Urteil
26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14, 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0326.26SA1513.14.26SA1.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited handelt es sich angesichts des besonderen Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG um einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Luftverkehrsbetriebe stellen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG unabhängig von einer betrieblichen Organisation im Inland Betriebe iSd. KSchG dar.(Rn.40)
2. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Flugzeuge eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland stationiert sind. Das Eingreifen der Fiktionswirkung setzt auch nicht voraus, dass sämtliche Luftfahrzeuge ausschließlich oder überwiegend im deutschen Luftraum eingesetzt werden. Ausreichend ist, dass deutsches Recht - und damit das Kündigungsschutzgesetz - überhaupt anzuwenden ist.(Rn.40)
3. § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung Anwendung. Das gilt auch für die herangezogenen Ersatzmitglieder und nach der Vertretung nachwirkend für ein Jahr, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.(Rn.45)
4. Es bleibt dahingestellt, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 - 26 Sa 667/13).(Rn.49)
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "erweiterter Wurmfortsatz" als allgemeiner Feststellungsantrag ausgelegt werden kann (hier verneint).(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgericht Cottbus vom 8. Juli 2014 – 3 Ca 96/13 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited handelt es sich angesichts des besonderen Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG um einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Luftverkehrsbetriebe stellen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG unabhängig von einer betrieblichen Organisation im Inland Betriebe iSd. KSchG dar.(Rn.40) 2. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Flugzeuge eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland stationiert sind. Das Eingreifen der Fiktionswirkung setzt auch nicht voraus, dass sämtliche Luftfahrzeuge ausschließlich oder überwiegend im deutschen Luftraum eingesetzt werden. Ausreichend ist, dass deutsches Recht - und damit das Kündigungsschutzgesetz - überhaupt anzuwenden ist.(Rn.40) 3. § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung Anwendung. Das gilt auch für die herangezogenen Ersatzmitglieder und nach der Vertretung nachwirkend für ein Jahr, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.(Rn.45) 4. Es bleibt dahingestellt, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 - 26 Sa 667/13).(Rn.49) 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "erweiterter Wurmfortsatz" als allgemeiner Feststellungsantrag ausgelegt werden kann (hier verneint).(Rn.61) 1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgericht Cottbus vom 8. Juli 2014 – 3 Ca 96/13 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. A. Die deutschen Gerichte sind auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29) ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 [Owusu] Rn. 26). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO, wenn sie nicht schon nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO aus dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts folgt (vgl. BAG 25. April 2013 – 6 AZR 49/12, Rn. 25). B. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Die Zulässigkeit der Rechtsmittel bestimmt sich nach deutschem Zivilprozessrecht. Nach den Regeln des deutschen Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach der lex fori, dh. dem Recht des angerufenen Gerichts und damit nach den inländischen Prozessvorschriften (vgl. BAG 13. Dezember 2012 – 6 AZR 348/11, Rn. 26). Die Berufungen der Parteien sind zudem statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. C. Beide Berufungen sind jedoch unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn die zulässige Klage ist begründet, soweit sie die Kündigung der Beklagten vom 16. Januar 2013 betrifft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden. Der Kläger unterfiel zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung dem nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 1) Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Bei dem Luftverkehrsbetrieb der Beklagten handelt es sich angesichts des besonderen Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG um einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Luftverkehrsbetriebe stellen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG unabhängig von einer betrieblichen Organisation im Inland Betriebe iSd. KSchG das. Das Vorliegen eines Betriebs wird für Luftverkehrsbetriebe durch das Gesetz fingiert. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Flugzeuge eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland stationiert sind. Das Eingreifen der Fiktionswirkung setzt auch nicht voraus, dass sämtliche Luftfahrzeuge ausschließlich oder überwiegend in deutschem Luftraum eingesetzt werden. Es kommt zudem nicht darauf an, ob es einen Unternehmens- oder Betriebssitz in Deutschland gibt. Es ist keine besondere Organisation in Deutschland erforderlich. Diese Beschränkungen hat der Gesetzgeber durch § 24 KSchG für Luftverkehrsbetriebe gerade aufgehoben. Er hat diese Betriebe einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit solche Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen. Ausreichend für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist danach, dass deutsches Recht – und damit das Kündigungsschutzgesetz – überhaupt Anwendung findet. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG finden die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf Luftverkehrsbetriebe vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 KSchG Anwendung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes auf Arbeitsverhältnisse der Besatzungen von Luftfahrzeugen mit bestimmten Maßgaben anzuwenden. Eine dieser Maßgaben ist in § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG normiert. Danach gilt als Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes die Gesamtheit der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs, ohne dass es des Nachweises eines sonstigen Anknüpfungspunktes bedarf. