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Beschluss

5 TaBV 792/17

LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1109.5TABV792.17.00
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Leitsätze
1. Das Arbeitsgericht darf im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur prüfen, ob die vom Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Das gilt auch bei einer verweigerten Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung. Deshalb kann die Zustimmungsersetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine andere als die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Entgeltgruppe sei einschlägig, selbst wenn diese nicht der vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung zugrunde liegt.(Rn.33) 2. Zur Eingruppierung von im textilen Einzelhandel beschäftigten "Visual Commercials" und Auslegung der Begriffe "erweiterte Fachkenntnisse" im Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel.(Rn.34) (Rn.76)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2017 – 4 BV 9046/16 – wie folgt abgeändert: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung der Mitarbeiter Frau N. K., Frau M. Sch., Herr B. U., Frau O. Sh., Frau B. Kl. und Herr C. G. in die Gehaltsgruppe 2b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel wird ersetzt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitsgericht darf im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur prüfen, ob die vom Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Das gilt auch bei einer verweigerten Zustimmung zu einer beabsichtigten Eingruppierung. Deshalb kann die Zustimmungsersetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine andere als die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Entgeltgruppe sei einschlägig, selbst wenn diese nicht der vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung zugrunde liegt.(Rn.33) 2. Zur Eingruppierung von im textilen Einzelhandel beschäftigten "Visual Commercials" und Auslegung der Begriffe "erweiterte Fachkenntnisse" im Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel.(Rn.34) (Rn.76) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2017 – 4 BV 9046/16 – wie folgt abgeändert: Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung der Mitarbeiter Frau N. K., Frau M. Sch., Herr B. U., Frau O. Sh., Frau B. Kl. und Herr C. G. in die Gehaltsgruppe 2b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel wird ersetzt. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung von 6 Arbeitnehmern. Die Beteiligte zu 1. betreibt bundesweit 80 Filialen des textilen Einzelhandels, darunter die Filiale in Berlin, T.str. 7a (im Folgenden: Filiale T) mit über 80 Arbeitnehmern. Für diese Filiale ist der Beteiligte zu 2. als Betriebsrat gewählt. Die Beteiligte zu 1. schloss am 31.03.2014 mit der Gewerkschaft ver.di einen Anerkennungstarifvertrag, wonach bundesweit für die Beteiligte zu 1. die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel Anwendung finden. Dazu gehören der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (im Folgenden: MTV) und der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (im Folgenden: GTV, Bl. 116 – 133 d. A.). Der GTV enthält in § 2 Regelungen über die Gehaltssätze, welche auf verschiedene Gehaltsgruppen (im Folgenden: Ggr) entfallen. Auf diese Tarifverträge nehmen die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. Bezug. Die Beteiligte zu 1. beschäftigt bestimmte Arbeitnehmer als Visual Commercials. Die Visual Commercials der Filiale T sind für die Bearbeitung der zweimal wöchentlich erfolgenden Warenanlieferungen in die Filiale und die Platzierung der Ware auf der Verkaufsfläche zuständig. Dabei haben sie jeweils am Tag vor der Anlieferung erstellte Listen der anzuliefernden Neuwaren und von der Beteiligten zu 1. auf ausgedruckten oder mittels einer zur Verfügung gestellten Software abrufbaren Listen wiedergegebene Verkaufs-/Umsatzzahlen bestimmter Artikel und sich daraus ergebende „Rankings“ (z. B.: „Top-50-Report“, Anlage ASt 4, Bl. 258 d. A.) zu berücksichtigen. Ferner stellt ihnen die Beteiligte zu 1. Fotos von Kombinationen und Platzierungen bestimmter Artikel zur Verfügung (Anlage ASt 3, Bl 252 – 257 d. A.). Die Beteiligte zu 1. beschäftigt zudem „Regional Commercial-Manager“, die die Verantwortung für mehrere Filialen tragen, zu Weisungen gegenüber den Visual Commercials berechtigt sind und die Filialen in regelmäßigen Zeitabständen besuchen. Als Visual Commercial beschäftigte Arbeitnehmer werden von der Beteiligten zu 1. in mehrere Tage bis mehrere Wochen dauernden Veranstaltungen, Workshops und „Trainings on the Job“ für ihre Aufgaben geschult. Mit Schreiben vom 28.06.2016 (Bl. 35 – 42 d. A.) teilte die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. mit, die befristete Umgruppierung der in der Filiale T als Visual Commercials beschäftigten Arbeitnehmer Sch., K., J., Sh., U., Kl., N. und G. solle in eine unbefristete Eingruppierung in die Ggr 2 b übergehen. Der Beteiligte zu 2. erklärte hierzu mit Schreiben vom 01.07.2016 (Bl. 43 – 58 d. A.), er verweigere die Zustimmung u. a. deswegen, weil die Ggr 3 einschlägig sei. Ferner sei er nicht über die Gründe für die Eingruppierung in die Ggr 2 b unterrichtet worden. Mit am 08.07.