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Beschluss

12 Ta 960/23

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2023:1228.12TA960.23.00
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Leitsätze
Streitigkeiten um Arbeitsentgelt sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB, für die ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht kommt.(Rn.20)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2023 – 48 Ca 13193/22 – teilweise abgeändert und der Klägerin für den Zahlungsantrag aus der Klageschrift ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F bewilligt. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. III. Eine Gebühr ist nicht zu erheben. IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Landeskasse zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeiten um Arbeitsentgelt sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB, für die ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht kommt.(Rn.20) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2023 – 48 Ca 13193/22 – teilweise abgeändert und der Klägerin für den Zahlungsantrag aus der Klageschrift ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F bewilligt. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. III. Eine Gebühr ist nicht zu erheben. IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Landeskasse zugelassen. I. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Mit ihrer Klage verfolgte die Antragstellerin und Arbeitnehmerin gegen den beklagten Arbeitgeber nach mehreren rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigungen Verzugslohnansprüche für die Monate Mai 2020 bis einschließlich Oktober 2021 und außerdem die Erteilung von auf den Verzugslohn bezogenen Lohnabrechnungen. Das Verfahren in der Hauptsache endete durch mit Beschluss vom 21. Juli 2023 festgestellten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Beklagte die eingeklagte Summe sowie eine Abfindung an die Antragstellerin zahlen und außerdem Abrechnungen erteilen muss. Den mit der Klage am 22. Dezember 2022 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wies das Arbeitsgericht nach Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 16. Januar 2023 durch Beschluss vom 22. August 2023 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin könne zwar nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst die Kosten des Prozesses tragen, sie habe jedoch gegen ihren Ehemann im Hinblick auf dessen monatliche Nettovergütung von über 2.800 EUR einen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgehe. Gegen den ihr am 28. August 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. August 2023 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss könne im Hinblick auf die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags erst nach Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags nach Verfahrensabschluss sei darin begründet, dass die Antragstellerin sich erst Ende Juni 2023 zum Bestehen einer Rechtsschutzversicherung erklärt habe und die Klage bis zuletzt nicht schlüssig bzw. ohne hinreichende Erfolgsaussichten gewesen sei. Die Antragstellerin hätte den Klageantrag auf das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes richten müssen. Der Abrechnungsanspruch bestehe nach der gesetzlichen Regelung in § 108 Gewerbeordnung erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Bezirksrevisor schriftlich Stellung genommen. Hierauf und auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 6. November 2023 wird verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und insoweit begründet, als der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zur Verfolgung der eingeklagten Verzugslohnansprüche zu bewilligen ist. Wegen der geltend gemachten Abrechnungen hat das Arbeitsgericht dagegen den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgewiesen. Für den Mehrvergleich in Gestalt der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ebenfalls keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 1. Die nach § 11a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 127 Absatz 2 Satz 2, § 567 Absatz 1 Ziffer 1 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und frist- und formgerecht (vgl. § 127 Absatz 2 Satz 3, § 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung sind insoweit erfüllt, als die Klägerin Verzugslohn eingeklagt hat. a. Dies gilt zunächst für die aus § 114 ZPO folgenden Voraussetzungen: hinreichende Erfolgsaussichten und fehlende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. aa. Hinreichende Erfolgsaussichten sind zu bejahen. Nach dem Darlegungsstand in der Hauptsache waren der Klägerin Verzugslohnansprüche für den streitbefangenen Zeitraum entstanden. Wie von § 11 Ziffer 3 Kündigungsschutzgesetz geboten, hat die Antragstellerin die erhaltenen Arbeitslosigkeitsleistungen in Abzug gebracht. Zwar war diesbezüglich der Klageantrag unzutreffend formuliert. In der vorliegenden Konstellation hätte die Differenz aus dem Gesamtbruttobetrag abzüglich der erhaltenen Arbeitslosigkeitsleistungen eingeklagt werden müssen und nicht – wie im angekündigten Klageantrag formuliert – den nach Abzug des Arbeitslosengeldes verbleibenden Bruttobetrag. Trotz betragsmäßiger Identität besteht insoweit ein zu beachtender Unterschied: Grundlage für die Ermittlung der Abzüge wegen Steuer und Sozialversicherung ist der Gesamtbruttobetrag, nicht die verbleibende Differenz. Die insoweit missverständliche Antragsformulierung hätte aber bei Fortführung als streitiges Verfahren noch klargestellt werden können. bb. Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Insbesondere führt die unzutreffende bzw. missverständliche Antragsformulierung nicht zu Mehrkosten der Rechtsverfolgung. Der Streitwert entspricht dem Streitwert bei Verfolgung als Gesamtbruttobetrag abzüglich der Arbeitslosigkeitsleistungen. b. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 114 Absatz 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. aa. Zunächst abgesehen von einem Prozesskostenvorschussanspruch liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskosten vor. Wie es auch das Arbeitsgericht angenommen hat, verfügte die Antragstellerin über kein Einkommen oder sonstiges Vermögen, aus dem sie die Prozesskosten finanzieren konnte. bb. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag nicht an einem Anspruch der Antragstellerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend nicht. Es fehlt an der Voraussetzung, dass der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betreffen muss. (1) § 1360a Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt, dass dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch gehört zum Vermögen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wie es nach der Regelung in § 115 Absatz 3 ZPO im Rahmen des Zumutbaren vorrangig vor Prozesskostenhilfe für die Kosten der Rechtsverfolgung einzusetzen ist (vgl. BAG, 5. April 2006 - 3 AZB 61/04, juris Rn 8). (2) Die Beschränkung des Prozesskostenvorschussanspruchs auf persönliche Angelegenheiten geht auf die Ausschussberatungen über die Vorschrift zurück. Die im Gesetzentwurf insoweit vorgesehene Begrenzung auf Ehesachen hielt der Ausschuss für zu eng. Die Prozesskostenvorschusspflicht sollte vielmehr für alle Rechtsstreitigkeiten gelten, die eine persönliche Angelegenheit eines Ehegatten betreffen, also zum Beispiel auch für Abstammungsklagen und Entmündigungsverfahren bestehen (BT-Drs. 3409zu, S. 38). (3) Zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten im Sinne des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB gehören insbesondere diejenigen auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche, die ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben (BGH, 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59, juris Rn 18). Zu den erfassten persönlichen Angelegenheiten können aber auch vermögensrechtliche Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten zählen. Insoweit kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist (BGH, 25. November 2009 – XII ZB 46/09, juris Rn 6). Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (BGH, 27. August 2019 - VI ZB 8/18, juris Rn 8). (4) Für arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten einschließlich Kündigungsschutzprozessen hat das Bundesarbeitsgericht eine genügend enge Verbindung zur Person im Hinblick auf die Berechtigung und die Verpflichtung beider Ehegatten zu Erwerbstätigkeit und wechselseitigem Unterhalt zutreffend angenommen. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu sein, werde das Leben des Ehegatten zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Für den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Ehegatten stelle die Arbeit zugleich eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Werde dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeitsleistung genommen, so sei auch seine Würde als Mensch betroffen (BAG, 5. April 2006 - 3 AZB 61/04, juris Rn 9). (5) Streitigkeiten um Arbeitsentgelt werden teils zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Absatz 4 BGB gezählt (LAG Rheinland-Pfalz, 11. Januar 2012 – 6 Ta 263/11, juris Rn 21; LAG Sachsen-Anhalt, 31. März 2009 - 2 Ta 25/09, juris Rn 36f), teils wird dies aber auch abgelehnt (LArbG Berlin-Brandenburg, 25. November 2022 – 21 Ta 1118/22, juris Rn 16; LAG Nürnberg, 19. Juni 2018 - 3 Ta 58/18, juris Rn 13; LAG Hamm, 7. Dezember 2009 - 14 Ta 489/09, juris Rn 1; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn 439, beck-online; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 ZPO, Rn 91; MüKoBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl. 2022, BGB § 1360a Rn 27). Die erkennende Kammer schließt sich der ablehnenden Meinung an. Entgeltstreitigkeiten sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Absatz 4 BGB, für die ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht kommt. (a) Es kann nicht die gesamte Gruppe der Entgeltstreitigkeiten in die persönlichen Angelegenheiten einbezogen werden. Der hierfür herangezogene Bezug zur Sicherung des ehelichen Lebensunterhalts reicht dafür nicht aus. Für die Beurteilung als persönliche Angelegenheit reicht es nicht aus; dass die eheliche Lebensgemeinschaft vom Erfolg eines hierüber geführten Rechtsstreits materiell berührt wird (MüKoBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl. 2022, BGB § 1360a Rn. 26). Die Aussicht auf eine Verbesserung der Vermögenssituation der Eheleute macht eine Streitigkeit nicht zu einer persönlichen Angelegenheit. Ansonsten würde unter Außerachtlassung des in den Materialien dokumentierten Ausnahmecharakters das Merkmal der persönlichen Angelegenheit weitgehend seine den Vorschussanspruch wegen Prozesskosten begrenzende Wirkung verlieren. (b) Unter den Entgeltstreitigkeiten gibt es eine größere Gruppe, bei der ein qualifizierter Bezug zur Person der klagenden Arbeitnehmerpartei ganz regelmäßig fehlt. Dies gilt beispielsweise für Entgeltstreitigkeiten, die darum geführt werden, ob der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, oder noch Restbeträge offen sind, weil Überstunden nicht bezahlt wurden, eine andere Eingruppierung einschlägig und deshalb ein höheres Entgelt geschuldet ist oder der klagenden Partei zu Unrecht