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Beschluss

21 Ta 2261/18

LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1220.21TA2261.18.00
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Leitsätze
1. Der Beschluss, mit dem einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen wird, ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird.(Rn.5) 2. In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen.(Rn.5)
Tenor
I. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2018 - 37 Ca 7294/17 - wird aufgehoben. II. Das Beschwerdeverfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss, mit dem einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen wird, ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird.(Rn.5) 2. In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen.(Rn.5) I. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2018 - 37 Ca 7294/17 - wird aufgehoben. II. Das Beschwerdeverfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie von der Beklagten als Büroaushilfskraft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingestellt worden sei und deren Weisungen unterlegen habe. Gegen diesen der Klägerin am 12. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am 19. Oktober 2018 eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, u.a. näher als bisher zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten vorgetragen und als Beweismittel Parteivernehmung angeboten, da bei dem fraglichen Gespräch niemand Drittes anwesend gewesen sei. Mit Beschluss vom 27. November 2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 5. Oktober 2018 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. November 2018 und zur Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung, ob der sofortigen Beschwerde abzuhelfen ist. 1. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht, dessen ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird, zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde begründet ist, und dabei neues Vorbringen zu berücksichtigen (ErfK/Koch, 19. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 6; Zöller/Heßler, ZPO 32. Aufl. § 571 Rn. 7). Erachtet das erstinstanzliche Gericht die sofortige Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Hilft das erstinstanzliche Gericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, ist der Beschluss zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerde auf neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird (vgl. ErfK/Koch, § 78 ArbGG Rn 6; GMP/Müller-Glöge, ArbGG 9. Aufl. § 78 Rn. 28). In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen (vgl. Thüringer OLG 30. April 2010 - 1 WF 114/10 - Rn 5. zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG 4. Juni 2011 - 10 WF 82/11 - Rn. 32 zitiert nach juris.). Die Begründung muss vielmehr erkennen lassen, dass das erstinstanzliche Gericht das neue Vorbringen in seine Prüfung einbezogen hat und aus welchen Gründen es dieses für unerheblich oder nicht tragfähig hält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Mai 20019 - 9 Ta 109/09 - Rn. 6 zitiert nach juris; Thüringer OLG 30. April 2010 - 1 WF 114/10 - Rn. 5. zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG 4. Juni 2011 - 10 WF 82/11 - Rn. 31 zitiert nach juris). 2. Diesen Anforderungen genügt der Nichtabhilfebeschluss vom 27. November 2018 nicht. Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift u.a. vorgetragen, Anfang März 2016 habe sie der Geschäftsführer der Beklagten in den Geschäftsräumen in der G.-P.-Str. 18 angesprochen und gefragt, ob sie für die Beklagte rückwirkend ab dem 1. März 2016 die allgemeine Bürotätigkeit, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, die Fertigung von Rechnungen, die Ausfertigung von Aufträgen und die Vornahme von Bestellungen übernehmen würde. Frau F. werde sie einarbeiten. Weiter habe er erklärt, dass sie, die Klägerin, das selbstverständlich nicht umsonst machen müsse, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit etwa zwanzig Stunden wöchentlich verteilt auf vier Tage begründet werden könne. Hinsichtlich der genauen Lage der Arbeitszeit lasse er ihr freie Hand. Als Vergütung habe er 1.000,00 Euro brutto vorgeschlagen. Damit habe sie sich einverstanden erklärt. Ferner hat die Klägerin als Beweismittel Parteivernehmung angeboten und dies näher begründet. Damit hat sich das Arbeitsgericht in der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.