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes allerdings grundsätzlich - sofern eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes kein anderes Ergebnis gebietet - nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung (vgl. BAG 26. März 2009 - 2 AZR 883/07, Rn. 13; 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06, Rn. 18; bestätigt durch BAG 29. August 2013 – 2 AZR 809/12, Rn. 32). Das ergibt die am Wortlaut, an der Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie an Sinn und Zweck des § 23 KSchG orientierte Auslegung (im Einzelnen BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06, Rn. 23 ff.). bb) Die systematischen Gesichtspunkte, die danach dafür sprechen, dass § 23 Abs. 1 KSchG nur Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland erfassen will, leitet das Bundesarbeitsgericht allerdings gerade aus dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG bestimmten Anwendungsvorbehalt für die Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehrsbetriebe ab. Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSchG enthaltenen Fiktion hat der Gesetzgeber auch Lebenssachverhalte erfasst, bei denen typischerweise Auslandsberührungen zu erwarten sind. Diese hat der Gesetzgeber einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit diese Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen (vgl. BAG 17. Januar 2008 – 2 AZR 902/06, Rn. 25). § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG normiert einen eigenständigen Betriebsbegriff (MüKo/Hergeröder 6. Aufl. 2012 § 24 KSchG Rn. 4; APS/Moll 4. Aufl. 2012 § 24 KSchG Rn. 6). Danach wird die Gesamtheit der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebes als ein Betrieb iSd. KSchG fingiert, ohne dass es sich dabei um eine vom arbeitstechnischen Zweck bestimmte räumlich-organisatorische Einheit handeln muss (MüKoBGB/Hergeröder 6. Auf. 2012 § 24 KSchG Rn. 4; APS/Moll 4. Aufl. 2012 Rn. 6). Die Gesamtheit der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebes werden zu einem einheitlichen, gegenüber dem Landbetrieb selbstständigen Betrieb zusammenfasst (v. Hoyningen-Huene/Linck/Krause 15. Aufl. 2013 § 24 KSchG Rn. 4). Nicht erforderlich ist insbesondere eine irgendwie geartete Leitungsstruktur oder ein Unternehmenssitz in Deutschland. Die Fiktion des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG ersetzt gerade das Erfordernis einer Betriebsstruktur. Der allgemeine Betriebsbegriff findet keine Anwendung. Einzige Voraussetzung ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG das Vorhandensein zumindest eines Luftfahrzeugs. Ungeachtet seiner systematischen Stellung in § 24 Abs. 1 Satz 2 findet der besondere Betriebsbegriff im Übrigen nicht nur beim Ersten und Zweiten Abschnitt, sondern im gesamten KSchG Anwendung. Denn die in Satz 2 verwendete allgemeine Definition verweist generell auf das KSchG und enthält insoweit keinerlei Einschränkung (v. Hoyningen-Huene/Linck/Krause 15. Aufl. 2013 § 24 KSchG Rn. 4). b) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte finden jedenfalls der Erste und der Zweite Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes – und damit die hier maßgeblichen Bestimmungen - Anwendung. Es kann danach dahinstehen, ob es in Deutschland Organisationsstrukturen der Beklagten gibt. Dieser bedarf es nicht, um die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes zu begründen. Ausreichend ist, dass der Kläger dem Luftverkehrsbetrieb der Beklagten überhaupt angehört und deutsches Recht Anwendung findet. Das ist der Fall. Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag vom 25. März 2010 eine entsprechende Vereinbarung getroffen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Der Kläger weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es zudem durch die in Deutschland gelegene Heimatbasis und gewisse Organisationsstrukturen jedenfalls auch tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt, ohne dass es hierauf aber im Ergebnis ankommt. Auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG sind erfüllt. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bereits auf einem einzelnen ihrer von S. aus eingesetzten Flugzeuge weit mehr als zehn Belegschaftsmitglieder beschäftigt. Unter den Parteien ist nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung zudem nicht streitig, dass der Flughafen S. die Heimatbasis von mehr als zehn Arbeitnehmern des fliegenden Personals darstellt. 2) Die Kündigung vom 16. Januar 2013 ist nach § 15 KSchG unwirksam. § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung Anwendung. Das gilt auch für die herangezogen Ersatzmitglieder und nach der Vertretung nachwirkend für ein Jahr, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. a) § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer nach § 117 Abs. 2 BetrVG durch Tarifvertrag gebildeten Personalvertretung Anwendung. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12, Rn. 31). Zwar sind die nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretungen in § 15 KSchG nicht ausdrücklich erwähnt. Dessen bedarf es aber auch nicht. Denn die nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtete Personalvertretung ist Betriebsrat iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 35; ErfK/Kiel 15. Aufl. § 15 KSchG Rn. 8; KR/Bader 10. Aufl. § 24 KSchG Rn. 21; vgl. auch BAG 26. April 2007 – 8 AZR 695/05, Rn. 50, zu § 125 InsO; in diesem Sinne auch BVerfG 12. Februar 2014 – 1 BvL 7/11, Rn. 12, zur verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 1 DrittelbG). Bestätigt wird das dadurch, dass § 15 Abs. 1 KSchG zwar die Mitglieder der Bordvertretung und des Seebetriebsrats ausdrücklich erwähnt, nicht aber Vertretungsorgane, die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet sind. Einer besonderen Erwähnung der Vertretungsorgane bedurfte es nicht. Zudem erklärt § 24 Abs. 1 KSchG den Zweiten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ohne Einschränkungen nicht nur auf die Besatzungen von Seeschiffen und Binnenschiffen, sondern auf die von Luftfahrzeugen für anwendbar. Dazu zählt auch § 15 KSchG (v.Hoyningen/Huene-Linck 15. Aufl. 2013 § 15 KSchG Rn. 13; HaKo-KSchG/Nägele-Berkner § 15 Rn 37). Auch § 117 Abs. 2 BetrVG sieht insoweit keine Beschränkungen vor. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts Abweichendes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es einer besonderen Erwähnung in § 15 KSchG nicht bedurfte. Das Ergebnis entspricht der heute nahezu einhellig vertreten Auffassung (APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 35; ErfK/Kiel 15. Aufl. § 15 KSchG Rn. 8; Bader/Bram-Suckow Stand: 4/2015 § 15 KSchG Rn. 6; HaKo-KSchG/Nägele-Bergner 4. Aufl. 2012 § 15 KSchG Rn. 37; KDZ/Deinert 3. Auf. 2014 § 15 KSchG Rn. 12; Thüsing/Laux/Lembke-Thüsing 3. Aufl. 2014 § 15 KSchG Rn. 9; v.Hoyningen/Huene-Linck 15. Aufl. 2013 § 15 KSchG Rn. 13; Richardi/Thüsing 14. Aufl. 2014 § 103 Rn. 5; MüKoBGB/Hergenröder 6. Auf. 2012 § 15 KSchG Rn. 9;HWGNRH/Huke 9. Aufl. 2014 § 103 Rn. 11; HWK/Quecke 6. Aufl. 2014 § 15 Rn 5; Witt AR-Blattei SD 530.9 Rn. 7 a; HaKo-ArbR/Fiebig 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 25; aA. LAG Frankfurt 4. Oktober 1983 - 3 Sa 215/83; GK/Franzen 10. Aufl. 2014 § 117 BetrVG Rn. 20). b) Der Kläger erfüllte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch noch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Er ist am 5. Juli 2012 zu einer Sitzung der Personalvertretung herangezogen worden. Die entsprechende Feststellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte nicht angegriffen. Die Jahresfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 16. Januar 2012 noch nicht verstrichen. 3) Es kann daher dahinstehen, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 – 26 Sa 667/13). 4) Da die Kündigung vom 16. Januar 2013 danach bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 KSchG geregelten Gründen unwirksam ist, kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten nicht in Betracht (vgl. BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 949/07, Rn. 15). II) Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist zwar aus den og. Gründen zulässig, soweit sie sich gegen die Kündigung vom 23. August 2013 wendet. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch diese Kündigung mit Ablauf des 30. November 2013 beendet worden. Das ergibt sich aus § 7 KSchG, da der Kläger die Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen hat. 1) Der Kläger hat gegen die Kündigung vom 23. August 2013 nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG mit einem diese Kündigung punktuell betreffenden Antrag Klage erhoben. Der Kläger hat insoweit zwar erstinstanzlich behauptet, er habe mit einem Schriftsatz vom 30. August 2013 seine Klage, bezogen auf die Kündigung vom 23. August 2013, erweitert. Auf den Hinweis des Gerichts, dass ein solcher Schriftsatz nicht eingegangen sei, hat er sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass er das dann wohl hinnehmen müsse. Auch in der Berufungsinstanz fehlt es insoweit an einem Beweisantritt, obwohl sein dahingehendes Vorbringen streitig geblieben ist. Jedenfalls ist der angeblich aufgegebene Schriftsatz nicht beim Arbeitsgericht eingegangen. Auffällig ist insoweit allerdings, dass der Klägervertreter seine Schriftsätze regelmäßig über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereicht hat, den Schriftsatz, mit dem er die Kündigung vom 23. August 2013 angegriffen haben will, aber angeblich per Post, wofür es natürlich Gründe geben kann. 2) Der Antrag des Klägers in der Klageschrift erfasst die Kündigung vom 23. August 2013 nicht. Dieser Antrag beinhaltet weder einen allgemeinen Feststellungsantrag, noch ergibt sich aus der Zusammenschau des Feststellungsantrags mit den Leistungsanträgen, dass der Kläger sich mit der Klage auch gegen jegliche Kündigungen der Beklagten, die in Zukunft noch ausgesprochen werden würden, richten wollte. Die Begründung der Anträge spricht eher dagegen. a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14, Rn. 16). b) Einen dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag hat der Kläger gegen die Kündigung vom 23. August 2013 erstmals mit seiner beim Arbeitsgericht am 20. Juni 2014 eingegangenen Klageerweiterung angekündigt. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014 hatte er erstmals mitgeteilt, er habe gegen die Kündigung vom 23. August 2013 mit einem Schriftsatz vom 30. August 2013 Klage erhoben. Schon im Januar 2014 war die Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 23. August 2013 begann, lange verstrichen, erst recht am 20. Juni 2014. c) Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG nicht gewahrt. Er hat mit seiner der Beklagten am 4. Februar 2013 zugestellten Klage vom 25. Januar 2013 neben dem gegen die Kündigung vom 16. Januar 2013 gerichteten - punktuellen - Antrag keinen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO formuliert, der ausgereicht hätte, in Verbindung mit dem Antrag aus der Klageerweiterung vom 20. Juni 2014 hinsichtlich der Kündigung vom 23. August 2013 den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 KSchG zu verhindern. (vgl. dazu BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 30). Durch seinen Leistungsantrag (Weiterbeschäftigungsantrag) in der Klageschrift hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen alle künftigen Beendigungstatbestände, also auch eine Kündigung vom 23. August 2013, zur Wehr setzen wolle. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist insbesondere nicht zu einem Zeitpunkt angekündigt worden, zu dem er nur Sinn machen konnte, wenn auch die weitere Kündigung (vom 23. August 2013) angegriffen werden sollte. Gleiches gilt für den Urlaubsantrag. aa) Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt allerdings auch nach neuer Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepassten Antrag gestellt hat (vgl. BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 34). (1) § 6 KSchG zielt auch in seiner neuen Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG soll nicht nur durch eine punktuelle Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, sondern auch dadurch eingehalten werden können, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist auf anderem Wege geltend macht, eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 35). (2) § 6 Satz 1 KSchG ist danach auch auf eine allgemeine Feststellungsklage, mit der sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen solche Beendigungstatbestände wendet, die von einem bereits gestellten punktuellen Antrag nicht erfasst sind, entsprechend anzuwenden. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“ der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 36). bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Der Kläger hat weder in der Klageschrift einen allgemeinen Feststellungsantrag angekündigt noch innerhalb der Frist des § 4 KSchG nach Zugang der Kündigung vom 23. August 2013 einen Leistungsantrag oder sonst einen Antrag, aus dem sich hätte ergeben können, dass er sich auch gegen diese Kündigung zur Wehr setzen wollte. Nach Ausspruch der Kündigung vom 23. August 2013 ist erstmals am 10. Januar 2014 überhaupt ein Schriftsatz des Klägers bei Gereicht eingegangen. (1) Bei dem Antrag zu 1) in der Klageschrift handelt es sich nicht um eine Kombination aus einem punktuellen, auf die Kündigung vom 16. Januar 2013 bezogenen Antrag und einem allgemeinen Feststellungsantrag. Die Frage, ob neben einem punktuellen Antrag auch ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO angekündigt werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese führt hier dazu, dass die Formulierung „noch sonstwie, aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht“ gerade auch bei Berücksichtigung des übrigen Inhalts der Klageschrift nicht als allgemeiner Feststellungsantrag verstanden werden kann. (a) Ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist ein Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Auflösungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; 7. Dezember 1995 – 2 AZR 772/94, Rn. 31). Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts verfolgt wird und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es auch, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1009/12, Rn. 17). Dabei kommt es auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 – 2 AZR 426/04, Rn. 24). Es ist entscheidend zu berücksichtigen, ob für den Arbeitgeber hinreichend erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer jenen Beendigungstatbestand (hier also auch die Kündigung vom 23. August 2013) angreifen will. Durch die Frist des § 4 KSchG soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber, wenn er nicht alsbald nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine gegen diese Kündigung gerichtete Klage erhält, auf die Rechtfertigung der Kündigung im Umfang der Fiktionswirkung des § 7 KSchG vertrauen kann. Ist durch eine Klageerhebung sichergestellt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung der Frist des § 4 KSchG gewarnt ist, so ist die Funktion der Norm erfüllt. Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 – 2 AZR 426/04, Rn. 27). Nicht als ausreichend wird insoweit die Formulierung „sondern fortbesteht“ angesehen, wenn es an einer Begründung in der Klageschrift fehlt. Dies folge aus dem Umstand, dass die Klagebegründung nicht erkennen lasse, ob der Kläger befürchtet, der Arbeitgeber werde weitere Beendigungsgründe geltend machen. Der Zusatz stellt danach lediglich ein unselbständiges Anhängsel zum Kündigungsschutzantrag dar, solange weitere Ausführungen zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses in der Klageschrift fehlen (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00, zu B II 3 der Gründe; 16. Mai 2002 – 8 AZR 320/01, Rn. 52). Befasst sich die Begründung bei dieser Formulierung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, so liegt regelmäßig kein über die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG hinaus erweiterter Streitgegenstand vor (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; auch schon BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93; 28. Februar 1995 – 5 AZB 24/94). Bringt der Kläger zum Ausdruck, er wolle nur den Inhalt des Antrages nach § 4 KSchG etwa dahin verdeutlichen, wenn die angegriffene Kündigung unwirksam sei, bestehe das Arbeitsverhältnis eben fort, so hat der Zusatz – so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht - als völlig überflüssig (sog. unselbständiges Anhängsel) wegzubleiben. Er hat keine eigene prozessrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93, Rn. 29). Nicht ausreichen lassen hat das BAG in der Entscheidung vom 16. März 1994 (8 AZR 97/93) auch einen innerhalb der Frist des § 4 KSchG angekündigten Antrag, der auf die Feststellung gerichtet war, dass „das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom … noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst“ sei. (b) Danach ist der angekündigte Antrag zu 1) in der Klageschrift nicht zugleich als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen. Für die Beklagte war nicht bereits aus den in der Klageschrift angekündigten Anträgen und der Begründung hinreichend erkennbar, dass der Kläger auch eine Kündigung nach Ablauf des Schutzes des § 15 KSchG angreifen werde. Die Beklagte konnte nach der Kündigung vom 23. August 2013 und dem Ablauf der Frist des § 4 KSchG auf die Rechtfertigung der Kündigung im Umfang der Fiktionswirkung des § 7 KSchG vertrauen. Dabei ist es hier relevant, dass es an einer ausdrücklichen Begründung des Antrags in der Klageschrift fehlt. Der Antrag ist nicht bereits aus sich heraus verständlich. Weder aus der Klage noch aus den Anlagen ergab sich, dass der Kläger sich auch gegen etwaige weitere Kündigungen der Beklagten wenden wollte. Soweit die Rechtsprechung eine Begründung in der Klageschrift verlangt, betrifft das allerdings in erster Linie die Fälle, in denen sich nicht bereits aus dem Klageantrag ergibt, dass es sich um einen allgemeinen Feststellungsantrag handeln soll. Es kann sich aber auch aus der Begründung ergeben, dass gerade nicht ein über den punktuellen Streitgegenstand hinaus gehenden Antrag angekündigt werden sollte. Das ist hier der Fall. Der Antrag ist aus sich heraus nicht als allgemeiner Feststellungsantrag erkennbar. Bei der Formulierung „sondern fortbesteht“ handelt sich um eine typische Formulierung, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht als allgemeiner Feststellungsantrag ausgelegt werden kann. Vielmehr stellt sie ein sog. unselbständiges Anhängsel dar, welches nach langjähriger Rechtsprechung des BAG überflüssig ist und dem im Rahmen der Auslegung kein selbstständiger Gehalt beigemessen wird. Es beschreibt allenfalls die Rechtsfolge einer unwirksamen Kündigung. Daran ändert nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Zusatz „noch sonstwie“ nichts, wenn sich aus der Klagebegründung nicht ergibt, dass der Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag gemeint ist. Vielmehr soll auch in diesem Fall eine fehlende gesonderte Begründung einer solchen Ergänzung dafür sprechen, dass gerade kein allgemeiner Feststellungsantrag gewollt ist. So liegt es hier. Die Klagebegründung bezieht sich ausschließlich auf die Kündigung vom 16. Januar 2013. Weitere – potentielle – Beendigungstatbestände sind nicht angesprochen. Es wird insoweit zwar als ausreichend angesehen, wenn sich von dem vorgetragenen Prozessstoff her gesehen - auch ohne dass durch den Kläger noch ausdrücklich darauf hingewiesen wird - die Möglichkeit eines weiteren Beendigungsgrundes deutlich wird (vgl. BAG 13. März 1997 – 2 AZR 512/96, Rn. 27). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Allerdings hat sich der Kläger auf den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG berufen, was es nicht ausschließt, dass nach Ablauf des Sonderkündigungsschutzes noch weitere Kündigungen ausgesprochen werden. Das allein reicht aber nicht. Es ist jedenfalls nicht zwingend, dass sich ein Kläger in einer derartigen Konstellation gegen alle künftig auszusprechenden Kündigungen wenden will, unabhängig von bestehendem Sonderkündigungsschutz. Gerade die seitens der Beklagten im Rahmen des Verfahrens zur Rechtfertigung ihrer Kündigung vorgetragenen Gesichtspunkte schließen es nicht aus, dass der Kläger den Schutz des § 15 KSchG in Anspruch nehmen, sich aber danach gegen weitere Beendigungstatbestände nicht zur Wehr setzen wollte. (3) Im Übrigen hat der Kläger auch nicht bereits durch die Leistungsanträge in der Klageschrift (die Weiterbeschäftigung und den Urlaub betreffend) innerhalb der Frist des § 4 KSchG zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht nur gegen eine Befristung, sondern auch gegen andere Beendigungstatbestände zur Wehr setzen wollte. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG allerdings entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 35). Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 24). Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus formalen Gründen schützen. Diesem Regelungszweck dient auch die neue Fassung des § 6 KSchG. Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 24). (b) Nach diesen Grundsätzen ist auch angesichts des Weiterbeschäftigungsantrags und des Urlaubsantrags in der Klageschrift nicht von einer fristwahrenden Klageerhebung auch gegen die Kündigung vom 23. August 2013 auszugehen. Durch die Anträge hat der Kläger nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auch künftig nicht akzeptieren werde. (aa) Anders als bei den Fallkonstellationen, in denen das Bundesarbeitsgericht Leistungsanträge ausreichen lassen hat, ergibt sich aus den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen hier nicht notwendig, dass der Kläger sich auch gegen die Kündigung vom 23. August 2013 wenden wollte. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Bestandsschutzantrag gegen die Kündigung vom 16. Januar 2013 angekündigt worden. Soweit das Bundesarbeitsgericht Leistungsanträge hat ausreichen lassen, betraf das Konstellationen, in denen durch die Leistungsanträge zum Ausdruck kam, dass die jeweiligen Kläger die (zunächst nicht ausdrücklich angegriffene) Kündigung nicht hinnehmen wollten, insbesondere also die Fälle, in denen innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein Leistungsantrag gestellt wurde, der nur dann einen Sinn machte, wenn die (weitere) Kündigung nicht akzeptiert werden sollte. Das wäre hier zB. der Fall gewesen, wenn der Kläger nach Zugang der Kündigung vom 23. August 2013 eine Weiterbeschäftigung über den 30. November 2013 hinaus beantragt hätte. Der mit der Klageschrift angekündigte Antrag macht aber gerade auch Sinn, wenn mit ihm nur eine Weiterbeschäftigung bis zum 30. November 2013, also dem Ablauf der Kündigungsfrist der zweiten Kündigung, begehrt worden ist. Ansonsten müsste der Umstand, dass der Kläger auch nach Ausspruch der Kündigung vom 23. August 2013 den Antrag nicht ausdrücklich hat fallen lassen, der Beklagten hinreichend deutlich gemacht haben, dass sich der Kläger auch gegen die weitere Kündigung wehren wolle. Dann reichte allerdings ein angekündigter und aufrecht erhaltener Weiterbeschäftigungsantrag regelmäßig aus, um alle weiteren Kündigungen jedenfalls noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz konkret angreifen zu können. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bisher noch nicht vertreten. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. April 2008 (2 AZR 699/06, Rn. 25) angenommen hat, aus dem im Zusammenhang mit einer früheren Kündigung angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag werde die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich auch gegen weitere Beendigungstatbestände zu wehren, betraf das eine Sonderkonstellation. Die zweite Kündigung war im engen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden und sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist der ersten Kündigung beenden. Das BAG hat für diese Konstellation angenommen, der Kläger habe sich erkennbar mit den in der Klage gegen die erste Kündigung angekündigten Anträgen zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärungen wenden wollen, die auf dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis sogar zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beenden sollten. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erkläre. (bb) Hier ist die Kündigung vom 23. August 2013 über sieben Monate nach der ersten Kündigung ausgesprochen worden. Die Kündigungsfrist der ersten Kündigung war bereits am 30. April 2013 verstrichen. Auch wenn es sich im Wesentlichen um dieselben Kündigungsvorwürfe handelte, war der Sachverhalt insoweit ein deutlich anderer, als der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Kündigung jedenfalls keinen besonderen Kündigungsschutz mehr genoss, und es nicht auszuschließen war, dass er vor diesem Hintergrund die zweite Kündigung hinnehmen werde. Auch hatten die Parteien sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 23. August 2013 mit den konkreten, die Kündigung angeblich rechtfertigenden Kündigungsgründen noch nicht befasst. Auch aus dem Prozessvortrag des Klägers in der Zeit nach Ausspruch der zweiten Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG war nicht erkennbar, dass er weiter auch die soziale Rechtfertigung der Kündigung in Zweifel ziehen wolle. Der erste nach Ausspruch der zweiten Kündigung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers datiert vom 10. Januar 2014. Hierin nimmt er erstmals zu den konkreten Kündigungsvorwürfen Stellung. In der Klageschrift findet sich insoweit nur eine übliche Standardformulierung. Da die Beklagte die Gründe zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung auch erstmals in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 formuliert hatte, hatte für den Kläger dazu allerdings auch kein Anlass bestanden. Es gibt aber dadurch auch keine Möglichkeit, etwa aufgrund des Prozessvortrags des Klägers innerhalb der Frist des § 4 KSchG darauf zu schließen, er wolle sich gegen jede Kündigung wehren, die auf diesen Lebenssachverhalt gestützt werde, unabhängig