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Urteil

2 Sa 1011/18

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1019.2SA1011.18.00
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Leitsätze
1. Die Montage von Kühldecken ist baugewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV-Bau.(Rn.24) 2. Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.03.2018 – 66 Ca 81672/17 – wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Montage von Kühldecken ist baugewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV-Bau.(Rn.24) 2. Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.(Rn.27) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.03.2018 – 66 Ca 81672/17 – wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Zu Recht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und dabei auf die Anspruchsgrundlagen im SokaSiG verwiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist in Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien nur auf Folgendes hin: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin darauf verwiesen, dass die Beklagte einen Baubetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 37 VTV (Montage von Baufertigteilen) betreibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Montagebau die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise bzw. die Bauweise mit größeren Fertigteilen. Das Beispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten“ ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert montiert werden. Die Kühldeckenelemente sind mit oder ohne daran befestigter Deckenverkleidung solche vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile, die von den Arbeitnehmern der Beklagten montiert werden. Diese Tätigkeit fällt demnach unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht zu Hessisches LAG 27.03.2009 – 10 Sa 1317/08 – zitiert nach Juris). Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Montieren von Kühldecken auch eine Tätigkeit sein kann, welche u. a. vom Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe verrichtet wird und von daher gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sein kann. Allerdings besagt diese Vorschrift, dass das Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe vom Geltungsbereich des VTV nur dann nicht erfasst werde, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Das Montieren von Kühldeckenelementen ist – wie oben ausgeführt – Trocken- und Montagebau und fällt somit unter Abschnitt V. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob neben den arbeitszeitlich überwiegend verrichteten Trockenbau- und Montagebautätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeit Tätigkeiten anfallen, die den Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe zuzuordnen sind. Dieses vom Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang für „sowohl–als-auch-Tätigkeiten“ zu Abgrenzungszwecken entwickelte Kriterium hat im Wortlaut der tariflichen Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV keinen Niederschlag gefunden. Für die Rückausnahme kommt es nach dem Wortlaut nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV lediglich darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt würden, die unter Abschnitt IV oder V fallen (vgl. nur LAG Hessen a.a.O., Rdz. 24 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das ist vorliegend der Fall. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Montage der Kühldecken keine Trocken- und Montagebautätigkeiten im Sinne von Abschnitt V wäre, unterfiele diese Tätigkeit jedenfalls § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da das Anbringen der Kühldecken der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken dient. In diesem Fall käme es darauf an, ob zu mindestens 20 % der betrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten anfielen, welche als typische Tätigkeiten des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes anzusehen sind, wobei auch darauf abgestellt werden kann, ob für das Gewerk typische Arbeiten in diesem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden. Mit der Montage der Kühldeckenelemente und der danach hergestellten Verbindung der Rohre und Leitungen verrichten die Arbeitnehmer der Beklagten keine typischen Tätigkeiten des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes. Soweit die Beklagte behauptet, die im Betrieb verrichteten Arbeiten würden von gelernten Arbeitnehmern durchgeführt, wie geschult, eingewiesen und vom Fach seien, ist diese Behauptung unsubstantiiert. Weder ist ersichtlich, was konkret die Arbeitnehmer gelernt hätten, worin sie geschult wurden und worin die Einweisung bestanden hat noch erschließt sich, von welchem Fach die Arbeitnehmer sein könnten. 2. Das SokaSiG ist trotz seiner Rückwirkung wirksam. 1. Das Gesetz verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze. a. Bei Bezugnahme auf Sachverhalte in der Vergangenheit verlangt der Schutz des Bürgervertrauens vom Gesetzgeber eine rechtsstaatliche Rücksichtnahme darauf, dass der Bürger in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen gehandelt hat, handeln durfte oder handeln sollte. Bei den Bürger nachträglich belastenden Regelungen besteht eine Vermutung, dass sie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Belastungen sind alle (neuen) Ge- und Verbotsnormen und eine Rechtsposition verschlechternde Normen. Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben. Der Bürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar war. Insbesondere dürfen danach Gesetze nicht rückwirkend geändert werden, wenn dadurch Entscheidungen und Dispositionen des Bürgers beeinflusst werden können oder unabsehbare rückwirkende Belastungen eintreten. Allerdings muss das Interesse des Bürgers im Einzelfall schutzwürdig sein. Damit ist die Möglichkeit der Rückwirkung von Gesetzen dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betroffenen Kreise damit von vornherein rechnen mussten (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 24 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum). b. Mit dem SokaSiG liegt ein Gesetz mit „echter“ Rückwirkung in diesem Sinne vor. Es werden nicht lediglich wie im Fall der sog. „unechten“ Rückwirkung in Anknüpfung an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen für die Zukunft geregelt. Vielmehr werden durch dieses Gesetz für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nachträglich Zahlungsverpflichtungen begründet. c. Dies ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall die als Rückwirkungsverbot begründende Vermutung, die rückwirkende Regelung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht greift. Insoweit findet im Vertrauensschutzgrundsatz das Rückwirkungsverbot zugleich seine Grenze (LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 26 mit weiterem Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 – zitiert nach juris). Es konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitgeber entstehen, nicht zur Zahlung der hier vorgesehenen Beiträge herangezogen zu werden. Die Tarifverträge waren sämtlich und fortlaufend für allgemeinverbindlich erklärt worden, d.h. sämtliche unter den betrieblichen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber waren hiernach unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft zahlungspflichtig. Die Regelungen wurden entsprechend angewandt und unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeit durchgehend von den Gerichten zur Begründung von Zahlungspflichten herangezogen. Noch nach den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, von denen die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung von 2006 auch rechtskräftig geworden ist, war von wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen auszugehen. Daneben verwies das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung darauf, der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung (BAG Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 – BAGE 156, 213 – 288, Rz. 89 m.w.N.). Ausgehend von diesen vorliegenden und gerichtlich angewandten Allgemeinverbindlicherklärungen mussten die Normadressaten von einer allgemeinen Geltung der Tarifverträge ausgehen, die einer anderweitigen Disposition entgegensteht (vgl. LAG Hessen 02.06.2017 – 10 Sa 907/16 – zitiert nach juris, Rz. 64 ff; LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 27 m.w.N.). Soweit hiergegen eingewandt wird, es handele sich bei einer AVE und einer gesetzlichen Regelung um unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, wie dies der Beklagte anführt, trifft dies zwar zu. Bezugspunkt des Vertrauensschutzes ist aber nicht die formale Ausgestaltung der einen oder anderen Regelung, sondern die Frage, ob von einer Geltung, insbesondere einer hierauf gründenden Zahlungspflicht auszugehen war oder nicht. Nur hiervon hängt es ab, ob anderweitige Dispositionen getroffen werden können oder nicht. Hierauf stellt auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Betroffener auch mit der nachträglichen Bestätigung einer Belastung rechnen, wenn diese zunächst nur in einer Rechtsverordnung angeordnet ist und diese unwirksame Rechtsverordnung später durch ein rückwirkendes Gesetz abgelöst wird. Der Betroffene habe sich dann hierauf einstellen müssen, den im Verordnungswege angeordneten Zahlungspflichten nachkommen zu müssen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2007 – 1 BvR 3140/06 – zitiert nach juris). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unwirksame kommunale Abgabesatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt werden, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. In diesem Fall habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen können, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 28 m.w.N.). Erst Recht kann in Abwägung mit den Rechten der weiteren Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen angenommen werden. In der Konstellation einer auf der Grundlage von AVE geführten Sozialkasse hatten auch die Adressaten der Tarifverträge, denen Leistungen nach diesen Tarifverträgen zustehen, Veranlassung auf eine Geltung dieser Tarifverträge für alle erfassten Betriebe zu vertrauen und entsprechende Dispositionen zu treffen (LAG Hessen, 02.06.2017, a.a.O., Rz. 99; LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 29). d. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung und dem praktisch umgehend eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren konnte auch in der Zwischenzeit kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine nicht bestehende Zahlungspflicht entstehen. 2. In dem Gesetz liegt auch keine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG. a. Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit, d.h. die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben, wird nicht verletzt. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie es auch bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen AVE von Tarifverträgen geschieht. Durch die Geltung der Tarifverträge aufgrund eines Gesetzes anstelle einer Allgemeinverbindlicherklärung wird kein weitergehender Beitrittsdruck ausgeübt als dies bei der Allgemeinverbindlicherklärung der Fall ist (LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 32 m.w.N.). b. Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie vor. Die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht dem Gesetzgeber entzogen und ausschließlich den Koalitionen überantwortet. Es bleibt Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen staatlichen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise – in den Grenzen des Kernbereichs der Koalitionsfreiheit – näher zu regeln. Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung eines Sozialkassensystems für die Baubranche mit ihren besonderen Bedingungen (vgl. ausführlich LAG Hessen, 02.06.2017, a.a.O., Rz. 170). Zudem sieht § 9 S. 1 SokaSiG vor, dass ein in Bezug genommener Tarifvertrag gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst werden kann. Entsprechend verbleibt für die Tarifvertragsparteien eine erhebliche autonome Gestaltungsmöglichkeit der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie ausschließt (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 33 m.w.N.). 3. Es handelt sich nicht um einen gem. Art. 19 Abs. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. a. Nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG muss ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Das schließt die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen (BVerfG, 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 – Rz. 395, zitiert nach juris). b. Ausgehend hiervon liegt kein Verstoß gegen das Verbot grundrechtsein-schränkender Einzelfallgesetze durch das SokaSiG vor. Es wird keine Regelung für einen einzelnen, herausgegriffenen Arbeitgeber oder Betrieb getroffen, sondern für eine Vielzahl normbetroffener Arbeitgeber. Die Anknüpfung an einen bestimmten Sachverhalt, hier die Sozialkassen im Baugewerbe, macht das Gesetz noch nicht zum unzulässigen Einzelfallgesetz. Es wird auch kein einzelner Fall aus einer Reihe gleichgelagerter Fälle willkürlich herausgegriffen. Hier bestand aufgrund der Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen in einer Branche, für die dies sowohl aus sozialen Gründen als auch zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs von erheblicher Bedeutung ist, ein besonders gelagerter Fall. Unabhängig beabsichtigt der Gesetzgeber für etwa als ähnlich gelagert anzusehender Fälle gemäß dem Entwurf eines zweiten SokaSiG, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 36; LAG Hessen, a.a.O., Rz. 166, jeweils zitiert nach juris). 4. Ebenso wie bereits bei der Allgemeinverbindlicherklärung mit der Folge bestehender Beitragspflichten zur Sozialkasse liegt durch die nunmehr vorliegende entsprechende Regelung keine Verletzung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit vor, da diese keine Berufsausübungsregelung enthalten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 37 m.w.N.). 5. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zu der vorliegend nichts weiter vorgetragen wird, kann im Hinblick auf den weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und sachlichen Gründen für einen angenommenen Regelungsbedarf nicht festgestellt werden (zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 38). 6. Die gesetzliche Regelung verstößt ebenso wie die vorhergehende Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rz. 39 m.w.N. und insbesondere Hinweisen auf die Entscheidung des BAG vom 21.09.2016 – 10 ABR 48/15 – BAGE 156, 289 – 358, Rz. 77 ff. m.w.N. und EuGMR Urteil vom 02.06.2016 – 23646/09 – zitiert nach juris). III. Die Beklagte trägt daher die Kosten der erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Für die Beklagte wird die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Mit dem der Beklagten am 04.10.2017 zugestellten Mahnbescheid vom 29.09.2017 hat der Kläger die Zahlung sogenannter Mindestbeiträge in Höhe eines Betrages von 13.986,00 EUR für den Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013 für die Beschäftigung von mindestens 3 gewerblichen Arbeitnehmern begehrt. Außerdem hat er mit einem Mahnbescheid vom 20.01.2017 einen Mindestbeitrag für Dezember 2011 von 1.155,00 EUR und mit einem weiteren Mahnbescheid vom 20.01.2017 Mindestbeiträge für Januar 2012 bis November 2012 in Höhe von 13.002,00 EUR begehrt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen wird auf die Anspruchsbegründung des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2017 Bl. 7 – 10 d. A. und auf die Anspruchsbegründung in den zwei hierzu verbundenen Verfahren Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe die Beiträge zu zahlen. Im April 2016 habe der Kläger den Betrieb der Beklagten in Bezug auf den örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.01.1986 (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung, der über das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) Anwendung finde, geprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass im Betrieb die Montage von Kühldecken und Heizungssystemen erledigt werde. Die Ausführung von Anschlussarbeiten habe nicht festgestellt werden können. Es seien reine Montagearbeiten erledigt worden. Die gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 jeweils arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten, wie z. B. Einbau vorgefertigter und von Dritten bezogener Baufertigteile bzw. Bauelemente, die Montage von Kühldecken, Heizungs-/Lüftungsbauarbeiten zu weniger als 50 % und Dämm- und Isolierarbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz) ausgeführt, das heißt isolierende Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken und Bauwerksteilen angebracht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.143,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, nicht zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Die Haupttätigkeit des Betriebes beziehe sich auf den Bau von Kühldecken (ca. 85 %). 