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1. die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der vorgenannten Arbeitnehmer in die Ggr 2 b beantragt. Der Beteiligte zu 2. sei auch mündlich durch eine Personalreferentin und eine ehemalige Filialleiterin über die der Eingruppierung in die Ggr 2 b zugrunde liegenden Umstände unterrichtet worden. Die betroffenen Arbeitnehmer übten neben ihrer originären Verkäufertätigkeit die Funktion von Visual Commercials aus. Bei der Gestaltung der Warenpräsentation auf der Verkaufsfläche seien sie an detaillierte Richtlinien und Musterfotos der Zentrale der Beteiligten zu 1. gebunden. Eine Unterteilung der Verantwortung der Visual Commercials für bestimmte Warengruppen gebe es nicht. Letztlich verantwortlich für die Präsentation der Ware seien die Manager (Abteilungsleiter, stellvertretende Filialleiter, Filialleiter). Nur diese dürften im System auch Ware zu dem Zweck „blockieren“, dass diese im Lager verbleibe und von der Zentrale nicht mehr nachgeliefert werde. Erweitere Fachkenntnisse seien für diese Tätigkeit nicht erforderlich. Die Schulungen der Visual Commercials erfolgten, um unternehmenseinheitliche Vorgaben zu den Warenpräsentationen zu gewährleisten. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung von Frau N. K. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B › 5, Frau M. Sch. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B › 5, Herrn B. U. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B / 3, Frau O. Sh. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B › 5, Frau L. D. N. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B / 4, Frau B. Kl. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B › 5, Frau K. J. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B / 3 und Herrn C. G. in die tarifliche Gehaltsgruppe K 2 B › zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, es habe bereits keine ausreichende Unterrichtung über die Gründe der Umgruppierungen stattgefunden. Jedenfalls aber könne die Zustimmung nicht ersetzt werden, weil die Ggr 3 einschlägig sei. Die Visual Commercials seien innerhalb ihrer jeweiligen Abteilung für bestimmte Warengruppen zuständig und als erste Schauwerbegestalter anzusehen. Einfache Verkäufertätigkeit übten sie ganz selten aus. Um die Umsatz-und Abverkaufslisten auswerten und richtige Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen zu können, bedürfe es erweiterter Fachkenntnisse. Die Vorgaben durch Musterfotos seien nicht erschöpfend. Um diese in die Realität umzusetzen müsse ganz überwiegend improvisiert werden, wobei die Visual Commercials eigenverantwortlich Entscheidungen träfen. Die Filialmanager seien im maßgeblichen Zeitraum vor Filialöffnung meist nicht anwesend und hätten andere Aufgaben zu erledigen. Die Visual Commercials seien auch zu Weisungen gegenüber anderen Mitarbeitern hinsichtlich der Verbringung von Ware aus dem oder in das Lager und deren Platzierung auf der Verkaufsfläche berechtigt. Sie träfen ständig selbständige Entscheidungen über das „Blockieren“ von schlecht verkaufter Ware im System. Wegen des übrigen erstinstanzlichen Vortrages der Beteiligten wird auf Ziff. I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 23.03.2017 verwiesen. Mit diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den im Wesentlichen unstreitigen Aufgaben der Visual Commercials nicht überwiegend um eine verkäuferische Tätigkeit handele, sondern um einen Aufgabenkreis, der im Wesentlichen die Präsentation der Waren in der Filiale umfasse, aber auch Elemente der Warenanalyse und Warenbeschaffung beinhalte. Hierfür bedürften sie schauwerbegestalterischer, analytischer und kaufmännischer Fähigkeiten, ferner bestehe neben der Verkaufstätigkeit eine eigenständige Verantwortung für den kommerziellen Erfolg der Filiale. Die Tätigkeit lasse sich am besten mit der eines ersten Verkäufers/einer ersten Verkäuferin oder einer Abteilungsaufsicht vergleichen und entspreche deutlich mehr den Tatbestandsmerkmalen der Ggr 3 als denen der Ggr 2 b. Gegen diesen der Beteiligten zu 1. am 18.05.2017 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 15.06.2017 eingegangene und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.08.2017 mit am 18.08.2017 eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde. Hinsichtlich der Arbeitnehmer N. und J. haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen trägt die Beteiligte zu 1. vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Visual Commercials als Verkäufer tätig seien und daneben ohne festen Zuständigkeitsbereich Zusatzaufgaben im Bereich der Warenpräsentation ausübten. Diese Zusatzaufgaben übten sie nicht selbständig aus, sondern seien an die Vorgaben der Konzernzentrale, teilweise auch der Regional Commercial-Manager gebunden. Auch stellten sie keine eigenverantwortlichen Ermittlungen zum Warenumsatz an, sondern könnten diesen aus den erstellten Rankings ablesen. Ein „Blockieren“ von Ware finde nur nach Rücksprache mit einem Filialmanager statt. Die erforderlichen Kenntnisse würden ausweislich der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16.07.1004 innerhalb dieser Ausbildungsgänge erworben, erweiterte Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Diese würden auch nicht in den Einführungsschulungen vermittelt, die Schulungen dienten nur dazu, die Visual Commercials mit dem Inhalt und genaueren Ablauf bei der Umsetzung der Gestaltungskonzepte vertraut zu machen. Auch von einem Tätigkeitsbeispiel der Regelung im GTV zur Ggr 3 würden sie nicht erfasst. Soweit das Arbeitsgericht auf den Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Filiale abstelle, sei dies kein Heraushebungsmerkmal. Die Beteiligte zu 1. beantragt, 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. März 2017 (Az. 4 BV 9046/16), zugestellt am 18. Mai 2017, wird geändert. 2. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Umgruppierung der Mitarbeiter Frau Nicole K., Frau M. Sch., Herr B. U., Frau O. Sh., Frau Bettina Kl. und Herr Christian G. in die Gehaltsgruppe 2 b des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel wird ersetzt. Der Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, die Visual Commercials übten fast keine bzw. keine Verkäufertätigkeiten aus. Vielmehr seien sie leitende Produktmanager für jeweils zugewiesene Produkte und planten die Warenanlieferung und deren Verbringung auf die Verkaufsfläche selbständig. Aus den Musterfotos der Unternehmenszentrale könnten sie nur in deutlich weniger als 5 % der Fälle detaillierte Anweisungen zur Warenpräsentation ableiten, weitere Anleitungen oder Richtlinien dazu gebe es nicht. Sie seien produktbezogene Leiter der Teilabteilung für ihre Produktklasse und im Hinblick auf die Regional Commercial-Manager in eine Matrixstruktur eingebunden. Den Visual Commercials obliege die eigenverantwortliche Verkaufsoptimierung durch Gestaltung der Warenpräsentation nach Auswertung der Verkaufslisten und Umsatzauswertungen, die sich neuerdings auch auf Warengruppen bezögen und eine Schulung in einer Software erforderlich mache. Sie seien aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung und ihrer Weisungsbefugnisse als Erste Verkäufer, Erste Schauwerbegestalter und Abteilungsaufsichten sowie als gehobene Kräfte im Einkauf, in der Kalkulation, in der Warenannahme und im Lager anzusehen. Für ihre Tätigkeit seien mit Blick auf die Verantwortung für umsatzbeeinflussende Faktoren besondere analytische, schauwerbegestalterische, kaufmännische und selbstorganisatorische und damit erweiterte Fachkenntnisse erforderlich, die ihnen in den Schulungen und darauf folgenden Workshops vermittelt würden. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten zu 1. vom 18.08.2017 (Bl. 386 – 430 d. A.) und vom 26.10.2017 (Bl. 541 – 588 d. A.), des Beteiligten zu 2. vom 23.10.2017 (Bl. 494 – 538 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 09.11.2017 (Bl. 589 und 590 d. A.) verwiesen. II. Die Beschwerde ist erfolgreich und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 89 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3, 130 Nr. 6 ZPO. 2. Die Beschwerde ist auch begründet, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht gem. § 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 ArbGG übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Entsprechend ist der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. a) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Insbesondere besteht für ihn im Hinblick auf § 99 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 BetrVG ein Rechtsschutzbedürfnis, da in der Filiale T mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Beteiligte zu 1. aufgrund einer erneuten und nunmehr dauerhaften Zuordnung der im Beschwerdeantrag bezeichneten Arbeitnehmer zu der Ggr 2 b des im Betrieb aufgrund eines Anerkennungstarifvertrages sowie vertraglicher Bezugnahmeklauseln anwendbaren Entgeltschemas, nämlich des GTV eine Eingruppierung beabsichtigt und der Beteiligte zu 2. dem nicht zustimmte. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen, weil die Zustimmung des Beteiligten zu 2. gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als ersetzt gölte. Dieser hat mit Schreiben vom 01.07.2016 in allen hier betroffenen Angelegenheiten seine Zustimmung verweigert und hierfür eine Begründung angeführt, die sich jedenfalls dem § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuordnen lässt, weil angeführt wird, dass die Ggr 3 des GTV einschlägig sei und damit der Sache nach ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag geltend gemacht wird. b) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist nicht deshalb unbegründet, weil Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen hätte. aa) Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ausreichend nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht zu laufen. Ein Antrag des Arbeitgebers, die gleichwohl vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen oder festzustellen, dass die Zustimmung als ersetzt gilt, muss in diesem Falle abgewiesen werden (BAG v. 28.01.1986 – 1 ABR 10/84, Rz. 31). In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber die fehlenden Informationen im Zustimmungsersetzungsverfahren nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen ergänzt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich. Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen (BAG v. 