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Beschluss

26 Ta (Kost) 6150/21

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0112.26TA.KOST6150.21.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist, wenn zur Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. Andernfalls ist ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19, Rn. 62; LAG Berlin Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8 ff.).(Rn.7) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe). Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen aber nicht entgegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2021 – 36 Ca 2245/21 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist, wenn zur Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. Andernfalls ist ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19, Rn. 62; LAG Berlin Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8 ff.).(Rn.7) 2. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe). Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen aber nicht entgegen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32).(Rn.10) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2021 – 36 Ca 2245/21 – wird zurückgewiesen. I. Der Klägervertreter macht im Rahmen der Beschwerde die Berücksichtigung einer Zeugnisregelung im Rahmen eines Vergleichsmehrwerts geltend. Zur Begründung führt er aus, es liege ein berücksichtigungsfähiger Mehrvergleich vor, da die Beklagte eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen habe. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Die Klageschrift enthielt einen Kündigungsschutzantrag, einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Weiterbeschäftigungsantrag. Zur Begründung des unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrags ist ein ausdrücklicher Hinweis der klagenden Partei, dass es sich - ungeachtet der üblichen Auslegung eines solchen Antrags als Hilfsantrag – hier ausnahmsweise um einen Hauptantrag handeln solle, nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht hat den Weiterbeschäftigungsantrag bei der Festsetzung des Gegenstandswerts werterhöhend berücksichtigt. Es hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Klägerin habe im Rahmen der Anhörung nicht bestätigt, dass es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung gehandelt habe. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht geeignet den Gesamtgegenstandswert für den Vergleich zu erhöhen, da der Weiterbeschäftigungsantrag in diesen nicht einzubeziehen ist. 1) Danach kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, ob die Zeugnisregelung im Vergleich einen Vergleichsmehrwert ausgelöst hat. Der Gesamtgegenstandswert für den Vergleich wäre dadurch nicht erhöht worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag war bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen. a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist, wenn zur Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig. Andernfalls ist ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 62; LAG Berlin Brandenburg 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8 ff.). 2) Hier ergeben sich aus der Begründung für den Weiterbeschäftigungsantrag keine Anhaltspunkte dafür, dass ein unbedingter Antrag gewollt war. 3) Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. (1) In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). (2) Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.