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Beschluss

2 TaBV 41/17

LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0928.2TABV41.17.00
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Leitsätze
Der Gesamtbetriebsrat kann originär zuständig für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung sein, mit der u.a. alle Prämienbetriebsvereinbarungen aller Einzelbetriebsräte geändert werden.(Rn.51)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin werden die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.09.2016 – 6 BV 482/16 – zurückgewiesen. 2. Für den zu 1) beteiligten Betriebsrat und den zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesamtbetriebsrat kann originär zuständig für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung sein, mit der u.a. alle Prämienbetriebsvereinbarungen aller Einzelbetriebsräte geändert werden.(Rn.51) 1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin werden die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.09.2016 – 6 BV 482/16 – zurückgewiesen. 2. Für den zu 1) beteiligten Betriebsrat und den zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Beteiligten – in erster Instanz die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und der zu 1. beteiligte Betriebsrat, in zweiter Instanz zusätzlich der zu 3. beteiligte Gesamtbetriebsrat – streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1981 durch eine (Gesamt) Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1997 abgelöst worden ist. Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, welches Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige herstellt, montiert und wartet, beschäftigt bundesweit an mehr als 50 Standorten über 1200 Servicetechniker. Der Antrag stellende Betriebsrat ist der für den Betrieb der Niederlassung Berlin-West gewählte sieben Mitglieder zählende Betriebsrat. Am 10. August 1981 schlossen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung Prämie ab, in der es unter § 6 heißt: „Für die FO-Standardleistung wird der FO-Lohn (gleich Prämienausgangslohn) gezahlt. Der FO-Standardlohn beträgt 125 % des jeweiligen Tarifgrundlohnes…“ Die Abkürzung „FO“ steht für „Flohr Otis“, der früheren Firma der Arbeitgeberin. Wegen des konkreten Wortlautes der Betriebsvereinbarung Prämie wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Bl. 13 ff. d. A. verwiesen. Vor dem Hintergrund drohender Betriebsschließungen schlossen die Arbeitgeberin und der für ihre Betriebe gebildete Gesamtbetriebsrat am 29. September 1997 nach langen Verhandlungen eine Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung ab (im Folgenden: GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung). Diese sah einen auf den 31. Dezember 1999 befristeten Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen sowie eine dauerhafte Absenkung des Prämienausgangslohnes auf 120 % des jeweiligen Tarifgrundlohnes vor. Im Eingangssatz der Betriebsvereinbarung heißt es, dass diese zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat sowie den Betriebsräten der Betriebe gemäß Anlage 1, vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden geschlossen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung in Kopie Bl. 33 ff. d. A. verwiesen. Der vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Betriebsvereinbarung war eine Anlage 1 (vgl. dazu die Anlage in Kopie Bl. 37 ff. d. A.) beigefügt, die im Nachgang von den Betriebsratsvorsitzenden der dort aufgeführten Betriebe unterzeichnet wurde, darunter unter dem 16. Oktober 1997 auch vom damaligen Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrates. Der Gesamtbetriebsrat holte seinerzeit die Unterschriften bei den örtlichen Betriebsräten ein. Er hatte zuvor auch die örtlichen Betriebsräte über den Fortgang der Verhandlungen und den jeweiligen Verhandlungsstand unterrichtet. Im Jahr 2012 stritten der für den Bremer Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat und die Arbeitgeberin um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers. Der Betriebsrat machte insoweit vor dem Arbeitsgericht Bremen geltend, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung nicht rechtswirksam sei und stattdessen die BV Prämie aus dem Jahre 1981 anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht Bremen wie auch auf die Beschwerde der Arbeitgeberin nachfolgend das Landesarbeitsgericht Bremen stellten fest, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung für den