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rz. 45 f.). Innerhalb der nach vollständiger Unterrichtung laufenden Wochenfrist kann der Betriebsrat weitere Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen, es aber auch bei einer bereits nach unvollständiger Unterrichtung erklärten Zustimmungsverweigerung belassen. Führt die nach zunächst unzureichender Unterrichtung nachgeholte Unterrichtung zu keinen weiteren Zustimmungsverweigerungsgründen, ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein über die schon „vorzeitig“ erklärte Zustimmungsverweigerung zu entscheiden (BAG v. 20.12.1988 – 1 ABR 68/87, Rz. 27 f.). bb) Vorliegend kann dahinstehen, ob die Unterrichtung über die beabsichtigten Eingruppierungen mit Schreiben vom 28.06.2016 und ggf. in einer – vom Beteiligten zu 2. in Abrede gestellten – ergänzenden mündlichen Unterrichtung durch eine Personalreferentin und eine ehemalige Filialleiterin dem § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG genügte und ferner, ob es hierauf ggf. deshalb nicht ankommt, weil der Beteiligte zu 2. ausweislich der erst- und zweitinstanzlich zu den Akten gereichten Schriftsätze offensichtlich ohnehin recht umfangreiche Kenntnisse über die für die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter maßgeblichen Umstände hat. Jedenfalls spätestens mit Beschwerdebegründung vom 18.08.2017 hat die Beteiligte zu 2. – im Hinblick auf die Ausführungen auf S. 7 des Begründungsschriftsatzes für den Beteiligten zu 1. erkennbar – vorsorglich eine ergänzende Unterrichtung vorgenommen. Soweit der Beteiligte zu 2. mit den Schreiben vom 01.07.2016 auch rügte, ihm seien die Gründe nicht mitgeteilt worden, aus denen sich die von der Beteiligten zu 1. für richtig gehaltene Eingruppierung in die Ggr 2 b ergäben, sind diese jedenfalls mit der Beschwerdebegründung umfassend mitgeteilt worden. Ergänzende Zustimmungsverweigerungsgründe hat der Beteiligte zu 2. hierauf nicht geltend gemacht, so dass über die mit Schreiben vom 01.07.2016 geltend gemachten Gründe zu entscheiden ist. c) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist auch nicht deshalb unbegründet, weil möglicherweise zwar nicht die Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3, aber auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der von der Beteiligten zu 1. für zutreffend gehaltenen Ggr 2 b erfüllt sind. Legt man den Vortrag der Beteiligten zu 1. zugrunde, wonach für die Tätigkeiten der im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer keine erweiterten Fachkenntnisse erforderlich sind, keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden und keine Anweisungsbefugnisse gegeben sind, käme allerdings nicht die Ggr 2 b, sondern nur die Ggr 2 a in Betracht, denn die Ggr 2 b erfordert, dass in erheblichem, aber nicht überwiegendem Umfang zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 oder höher erfüllen. Die vorstehend genannten Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 bis 5 müssten aber zumindest in erheblichem Umfang erfüllt sein, um die Ggr 2 b zu rechtfertigen. Dies kann aber dahinstehen, denn die Kammer darf nur prüfen, ob die vom Beteiligten zu 2. innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG ändert nichts daran (ErfKomm-Kania, § 99 BetrVG, Rz. 42; BAG v. 17.11.2010 − 7 ABR 120/09, Rz. 33 ff.). Zu keinem Zeitpunkt hat der Beteiligte zu 2. geltend gemacht, die betroffenen Arbeitnehmer seien der Ggr 2 a zuzuordnen. Auf die Frage, ob und ggf. wann vorliegend die Frist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu laufen begann, kommt es deshalb vorliegend nicht an. d) Der Antrag der Beteiligten zu 1. ist schließlich nicht deshalb unbegründet, weil in der beabsichtigten Eingruppierung aufgrund der Einschlägigkeit der Ggr 3 des GTV ein Verstoß gegen einen Tarifvertrag vorliegt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Denn entgegen der vom Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 01.07.2016 geltend gemachten Begründung erfüllen die Tätigkeiten der im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 GTV nicht. aa) Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des GTV lauten: § 2 Gehaltssätze A) Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung … B) Angestellte, welche die Berufsausbildung durch Prüfung als Verkäufer/in, Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation, Bürokaufmann/-kauffrau, Drogist/in, Reiseverkehrskaufmann/-frau, Schauwerbegestalter/in mit Erfolg abgeschlossen haben. … Gehaltsgruppe 2 a Angestellte mit einfacher Tätigkeit. Beispiele: - Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren … - Angestellter mit kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand … - Schauwerbegestalter/innen … Gehaltsgruppe 2 b Angestellte mit zusätzlichen Tätigkeiten in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis Angestellte im Verkauf erhalten ein um 51,13 Euro über dem Gehalt des jeweiligen Berufsjahres der Gehaltsgruppe 2 a liegendes Gehalt, wenn sie im erheblichen Umfang, aber nicht überwiegend, zusätzliche Tätigkeiten ausüben, die die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 3 oder einer höheren Gehaltsgruppe erfüllen.)