Beschluss
26 Ta (Kost) 6020/24
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0325.26TA.KOST6020.24.00
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Leitsätze
1. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 3. August 2023 - 26 Ta (Kost) 6061/23; 3. August 2023 - 26 Ta (Kost) 6059/23, Rn. 8).(Rn.6)
2. Sowohl im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) als auch im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ist zu beteiligen, wer von der Festsetzung betroffen ist.
Das sind im Rahmen einer Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) idR die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Landeskasse, bei einer Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG der den Antrag stellende Prozessbevollmächtigte und seine Partei, ggf. auch die Landeskasse (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 RVG).(Rn.7)
3. Einem Antrag der Landeskasse auf Festsetzung des Gegenstandswerts steht es nicht entgegen, wenn die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren bereits festgesetzt worden waren. Die Landeskasse hat die Möglichkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung nach § 55 RVG. Für die Erinnerung sieht § 56 RVG eine Frist nicht vor (zur Frage der Verwirkung vgl. LAG München 4. März 2014 - 1 Ta 416/12).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam (nunmehr Brandenburg an der Havel) vom 23. Dezember 2022 - 2 Ca 1497/21 und 201497/21 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 3. August 2023 - 26 Ta (Kost) 6061/23; 3. August 2023 - 26 Ta (Kost) 6059/23, Rn. 8).(Rn.6) 2. Sowohl im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) als auch im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ist zu beteiligen, wer von der Festsetzung betroffen ist. Das sind im Rahmen einer Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) idR die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Landeskasse, bei einer Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG der den Antrag stellende Prozessbevollmächtigte und seine Partei, ggf. auch die Landeskasse (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 RVG).(Rn.7) 3. Einem Antrag der Landeskasse auf Festsetzung des Gegenstandswerts steht es nicht entgegen, wenn die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren bereits festgesetzt worden waren. Die Landeskasse hat die Möglichkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung nach § 55 RVG. Für die Erinnerung sieht § 56 RVG eine Frist nicht vor (zur Frage der Verwirkung vgl. LAG München 4. März 2014 - 1 Ta 416/12).(Rn.9) Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam (nunmehr Brandenburg an der Havel) vom 23. Dezember 2022 - 2 Ca 1497/21 und 201497/21 – wird zurückgewiesen. I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen sowie über die einer einige Tage später ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat nach Abschluss eines Vergleichs auf Antrag des Beklagtenvertreters den Gegenstandswert am 14. Juli 2022 zunächst auf 10.346 Euro festgesetzt und in diesem Zusammenhang auch dem Klägervertreter eine Mitteilung über die beabsichtigte Wertfestsetzung zukommen lassen. Die Landeskasse ist nicht beteiligt worden, obwohl Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des Gegenstandswerts den Weiterbeschäftigungsantrag berücksichtigt, obwohl über diesen nicht entschieden worden war und er auch nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen ist. Die bis dahin nicht beteiligte Landeskasse hat durch den Bezirksrevisor mit Antrag vom 17. November 2022 Festsetzung des Gesamtgegenstandswerts auf 8.037,64 Euro beantragt. Dem ist das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 nachgekommen. Dem Klägervertreter ist der Beschluss vom 23. Dezember 2022 (mit Abvermerk vom 24. Oktober 2023) am 31. Oktober 2023 zugestellt worden, den Beklagtenvertretern am 2. November 2023. Der Klägervertreter hat gegen den Beschluss mit einem am 7. November 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Antrag des Bezirksrevisors sei unstatthaft. Die Landeskasse hätte ab Kenntnisnahme vom Beschluss des Arbeitsgerichts innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen müssen. Diese Frist habe mit der Abrechnung der Prozesskostenhilfe begonnen, zumal das Festsetzungsverfahren bereits im Juli 2022 abgeschlossen gewesen sei. Der Bezirksrevisor könne auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Beschluss habe sich ausschließlich auf die Landeskasse bezogen. Es verwundere zudem, dass ein Gericht unterschiedliche Gegenstandswerte festsetze. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2024 nicht abgeholfen. