OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 TaBV 1475/17

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0308.5TABV1475.17.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, welche die Nutzung der angeführten Datensysteme "gemäß § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG" zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verbietet, ist dahingehend auszulegen, dass aus dem Wort "Nutzung" folgt, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne des § 87 Abs 1 Nr 6 nicht nur möglich sein, sondern mit Hilfe der angeführten Datensysteme tatsächlich durchgeführt werden muss. Vom Anwendungsbereich sind damit Nutzungen ausgenommen, bei denen ein anderes System nicht die Funktion einer technischen Überwachungseinrichtung hat.(Rn.74)
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.07.2017 – 63 BV 11128/15 – werden zurückgewiesen. Lediglich zur Klarstellung wird der Tenor zu I. des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst: Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die aus dem Krankenhausinformationssystem Orbis – einschließlich des dazugehörenden Radiologieinformationssystems (Orbis RIS) in der jeweils gültigen Version; derzeitige Version Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H. – gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2. aus dem vorgenannten Datensystem, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, welche die Nutzung der angeführten Datensysteme "gemäß § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG" zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verbietet, ist dahingehend auszulegen, dass aus dem Wort "Nutzung" folgt, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne des § 87 Abs 1 Nr 6 nicht nur möglich sein, sondern mit Hilfe der angeführten Datensysteme tatsächlich durchgeführt werden muss. Vom Anwendungsbereich sind damit Nutzungen ausgenommen, bei denen ein anderes System nicht die Funktion einer technischen Überwachungseinrichtung hat.(Rn.74) I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.07.2017 – 63 BV 11128/15 – werden zurückgewiesen. Lediglich zur Klarstellung wird der Tenor zu I. des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst: Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die aus dem Krankenhausinformationssystem Orbis – einschließlich des dazugehörenden Radiologieinformationssystems (Orbis RIS) in der jeweils gültigen Version; derzeitige Version Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H. – gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2. aus dem vorgenannten Datensystem, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nutzung personenbezogener Daten aus einem Krankenhausinformationssystem (im Folgenden: KIS). Die Beteiligte zu 2. betreibt zahlreiche Krankenhäuser und dazugehörige Verwaltungsbereiche. Der Beteiligte zu 1. ist der bei ihr amtierende Betriebsrat Die Beteiligte zu 2. nutzt das KIS Orbis der Firma A. H., mit dem u. a. die computergestützte medizinisch-klinische und pflegerische Basisdokumentation bewerkstelligt wird. Ärztliches und pflegerisches Personal der Beteiligten zu 2. meldet sich unter zugeteilten Kennungen an dem KIS an und macht u. a. Eingaben zum ärztlichen und pflegerischen Behandlungsverlauf, die mit zeitlichen Angaben im System gespeichert werden. In das KIS eingebettet ist das Modul Orbis RIS, ein Radiologieinformationssystem der Firma A. H., welches der Erstellung und Speicherung von radiologischen Bilddokumenten und Befunden dient. Das KIS tauscht über HL7-Schnittstellen Daten mit einem Kommunikationsserver (SAP Enterprise Central Component) und anderen Systemen aus, so dem System Logbuch, das der Koordination und Dokumentation sämtlicher Patienten- und Materialtransporte dient, und dem von der Labor Berlin Ch. – V. GmbH betriebenen Laborinformationsystem DAVID. Zum Zweck der Archivierung und Zusammenführung zu einer „elektronischen Patientenakte“ werden die von den Systemen erzeugten bzw. erfassten patienten- und behandlungsbezogenen Informationen über weitere Schnittstellen im Datenmanagementsystem PEGASOS gespeichert, in dem auch im Wege des Einscannens erfasste Papierdokumente abgelegt werden. Die erzeugten bzw. erfassten Daten können über Orbis oder direkt aus PEGASOS heraus abgerufen und als Bestandteil der „elektronischen Patientenakte“ gesichtet werden. Am 15.10.2008 vereinbarten die Beteiligten die „Betriebsvereinbarung über den Einsatz des Krankenhausinformationssystems Orbis der Firma A.