Betrieb in Bremen weder als Gesamtbetriebsvereinbarung noch als örtliche Betriebsvereinbarung wirksam geworden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Februar 2015 in Kopie Bl. 41 ff. d. A. verwiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 forderte der Antrag stellende Betriebsrat die Arbeitgeberin unter Berufung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen auf, schriftlich zu erklären, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung in der Niederlassung Berlin West keine Anwendung mehr finde und die Prämie dort für alle Prämien berechtigten Beschäftigten ab der Oktoberabrechnung 2015 wieder gemäß der BV Prämie von 1981 errechnet werde. Mit Schreiben seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. November 2015 wiederholte er dies. Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 13. Januar 2016 eingereichten Antragsschrift verfolgt der Antrag stellende Betriebsrat sein Begehren weiter. Er hat behauptet, der Unterzeichnung der Anlage 1 durch seinen damaligen Vorsitzenden sei kein Betriebsratsbeschluss vorausgegangen. Zudem sei die Anlage 1 seinerzeit nicht fest mit der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung verbunden gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei seinerzeit nicht von ihm beauftragt worden, die Betriebsvereinbarung für ihn abzuschließen. Ein von ihm gefasster entsprechender Beauftragungsbeschluss läge nicht vor. Ferner sei er der Ansicht, die Vereinbarung sei auch nicht als Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam geworden. Der Gesamtbetriebsrat sei nicht originär zuständig gewesen. Die Prämienregelung falle in die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. Der von der Arbeitgeberin im Gegenzug gewährte Kündigungsverzicht vermöge daran nichts zu ändern. Regelungsgegenstand der Vereinbarung sei nicht allein die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin. Die Vereinbarung sei auch nicht als örtliche Betriebsvereinbarung wirksam geworden. Er habe den Gesamtbetriebsrat seinerzeit nicht mit dem Abschluss der Vereinbarung beauftragt. Der Unterschrift seines damaligen Vorsitzenden auf der Anlage 1 zur Vereinbarung sei kein Betriebsratsbeschluss vorausgegangen. Der Betriebsrat beantragt, 1. es der Arbeitgeberin aufzugeben, a) es zu unterlassen, für die in ihrem Betrieb Niederlassung Berlin West, O. 39, 13403 Berlin beschäftigten Monteure die Gesamtbetriebsvereinbarung „Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29. September 1997 durchzuführen, in dem sie einen Prämienausgangslohn (von 120 % des tariflichen Grundlohnes) zahlt und stattdessen b) die Betriebsvereinbarung „Entlohnungsgrundsatz Prämie“ vom 10. August 1981 durchzuführen, wonach sie gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung 125 % des tariflichen Grundlohnes als Prämienausgangslohn zu zahlen verpflichtet sei; 2. der Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 a ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat behauptet, die Betriebsvereinbarung Prämie mit Schreiben vom 27. September 1994 gekündigt zu haben. Soweit die Anlage seinerzeit durch den Gesamtbetriebsrat von der Betriebsvereinbarung getrennt worden sein sollte, falle dies in die Sphäre des vom Betriebsrat beauftragten Gesamtbetriebsrates. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anlage 1 habe dem Betriebsrat das Original der gesamten Betriebsvereinbarung nebst Unterschriftenliste für die örtlichen Betriebsräte vorgelegen. Für das seinerzeit zur Vermeidung von Betriebsstilllegungen notwendige Einsparpotenzial sei eine Kostensenkung im gesamten Unternehmen erforderlich gewesen, die nur über alle Betriebe habe erfolgen können. Die Arbeitgeberin sei insoweit der Auffassung, dass der Gesamtbetriebsrat deshalb für den Abschluss der Vereinbarung Kostensenkung und Beschäftigungssicherung originär zuständig gewesen sei. Die unternehmenseinheitliche Regelung habe die originäre Zuständigkeit begründet, weil sie mit einer lokalen Umsetzung nicht hätte erreicht werden können. Selbst wenn der Gesamtbetriebsrat nicht originär zuständig gewesen sein sollte, sei davon auszugehen, dass der Betriebsrat ihn beauftragt habe. Für die Beauftragung spreche auch das Rubrum der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung. Jedenfalls habe der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung durch seine Unterschrift auf ihrer Anlage 1 genehmigt bzw. sei die Vereinbarung mit der Unterschrift als lokale Betriebsvereinbarung wirksam geworden. Selbst wenn die Anlage 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Betriebsvereinbarung fest verbunden gewesen sein sollte, wäre es dem Betriebsrat nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Mangel der Schriftform zu berufen. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 30. September 2016 den Anträgen des Betriebsrates stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen unter Anschluss an die Begründung des LAG Bremen ausgeführt, dass der Betriebsrat antragsbefugt sei, weil er die Durchführung einer von ihm abgeschlossenen Betriebsvereinbarung einfordere. Die Anträge seien auch begründet, weil die Arbeitgeberin die BV Prämie vom 10. August 1981 durchzuführen hätte. Diese sei nicht durch die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung vom 29. September 1997 abgelöst worden. Dem Betriebsrat sei es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 29. September 1997 zu berufen. Da die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung Prämie durchzuführen habe, sei auch der Unterlassungsanspruch zur Anwendung der Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung begründet und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld anzudrohen. Die Vereinbarung vom 29. September 1997 habe weder als Gesamtbetriebsvereinbarung noch als lokale Betriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarung Prämie abgelöst. Die Vereinbarung sei als Gesamtbetriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen, denn der Gesamtbetriebsrat sei für die Vereinbarung nicht gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig gewesen. Denn der Inhalt der Vereinbarung vom 29. September 1997 falle nicht in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Für die Ausgestaltung des Prämienlohnes im Berliner Betrieb der Arbeitgeberin sei gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 und 11 BetrVG allein der örtliche Betriebsrat zuständig gewesen. Es lagen insoweit weder technische noch rechtliche Gründe vor, die Prämienregelungen im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorzunehmen. Dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern im Gegenzug zur Prämienreduzierung einen zeitlich begrenzten Kündigungsverzicht gewähren wollte, sei unerheblich. Durch diese freiwillige Leistung habe sie die Zuständigkeit für den Abschluss der Vereinbarung nicht auf den Gesamtbetriebsrat verlagern können. Denn der eigentliche Kern der Vereinbarung habe in der zeitlich unbegrenzten Reduzierung der Prämienhöhen gelegen. Für eine solche Regelung sei aber allein der örtliche Betriebsrat zuständig. Der Arbeitgeberin habe es im Übrigen freigestanden, zur unternehmensweiten Umsetzung inhaltlich gleiche Regelungen mit allen örtlichen Betriebsräten abzuschließen. Die Vereinbarung vom 29. September 1997 sei auch nicht als lokale Betriebsvereinbarung wirksam geworden. Denn der Berliner Betriebsrat hätte den Gesamtbetriebsrat nicht mit dem Abschluss der Vereinbarung beauftragt. Er habe die Vereinbarung auch nicht selber wirksam abgeschlossen. Endlich sei die Vereinbarung vom 29. September 1997 auch nicht im Wege ihrer nachträglichen Genehmigung durch den örtlichen Betriebsrat wirksam geworden (§ 177 Abs. 1 BGB). Es könne insoweit dahinstehen, ob die Anlage 1 zur Vereinbarung vom 29. September 1997 seinerzeit mit ihr fest verbunden gewesen sei (Wahrung des Formerfordernisses des § 126 BGB) und ob der Unterzeichnung der Vereinbarung seinerzeit ein Betriebsratsbeschluss vorausgegangen wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die nachträgliche Genehmigung der vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden für den örtlichen Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung rechtlich ins Leere gegangen. Schließlich sei es dem Betriebsrat auch nicht gemäß § 242 verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 29. September 1997 zu berufen. Der örtliche Betriebsrat habe keinen Vertrauenstatbestand dafür gesetzt, er würde eine Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht mehr geltend machen. Sollte die Arbeitgeberin seinerzeit angenommen haben, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates durch die Wahl des Verhandlungspartners selbst begründen zu können, ging dies auf ihr eigenes Risiko. Des Weiteren habe die Arbeitgeberin nicht blind darauf vertrauen können, der Gesamtbetriebsrat sei kraft Delegation zuständig geworden. Der Arbeitgeberin wäre es seinerzeit ohne weiteres möglich gewesen, sich die Delegationsbeschlüsse vom Gesamtbetriebsrat vorlegen zu lassen. Für die Arbeitgeberin sei auch erkennbar gewesen, dass dies kein Fall von § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewesen sei. Die Vereinbarung sollte nicht erst nach einer abschließenden Entscheidung des örtlichen Betriebsrates wirksam werden. Nach den Ausführungen der Beteiligten im Anhörungstermin vom 30. September 2016 sei die Vereinbarung nach ihrer Unterzeichnung durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und die Arbeitgeberin in allen Betrieben sofort umgesetzt worden. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf den Beschluss vom 30. September 2016 Bl. 215 ff. d. A. verwiesen. Gegen diesen ihr am 13. Dezember 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11. Januar 2017 per Fax eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. März 2017 am 13. März 2017 per Fax begründete Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie meint, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin fehlerhaft sei, weil die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung wirksam zustande gekommen sei, die BV Prämie abgelöst habe und deshalb im Berliner Betrieb West der Arbeitgeberin anzuwenden sei. Dem stehe nicht die rechtskräftige Entscheidung des LAG Bremen vom 11. Februar 2015 entgegen. Diese entfalte entgegen der Auffassung des Betriebsrates keine Rechtskraft für das vorliegende Verfahren, da die Rechtskraft eines Beschlusses sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens erstrecke. Diese seien verschieden von den hiesigen Beteiligten. Im Übrigen habe ein anderes LAG rechtskräftig genau das Gegenteil entschieden (vgl. LAG Hessen 14.08.2008 – 9 TaBV 51/08 -). Der Gesamtbetriebsrat sei originär zuständig gewesen, da es sich um eine überbetriebliche Regelung gehandelt habe, für die ein zwingendes Erfordernis bestanden hätte. Dies ergebe sich sowohl aus der subjektiven Unmöglichkeit einer betrieblichen Regelung als auch aus objektiven Gründen. Die subjektive Unmöglichkeit ergebe sich aus der Freiwilligkeit des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen und der Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen auf Arbeitgeberseite. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob er eine Leistung überhaupt erbringe, könne er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen. Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates entfalle auch nicht dadurch, dass auf der anderen Seite die GBV eine Absenkung der Prämienobergrenze einführe. Denn die freiwillige Leistung der Beschäftigungssicherung sei untrennbar mit der Abrede zur Prämienanpassung verbunden. Insofern sei auch die Einschätzung des Arbeitsgerichts unzutreffend, der Kündigungsverzicht stelle nicht den „Kern der Vereinbarung“ dar. Vielmehr stünden Kündigungsverzicht und Beschäftigungssicherung in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander; die eine versprochene Leistung bedinge die andere und sei jeweils ohne ihr Gegenstück undenkbar. Dieser prototypische Fall eines „do ut des“ verbiete eine isolierte Betrachtung der beiden Regelungsgegenstände. Unabhängig davon gebe es aber auch ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung. Denn zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses der GBV seien die bei der Arbeitgeberin unternehmensweit drohenden Entlassungen nur zu vermeiden gewesen, wenn eine betriebsübergreifende Einsparung von Kosten habe sichergestellt werden können. Dies hätte die Arbeitgeberin nicht durch separate Verhandlungen mit den 39 Einzelbetriebsräten erreichen können. Im Übrigen sei der Gesamtbetriebsrat auch aufgrund einer Delegation nach § 50 Abs. 2 BetrVG zuständig gewesen oder auf Grundlage einer Rechtsscheinvollmacht, da sämtliche Einzelbetriebsräte durch ihre Vorsitzenden die Anlage 1 unterschrieben hätten, zumindest sei dadurch die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung nachträglich genehmigt worden. Endlich griffen aufgrund der Unterschriften aller 39 Einzelbetriebsratsvorsitzenden in der Anlage 1 die Grundsätze der Rechtsscheins- bzw. Vertrauenshaftung ein. Im Außenverhältnis liege damit eine Stellvertretung der Einzelbetriebsräte durch den Gesamtbetriebsrat vor. Jedenfalls sei die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung durch die Einzelbetriebsräte, auch durch den Betriebsrat im vorliegenden Verfahren, nachträglich durch die Unterschrift genehmigt worden. Schließlich sei das Berufen auf eine etwaige Formunwirksamkeit dem Betriebsrat vorliegend gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Der Betriebsrat berufe sich knapp 20 Jahre nach dem Abschluss der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung erstmalig (nach der Entscheidung des LAG Bremen) auf die Unwirksamkeit der GBV, obwohl er durch die Unterschrift des damaligen Vorsitzenden einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dies sei unredlich. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. September 2016 – 6 BV 482/16 – abzuändern und die Anträge des zu 1 beteiligten Betriebsrat zurückzuweisen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der zu 3 beteiligte Gesamtbetriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und stützt sich auf die Begründung im Beschluss des LAG Bremen. Er meint, dass die Entscheidung des LAG Bremen Rechtskraft auch im vorliegenden Verfahren entfalte und der Gesamtbetriebsrat nicht originär zuständig gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung gewesen sei. Da vorliegend unstreitig zwei Komplexe geregelt worden seien (Kündigungsverzicht und Prämienabsenkung), müssten diese nach der Rechtsprechung des BAG getrennt behandelt werden: Für den Kündigungsverzicht sei der GBR zuständig gewesen, für die Absenkung der Prämiensätze die Einzelbetriebsräte. Im Übrigen bestünde auch kein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung. Es bestünde keine delegierte Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Berliner Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG, da es damals keine derartige Delegation gegeben habe, die der Gesamtbetriebsrat im vorliegenden Verfahren bestätigt habe. Es gebe keine Rechtsscheinsvollmacht und auch keine nachträgliche Genehmigung durch die Einzelbetriebsräte, insbesondere nicht durch den Berliner Betriebsrat. Schließlich sei es dem Berliner Betriebsrat auch nicht verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen. Der in der zweiten Instanz hinzugezogene und zu 3 beteiligte Gesamtbetriebsrat hat sich zu den rechtlichen Aspekten seiner Zuständigkeit oder der der Einzelbetriebsräte bewusst nicht geäußert, da er mit jedem Ergebnis im vorliegenden Verfahren „leben“ könnte. Eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrates durch örtliche Betriebsräte und insbesondere durch den Beteiligten zu 1) habe es nach umfangreichen Recherchen nicht gegeben. Es sei seinerzeit eine Betriebsräteversammlung durchgeführt worden vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und der von Seiten der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen. Dort sei – möglicherweise auch nicht einstimmig – entschieden worden, dass der Gesamtbetriebsrat sich der Sache annehmen möge. Eine formgerechte Delegation der Zuständigkeit auf den Gesamtbetriebsrat auf Basis von Gremienbeschlüssen (mit der notwendigen Mehrheit) gemäß §§ 33 und 50 Abs. 2 BetrVG habe es jedoch nicht gegeben. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 13. März 2017 (Bl. 279 ff. d. A.), 4. April 2017 (Bl. 313 ff. d. A.), 19. April 2017 (Bl. 360 ff. d. A.) und 14. September 2018 (Bl. 480 ff. d. A.) sowie auf den des Betriebsrates vom 13. April 2017 (Bl. 320 ff. d. A.), 18. April 2017 (Bl. 364 ff. d. A.), 26. Juni 2017 (Bl. 412 ff. d. A.), 7. September 2018 (Bl. 462 f. d. A.) und 24. September 2018 (Bl. 513 ff. d. A.) und schließlich des Gesamtbetriebsrates vom 23. Juni 2017 (Bl. 408 f. d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet. Der Antrag zu 1. des Betriebsrates ist bereits unzulässig, soweit er der Arbeitgeberin aufgeben will, es zu unterlassen, die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung durchzuführen. Im Übrigen ist der Durchführungsantrag hinsichtlich der BV Prämie zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung hat die BV Prämie abgelöst. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist an dieser Feststellung auch nicht durch die Rechtskraft der Entscheidung des LAG Bremen in seinem Beschluss vom 11. Februar 2015 – 3 TaBV 22/13 – gehindert. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 4; 87 Abs. 1, Abs. 2; 89; 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG zulässige Beschwerde ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Der Gesamtbetriebsrat war gemäß § 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, da eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des GBR betroffen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Beteiligung nur BAG 21.07.2009 – 1 ABR 42/08 – EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 5, Rz. 9 f.). Der zu 1) beteiligte Betriebsrat bestreitet nämlich, dass die Arbeitgeberin eine vom Gesamtbetriebsrat unstreitig abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung nicht anwenden dürfte. 3. Der Antrag des Betriebsrates zu 1 a aus der Antragsschrift, soweit er damit der Arbeitgeberin aufgeben will, es zu unterlassen, die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung durchzuführen, ist bereits unzulässig, da ihm insoweit die Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG fehlt. a) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. nur BAG 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 – EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 20, Rz. 17 mit weiteren Nachweisen). Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor. Die gerichtliche Überprüfung einer nicht selbst abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann von einem Antrag stellenden Betriebsrat nur im Hinblick auf eine Verletzung gerade seiner Regelungsbefugnis erfolgen. Fehlt dem abschließenden Betriebsrat insoweit die Zuständigkeit, erweist sich die Betriebsvereinbarung als Eingriff in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers. Eine von einem unzuständigen Betriebsrat getroffene Vereinbarung ist unwirksam. Nur für den Ausspruch der darauf gestützten Rechtsfolge ist der für den Abschluss der Betriebsvereinbarung tatsächlich zuständige Betriebsrat antragsbefugt (vgl. nur BAG 05.03.2013, a. a. O., Rz. 18). b) Danach konnte der Betriebsrat nicht das Unterlassen der Durchführung einer GBV verlangen, die nicht von ihm abgeschlossen worden ist. 4. Soweit der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die BV Prämie vom 10. August 1981 durchzuführen, ist er als Partner der Betriebsvereinbarung antragsbefugt. Sein Antrag ist jedoch nicht begründet, da die BV Prämie durch die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung abgelöst worden ist. a) Die BV Prämie von 1981 ist durch die wirksame GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung gemäß Ziffer 14.4 der GBV abgelöst und damit wirksam beendet worden. Durch die Regelung in Ziffer 5 Nr. 2 GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung wird die Prämienuntergrenze von 125 % auf 120 % abgesenkt. b) Die GBV ist durch den Gesamtbetriebsrat wirksam mit der Arbeitgeberin abgeschlossen worden. Der Gesamtbetriebsrat war dafür originär zuständig gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG. aa) Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Danach ist der Gesamtbetriebsrat überhaupt nur zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe betrifft. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Arbeitgeberin damals sowohl den Kündigungsverzicht als auch die Prämienabsenkung unternehmenseinheitlich regeln wollte. Auch in diesen Fällen ist der Gesamtbetriebsrat aber nur zuständig, wenn eine Beteiligungsangelegenheit nicht durch Einzelbetriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Damit sind nicht nur Angelegenheiten gemeint, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv unmöglich ist. Vielmehr erfasst § 50 Abs. 1 BetrVG auch die subjektive Unmöglichkeit. Subjektiv ist den einzelnen Betriebsräten beispielsweise eine Regelung im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überbetriebliche Ebene zu einer Regelung bereit ist (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg 08.08.2013 – 26 Sa 61/13 – zitiert nach juris). bb) Damit wird im vorliegenden Fall das Dilemma deutlich, das insbesondere Betriebsrat und Arbeitgeberin aufgezeigt haben. Für eine Regelung der Beschäftigungssicherung kann die Arbeitgeberin unternehmensweit mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung schließen, weil es sich um eine freiwillige Regelung handelt. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss einer derartigen Betriebsvereinbarung herbeiführen (vgl. nur BAG 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 – EzA § 83 ArbGG Nr. 10, Rz. 15; BAG 10.10.2006 – 1 ABR 59/05 – EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 5). Für eine Mitbestimmung über die Senkung von Prämien gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG fehlt dem Gesamtbetriebsrat dagegen das originäre Mitbestimmungsrecht, dies liegt wie im Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (vgl. dazu nur BAG 15.01.2002 – 1 ABR 10/01 – BAGE 100, 157 ff.) bei den örtlichen Betriebsräten. cc) Ist der Arbeitgeber allerdings nur auf der Grundlage von Reduzierungen der Prämien für eine unternehmensweite Beschäftigungssicherung bereit, zu der nicht nur die Beschäftigungssicherung für die Zukunft, sondern auch die Rücknahme von bereits ausgesprochenen Kündigungen gehört, ist diese Situation mit der Situation vergleichbar, dass ein Sanierungskonzept, welches im Interessenausgleich vereinbart wurde, nur auf der Grundlage eines beschlossenen, auf das gesamte Unternehmen bezogene Sozialplanvolumen durchgeführt werden kann (vgl. BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – BAGE 100, 60; BAG 03.05.2006 – 1 ABR 15/05 – BAGE 118, 131 ff. Rz. 28 und 32; s. auch Röger, ZIP 2018, 2045, 2048 m.w.N.). dd) Diese von der Arbeitgeberin zutreffend als „do ut es“ bezeichnete Situation liegt hier vor: Unstreitig war im Jahr 1996 nicht nur das Werk Bremen von der Schließung bedroht, vielmehr waren weitere Verlagerungen ins Ausland geplant, was zu Protesten der Belegschaft gerade in Berlin führte (vgl. dazu etwa die Presseberichte vom 06.03. und 04.06.1996, Anlage CMS 3, Bl. 122 f. d. A.). Aus dem Text der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt sich, dass die Arbeitgeberin nicht nur für die Zukunft (gemäß Ziffer 3 bis zum 31.12.1999) auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtete, sondern auch bereits begonnene Maßnahmen rückgängig machte (vgl. Ziffer 13 der GBV): - Rücknahme der seit dem 01. Juni 1997 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen in der Montage, - Einstellung der Planungen zu betriebsbedingten Kündigungen in der Montage (z. B. Berlin-Mitte), - Einstellung der Planungen und Maßnahmen zur Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegungen im Zusammenhang mit der Kostensenkung in der Montage). Ausdrücklich waren von dieser Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarungen Prämie, die in sämtlichen Betrieben mit den einzelnen örtlichen Betriebsräten abgeschlossen worden waren, von der GBV gemäß Ziffer 14 Nr. 4 betroffen. Ausdrücklich wurden sämtliche Betriebsräte aller 39 Betriebe in Deutschland in diese Vereinbarung miteinbezogen, wobei es dabei dahinstehen kann, ob dies im Sinne einer eigenständigen Vereinbarung jedes einzelnen Betriebsrats mit der Arbeitgeberin gewertet werden kann: Nicht nur im Text der GBV auf der ersten Seite werden die Betriebsräte der Anlage 1 aufgeführt, für sämtliche Betriebsräte haben deren Vorsitzende auch in der Anlage 1 unterschrieben. Dazu wurde vorher eine Betriebsrätekonferenz abgehalten, auf der entschieden wurde, dass der Gesamtbetriebsrat sich der Sache annehmen möge (vgl. den Schriftsatz des Gesamtbetriebsrates vom 23.06.2017, Seite 2, Bl. 408 b d. A.). 5. Es kommt damit auf eine etwaige Ablösung der BV Prämie durch etwaige in der Anlage 1 in Verbindung mit dem Text der GBV abgeschlossene Einzelbetriebsvereinbarungen durch die örtlichen Betriebsräte ebenso wenig an wie auf Genehmigungen durch diese, Rechtsschein oder § 242 BGB. 6. Dem steht auch nicht die rechtskräftige Entscheidung des LAG Bremen vom 11.02.2015 – 3 TaBV 22/13 – entgegen. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtskraft des Beschlusses des LAG Bremen vom 11.02.2015 überhaupt entgegenstehen kann, wenn vorher ebenfalls rechtskräftig das LAG Köln mit Beschluss vom 14.08.2008 – 9 TaBV 51/08 – genau das Gegenteil entschieden hat, das LAG Bremen aber entgegen § 72 Abs. 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. b) Denn auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren stehen die subjektiven Grenzen der Rechtskraft nach § 322 ZPO dem Eintritt der materiellen Rechtskraft entgegen. Die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens, insbesondere auf Antragsteller und Antragsgegner (vgl. BAG 20.03.1996 – 7 ABR 41/95 – EZA § 322 ZPO Nr. 10, zu B II 3 d. Gr.). c) Im Verfahren vor dem LAG Bremen hat das Landesarbeitsgericht lediglich den örtlichen Betriebsrat Bremen und die Arbeitgeberin beteiligt. Es kann daher gegenüber dem Berliner Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren keine Rechtskraft eintreten. III. Das Beschlussverfahren ist auch in zweiter Instanz gerichtskostenfrei. IV. Für den zu 1 beteiligten Betriebsrat und den zu 3 beteiligten Gesamtbetriebsrat war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.