bestimmte Zuschläge nicht gezahlt worden sind. Solche Streitigkeiten haben das Austauschverhältnis Arbeit gegen Entgelt zum Gegenstand. Umstritten sind tatsächliche Gegebenheiten oder Einzelheiten der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Ein enger Bezug zur Person des Ehegatten, zu seinem Geltungs- und Achtungsanspruch besteht nicht. Eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Absatz 4 Satz 1 BGB vergleichbar einer Abstammungsklage, einer Entmündigung oder einem strafrechtlichen Schuldvorwurf wird nicht erkennbar. (c) Die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts zur Bestandsstreitigkeit als persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Absatz 4 BGB sind nicht auf Entgeltstreitigkeiten zu übertragen. Dies gilt auch für die vorliegend angesprochene Teilgruppe von Entgeltstreitigkeiten, mit denen das gesamte Arbeitsentgelt für einen erheblichen, mehrere Monate übersteigenden Zeitraum geltend gemacht wird. Zwar stehen solche Streitigkeiten in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Bestandsstreitigkeiten, insoweit die Arbeitnehmerseite mit der Klage ihr Entgeltinteresse insgesamt aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verfolgt. Dennoch fehlt die die eheliche Gemeinschaft oder den Achtungsanspruch des Ehegatten prägende Bedeutung. Es ist nicht die (dauerhafte) Möglichkeit einer bestimmten Erwerbstätigkeit und die Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeitsleistung in Frage gestellt, sondern der wirtschaftliche Ertrag aus dem Arbeitsverhältnis. Rechtliche Auseinandersetzungen entstehen insoweit typischerweise um Fragen des Verzugseintritts oder der Anrechnung eines Zwischenverdiensts und von Sozialleistungen (vgl. § 615 Satz 2 BGB, § 1 KSchG). Für solche Fragen drängt sich ein persönlicher Bezug nicht auf. Was die Anrechnung von unterlassenem Zwischenverdienst angeht, so ist zwar mit dem Merkmal der Böswilligkeit des Unterlassen ein subjektives Element und ein Vorwurf gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. BAG, 8. September 2021 - 5 AZR 205/21, juris Rn 13 mwN) angesprochen, dies ist aber nicht vergleichbar etwa mit einem Vorwurf strafbaren Handelns und stellt regelmäßig nicht den Achtungsanspruch des Ehegatten in Frage. c. Die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung aus § 121 Absatz 2 ZPO sind erfüllt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint nach den Umständen erforderlich. 3. Wegen der ebenfalls eingeklagten Abrechnungen oder wegen des Mehrvergleichs in Gestalt der Einigung über die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dagegen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. a. Hinsichtlich der eingeklagten Abrechnungen ist die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 Absatz 2 ZPO. Hierauf hat das Gericht mit Schreiben vom 6. Nov. 2023 hingewiesen. Abrechnungen sind nach der Regelung in § 108 Absatz 1 Gewerbeordnung erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen. Die Abrechnung kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden (BAG, 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05, juris Rn 14). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die beklagte Partei auch im Falle einer im Ergebnis der Klage erfolgenden Entgeltzahlung die Erteilung einer Abrechnung verweigert hätte, sind nicht ersichtlich. In einer solchen Situation aber hätte die begüterte Partei im Hinblick auf die unnötig verursachten Gerichts- und Anwaltskosten auf das Einklagen von Abrechnungen verzichtet. b. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Gestalt der Einigung über die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet ebenfalls aus. Zwar dürfte der unbeschränkt für die Instanz gestellte Antrag dahin auszulegen sein, dass ein eventueller Mehrvergleich umfasst sein soll (vgl. BAG, 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, juris Rn 16). Der Bewilligung steht aber entgegen, dass es sich – wie dargestellt – bei Bestandsstreitigkeiten um persönliche Angelegenheiten im Sinne des § 1360a Absatz 4 BGB handelt. Insoweit ist die Antragstellerin deshalb auf den Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten zu verweisen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist der Verweis auf diesen Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Arbeitsgericht einen diesbezüglichen Hinweis erst nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache erteilt hat. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass sie wegen des zunächst ausgebliebenen Hinweises den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht mehr erfolgreich gegen den Ehegatten geltend machen kann. Vielmehr trägt sie vor, es würde nicht mehr darauf ankommen, ob der Anspruch aktuell realisierbar sei oder nicht. Dieses Vorbringen schließt aber nicht aus, dass der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss über die Verfahrensbeendigung fortbesteht, weil die Antragstellerin ihn rechtzeitig davor gegenüber dem Ehegatten geltend gemacht hat (vgl. OLG Bamberg, 5. Februar 1986 - 2 WF 305/85, juris Rn 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, beck-online, Rn 453). III. Von den Nebenentscheidungen beruht die Entscheidung zur Nichterhebung einer Gebühr auf Nummer 8614 Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Nach § 78 Satz 2, § 72 Absatz 2 ArbGG war wegen der herangezogenen divergierenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte bei der Beantwortung der Frage nach der Einordnung von Entgeltklagen als persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Absatz 4 Satz 1 BGB für die Landeskasse die Rechtsbeschwerde zuzulassen.