“ (Bl. 8 – 19 d. A.; im Folgenden: BV Orbis) und am 22.03.2012 die „Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Dispositionsprogramms Logbuch zum Zwecke einer it-gestützten Patienten- und Materiallogistik“ (Bl. 202 – 207 d. A.; im Folgenden: BV Logbuch). Mit Schreiben vom 04.05.2015 (Bl. 20 ff. d. A.) teilte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit, sie beabsichtige, dass Arbeitsverhältnis der Fachärztin H. W. außerordentlich fristlos und hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zu kündigen. Sie warf der Arbeitnehmerin unter Bezugnahme auf die Beschwerde einer Patientin, Angaben einer Medizinstudentin, einen beigefügten vorläufigen Entlassungsbericht und Ausdrucke aus dem KIS Orbis entnommener Darstellungen zum Triage-Protokoll, einer Röntgenanforderung sowie mehrerer Vidier-Historien vor, ohne vorherige Begutachtung einer Patientin der Rettungsstelle den vorläufigen Entlassungsbericht für diese verfasst, die Untersuchung der Medizinstudentin überlassen, den Röntgenbefund übersehen und falsche Angaben gegenüber einem Personalreferenten gemacht zu haben. Nachdem die Beteiligte zu 2. die beabsichtigte Kündigung sodann ausgesprochen hatte, einigte sie sich in einem Kündigungsschutzverfahren mit der Betroffenen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit dem am 10.08.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag und mehreren Antragsänderungen hat der Beteiligte zu 1. die Unterlassung der Nutzung von Daten aus dem KIS Orbis und mit diesem System Daten austauschenden Systemen zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltenskontrolle geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Nutzung von Informationen über einzelne Behandlungsvorgänge und deren Zeitpunkte habe im Fall der Arbeitnehmerin H. W. gegen § 4 BV Orbis verstoßen. Er könne daher verlangen, dass Daten aus Orbis und den Datensystemen SAP ECC, Orbis RIS, PEGASOS, DAVID und Logbuch künftig ohne seine Zustimmung oder entsprechenden Wunsch betroffener Arbeitnehmer nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle herangezogen würden. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, 1. Der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die aus - dem Krankenhausinformationssystem Orbis - dem SAP-Programm enterprise central component (ECC, derzeitige Version 6.0), - dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., - dem PEGASOS-System (derzeitige Version 6.7.4), - dem Laborinformationssystem B07 DAVID der Firma M. (derzeitige Version 3.5), - das Programm Logbuch der Firma D. (derzeitige Version 5.0) gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2) der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen die aus - dem Krankenhausinformationssystem Orbis - dem SAP-Programm enterprise central component (ECC, derzeitige Version 6.0), - dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., - dem PEGASOS-System (derzeitige Version 6.7.4), - dem Laborinformationssystem B07 DAVID der Firma M. (derzeitige Version 3.5), - das Programm Logbuch der Firma D. (derzeitige Version 5.0) gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt, bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2. aus den vorgenannten Datensystemen, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren, für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 2), 3) der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die aus - dem Krankenhausinformationssystem Orbis - dem SAP-Programm enterprise central component (ECC, derzeitige Version 6.0), bestehend aus den Modulen SAP_Basis, SAP_AP, SAP_APPL, EA-APPL, Finbasis, FI-CA, FI-CAX, IS-H, SEM-BW, dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., dem Pegasus-System (aktuelle Version 6.7.4) und dem Laborsystem des Labors, - dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., - dem PEGASOS-System (derzeitige Version 6.7.4), - dem Laborinformationssystem B07 DAVID der Firma M. (derzeitige Version 3.5), - das Programm Logbuch der Firma D. (derzeitige Version 5.0) gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt, bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2. aus den vorgenannten Datensystemen, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren, für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 3), 4) der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die aus dem Krankenhausinformationssystem Orbis gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt, bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligte zu 2. aus dem vorgenannten Datensystem, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren, 2. der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR je Verstoß anzudrohen. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, bei den Verhandlungen in 2008 über die BV Orbis habe auf Nachfrage des Verhandlungsführers der Beteiligten zu 2. beim Betriebsrat Einigkeit darüber bestanden, dass die Nutzung von Behandlungsdaten zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen der Mitarbeiter möglich sein müsse. Zudem folge aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 4 BV Orbis, dass lediglich Vergleichsbetrachtungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmergruppen auszuschließen seien und die reine Auswertung von den Arbeitnehmern selbst in Orbis eingetragener Informationen vergleichbar einer entsprechenden Nutzung papierbasierter Patientenakten nicht erfasst würden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2017 lediglich dem Hilfsantrag zu 4) und dem Antrag zu 2. stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beteiligte zu 1. habe aus der BV Orbis nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der im KIS Orbis gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Dieser folge aus § 4 Abs. 1 BV Orbis, der auch die ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. erfolgende Auswertung manuell in das System übernommener Daten verbiete. Dass bei den Verhandlungen der Betriebsparteien über die BV Orbis möglicherweise Einverständnis über die Nutzung von Daten zur Aufdeckung von Pflichtverletzungen bestanden habe, habe Einzug in § 4 Abs. 2 S. 1 BV Orbis gefunden, wonach die Nutzung beim Betriebsrat zu beantragen sei. Der Antrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 2) und 3) seien unbegründet, weil eine Nutzung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit Zustimmung des Betriebsrates nicht untersagt und nicht ersichtlich sei, dass die in den Hilfsanträgen genannten weiteren Datensysteme eigenständig in der Lage seien, eine personenbezogene Auswertung zu ermöglichen. Gegen diesen den Beteiligten am 23.10.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.11.2017 eingegangene und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.02.2018 am 23.02.2018 begründete, sich auf die Zurückweisung der Hilfsanträge zu 2) und 3) beziehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. sowie die am 07.11.2017 eingegangene und am Mittwoch, d. 27.12.2017 begründete Beschwerde der Beteiligten zu 2.. Die Beteiligte zu 2. trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei für die historische Auslegung des § 4 BV Orbis allein darauf abzustellen, was aus Sich der Betriebsparteien unter die Regelung fallen solle, und diese seien sich einig gewesen, das die Beteiligte zu 2. Behandlungsinformationen aus dem KIS nutzen dürfe, um Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter aufdecken bzw. nachvollziehen zu können. Dies folge auch aus dem Umstand, dass Orbis die in Papierform vorhandene Patientenakte ersetze. Es sei vollkommen fernliegend, dass sich die Betriebsparteien darauf geeinigt hätten, dass auch dokumentierte schwerste ärztliche bzw. pflegerische Pflichtverletzungen nicht gegen den Willen des Beteiligten zu 1. aufgeklärt werden dürften. Zudem bestehe ein Unterschied zwischen einer „Auswertung“ und dem bloßen Ausdruck von Unterlagen. Der Beteiligte zu 1. trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Arbeitsgericht zur Auffassung gelangt sei, es sei unklar, dass ein Datenaustausch zwischen Orbis und den weiteren in den Hilfsanträgen genannten Systemen erfolge. In sämtlichen Programmen würden Arbeitsschritte, Behandlungsweisen, Patienten- und Mitarbeiternamen unter Mitteilung der Behandlungszeiten angegeben. Dies gelte auch für das Laborinformationssystem DAVID, dass von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. nach Öffnen von Orbis und der Krankengeschichte durch eine Laboranforderung zum Aufruf von Laborbefunden genutzt werden könne, wobei das System vermerke, welcher Mitarbeiter den Laborbefund angefordert habe. Jedenfalls habe aber diesbezüglich eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch das Arbeitsgericht stattfinden müssen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.07.2017 – 63 BV 11128/15 – abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1. insgesamt zurückzuweisen, und die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.07.2017 zum Geschz 63 BV 11128/15 abzuändern und der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die aus - dem SAP-Programm enterprise central component (ECC, in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 6.0), - dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) in der jeweils gültigen Version; derzeitige Version Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., - dem PEGASOS-System (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 6.7.4), - dem Laborinformationssystem B07 DAVID der Firma M. (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 3.5), - das Programm Logbuch der Firma D. (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 5.0) gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1) hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt, bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1) wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2) aus den vorgenannten Datensystemen, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.07.2017 zum