Beschluss
9 Ta 109/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Nichtabhilfebeschluss eines Arbeitsgerichts muss begründet sein, insbesondere wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt.
• Erkennt das Ausgangsgericht die Beschwerde nicht ab, ist es verpflichtet darzulegen, warum die vorgebrachten Tatsachen unbeachtlich sind.
• Ist die Nichtabhilfe nicht ausreichend begründet, ist der Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung unzureichend begründeter Nichtabhilfebeschluss; Zurückverweisung zur Abhilfeprüfung • Der Nichtabhilfebeschluss eines Arbeitsgerichts muss begründet sein, insbesondere wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt. • Erkennt das Ausgangsgericht die Beschwerde nicht ab, ist es verpflichtet darzulegen, warum die vorgebrachten Tatsachen unbeachtlich sind. • Ist die Nichtabhilfe nicht ausreichend begründet, ist der Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung zurückzuverweisen. Der Kläger beantragte mit Klageerhebung zugleich Prozesskostenhilfe und sandte beide Schriftsätze per Post an das Arbeitsgericht Kaiserslautern. Die Klageakte ging beim Gericht ein; der Kläger nahm daher an, der PKH-Antrag sei ebenfalls eingegangen und bat um Entscheidung. Nach telefonischer Nachfrage übersandte er den Antrag nochmals in Kopie. Das Arbeitsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, bis zum Ende der Instanz sei kein Antrag eingereicht worden. Der Kläger legte Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde ohne nähere Begründung zurück und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht vor. • Rechtliche Grundlage ist § 572 ZPO: Das Ausgangsgericht hat bei begründeter Beschwerde Abhilfe zu leisten, andernfalls die Beschwerde vorzulegen. • Nichtabhilfebeschlüsse sind grundsätzlich zu begründen; dies gilt erst recht, wenn der Beschwerdeführer neue tatsächliche Angaben macht, die das Ausgangsgericht bei der Erstentscheidung nicht berücksichtigen konnte. • Die Begründungspflicht dient dazu, dem Beschwerdeführer die Prüfung der Erfolgsaussichten und dem Beschwerdegericht Entlastung durch Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu ermöglichen. • Der vorliegende Nichtabhilfebeschluss zeigt nicht, ob und wie das Arbeitsgericht die vorgetragenen Tatsachen geprüft hat und aus welchen Gründen es sie unbeachtlich erachtete. • Entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren zur erneuten, ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. • Da die Beschwerde nicht endgültig zurückgewiesen wurde, war über Kosten vorläufig nicht zu entscheiden und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hebt den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf und verweist das Beschwerdeverfahren zur erneuten Durchführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurück. Der Nichtabhilfebeschluss war unzureichend begründet, weil nicht erkennbar ist, ob das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen geprüft und warum es diese für unbeachtlich gehalten hat. Das Verfahren soll daher eine nachvollziehbare Begründung liefern oder, falls erforderlich, dem Landesarbeitsgericht erneut vorgelegt werden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.