bei dem Zahlungsantrag mangels einer genügend engen Verbindung zur Person der Klägerin um keine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Absatz 4 BGB handelte (vergleiche dazu BGH 27. August 2019 - VI ZB 8/18 - Rn. 8 f.; LAG (Landesarbeitsgericht) Nürnberg 19. Juni 2018 - 3 Ta 58/18 -, FamRZ 2019, 547 Rn. 13 mwN (mit weiteren Nachweisen) zitiert nach juris; LAG Hamm 7. Dezember 2009 - 14 Ta 489/09 - Rn. 1 mwN zitiert nach juris; Grüneberg/Pückler BGB 81. Auflage § 1360a Rn. 14; a.A. (anderer Ansicht) LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2012 - 6 Ta 263/11 - Rn. 21 zitiert nach juris; LAG Sachsen-Anhalt 31. März 2009 - 2 Ta 25/09 - Rn. 36 f. zitiert nach juris) - einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann in einem Umfang, der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Absatz 4 ZPO entgegenstand. Die Inanspruchnahme des Ehemanns wäre auch nicht unbillig gewesen, gleichwohl dieser hoch verschuldet ist. Denn auch unter Berücksichtigung der weiteren eingereichten Entgeltabrechnungen verblieb dem Ehemann nach Abzug der gepfändeten Beträge und des vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Prozesskostenvorschusses von seinem Einkommen ein angemessener Selbstbehalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er diesen auch nur teilweise zur Schuldentilgung benötigte. Solange und soweit der Ehemann der Klägerin seine Schulden nicht bedient, befreien ihn diese auch nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenhilfevorschusses an seine Ehefrau (vergleiche Grüneberg/Pückler, § 1360a Rn. 12; Zöller/ Schultzky, § 115 Rn. 44 und 54). (bb) Jedoch ist der Umstand, dass das Arbeitsgericht über den Antrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden hat, nicht der Klägerin zuzurechnen. Sie hatte den Antrag rechtzeitig angebracht und eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen auf dem dafür nach § 117 Absatz 4 ZPO vorgesehenen Formular eingereicht und damit alles dafür getan, dass über den Antrag noch während des laufenden Rechtsstreits hätte entschieden werden können. Angesichts der Schulden des Ehemanns und der Argumentation der Klägerin im Beschwerdeverfahren spricht auch nichts dafür, dass sie es in Kenntnis des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss mutwillig unterlassen hat, diesen gegenüber ihrem Ehemann geltend zu machen. b) Nach § 121 Absatz 2 ZPO ist der Klägerin Rechtsanwalt Tobias H. als Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Zwar war die Beklagte nicht anwaltlich vertreten. Jedoch war der Rechtsstreits keinesfalls so einfach gelagert, dass sich Klägerin hätte selbst vertreten können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614 letzter Satz 2. Alternative. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist es angebracht, von der Erhebung der Gerichtsgebühr abzusehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Absatz 4 ZPO). IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach § 72 Absatz 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.