Geschz 63 BV 11128/15 abzuändern und der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es künftig zu unterlassen, die aus - dem SAP-Programm enterprise central component (ECC, derzeitige Version 6.0), bestehend aus den Modulen SAP_Basis, SAP_AP, SAP_APPL, EA-APPL, Finbasis, FI-CA, FI-CAX, IS-H, SEM-BW, dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., dem Pegasus-System (in der jeweils aktuellen Version; aktuelle Version 6.7.4) und dem Laborsystem des Labors, - dem Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) in der jeweils gültigen Version; derzeitige Version Impax R20 EE XV SU4 der Firma A. H., - dem PEGASOS-System (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 6.7.4), - dem Laborinformationssystem B07 DAVID der Firma M. (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 3.5), - das Programm Logbuch der Firma D. (in der jeweils aktuellen Version; derzeitige Version 5.0) gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der bei ihr Beschäftigten zu nutzen, es sei denn, der Beteiligte zu 1) hat hierzu vorab seine Zustimmung erteilt, bzw. es sei denn, die vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1) wurde zuvor von einem Spruch der Einigungsstelle ersetzt, bzw. es sei denn, es handelt sich um persönliche Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2) aus den vorgenannten Datensystemen, deren Zurverfügungstellung diese selbst begehren. 3. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. bzw. 2. ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EURO je Verstoß angedroht; und die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. trägt zur Beschwerde der Beteiligten zu 2. vor, die BV Orbis sei wie geschehen von den Beteiligten abgeschlossen worden, so dass dahinstehen könne, ob man sich in den Verhandlungen wie von der Beteiligten zu 2. behauptet einig gewesen sei. Im Wortlaut der BV Orbis habe die behauptete Vereinbarung nicht hinreichend Ausdruck gefunden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. könnten von Orbis automatisch generierte Daten zu Uhrzeiten in Beziehung zu weiteren Daten gesetzt und damit „ausgewertet“ werden. Die Beteiligte zu 2. trägt zur Beschwerde des Beteiligten zu 1. vor, lediglich über das Addon SAP ISH erfolge ein Schnittstellenaustausch zwischen SAP und Orbis. Zudem stellten Orbis und RIS/PACS das KIS und nicht unterschiedliche Programme dar. Der Datenaustausch zwischen Orbis und PEGASOS führe nicht zu einer technischen Leistungs- und Verhaltenskontrolle, in PEGASOS würden Behandlungsdaten oder Mitarbeiterzeiten nicht diskret gespeichert. Das Programm Logbuch könne aus Orbis nur als Fremdprogrammaufruf gestartet werden, das Programm DAVID werde von der Labor Berlin Ch.-V. GmbH eingesetzt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Beteiligten zu 1. vom 21.12.2017 (Bl. 289 – 318 d. A.) und vom 07.03.2018 (Bl. 349 – 353 d. A.), der Beteiligten zu 2. vom 22.12.2017 (Bl. 283 – 288 d. A.) und vom 23.02.2018 (Bl. 339 – 343 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 08.03.2018 (Bl. 354 – 355 d. A.) verwiesen. II. Die Beschwerden der Beteiligten bleiben erfolglos. Lediglich zur Klarstellung hat die Kammer den Wortlaut des Tenors des angefochtenen Beschlusses zu I. abgeändert. 1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegründet. a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig. Insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG und §§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3, 130 Nr. 6 ZPO. Dass Beschwerde und Beschwerdebegründung keinen ausdrücklich formulierten Beschwerdeantrag enthalten (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist hier unschädlich, weil sich der Beschwerdebegründung vom 22.12.2017, insbesondere den dort unter II. enthaltenen Ausführungen mit hinreichende Klarheit ergibt, dass die Beteiligte zu 2. auch die Zurückweisung des vor dem Arbeitsgericht allein erfolgreichen Hilfsantrages zu 4) und entsprechend dem sodann in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag die Zurückweisung der Anträge in ihrer Gesamtheit begehrt, einschließlich des Hauptantrages zu 2., der nur im Zusammenhang mit der Stattgabe zu mindestens einem der anderen Anträge einen Sinn ergibt. Aus diesem Grund ist trotz §§ 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ebenfalls unschädlich, dass die Beschwerdebegründung keine auf den Hauptantrag zu 2. bezogenen Ausführungen enthält. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zwar zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt aber, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG v. 19.05.2016 – 3 AZR 131/15, Rz. 15). Das ist im Verhältnis des Hauptantrages zu 2. zum erstinstanzlich erfolgreichen Hilfsantrag zu 4) der Fall. b) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegründet. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit sie dem Hilfsantrag zu 4) und dem Hauptantrag zu 2. stattgibt. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2. veranlasst zu folgenden ergänzenden Erwägungen: Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. erfasst § 4 Abs. 1 BV Orbis auch eine Nutzung von Orbis zur Aufklärung pflichtwidrigen Arbeitnehmerverhaltens. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach den vom Arbeitsgericht zitierten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung. Nach diesen Grundsätzen kann auch der übereinstimmende und vom Wortlaut einer Betriebsvereinbarung abweichende Wille beider Betriebsparteien entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung der Beteiligten zu 2. nicht berücksichtigt werden, weil dieser in den Vorschriften keinerlei Niederschlag gefunden hat. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf die Wirkung von auf Verhandlungen beruhenden Normen für unbeteiligte Dritte verwiesen, die auch für Betriebsvereinbarungen gilt und es nicht zulässt, Dritte an aufgrund mangelnder Anhaltspunkte in der Betriebsvereinbarung selbst nicht erkennbare Vereinbarungen der Abschlussparteien zu binden. aa) § 4 Abs. 1 S. 1 BV Orbis verbietet die Nutzung der angeführten Datensysteme „gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG“ zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Aus dem Wort „Nutzung“ und in Zusammenschau mit den in § 4 Abs. 2 BV Orbis enthaltenen Ausnahmeregelungen folgt, dass für die Anwendbarkeit der Vorschrift eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 nicht nur möglich sein, sondern mit Hilfe der angeführten Datensysteme tatsächlich durchgeführt werden muss. Aus der Bezugnahme auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folgt ferner, dass die Leistungs- und Verhaltenskontrolle auf einem Einsatz der in Bezug genommenen Datensysteme als technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beruht. Die Betriebsparteien haben hiermit Nutzungen vom Anwendungsbereich ausgenommen, bei denen das KIS oder ein mit diesem System Daten austauschendes System nicht die Funktion einer technischen Überwachungseinrichtung hat. Nutzungen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen, werden auch von § 4 Abs. 1 S. 1 BV Orbis nicht erfasst. bb) Die Beteiligte zu 2. hat mit dem Abruf eines vorläufigen Entlassungsberichtes, der Vidier Historie und des Röntgenbefundes eine Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmerin H. W. durchgeführt. Unter „Verhalten“ ist ein vom Willen des Arbeitnehmers getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterlassen zu verstehen (BAG v. 11.03.1986 – 1 ABR 12/84, Rz. 23) und umfasst auch willensgesteuertes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen. Wenn man mit der Beteiligten zu 2. dem Arbeitsgericht nicht darin folgen wollte, dass die behauptete Vereinbarung über eine Zulässigkeit von Auswertungen zur Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten ihren Niederschlag in § 4 Abs. 2 S. 1 BV Orbis gefunden hat, dessen Voraussetzungen (vorherige „Beantragung“ der Auswertung beim Betriebsrat) im Fall der Arbeitnehmerin H. W. unstreitig nicht vorlagen, lässt sich im Wortlaut kein Niederschlag einer Vereinbarung mit dem Inhalt finden, dass Auswertungen bei Pflichtwidrigkeiten abweichend von § 4 Abs. 2 S. 1 BV Orbis auch ohne vorherige „Beantragung“ beim Betriebsrat erfolgen dürfen. Vielmehr sprechen die in § 4 Abs. 2 S. 2 u. 3 BV Orbis ausdrücklich geregelten Ausnahmen dagegen, dass die Betriebsparteien eine weitere Ausnahme vereinbart haben, die aber im Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 2 u. 3 BV Orbis nicht auftaucht. Auch der Regelungszusammenhang zu § 8 Abs. 1 BV Orbis spricht dagegen. Hiernach sind gegen die Regelungen der BV Orbis verstoßende Maßnahmen auf Verlangen des Betriebsrates unverzüglich zurückzunehmen. Dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass dies gerade auf die bei Pflichtverletzungen relevanten und besonders schwer wiegenden Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung nicht zutreffen soll. Auch der von der Beteiligten zu 2. angeführte Gesichtspunkt, es sei nicht anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Verfolgung in der Behandlungsdokumentation niedergelegten Fehlverhaltens nicht an die Zustimmung des Betriebsrates hätten binden wollen, überzeugt nicht. Der Betriebsrat ist nicht Interessenvertreter einzelner Arbeitnehmer, die des Begehens von Pflichtwidrigkeiten beschuldigt werden und hat nach § 2 Abs. 1 BetrVG auch auf das Wohl des Betriebes zu beachten, wozu dessen Schutz vor Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer gehört. Dabei hat er gem. § 75 Abs. 1 BetrVG wie auch der Arbeitgeber auf eine Behandlung der Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit hinzuwirken, nicht aber die gerechtfertigte Aufklärung pflichtwidrigen Verhaltens zu verhindern. Es ist daher keinesfalls anzunehmen, die Betriebsparteien hätten sich von vornherein nicht darauf einigen können oder wollen, auch Maßnahmen zur Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig zu machen. Der Beteiligte zu 1. ist im Falle erforderlicher und verhältnismäßiger, hinreichend veranlasster Aufklärungsmaßnahmen zur Zustimmung verpflichtet. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, die Betriebsparteien seien davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2. bei einem Zustimmungsvorbehalt für den Beteiligten zu 1. Pflichtverletzungen nicht mehr aufklären könne und dass diese daher von vornherein von § 4 BV Orbis nicht erfasst seien. cc) Die Kontrolle des Verhaltens der Arbeitnehmerin H. W. beruhte auf einem Einsatz des KIS Orbis als technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. „Überwachung“ im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können. Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese auf Grund ihrer technischen Natur unmittelbar, d. h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG v. 10.12.2013 – 1 ABR 43/12, Rz. 20). Diese Voraussetzungen treffen auf Orbis zu. Mit Orbis werden aufgrund entsprechender Eingaben der Mitarbeiter Informationen über die Patientenbehandlung erfasst, diese werden unstreitig mit vom System automatisch generierten Daten über Datum und Uhrzeit des Eintrages verknüpft und gespeichert. Bestimmte automatisiert ablaufende Prozesse wie etwa die Erstellung eines Röntgenbildes werden ebenfalls zeitlich geloggt. Aufgrund der Verknüpfung von Behandlungsinformationen mit Datum und Uhrzeit können Rückschlüsse auf die Vornahme oder Nichtvornahme einer Behandlungsleistung gezogen werden. So konnten im Fall der Arbeitnehmerin H. W. die Zeitpunkte der Röntgenanforderung und der Erstellung des Röntgenbefundes festgestellt werden und seitens der Beteiligten zu 2. aus der Verknüpfung dieser Zeitpunkte mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Rettungsstelle durch die Patientin Rückschlüsse auf ein Tun bzw. Unterlassen der Arbeitnehmerin gezogen werden. Ob diese zutreffend waren ist dabei unerheblich, bereits die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer aufgrund der nicht technisch erlangten und der systemseitig erstellten Informationen Schlussfolgerungen auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen angestellt werden, rechtfertigen es nach dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das KIS Orbis als technische Einrichtung i S d § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG anzusehen dd) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr einer zukünftigen Beeinträchtigung des geschützten Rechts (vgl. BAG v. 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rz. 38 ff) festgestellt. Der bereits erfolgte Verstoß gegen das Gebot, ohne vorherige Beantragung nach § 4 Abs. 2 S. 1 BV Orbis das KIS nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu nutzen begründet die Vermutung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr, die durch die Beteiligte zu 2. nicht entkräftet worden ist. 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a) Hinsichtlich der Beschwerdeanträge zu 1. und 2. ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie sich im jeweils zweiten Spiegelstrich auf das Radiologieinformationssystem (Orbis RIS) bezieht. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Der Beteiligte zu 1. hat den Vortrag der Beteiligten zu 2. nicht schlüssig bestritten, es handele sich hierbei um ein dem KIS Orbis zugehöriges Programm. Der Beteiligte zu 1. trägt seinerseits vor, dieses Programm sei in das KIS-System Orbis „eingebettet“ (Schriftsatz v. 21.12.2017, S. 7). Selbst wenn das Radiologieinformationssystem Orbis RIS als Bestandteil des KIS Orbis und auch im Fall der Arbeitnehmerin H. W. ersichtlich arbeitnehmerüberwachungsgeeignete Informationen erhebt (z.B. Uhrzeit der Erstellung eines von einem Arbeitnehmer angeforderten Röntgenbefundes) bedarf es auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. insoweit keiner Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil dieser der Beteiligten zu 2. die Nutzung der aus dem KIS Orbis gewonnenen Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle untersagt. Zum KIS Orbis gehört Orbis RIS, damit untersagt der angefochten Beschluss eine entsprechende Nutzung auch dieses Systems. Nur zur Klarstellung hat die Beschwerdekammer daher den Tenor zu I. des angefochtenen Beschlusses abgeändert, welcher der Sache nach bereits das vom Beteiligten zu 1. Begehrte umfasst. Dies gilt nicht, soweit das System Orbis RIS (wie auch PEGASOS und das Laborsystem neben den jeweils dritten und vierten Spiegelstrichen) ohne nähere Erläuterung auch