* … Darüber hinaus werden in diese Gruppe Angestellte eingruppiert, die folgende Tätigkeiten ausüben: Tätigkeiten, welche - die Vermittlung von Waren- und Verkaufskunde - oder rechtlich vorgeschriebene verkaufsnotwendige Sachkundennachweise - oder Personaleinsatz/Personalplanung - oder die Verantwortung für die Arbeitsleistung einer Abteilung oder eines Fachbereiches beinhalten. … Gehaltsgruppe 3 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. Beispiele: - Erste Verkäufer/innen - Lagererste - Abteilungsaufsichten - Filialleiter/innen in unselbstständig geführten Geschäften … - Gehobene Kräfte in … Einkauf Kalkulation … Warenannahme Lager - Erste Schaugewerbegestalter/innen … Gehaltsgruppe 4 Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen: … Gehaltsgruppe 5 Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnis und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in den Arbeitsbereichen: … bb) Für die Eingruppierung ist, soweit nicht in einzelnen Gehaltsgruppen Spezielleres geregelt ist, die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Das ergibt sich zwar noch nicht zwingend aus dem von den Beteiligten und dem Arbeitsgericht herangezogenen § 6 Abs. 2 MTV, wonach zunächst einmal nur feststeht, dass die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich ist, ohne eine Regelung aufzustellen, worauf es bei gemischten Tätigkeiten ankommt. Jedoch kann aus § 2 A) S. 2 GTV, wonach die Eingruppierung von Angestellten ohne abgeschlossene Ausbildung mit Beginn des 5. Tätigkeitsjahres in die Gehaltsgruppen erfolgt, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden, geschlossen werden, dass es auch bei Tätigkeiten, die Tätigkeitsmerkmale verschiedener Gehaltsgruppen erfüllen, auf die überwiegende Tätigkeit ankommt. Auch aus § 2 B) Ggr 2 b GTV folgt das, weil auch hier auf „nicht überwiegend“ ausgeübte zusätzliche Tätigkeiten abgestellt wird. Mangels besonderer Bestimmungen zum anzulegenden Maßstab legt der Wortlaut dieser Bestimmungen zudem nahe, dass es dabei auf das zeitliche Überwiegen ankommt. Soweit der Beteiligte zu 2. anführt, es komme unabhängig vom zeitlichen Anteil auf die prägende Tätigkeit an (Schriftsatz v. 30.11.2016, S. 4, Bl. 105 d. A.), führt er nicht an, woraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien bei den Eingruppierungsbestimmungen des GTV hierauf haben abstellen wollen. § 2 A) S. 2 GTV und § 2 B) Ggr 2 b GTV sprechen dagegen. Anhaltspunkte dafür, dass es, anders als bei der Eingruppierung von Angestellten ohne abgeschlossene Ausbildung in höhere Gehaltsgruppen bei der Eingruppierung von Angestellten i. S. d. § 2 B) GTV unabhängig vom Zeitanteil auf nach anderen Gesichtspunkten prägende Tätigkeitsmerkmale ankommt, liegen nicht vor. cc) Die Ggr 2 b und 3 sind betreffend ihre allgemeinen Tätigkeitsmerkmale jeweils auf die Tätigkeitsmerkmale der Ggr 2 a aufbauende Gehaltsgruppen. Aus Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen folgt, dass der Begriff der/des Angestellten in allen Gehaltsgruppen des § 2 B) GTV der in § 2 B) GTV aufgeführten Begriffsdefinition entsprechen muss. Ggr 2 b verlangt, dass neben der von Angestellten i. S. d. Ggr 2 a ausgeübten einfachen Tätigkeit zu einem erheblichen, aber nicht überwiegenden Anteil zusätzliche Tätigkeiten in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis ausgeübt werden, die die Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 oder einer höheren Gehaltsgruppe erfüllen. Ggr 3 ist einschlägig für Angestellte, deren überwiegende Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert. (1) Alle vom Beschwerdeantrag umfassten Arbeitnehmer sind unstreitig Angestellte i. S. d. § 2 B) GTV. Unerheblich ist, ob jeweils eine abgeschlossene Ausbildung i. S. v. § 2 B) Eingangssatz oder § 2 B a) GTV vorliegt oder aber eine kaufmännische oder technische Tätigkeit von vier Jahren (§ 2 B) b) GTV). An diesem Tätigkeitsmerkmal scheitert die vom Beteiligten zu 2. begehrte Eingruppierung nicht. (2) Jedoch sind weder ein Tätigkeitsbeispiel noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 einschlägig. Im Falle der Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels eines Tarifvertrages sind seine allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen (BAG v. 25.09.1991 – 4 AZR 87/91, Rz. 21). Wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, muss auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden (BAG v. 22.06.2005 – 10 ABR 34/04, Rz. 37). Umgekehrt stellen die Tätigkeitsbeispiele Richtlinien für die Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dar (BAG v. 30.09.1987 – 4 AZR 303/87, Rz. 20). (a) Der Bet zu 2 hat sich auf mehrere Tätigkeitsbeispiele der Ggr 3 berufen, die aber allesamt nicht einschlägig sind. (aa) Die im Beschwerdeantrag aufgeführten Arbeitnehmer sind nicht als Erste Schauwerbegestalter/innen anzusehen. Zum Berufsbild eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterin gehören gem. der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen AusbildungsO v 06.10.1980 jedenfalls nicht das Ermitteln von Umsatz- und Verkaufszahlen oder die Gestaltung von Schauwerbung nach diesen Zahlen oder Rankinglisten, was vorliegend aber zu erheblichem Anteil der jedenfalls nach Vortrag des Beteiligten zu 2. ganz überwiegend ausgeübten Tätigkeit gehört. Auch wenn mit beiden Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass Elemente des Schauwerbegestalterberufes zur Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer gehören, ist das Berufsbild des Schauwerbegestalters nicht erfüllt, weshalb auch das Tätigkeitsbeispiel des Ersten Schauwerbegestalters/der Ersten Schauwerbegestalterin nicht einschlägig ist. Dasselbe gilt für das