Urteil
1 AZR 257/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeberbefragungen nach Gewerkschaftszugehörigkeit können die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art.9 Abs.3 GG beeinträchtigen, wenn sie darauf abzielen, den Organisationsgrad einer Gewerkschaft im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ermitteln.
• Ein Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft nach §1004 Abs.1, §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG setzt die Darlegung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; ein generelles Verbot aller Befragungen ist deshalb nicht ohne Weiteres durchsetzbar.
• Ein globaler Unterlassungsantrag, der alle denkbaren zukünftigen Fallgestaltungen erfasst, ist zulässig, kann aber wegen fehlender Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in vielen Konstellationen unbegründet sein.
• Klageänderungen in der Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise zulässig; ein höchst hilfsweise gestellter neuer Antrag, der einen anderen Streitgegenstand begründet, ist unzulässig.
• Ein Hilfsantrag zur Einschränkung des Unterlassungsverbots muss hinreichend bestimmt sein; unklare Voraussetzungen (z. B. "erforderlich zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen") sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Befragung nach Gewerkschaftszugehörigkeit: keine generelle Unterlassungspflicht • Arbeitgeberbefragungen nach Gewerkschaftszugehörigkeit können die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art.9 Abs.3 GG beeinträchtigen, wenn sie darauf abzielen, den Organisationsgrad einer Gewerkschaft im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ermitteln. • Ein Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft nach §1004 Abs.1, §823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG setzt die Darlegung einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; ein generelles Verbot aller Befragungen ist deshalb nicht ohne Weiteres durchsetzbar. • Ein globaler Unterlassungsantrag, der alle denkbaren zukünftigen Fallgestaltungen erfasst, ist zulässig, kann aber wegen fehlender Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in vielen Konstellationen unbegründet sein. • Klageänderungen in der Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise zulässig; ein höchst hilfsweise gestellter neuer Antrag, der einen anderen Streitgegenstand begründet, ist unzulässig. • Ein Hilfsantrag zur Einschränkung des Unterlassungsverbots muss hinreichend bestimmt sein; unklare Voraussetzungen (z. B. "erforderlich zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen") sind unzulässig. Die Klägerin (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, GDL) klagte gegen die Beklagte (kommunales Verkehrsunternehmen), weil diese am 25. August 2010 schriftlich die Beschäftigten aufforderte, ihre Mitgliedschaft in der GDL anzugeben. Hintergrund war, dass ver.di mit dem Arbeitgeberverband eine Tarifeinigung erzielt hatte, die dbb tarifunion/GDL jedoch die Verhandlungen für gescheitert erklärte. Die Beklagte begründete ihre Aktion mit der Notwendigkeit, die Anwendung der mit ver.di erzielten Tarifeinigung zu prüfen und mögliche Arbeitskampffolgen zu antizipieren. Die GDL rügte eine Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit nach Art.9 Abs.3 GG und verlangte Unterlassung; hilfsweise schloss sie Ausnahmen an für Fälle, in denen eine Nachfrage zur Klärung der Anwendung eines mit ihr abgeschlossenen Tarifvertrags erforderlich sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ergingen widersprechend; das BAG entschied über die Revisionen beider Parteien. • Die Klägerin ist durch das Schreiben vom 25. August 2010 in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) beeinträchtigt, weil die Befragung den Organisationsgrad und die betriebliche Verteilung ihrer Mitglieder offenlegt und damit Verhandlungs- und Kampfstärke preisgibt. • Die Beklagtengründe (Umsetzung von Tarifverträgen mit ver.di, Vermeidung selektiver Aussperrungen, Sicherstellung der Grundversorgung) rechtfertigen die Beeinträchtigung nicht: Vertragsbezüge erfolgen unabhängig von individueller Gewerkschaftsmitgliedschaft; selektive Aussperrungen wären ihrerseits koalitionsbeeinträchtigend und arbeitskampfrechtlich Sache des Arbeitgeberverbandes; Notdienstregelungen verlangen keine Kenntnis individueller Mitgliedschaften. • Die Klägerin kann jedoch nicht einen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch für alle denkbaren zukünftigen Befragungen durchsetzen, weil es an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr für nicht von dem Anlassfall gedeckte Konstellationen fehlt. • Ein globaler Unterlassungsantrag ist formell zulässig und bestimmt genug, betrifft aber auch Fallgestaltungen, in denen bereits keine Wiederholungsgefahr besteht; insoweit ist der Antrag materiell unbegründet. • Der in der Revisionsinstanz äußerst hilfsweise gestellte Zusatzantrag der Klägerin, die Beklagte dürfe nur dann fragen, wenn gleichzeitig auch nach Mitgliedschaften in anderen tarifabschließenden Gewerkschaften gefragt werde, ist eine unzulässige Klageänderung in der Revision und darf nicht berücksichtigt werden. • Der Hilfsantrag der Klägerin (Ausnahme für erforderlich zur Klärung der Anwendung eines Tarifvertrags) ist unbestimmt i.S.v. §253 Abs.2 Nr.2 ZPO, weil die Voraussetzung ‚erforderlich zur Klärung‘ nur fallbezogen und nicht ohne weiteres vorweg bestimmt werden kann. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil ein generelles Unterlassungsrecht nicht besteht. Die Revision der Beklagten ist in einem Punkt begründet: Der vom Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin berücksichtigte Hilfsantrag ist unzulässig und die Klageinschränkung in der Revisionsinstanz stellt eine unzulässige Klageänderung dar. Insgesamt hat die GDL in Bezug auf das konkrete Schreiben vom 25. August 2010 eine Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit dargetan, kann daraus jedoch kein umfassendes, für alle Zeiten geltendes Unterlassungsrecht gegen die Beklagte ableiten; für andere, nicht durch den Anlassfall gedeckte Fragestellungen fehlt es an der erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.