von dem Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes. Es kommt hinzu, dass dann, wenn die Kündigungen – wie hier – zeitlich weit auseinander liegen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Arbeitnehmer inzwischen eine neue Arbeitsstelle gefunden und die spätere Kündigung schon deshalb nicht mehr angegriffen hat. Außerdem gab es eine Vielzahl rechtlicher Gesichtspunkte, aufgrund derer der Kläger nicht notwendig von einem Obsiegen des Rechtsstreits ausgehen konnte. Die Anfechtung der zweiten Kündigung war aber mit einer nicht unerheblichen Steigerung der Verfahrenskosten verbunden. (c) Der Urlaubsantrag in der Klageschrift lässt ebenfalls nicht auf den Willen des Klägers schließen, er werde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres akzeptieren. Soweit der Kläger meint, das ergäbe sich bereits daraus, dass er den Urlaub für das gesamte Jahr beansprucht habe, ist das nicht zutreffend. Den gesamten Jahresurlaub konnte der Kläger ab dem 1. Juli des Jahres ungekürzt beanspruchen, unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 5 Abs. 1 c BurlG). Schon aus diesem Grund ließe auch die Aufrechterhaltung des Antrags nach Ausspruch der weiteren Kündigung keinen Schluss auf einen Willen des Klägers zu, auch die zweite Kündigung angreifen zu wollen. (d) Bei der Frage, wie die Beklagte die Anträge in der Klageschrift und das weitere prozessuale Verhalten des Klägers verstehen musste bzw. durfte, kommt hinzu, dass sie – wie auch die Begründung - nicht durch eine rechtunkundige Partei, sondern durch fachanwaltliche Vertretung formuliert worden sind. Den eigenen Vortrag des Klägers bezüglich der Klageerweiterung vom 30. August 2013 als richtig unterstellt, ist es auch nicht auszuschließen, dass er diese selbst als notwendig angesehen hat. Zutreffend ist zudem der Hinweis der Beklagten, dass – folgte man der Ansicht des Klägers zur Auslegung der in der Klageschrift angekündigten, aber auch hinsichtlich der dann tatsächlich gestellten Anträge – die Anträge des Klägers bis in die Berufungsinstanz jedenfalls teilweise unzulässig gewesen wären. D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. E. Die Kammer hat die Revision zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die Fragen zugelassen, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt und wenn ja, ob § 15 KSchG auf Ersatzmitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags errichteten Personalvertretung Anwendung findet. Zugunsten des Klägers hat die Kammer die Revision im Hinblick auf die Auslegung der (angekündigten und gestellten) Klageanträge vor dem Hintergrund des durchaus in der Praxis nicht ungewöhnlichen Lebenssachverhalts zugelassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier verhaltensbedingter Kündigungen und über die Folgen eines Auflösungsantrags der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän. Seine Heimatbasis war Berlin-S.. In ihrem Arbeitsvertrag aus März 2010 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 1. Mai 2010 auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in London-Luton. Die Beklagte hat mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG über die Errichtung einer Personalvertretung für das Cockpit- und Kabinenpersonal (TV PV) geschlossen. § 58 TV PV beinhaltet ein Zustimmungserfordernis zu außerordentlichen Kündigungen von ordentlichen Mitgliedern der Personalvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, hingegen keine besondere Regelung zu einem Kündigungsschutz dieses Personenkreises. Die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sollte nach der Präambel des Tarifvertrages ausdrücklich offen bleiben. Diese Tarifregelung betrifft etwa 300 Mitarbeiter des Flugbetriebs auf dem Flughafen Berlin-S., darunter etwa 80 Flugzeugführer (Cockpitpersonal) und im Übrigen Flugbegleiter (Kabinenpersonal). Die Sitzungen und Sprechstunden der Personalvertretung finden in den Räumen der Beklagten in Berlin-S. statt. Der Kläger war Ersatzmitglied der Personalvertretung. Am 5. Juli 2012 nahm er für einen verhinderten Kollegen an einer Sitzung der Personalvertretung teil. Nach angeblichen Pflichtverletzungen hörte die Beklagte die Personalvertretung mit Schreiben vom 7. Januar 2013 zu einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung an. Diese stimmte der Kündigung mit Schreiben vom 8. Januar 2013 nicht zu. Die Beklagte kündigte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 16. Januar 2013 verhaltensbedingt ordentlich zum 30. April 2013. Im Hinblick auf einen etwaigen Sonderkündigungsschutz hörte die Beklagte die Personalvertretung erneut mit Schreiben vom 14. August 2013 an. Die Personalvertretung stimmte (mit Schreiben vom 19. August 2013) wiederum nicht zu. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 23. August 2013 erneut zum 30. November 2013. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2013, der der Beklagten am 4. Februar 2013 zugestellt worden ist, Kündigungsschutzklage erhoben und insoweit folgende Anträge formuliert: 1. … festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2013 ausgesprochene Kündigung, noch sonstwie, aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. März 2010 als Flugzeugführer/Kapitän tatsächlich weiter zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2013 25 Urlaubstage zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014 hat der Kläger mitgeteilt, er habe gegen die Kündigung vom 23. August 2013 mit einem Schriftsatz vom 30. August 2013 Klage erhoben. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 20. Juni 2014 eingegangenen Klageerweiterung hat er sich sodann gegen die Kündigung vom 23. August 2013 gewandt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsgericht Cottbus sei international und örtlich zuständig und sich insoweit auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Juli 2012 (C-154/11) gestützt. Die Beklagte unterhalte in S. eine Niederlassung. Im Hinblick auf Art. 19 Nr. 2a EuGVVO komme es hierauf allerdings nicht an. Der internationalen Zuständigkeit ist die Beklagte schon erstinstanzlich nicht mehr entgegen getreten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 16. Januar 2013 sei bereits aufgrund des nachwirkenden Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Die Beklagte unterhalte einen Flugbetrieb in S.. Als Gesamtheit der Luftfahrzeuge seien die in S. stationierten Flugzeuge anzusehen. Jedenfalls bestehe aber in S. auch eine Organisationsstruktur der Beklagten. Der Flugbetrieb werde vor Ort