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig. Der Klägervertreter ist durch den Beschluss beschwert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung des Gegenstandswerts durch ihn oder die Landeskasse beantragt worden ist. 2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Der Antrag des Bezirksrevisors auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig. Dem steht es zunächst nicht entgegen, dass bereits auf einen Antrag des Beklagtenvertreters durch das Arbeitsgericht ein Gegenstandswert festgesetzt worden war. Auch die bereits durch das Arbeitsgericht erfolgte Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren hindert eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die durch die Landeskasse zu erstattenden Anwaltsgebühren nicht. aa) Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind regelmäßig für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht auch der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 3. August 2023 - 26 Ta (Kost) 6061/23; 3. August 2023 – 26 Ta (Kost) 6059/23, Rn. 8). Sowohl im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG als auch im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ist zu beteiligen, wer von der Festsetzung betroffen ist. Das sind im Rahmen einer Festsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG iVm § 63 Abs. 1 GKG idR die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie die Landeskasse, bei einer Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG der den Antrag stellende Prozessbevollmächtigte und seine Partei, ggf. auch die Landeskasse (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 RVG). Ausnahmsweise kann auch die andere Partei zu beteiligen sein, wenn diese zB. in einem Vergleich die Kosten übernommen hat. Die Rechtskraft des Beschlusses erstreckt sich entsprechend bei einer Entscheidung nach § 33 RVG idR nur auf die den Antrag stellende Partei und ihren Anwalt, ggf. auch die Landeskasse, nur ausnahmsweise auch auf die andere Partei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28. Februar 2022 - 26 Ta (Kost) 6187/21, zu 1 a der Gründe). Entsprechendes gilt auch für die Anfechtungsmöglichkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 10. Juli 2017 - 17 Ta (Kost) 6054/17). bb) Danach war eine die Landeskasse bindende Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch diese noch nicht ergangen. Der Klägervertreter hatte einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der PKH-Gebühren nicht gestellt. Er ist lediglich über den Antrag des Beklagtenvertreters informiert worden. Die Landeskasse war am Verfahren überhaupt nicht beteiligt worden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Juli 2022 konnte daher insoweit keine Bindungswirkung entfalten. Demgegenüber ist im Verfahren, welches zu der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2022 geführt hat, nun eine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgt. cc) Dem Antrag der Landeskasse steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren bereits im Juli 2022 festgesetzt worden waren. Die Landeskasse hat die Möglichkeit der Erinnerung gegen eine Entscheidung nach § 55 RVG. Für die Erinnerung sieht § 56 RVG eine Frist nicht vor. Vor dem Hintergrund des Antrags der Landeskasse vom 17. November 2022, zu dem sich der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 positioniert hatte, scheidet eine Verwirkung aus (zur Frage der Verwirkung vgl. LAG München 4. März 2014 – 1 Ta 416/12). b) Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 auch nicht zu niedrig festgesetzt. aa) Der Weiterbeschäftigungsantrag hat den Gegenstandswert nicht erhöht. (1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Weiterbeschäftigungsantrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist, wenn zur Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. Unabhängig davon kann der Antrag immer als unbedingter Antrag angesehen werden, wenn sich die klagende Partei auf einen Widerspruch des Betriebsrats mit den sich aus § 102 Abs. 5 BetrVG ergebenden Rechtsfolgen beruft. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag nicht abhängig. Andernfalls ist ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag auszulegen (vgl. BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 62; LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6150/21, Rn. 7; 17. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6098/20, Rn. 8 ff.). (2) Der Weiterbeschäftigungsantrag, bei dem es sich ohne das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte regelmäßig – so auch hier - um einen unechten Hilfsantrag handelt, war bei der Berechnung des Gesamtgegenstandswerts nicht zu berücksichtigen. Bei einem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, auch wenn seine Formulierung den Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt. Die erforderliche Auslegung des Antrags hat unter Berücksichtigung seiner objektiven Sinnhaftigkeit zu erfolgen (vgl. BAG 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A), Rn. 12). Der Antrag ist weder in der Klageschrift noch während des Verfahrens begründet worden. Auch sonst sind keine Anhaltpunkte dafür erkennbar, dass es sich entgegen gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Weiterbeschäftigungsanträgen nicht um einen Hilfsantrag handeln sollte. (3) Über den Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht entschieden worden. Er war auch nicht Gegenstand des Vergleichs. bb) Den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht jedenfalls nicht zu niedrig bewertet. Insoweit sind im Rahmen der Beschwerde Einwendungen auch nicht vorgetragen worden. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.