Urteil
2 AZR 682/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klagefrist des §4 Satz 1 KSchG kann durch einen innerhalb der Dreiwochenfrist erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag i.S.v. §256 ZPO gewahrt werden, sodass auch bereits zuvor zugegangene weitere Kündigungen noch im Verfahren angegriffen werden können, wenn der Arbeitnehmer bis zur Schlussverhandlung in erster Instanz die Unwirksamkeit dieser Kündigungen rügt.
• Für die Prüfung eines wichtigen Grundes nach §626 Abs.1 BGB kommt es auf den objektiven Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht des Vertrauensbruchs an; die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist hierfür nicht maßgeblich.
• Das Vorbringen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil er nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen sei, genügt nicht ohne weitere Feststellungen, um einen fehlenden wichtigen Grund i.S.v. §626 BGB zu begründen.
• Bei unzureichender Tatsachenfeststellung ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§562, §563 ZPO).
Entscheidungsgründe
Fristwahrung durch allgemeinen Feststellungsantrag; wichtige Gründe für fristlose Kündigung bei Arbeitszeitdokumentation • Die Klagefrist des §4 Satz 1 KSchG kann durch einen innerhalb der Dreiwochenfrist erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag i.S.v. §256 ZPO gewahrt werden, sodass auch bereits zuvor zugegangene weitere Kündigungen noch im Verfahren angegriffen werden können, wenn der Arbeitnehmer bis zur Schlussverhandlung in erster Instanz die Unwirksamkeit dieser Kündigungen rügt. • Für die Prüfung eines wichtigen Grundes nach §626 Abs.1 BGB kommt es auf den objektiven Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht des Vertrauensbruchs an; die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens ist hierfür nicht maßgeblich. • Das Vorbringen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil er nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen sei, genügt nicht ohne weitere Feststellungen, um einen fehlenden wichtigen Grund i.S.v. §626 BGB zu begründen. • Bei unzureichender Tatsachenfeststellung ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§562, §563 ZPO). Die Klägerin war seit 2001 als Firmenkundenberaterin bei der Beklagten beschäftigt; ihr Ehemann hielt Führungspositionen inne. Die Beklagte führte ein Zeiterfassungssystem ein und wies beide an, Zeiten zu dokumentieren. In der Woche 20.–24. September 2010 stempelte die Klägerin wiederholt sowohl für sich als auch mit der Karte ihres Ehemanns; dieser erschien später am Arbeitsplatz. Die Beklagte kündigte zunächst am 27. September 2010 fristlos hilfsweise ordentlich und erneut am 6. Oktober 2010 fristlos hilfsweise ordentlich mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und stellte daneben einen allgemeinen Feststellungsantrag; im Prozess stellte sie zudem einen Antrag zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage weitgehend statt; das BAG ließ Revision zur Kündigung vom 6. Oktober 2010 zu. • Zulässigkeit: Revision ist nur bezüglich der Kündigung vom 6. Oktober 2010 zulässig; das Urteil über die Kündigung vom 27. September 2010 ist rechtskräftig. • Fristwahrung (§4 Satz1 KSchG): Ein innerhalb der Dreiwochenfrist erhobener allgemeiner Feststellungsantrag nach §256 ZPO kann die Frist wahren, weil er den Arbeitgeber erkennen lässt, dass der Arbeitnehmer sich gegen weitere Beendigungsgründe wendet; die Klägerin hat einen solchen Antrag in der Klageschrift angekündigt und sich im Termin entsprechend verhalten. • Anwendungsbereich §6 KSchG: §6 KSchG dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor formalen Fristverlusten; die Vorschrift ist entsprechend auch auf allgemeine Feststellungsanträge anwendbar, sodass weitere Kündigungen, die bereits zugegangen sind, in die Prüfung einbezogen werden können, wenn die Unwirksamkeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt wird. • Prüfung des wichtigen Grundes (§626 Abs.1 BGB): maßgeblich ist der objektive Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und das Ausmaß eines Vertrauensbruchs; die strafrechtliche Beurteilung ist hierfür nicht entscheidend. • Fehler der Tatsachenwürdigung: Das Landesarbeitsgericht hat unzureichend und widersprüchlich festgestellt, insbesondere zu der Frage, ob der Ehemann an feste Arbeitszeiten gebunden war, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorlag und ob das Verhalten strafrechtlich verfolgt wurde; dadurch fehlt eine tragfähige Grundlage für die Verneinung eines wichtigen Grundes. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Feststellungen ist die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben; die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Prüfung, auch hinsichtlich Fristwahrung (§626 Abs.2 BGB) und Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. • Hinweise für die neue Verhandlung: Die zweite Instanz hat insbesondere festzustellen, ob die Frist des §626 Abs.2 BGB gewahrt wurde, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und ob unter Berücksichtigung aller Umstände ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt; vorsätzlich falsche Dokumentation von Arbeitszeiten kann grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht die Klage gegen die Kündigung vom 6. Oktober 2010 für begründet erklärt hat. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass die Klägerin die Dreiwochenfrist des §4 Satz1 KSchG durch ihren allgemeinen Feststellungsantrag gewahrt hat, sodass die Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010 materiell zu prüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat unzureichend festgestellt, ob ein wichtiger Grund i.S.v. §626 Abs.1 BGB vorliegt und ob formelle Voraussetzungen (Frist des §626 Abs.2 BGB, Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG) eingehalten wurden. Daher sind neue Feststellungen und eine nochmalige Abwägung unter Beachtung der Hinweise des BAG vorzunehmen; erst danach kann über die Wirksamkeit der fristlosen und der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung entschieden werden.