den Beruf der Schauwerbegestalter/innen ablösende Berufsbild des Gestalters/der Gestalterinnen für visuelles Marketing (Ausbildungs-VO v. 12.05.2004). (bb) Die genannten Arbeitnehmer sind auch nicht gehobene Kräfte im Einkauf, in der Kalkulation, in der Warenannahme oder im Lager. Zwar sind Elemente der Warenannahmetätigkeit zumindest bei der zweimal wöchentlich durchzuführenden LKW-Abfertigung vorhanden, aber keinesfalls überwiegen diese zeitlich. Lagertätigkeit lässt sich auch dann nicht annehmen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer durch „Blockieren“ von Ware im System mittelbar Einfluss auf den Lagerbestand nehmen. Daraus folgt auch keine Einkaufstätigkeit. Die Arbeitnehmer haben durch das „Blockieren“ von Ware allenfalls einen mittelbaren Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Mitarbeiter, ob Ware nachgeliefert oder nicht nachgeliefert wird. Damit ist keine Einkaufstätigkeit oder gar eine gehobene Einkaufstätigkeit verbunden, weil keine Entscheidung über (neu) zuzuliefernde Ware erfolgt. Schließlich führen die im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer auch keine Tätigkeit gehobener Kräfte in der Kalkulation aus, wenn sie von anderen Mitarbeitern ermittelte Umsatz- und Verkaufszahlen bzw. Rankinglisten zur Kenntnis nehmen und hieran sodann die Warenpräsentation ausrichten. Sie berechnen keine entstehenden Kosten im Voraus und kalkulieren auch nicht, welche Umsatzsteigerung aufgrund welcher Präsentationsmaßnahmen erreicht werden kann. Dem betrieblichen Rechnungswesen der Beteiligten zu 1. sind sie nicht zugeordnet und leisten diesem keine Zuarbeit. (cc) Die betroffenen Arbeitnehmer sind auch nicht Erste Verkäufer/innen. Der GTV enthält in den Ggr 2 a und 3 die Begriffe Verkäufer/innen und Erste Verkäufer/innen, Angestellte mit kaufmännischer Tätigkeit u. a. im Lager und Lagererste, Schauwerbegestalter/innen und Erste Schauwerbegestalter/innen. Eine typische und spezielle fachliche Bedeutung des Begriffes des/der „Ersten“ im Einzelhandel haben die Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Tarifsystematik ist bei der Unterscheidung von einfachen und „Ersten“ Kräften in einem solchen Falle zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien unter einem mit der Bezeichnung "Erster" gekennzeichneten Arbeitnehmer immer einen solchen verstehen, der gegenüber den Aufgaben eines entsprechenden Arbeitnehmers allgemeiner Art irgendwelche besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verrichten hat (BAG v. 03.05.1978 – 4 AZR 731, Rz. 58; BAG v. 30.09.1987 – 4 AZR 303/87, Rz. 21). Auch wenn man im Hinblick auf das Berufsbild des/der Verkäufers/Verkäuferin im Einzelhandel in der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16.07.1004 (im Folgenden: Ausbildungs-VO), welches mindestens Kenntnisse in der Warenpräsentation und Grundkenntnisse der Warenwirtschaft, Bestandskontrolle und des Rechnungswesens umfasst (vgl. § 8 Abs. 1 der Ausbildungs-VO), die ihrerseits um vertiefte Kenntnisse im Zusammenhang mit visueller Verkaufsförderung und Bestandssteuerung ergänzt werden können (§ 8 Abs. 2 Ausbildungs-VO), davon ausgeht, dass alle wesentlichen Aufgaben der Visual Commercials, die sie nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. im Rahmen ihrer ganz überwiegenden Tätigkeit in wöchentlichem Turnus zu erfüllen haben, zu den Aufgaben gehören, die auch von Verkäufern/Verkäuferinnen im Einzelhandel auszuführen sind, liegen keine besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben vor. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. haben die im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer ganz überwiegend die Aufgabe, im Wesentlichen selbständig und eigenverantwortlich in Reaktion auf bildliche Vorgaben der Unternehmenszentrale, auf von ihnen regelmäßig vorzunehmende Auswertungen von sich aus von der Beteiligten zu 1. zur Verfügung gestellten Listen bzw. aus Computersoftware ergebenden Verkaufszahlen (Ranking-/Bestsellerlisten, Subfamilienreport, Neuwarenlisten, Nullverkaufslisten, Artikelberichte mit Fehlgrößen, Umsatzauswertung von Warengruppen), auf bauliche Gegebenheiten in der Filiale, auf vorhandene Präsentationsmittel und ggf. witterungsbedingte oder sonst wie bedingte Änderungen des Warensortiments die Präsentation einer bestimmten, jeweils zugewiesenen Sektion der Verkaufsware auf der Verkaufsfläche, ggf. aber auch deren Verbleib im Lager, zu planen und umzusetzen. Auch wenn in einem solchen Falle die Verkäufertätigkeit auf nur einige zum einschlägigen Berufsbild gehörende Aufgaben beschränkt wird, liegt darin keine besondere, außergewöhnliche Aufgabe. Auch die Tätigkeitsbeispiele der Ggr 2 a enthalten Tätigkeiten, bei deren Ausübung nur bestimmte, auch zum Berufsbild kaufmännischer Tätigkeit bzw. der Tätigkeit des Verkäufers gehörender Aufgaben ausgeübt werden (z.B. Warenannahme, Lager, Versand, Schauwerbegestalter). Allein darin, dass Verkäufer ganz überwiegend nur ganz bestimmte zu ihrem Berufsbild gehörende Aufgaben fortwährend und nach einem bestimmten Turnus zu verrichten haben liegt keine besondere, ungewöhnliche Tätigkeit. Das gilt auch, soweit die Visual Commercials regelmäßig Listen oder Software mit Umsatz- und Verkaufszahlen oder Rankings zur Kenntnis zu nehmen und daraus Schlüsse auf eine der Steigerung