15 % der Tätigkeiten entfielen auf die Herstellung von Belüftungs- und Entrauchungskanälen mit Montage. Die Kühldecken würden als geschlossene Strahlungsdecken einzeln gefertigt und an die bauseits bereits individuell vorgesehenen Unterkonstruktionen angebracht. Es würden feine Kunststoffleitungen verlegt, in denen entsprechende Kühlflüssigkeiten in einem Kreislauf durchgeleitet würden, vergleichbar mit dem Prinzip einer Fußbodenheizung (vgl. dazu die Arbeitsberichte, Rechnungen als Anlage B 2 Bl. 25, 26 – 39 d. A.). Nach der Betriebsprüfung durch die Arbeitsagentur für Arbeit Magdeburg habe diese mit Schreiben vom 27.10.2017 bestätigt, dass der Betrieb der Beklagten kein Baubetrieb im Sinne der Baubetriebsverordnung sei (vgl. dazu die Anlage B 3 Bl. 40 d. A.). Nach Sichtung der Arbeitsberichte habe der Mitarbeiter K. des Klägers gegenüber der Beklagten bestätigt, dass keine genormten Baufertigteile eingebaut würden, weil jede Kühldecke einzeln gefertigt werde. Die Arbeiten würden im nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks, respektive unter Aufsicht durch einen Fachmann ausgeführt. Die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer bestehe in der Verbindung der Rohre und Leitungen sowie dem Verflanschen. Im Vordergrund stehe die Verrohrung der Kühlregister. Die Beklagte sei auch in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Halle/Saale (Handwerk: Installateur und Heizungsbauer) eingetragen (vgl. dazu die Gewerbeanmeldung Anl. B 4 Bl. 4 d. A.). Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.03.2018 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Mindestbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen habe, da die Beklagte mit ihrem Betrieb in den Jahren 2011, 2012 und 2013 jeweils dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Die Kammer habe bei ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, dass das Montieren der Kühldecken eine bauliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt 5 Ziff. 37 VTV (Montage von Baufertigteilen) sei, d. h. dass die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten Kühldecken als vorgefertigte Teile montiert hätten. Die Beklagte habe zwar angegeben, dass sie Bauelemente vor der Montage „einzeln fertige“. Dass die Deckenelemente an den Raum individuell angepasst und in Profile eingearbeitet würden, sei für die Einordnung als Bautätigkeit aber unproblematisch. Die Beklagte führe nur eng begrenzte Teiltätigkeiten des Gewerks Lüftungsbauer aus. Dass die Decke mit dem vorhandenen Lüftungs- oder Heizungssystem (Verteilereinheit) verbunden werde oder Rohre verbunden würden, mache die Beklagte nicht zum Lüftungs- oder Heizungsbauer. Die Beklagte installiere nicht Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen, die sie zuvor geplant hätte und am Ende technisch in Betrieb nehme. Vielmehr sei in den Leistungsbeschreibungen von Montage nach Planvorgabe die Rede. Eine Dichtigkeitsprüfung ihrer Steckverbindungen sei keine Inbetriebnahme einer selbst errichteten Kühlanlage. Es möge zwar sein, dass das Montieren von Kühldecken auch eine Tätigkeit sein könne, die u. a. vom Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe verrichtet werde und deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 12 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sein könne. Allerdings besage diese Vorschrift, dass das Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe vom Geltungsbereich des VTV nur dann nicht erfasst werde, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV und V aufgeführten Art ausgeführt würden. Das Montieren von Kühldeckenelementen sei Trocken- und Montagebau und falle somit unter Abschnitt V. In diesem Fall komme es nicht darauf an, ob neben den arbeitszeitlich überwiegend verrichteten Montagebautätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeittätigkeit anfielen, die dem Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbe zuzuordnen seien. Dieses vom Bundesarbeitsgericht im anderen Zusammenhang für „sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ zu Abgrenzungszwecken entwickelte Kriterium habe im Wortlaut der tariflichen Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 12 VTV keinen Niederschlag gefunden. Für die Rückkostennahme ???? komme es nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 12 VTV lediglich darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt würden, die unter Abschnitt IV oder V fallen, z. B. die Ziff. 37. Das sei vorliegend der Fall. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil vom 29.03.2018 (Bl. 47 – 53 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 22.05.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2018 im Original beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 23.08.2018 per Fax nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.08.2018 begründete Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und unter Vorlage von Fotos im Termin am 19.01.2018 vor der erkennenden Kammer zur Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.03.2018 – Az. 66 Ca 81672/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des konkreten Vortrags in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.08.2018 (Bl. 76 ff. d. A.) und des Klägers vom 01.10.2018 (Bl. 130 ff. d. A.) verwiesen.