geführt und geleitet. Der Kläger hat zudem behauptet, er habe die Kündigung vom 23. August 2013 mit einem Schriftsatz vom 30. August 2013 angegriffen. Unabhängig davon habe er schon durch den Antrag in der Klageschrift klargestellt, dass sämtliche Beendigungsgründe, die von der Beklagten während des Rechtswegs in den Raum gestellt werden würden, von dem Klageantrag erfasst sein sollten. Es sei nicht erkennbar, „dass diese Antragstellung nicht auch die Kündigung vom 23. August 2013 erfassen könnte“. Auch stelle die Antragsfassung gerade nur die Ankündigung der Antragsstellung in der Verhandlung dar. Zudem seien die Kündigungsgründe identisch. Außerdem lasse sich seinem Vortrag entnehmen, dass er sich auch gegen die weitere Kündigung habe wehren wollen. Zwar stehe im Rahmen der Kündigung vom 23. August 2013 ein späterer Beendigungstermin im Raum. Aufgrund der spezifischen Antragstellung sowie der Anträge auf Weiterbeschäftigung und (auf das ganze Jahr bezogene) Urlaubsgewährung habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, er nehme die zweite – zum 30. November 2013 ausgesprochene - Kündigung ohne weiteres hin. Zudem handele sich bei der Kündigung vom 23. August 2013 um eine Trotzkündigung. Grund für die Kündigung sei offensichtlich, dass die Schutzfrist des § 15 KSchG abgelaufen gewesen sei. Die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ausgesprochene Kündigung, noch sonst wie aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. März 2010 als Flugzeugführer/Kapitän tatsächlich weiter zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2013 25 Urlaubstage zu gewähren, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2013 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hatte zunächst die internationale und örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Cottbus gerügt, dies aber später mit Schriftsatz vom 24. April 2014 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalten. Sie hat die Ansicht vertreten, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da sie in Deutschland keinen Betrieb unterhalte. Es gebe in Deutschland keine Niederlassung. Alle Weisungen würden von London aus erteilt. Es fehle bereits an einem in Deutschland gelegenen Betrieb, da der Sitz der Beklagten in London liege. § 15 KSchG finde auf Mitglieder einer Personalvertretung nach § 117 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung. § 24 KSchG habe nur klarstellende Wirkung. Er enthalte eine modifizierte Rechtsgrundverweisung. Auch stelle die Personalvertretung keine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung dar. § 117 Abs. 2 BetrVG enthalte insoweit eine Sonderregelung zu dieser Vorschrift. Eine analoge Anwendung scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Wo der Gesetzgeber eine Ergänzung für erforderliche halte, regele er das besonders, so zB. in § 40 EBRG und in § 96 Abs. 3 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung. Auch die Richtlinie 2002/14 EG sehe einen nachwirkenden Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder nicht vorn. Im Übrigen hat sie zunächst erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger zu Personalvertretungsaufgaben herangezogen worden sei. Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Verhalten ungeachtet vorangegangener Abmahnungen die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet, ua. dadurch, dass er – neben deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen bei den Checks – Startberechnungen fehlerhaft durchgeführt habe. Während eines schwierigen Landeanflugs auf Agadir habe er Zeitung gelesen, obwohl nach den maßgeblichen Vorschriften ein Ausruhen ab 30 Minuten vor dem Sinkflug unzulässig sei. Dadurch seien ihm mehrere Funksprüche entgangen (Flug S. – Agadir am 10. November 2012). Ein ähnliches Fehlverhalten habe es am 25. Oktober 2012 auf einem Flug von Kopenhagen nach S. gegeben (angeblich fehlerhafte Startbahnberechnung, Verhinderung eines Crosschecks, widerwilliges Verhalten gegenüber dem Piloten M.). Auch am 18. Oktober 2013 habe er im Rahmen eines Landeanflugs auf den Flughafen von Madrid vor und nach Einstieg in die Warteschleife Zeitung gelesen und kein Interesse am Geschehen gezeigt sowie ungeachtet der zu erwarteten Verspätung vorschriftenwidrig keine Neuberechnung der Treibstoffsituation veranlasst. Zudem sei der Kläger häufig zu spät zum Einchecken erschienen. Am 14. Dezember 2012 habe er auch die genannten Vorwürfe eingeräumt, dies allerdings mit den Worten ergänzt, er könne ja zu einer türkischen Airline gehen, da gebe es die Procedures nicht. Entsprechendes müsse er auch gegenüber der Personalvertretung geäußert habe, da diese nur vorgebracht habe, Zeitung zu lesen sei nicht verboten. Erst ein Jahr später präsentiere er jetzt erstmals einen ganz anderen Sachverhalt. Die Kündigung vom 23. August 2013 sei schon nach § 7 KSchG wirksam, da der Kläger sie nicht rechtzeitig angegriffen habe. Einen allgemeinen Feststellungsantrag habe der Kläger nicht gestellt. Aus der Klageschrift ergebe sich nicht, dass er einen gegenüber dem Kündigungsschutzantrag erweiterten Streitgegenstand habe anhängig machen wollen. Es fehle an einer klaren Abgrenzung vom Feststellungsantrag nach § 4 KSchG. Die angebliche Klageerhebung bezüglich der Kündigung vom 23. August 2013 hat die Beklagte bestritten. Der Weiterbeschäftigungsantrag helfe dem Kläger nicht weiter, er sei nur auf die konkrete Kündigung vom 16. Januar 2013 bezogen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Kündigung vom 16. Januar 2013 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 16. Januar 2013 verstoße gegen § 15 KSchG. Die Kündigung vom 14. August 2013 (gemeint: vom 23. August 2013) sei hingegen wirksam, da sie nicht rechtzeitig angegriffen worden sei. Insbesondere enthalte die Klageschrift keinen allgemeinen Feststellungsantrag. Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2014 zugestellte Urteil am 5. August 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem am 23. September 2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Juli 2014 zugestellte Urteil am 25. August 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. September 2014 eingelegten Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter – so der Kläger wiederum ohne Beweisantritt - habe per Post unter dem Datum des 30. August 2013 seine punktuelle Klageerweiterung übersandt. Der Umstand, dass der Schriftsatz entweder auf dem Postweg oder bei der gerichtsinternen Postverteilung verloren gegangen sei, sei nicht auf ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Im Übrigen habe er mit der Kündigungsschutzklage einen eigenständigen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Antrags („noch sonst wie“, „weder“, „sondern unverändert fortbesteht“) als auch aus der Begründung. Damit handele es sich um einen klassischen Schleppnetzantrag. Deutlich werde das auch an seinem unbegrenzten Weiterbeschäftigungsantrag und dem Urlaubsantrag, mit dem der volle Jahresurlaub begehrt werde. Es werde deutlich, dass das Beschäftigungsinteresse über den Zeitpunkt des 30. April 2013 hinausgehe, zu dem die erste Kündigung ausgesprochen worden sei. Außerdem sei kaum anzunehmen, dass er eine Kündigung im Januar angreifen, ungeachtet nicht geänderten Sachverhalts aber eine weitere später habe akzeptieren wollen. Er habe - genau wie von der Rechtsprechung erwartet - die zweite Kündigung rechtzeitig punktuell angegriffen. Seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten begründet er damit, dass es bei ihm als Besatzungsmitglied nicht darauf ankomme, ob für sonstige Beschäftigte der Betriebsbegriff des § 23 KSchG erfüllt sei. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSchG wolle verhindern, dass einzelne Flugzeuge als Betrieb angesehen werden. Maßgeblich sei nicht die Gesamtheit der Luftfahrzeuge des Unternehmens, sondern die des konkreten Luftverkehrsbetriebs. Entscheidend sei daher die Gesamtheit der Luftfahrzeuge in S.. Es sei zudem naheliegend, den Betriebsbegriff des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSchG nach Maßgabe des § 2 2. DV LuftBO zu konkretisieren, zumal der Begriff „Heimatbasis“ nun auch unionsrechtlich definiert sei. § 15 KSchG finde schon deshalb Anwendung, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch auf diese Norm verweise. § 15 KSchG enthalte keine abschließende Regelung. Es genüge, dass es sich um eine Kündigung im Rahmen der Betriebsverfassung handele. § 117 Abs. 2 BetrVG lasse den Abschlusspartnern die Möglichkeit, einen eigenen Begriff für das Vertretungsorgan zu formulieren. Daher habe der Gesetzgeber keinen konkreten Begriff in § 15 KSchG aufnehmen können. Auch entspreche die Vertretung der iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das verlange im Übrigen auch Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG. § 15 KSchG sei daher europarechtskonform dahin auszulegen, dass darunter alle Arbeitnehmervertreter iSd. Richtlinie fallen. Der Auflösungsantrag sei unbegründet. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 8. Juli 2014 – 3 Ca 96/13 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 23. August 2013 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. 2. die Berufung der Beklagten – einschließlich des Auflösungsantrags - zurückzuweisen, Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 8. Juli 2014 – 3 Ca 96/13 – teilweise abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, 2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 48.125 Euro nicht übersteigen sollte, zum 30. April 2013, höchst hilfsweise zum 30. November 2013 aufzulösen. 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Die Beklagte wiederholt zur Begründung der Berufung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung. Die Base Berlin-S. sei gerade kein Betrieb. Sie betreibe keinen Luftverkehrsbetrieb im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. In Berlin-S. fehle es an einer Leitung. Der Begriff Luftverkehrsbetrieb sei eigenständig und basiere auf luftverkehrsrechtlichen Vorschriften (ua. Art. 1 VO (EU) 965/2012). Er sie mit dem des Luftverkehrsunternehmens gleichzusetzen. Pro Unternehmen könne es daher nur einen Luftverkehrsbetrieb geben. Belegen sei er am Sitz des Luftverkehrsunternehmens, hier am Sitz der Hauptverwaltung in London. Der Begriff der „Heimatbasis“ sei hier ohne Relevanz; das dahinter liegende Konzept diene öffentlichen Zwecken. Die Richtlinie räume keinen Sonderkündigungsschutz ein. Der geforderte Mindestschutz werde durch § 58 TV PV gewährleistet. Jedenfalls finde § 15 KSchG keine Anwendung. Der Verweis in § 24 KSchG gelte gerade auch für die in § 15 Abs. 1 KSchG ausdrücklich erwähnten Mitglieder der Seebetriebsräte und der Bordvertretungen. Dieser Benennung hätte es nicht bedurft, wenn sich die Anwendbarkeit des § 15 KSchG bereits aus § 24 KSchG ergäbe. Jedenfalls lasse sich dieses Ergebnis aber der Gesetzeshistorie entnehmen. Es hätte mancher Regelungen sonst nicht bedurft, so zB. § 15 Abs. 3 a KSchG oder § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG. Auch bezüglich des Streitgegenstands der Berufung des Klägers wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet weiterhin, dass die Klageerweiterung vom 30. August 2013 auf dem Postweg oder beim Arbeitsgericht abhandengekommen ist. Weiterbeschäftigungsantrag und Urlaubsantrag setzten gerade nicht zwingend die Unwirksamkeit der zweiten Kündigung voraus. Jedenfalls könne ohne jegliche Begründung nicht von einem allgemeinen Feststellungsantrag ausgegangen werden. Aus der Begründung in der Klageschrift ergebe sich gerade das Gegenteil, nämlich dass nur die konkrete Kündigung vom 16. Januar 2013 habe angegriffen werden sollen. Der Antrag wäre bei der Auslegung durch den Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 unzulässig gewesen, da ein anderer Beendigungstatbestand nicht in den Prozess eingeführt worden sei. Der Kläger habe kaum in der Verhandlung vom 8. Juli 2014 noch einen unzulässigen allgemeinen Feststellungsantrag stellen wollen. Es hätte dann zudem an einem zulässigen punktuellen Antrag gefehlt. Den Auflösungsantrag aus dem Schriftsatz vom 28. Februar 2015 begründet die Beklagte insbesondere damit, der Kläger habe im Rahmen des Verfahrens – denunzierend und ehrverletzend - behauptet, sie wolle ihn fertig machen. Es handele sich um einen konstruierten Fall sowie um provozierte Meldungen der Zeugen Me und M.. Auch angesichts der Formulierungen „offensichtlich mehr als übertriebene hypothetische Folgen im Bereich der Flugsicherheit“, „skizziertes flugsicherheitstechnisches Szenario“, das aus „durchsichtigen Gründen mehr als übertrieben“ sei und „offensichtlich nur dazu diene, den äußerst dünnen Sachvortrag der Beklagten emotional aufzuladen“, sei es ihr nicht weiter zumutbar, mit dem Kläger weiter zusammen zu arbeiten. Hinzu komme das sich aus dem Prozessvortrag ergebende fehlende Risikobewusstsein des Klägers und seine nicht vorhandene Einsichtsfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 und vom 26. März 2015.