des Umsatzes dienliche Präsentation der Ware auf der Verkaufsfläche oder aber deren Verbleib im Lager abzuleiten haben. Auch dies sind Überlegungen, die Verkäufer regelmäßig im Zusammenhang mit der Warenpräsentation oder visueller Verkaufsförderung zu berücksichtigen haben. Es entspricht nicht einer ungewöhnlichen Überlegung im Einzelhandel, dass gut verkäufliche Ware nicht an ungünstigen Stellen der Verkaufsfläche präsentiert und schlecht verkäufliche Ware ggf. gar nicht erst auf die Verkaufsfläche verbracht werden soll. Dass diese Überlegungen vorliegend nach Einsicht und Auswertung von Angaben auf Listen und in der Software des Arbeitgebers anzustellen sind, macht diesen Vorgang auch dann nicht zu einem besonderen, ungewöhnlichen Vorgang, wenn ein umfangreiches Warensortiment betroffen ist. (dd) Die betroffenen Arbeitnehmer üben schließlich auch keine Abteilungsaufsicht aus. Der Begriff „Abteilung“ ist dabei nach dem branchenspezifischen Verständnis des Einzelhandels in Zusammenhängen, in denen Aspekte der Leitung keine Rolle spielen, nicht nach der Organisationslehre auszulegen, sondern mit einer sortimentsbezogenen Betrachtung als eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden (BAG v. 22.09.2010 – 4 AZR 33/09, Rz. 24). Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2. sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht jeweils für bestimmte Warenbereiche zuständig, sondern für „Sektionen“ derselben. So führt der Beteiligte zu 2. für den Warenbereich der Damenbekleidung sechs „Sektionen“ an, für die Kinderbekleidung drei und für die Herrenbekleidung zwei. Hierbei handelt es sich um Artikelgruppen, die unterhalb der Stufe des Warenbereichs angesiedelt sind (zu diesen Begriffen BAG v. 22.09.2010 – 4 AZR 33/09, Rz. 30). Auch der Beteiligte zu 2. spricht in diesem Zusammenhang nicht von „Abteilungen“, sondern von „Unterabteilungen“. Ferner führen die betroffenen Arbeitnehmer keine Aufsicht über die nach Behauptung des Beteiligten zu 2. zugewiesenen Artikelgruppen. Sie sind nach seinem Vortrag zwar für die Entscheidung über deren Platzierung auf der Verkaufsfläche, ggf. auch deren Verbleib im Lager zuständig, kontrollieren und steuern aber nicht deren Bestand in der Filiale. Sie sind nur für Teilaspekte des Daseins der zugewiesenen Artikelgruppe in der Filiale zuständig. (b) Auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Ggr 3 sind nicht einschlägig. Die im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer üben keine Tätigkeiten aus, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordern. Der GTV sieht vor, dass Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung in die Gehaltsgruppe 1 und Angestellte mit einer in § 2 B) GTV genannten Berufsausbildung oder Berufserfahrung in die Gehaltsgruppen 2 bis 5 eingruppiert sind. Fachkenntnisse, die durch eine In § 2 B) GTV genannte Berufsausbildung vermittelt werden, sind im Hinblick auf Wortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang in allen Gehaltsgruppen ab Ggr 2 erforderlich. Das ist bei der Auslegung des Tätigkeitsmerkmals „erweiterte Fachkenntnisse“ zu berücksichtigen. Der Umstand, dass ausweislich der Tätigkeitsbeispiele für die Ggr 2 a Tätigkeiten ausreichen, für deren Ausübung nicht in jedem Falle der volle Einsatz aller in den genannten Berufsausbildungsgängen erlangten Fachkenntnisse erforderlich ist (Bsp.: Stenotypist/in, Kontrolleure/innen an Packtischen und Warenausgaben), zeigt, dass erweitere Fachkenntnisse i. S. d. in Ggr 3 genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale eine Steigerung gegenüber den in Ggr 2 a geforderten Fachkenntnisse erfordern, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch die nach § 2 B) GTV einschlägigen Berufsausbildungen vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (so zum GTV f d Einzelhandel Hessen: BAG v. 29.04.1987 – 4 AZR 520/86, Rz. 17). Ausgehend hiervon erfordert die Tätigkeit der im Beschwerdeantrag genannten Arbeitnehmer keine erweiterten Fachkenntnisse. Als Visual Commercials nehmen sie keine Aufgaben wahr, die eine Steigerung der durch die für ihre Tätigkeit einschlägigen Berufsausbildungen vermittelten Fachkenntnisse erfordern. Zu Recht stellt die Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf die Ausbildungsordnungen für Verkäufer/innen und Kaufmänner/Kauffrauen im Einzelhandel ab. Aus diesen lassen sich die Berufsbilder der Tätigkeiten entnehmen, welche alle maßgeblichen Aufgaben der Visual Commercials erfassen. Die Ausbildungsordnungen für Schauwerbegestalter/innen bzw. Gestalter/innen für visuelles Marketing erfassen die Aufgaben der Visual Commercials im Zusammenhang mit der Ermittlung und Auswertung betrieblicher Kennziffern (Umsatz, Verkaufszahlen) hingegen nicht (s. vorstehend Ziff. II. 2. d) cc) (2) (a) (aa)). Eine Steigerung der für verkäuferische bzw. kaufmännische Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse lässt sich nicht aus einer besonderen Breite oder Vielfalt unterschiedlicher, den Berufsbildern zuzuordnender Aufgaben der Visual Commercials herleiten. Sowohl die Tätigkeit des/der Verkäufer/in als auch des/der Kaufmanns/Kauffrau im Einzelhandel betrifft ein mehr Aufgaben umfassendes Berufsbild als nur die – wenn auch u.a. auf die Auswertung von Verkaufszahlen gestützte – Warenannahme, Warenpräsentation und visuelle Verkaufsförderung (§§ 8, 12 der Ausbildungs-VO: z.B. Beratung und Verkauf, Servicebereich Kasse, Warenwirtschaft, Grundlagen des Rechnungswesens, Warenlagerung, Warendisposition, warenwirtschaftliche Analyse, Bestandsführung, Personal). Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialisierung und Vertiefung von Fachkenntnissen in einem bestimmten Teilbereich der verkäuferischen/kaufmännischen Tätigkeit im Einzelhandel kann vorliegend keine Erforderlichkeit gesteigerter Fachkenntnisse festgestellt werden. Die kurzfristige und auf gestalterische Vorgaben des Arbeitgebers, bestimmte Umsatzentwicklungen, Warenvorhalt und äußere Einflüsse wie bauliche Gegebenheiten oder Witterung reagierende Planung und Umsetzung der Warenpräsentation bzw. visuellen Verkaufsförderung erfordert keine Fachkenntnisse, die über einfache, nach den einschlägigen Berufsbildern vorauszusetzenden Kenntnisse einfacher Verkäufer/innen und Kaufmännern/Kauffrauen im Einzelhandel hinausgehen (so auch LAG Köln v. 11.08.2017 – 9 TaBV 16/17). Im Einzelhandel muss zum Zweck der Verkaufsförderung regelmäßig auf kurzfristige Änderungen der für die Planung und Umsetzung der Warenpräsentation maßgebenden Faktoren reagiert werden. Hierfür sind keine gesteigerten Fachkenntnisse erforderlich. Dies gilt vorliegend auch, soweit sich die Visual Commercials die für die Warenpräsentation u.a. maßgeblichen Kenntnisse über die Umsatz- und Verkaufsentwicklung aus von der Beteiligten zu 1. zur Verfügung gestellten Listen oder Computersoftware verschaffen müssen. Da sie Listen oder Rankings nicht selbst erstellen, sind hierfür entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. keine gesteigerten kalkulatorischen oder statistischen Kenntnisse erforderlich. Kenntnisse über Grundlagen der Warenwirtschaft und des Rechnungswesens erlangt der/die Verkäufer/in und der Kaufmann/die Kauffrau im Einzelhandel in der Ausbildung (§§ 8 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8, 12 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 Ausbildungs-VO), dazu gehören auch Grundkenntnisse über die Ermittlung der Umsatzentwicklung und die Leistungskennziffern der Warenbewegung, wie sich aus einem Rückschluss aus dem Inhalt der Wahlqualifikationseinheit „warenwirtschaftliche Analyse“ ergibt (§12 Abs. 3 Nr. 3 Ausbildungs-VO). Sich Kenntnisse aus vom Arbeitgeber in Listen oder Computersoftware erfassten Kennziffern über Warenbewegung und Umsatz zu verschaffen und daraus – vorliegend im Zusammenhang mit der Warenpräsentation und visuellen Verkaufsförderung – Rückschlüsse zu ziehen gehört zu den Fachkenntnissen, die über das für die einfache Tätigkeit eines/einer Verkäufers/Verkäuferin bzw. eines Kaufmanns/einer Kauffrau im Einzelhandel erforderlichen Fachkenntnisse nicht hinausgeht. Dass die Visual Commercials mehrtägige bis -wöchige Schulungsveranstaltungen und „Trainings on the Job“ absolvieren müssen, begründet für sich auch nicht, dass erweiterte Fachkenntnisse erforderlich sind. Es ist nicht ungewöhnlich, dass auch ausgebildete Kräfte im Einzelhandel, deren Tätigkeit keine gesteigerten kaufmännischen Kenntnisse erfordert, zum Zweck der Erlangung von Kenntnissen bei der Verwendung neuer Arbeitsmittel oder Software Schulungsveranstaltungen oder „Trainings on the Job“ absolvieren müssen. Maßgeblich ist, ob der Schulungs- bzw. Trainingsinhalt die Vermittlung von Fachkenntnissen betrifft, die qualitativ eine Steigerung der für „einfache“ kaufmännische bzw. verkäuferische Tätigkeit im Einzelhandel erforderlichen Fachkenntnisse darstellen. Das ist – wie ausgeführt – hier nicht der Fall. Soweit der Beteiligte zu 2. auf Weisungsbefugnisse der Visual Commercials gegenüber anderen Filialmitarbeitern abstellt, liegt darin kein Tätigkeitsmerkmal der Ggr 3. Im Übrigen spricht es nicht gegen nur „einfache“ Fachkenntnisse erfordernde verkäuferische bzw. kaufmännische Tätigkeit, wenn Filialmitarbeiter, denen Sonderaufgaben zugewiesen worden sind, entsprechend der ihnen obliegenden Planung anderen bei der Umsetzung der Planung herangezogenen Filialmitarbeitern Anweisungen geben. Dies folgt schlicht aus dem Wissensvorsprung des planenden Filialmitarbeiters hinsichtlich des herzustellenden Umsetzungsergebnisses. Da es schließlich im vorliegenden Zusammenhang auf das Tätigkeitsmerkmal „erweiterte Fachkenntnisse“ ankommt, ist es auch nicht relevant, dass der Tätigkeit der Visual Commercials für die Beteiligte zu 1. im Hinblick auf die Steigerung der Verkaufszahlen eine gesteigerte Verantwortung zukommt. Eine solche ist, anders als z. B. in dem der Entscheidung des BAG v. 29.04.1987 (4 AZR 520/88) zugrunde liegenden Fall, nicht Tätigkeitsmerkmal der Ggr 3 des GTV. Dass die Tätigkeit der Visual Commercials ein gesteigertes Maß an Fachkenntnissen erfordert lässt sich nicht mit einer gesteigerten Umsatzverantwortung begründen. Gleiches gilt, soweit der Beteiligte zu 2. anführt, die Visual Commercials seien im Wesentlichen selbständig tätig. Selbständige Tätigkeit und entsprechende Verantwortung sind Tätigkeitsmerkmale der Ggr 4, welche der Beteiligte zu 2. mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht geltend gemacht hat. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Der Beteiligte zu 2. wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 a ArbGG) hingewiesen.