noch einmal im jeweils ersten Spiegelstrich angeführt wird. Insoweit wird der Anspruch auf das System als „Modul“ des Systems SAP ECC bezogen geltend gemacht. Diesbezüglich enthält der angefochtene Beschluss keinen Ausspruch, ob eine solche modulare Verbindung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Beteiligte zu 1. hat gem. § 4 BV Orbis keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte zu 2. es unterlässt, die Systeme SAP ECC bzw. die im Hilfsantrag zu 2. aufgeführten Module, PEGASOS, DAVID und Logbuch zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle zu nutzen. Ein hierauf bezogenes Ordnungsgeld darf daher auch nicht angedroht werden. aa) Bereits nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. werden SAP bzw. die im Beschwerdeantrag zu 2. aufgeführten SAP-Module nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 BV Orbis „gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG“ als technisch Überwachungseinrichtung genutzt. Als Kommunikationsserver (s. S. 2 des Schriftsatzes des Beteiligten zu 1. v. 04.04.2017) stellt er die Verbindungen zwischen den einzelnen Applikationen und Datensystemen der Beteiligten zu 2. her und bewirkt den Datenaustausch mittels bestimmter Schnittstellenformate (hier: HL7) zwischen verschiedenen Systemen. Es kann hier dahinstehen, welche der im Beschwerdeantrag zu 2. benannten SAP-Module dabei eine Schnittstelle zu dem KIS Orbis haben. Der durch den Kommunikationsserver und seine Module bewirkte und gesteuerte Datenaustausch ist kein technischer Vorgang, durch den unabhängig von dem die Daten originär erhebenden System Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und aufgezeichnet werden. Die reine Weiterleitung der von der technischen Überwachungseinrichtung Orbis erhobenen und zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeigneten Arbeitnehmerdaten stellt unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG keinen erneuten Überwachungsvorgang dar, selbst wenn beim Austauschvorgang von einer anderen technischen Einrichtung erhobene überwachungsgeeignete Arbeitnehmerdaten transportiert und ggf. (zwischen-) gespeichert werden. So kann auch ein Emailserver, der die von einem Scanner generierte Kopie einer händischen Auswertung von Arbeitnehmerleistungsdaten als Anhang zu einer Email transportiert und ggf. speichert nicht deswegen als technische Überwachungseinrichtung angesehen werden, weil die auf nicht technischem Wege erhobenen Leistungsdaten nunmehr technisch transportiert und gespeichert werden. Eine eigenständige Ermittlung, Verwertung oder Bewertung von Informationen auf technischem Wege (zu diesen drei Phasen technischer Arbeitnehmerüberwachung: Fitting-Engels u.a., § 87 BetrVG, Rz. 217) findet in beiden Fällen nicht statt. Soweit sich die Beschwerdeanträge zu 1. und 2. im jeweils ersten Spiegelstrich auch auf Orbis RIS, PEGASOS und das Laborsystem beziehen, ist der damit geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits deshalb unbegründet, weil diese Systeme nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. eigenständige Datensysteme sind, die zwar mit dem SAP-Server Daten austauschen, jedoch nicht zu dessen Modulen gehören, wie es die Beschwerdeanträge zu 1. und 2. in ihren ersten Spiegelstrichen voraussetzen. bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für das PEGASOS-System, das als Datenmanagementsystem (DMS) nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. die im KIS erhobenen Daten revisionssicher („1:1“) archiviert (s. Schriftsatz vom 07.03.2018, S. 4). Auch hier findet keine eigenständiger Überwachungsvorgang, sondern die Perpetuierung des von einem anderen System vorgenommenen Überwachungsvorganges statt. Arbeitnehmerdaten, die von Orbis (inklusive Orbis RIS) erhoben oder auswertbar gemacht worden sind, sind auch dann und weiterhin aus Orbis „gewonnen“, wenn sie anschließend aus Gründen der Revisionssicherheit und der „elektronischen Veraktung“ ohne Hinzutreten weiterer, einer kontrollgeeigneten Auswertung zugänglicher Daten in einem DMS abgelegt werden. Selbst wenn man aber im Hinblick darauf, dass im DMS PEGASOS von verschiedensten Anwendungen generierte elektronische Informationen und Dokumente zu einer elektronischen Patientenakte zusammengefasst und für den Abruf bereitgestellt werden hinsichtlich der enthaltenen Arbeitnehmerdaten einen über die Überwachungsleistung der angebundenen Systeme hinausgehende eigenständige technische Überwachungsleistung sehen würde, könnte den Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. insoweit nicht stattgegeben werden. Der Beteiligte zu 1. trägt vor, dass in PEGASOS auch papierbasierte und sodann eingescannte Dokumente abgelegt werden (S. 9 des Schriftsatzes v. 22.12.2017). Jedenfalls darin liegt keine Nutzung des DMS PEGASOS als technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, in derartigen Dokumenten enthaltene Arbeitnehmerdaten dürften nach § 4 Abs. 1 S. 1 BV Orbis zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden. Mit den insoweit nicht beschränkten Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. will der Beteiligte zu 1. aber auch dies der Beteiligten zu 2. untersagen, weil er sie auf alle aus dem PEGASOS System gewonnene Daten bezieht. cc) Hinsichtlich des Laborinformationssystems B07 DAVID trägt der Beteiligte zu 1. vor, es könne von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) genutzt werden. Es werde nach Öffnen des Systems Orbis und dem Öffnen der jeweiligen Krankengeschichte durch eine Laboranforderung der Laborbefund der Firma M. geöffnet. In der Darstellung des Systems erscheine bei dem Laborbefund unter der Rubrik Beschreibung der Eintrag „M.-LAB“. Hierbei vermerke das System, welcher Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin den Laborbefund angefordert habe. Darin ist jedoch eine überwachungsgeeignete Funktion des KIS der Beteiligten zu 2. zu sehen, welches den Vermerk generiert. Eine von der Beteiligten zu 2. genutzte technische Überwachungsfunktion des Laborinformationssystems liegt hingegen nicht vor. dd) Hinsichtlich des Programms Logbuch fehlt es jedenfalls an der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen. Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung. Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer bereits erfolgten Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr). Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmittelbar bevorsteht. Dafür muss die Beeinträchtigung eines geschützten Rechts konkret drohen; sie muss ernsthaft und greifbar zu befürchten sein. Berühmt sich eine Partei eines Rechts, begründet dies eine Erstbegehungsgefahr, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten. Anders als bei der Wiederholungsgefahr spricht für das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, alle Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen sie sich im konkreten Fall ergeben soll (BAG v. 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rz. 38 ff). Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Nutzung des Programms Logbuch zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle scheidet aus, weil nicht vorgetragen worden ist, dass die Beteiligte zu 2. dieses Programm bereits entsprechend genutzt hat. Im Fall der Arbeitnehmerin H. W. wurden Informationen aus diesem System nicht herangezogen. Soweit man aus der von der Beteiligten zu 2. vorgetragenen Auffassung, § 4 BV Orbis verbiete die Aufklärung von Pflichtverletzungen nicht, unabhängig von bereits erfolgten Verletzungshandlungen eine Erstbegehungsgefahr herleiten kann, bezieht sich diese nicht auf das Programm Logbuch. Selbst wenn es ein mit Orbis Daten austauschendes System im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 BV Orbis ist, gilt für seine Nutzung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle auch § 9 BV Logbuch. Dass auch diese Vorschrift der Beteiligten zu 2. die Aufklärung von Pflichtverletzungen durch Nutzung von dem Programm Logbuch erhobener, verknüpfter oder ausgewerteter Arbeitnehmerdaten ohne Einschränkungen erlaubt, hat die Beteiligte zu 2. nicht erklärt. ee) Die Nutzung der in den Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. genannten Systeme fällt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht unter § 4 Abs. 1 S. 2 BV Orbis. Hiernach ist eine ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgende „Ausleitung“ von mitarbeiterbezogenen Daten aus Orbis und den mit ihm Daten austauschenden Systemen untersagt, wobei der Regelungsbezug des Satzes 1 (Nutzung von Datensystemen „gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG“ zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle) hier gerade nicht einschlägig ist, was aus den Worten „darüber hinaus“ folgt. Nur hierauf aber beziehen sich die Beschwerdeanträge zu 1. und 2., die Unterlassung einer von der Nutzung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle unabhängigen Ausleitung von mitarbeiterbezogenen Daten wird mit ihnen nicht geltend gemacht. ff) Da die mit den Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, fehlt es auch an der in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO geregelten Voraussetzung für ein Ordnungsgeld. Eine Verpflichtungszuwiderhandlung droht mangels Bestehens der mit den Beschwerdeanträgen zu 1. und 2. in zulässiger Weise geltend gemachten Verpflichtungen nicht. Ein hierauf bezogenes Ordnungsgeld darf daher nicht gem. § 890 Abs. 2 ZPO angedroht werden, weshalb auch der Beschwerdeantrag zu 3. unbegründet ist. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Die Beteiligten auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) hingewiesen.